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Urteil

19 K 3320/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1026.19K3320.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage eines Richters am Arbeitsgericht auf Altersentlastung nach Vollendung des 60. Lebensjahres

- die für Beamte geltende Regelung des § 2 AZVO NRW findet für Richter keine entsprechende Anwendung

- nicht zu beanstandende Ermessenserwägungen zur Versagung einer pensenmäßigen Entlastung um 2/41

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Richters am Arbeitsgericht auf Altersentlastung nach Vollendung des 60. Lebensjahres - die für Beamte geltende Regelung des § 2 AZVO NRW findet für Richter keine entsprechende Anwendung - nicht zu beanstandende Ermessenserwägungen zur Versagung einer pensenmäßigen Entlastung um 2/41 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als "Richter am Arbeitsgericht" im Dienste des beklagten Landes; er ist bei dem Arbeitsgericht C. tätig und dort Vorsitzender der 0. Kammer. Unter dem 28.11.2011 beantragte der Kläger gegenüber dem Präsidium des Arbeits-gerichts C. , ihm bei der Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2012 für den Zeitraum ab dem 01.02.2012 eine "Altersentlastung" durch Reduzierung des von ihm zu bearbeitenden Pensums zu gewähren. Der zu beschließende Geschäftsverteilungsplan solle in § 5 Abs. 2 für die von ihm geleitete 0. Kammer folgende Regelung enthalten: "Es erhalten ... die 0. Kammer im Monat Januar 2012 Blöcke zu je 10 Ca-Sachen und ab 01.02.2012 Blöcke alternierend zu je 9 und 10 Ca-Sachen." Nachdem dieser Antrag in der Präsidiumssitzung vom 12.12.2011 abgelehnt worden war, beschloss das Präsidium mehrheitlich den Geschäftsverteilungsplan 2012 mit fol-gender Regelung in § 5 Abs. 2: "Es erhalten die 0. Kammer, die 0. Kammer und die 0. Kammer Blöcke zu je 10 Ca-Sachen, ..." Unter dem 15.01.2012 wandte sich der Kläger an den Präsidenten des Landesar-beitsgerichts Köln und bat um Feststellung, dass § 5 Abs. 2 des Geschäftsvertei-lungsplans 2012 des Arbeitsgerichts C. rechtswidrig sei, soweit ihm für die Zeit nach dem 26.01.2012 ein Pensum zugewiesen werde, welches über ein Pensum im Ver-hältnis 39 zu 41 eines Richters hinausgehe, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet habe; insoweit sei das ihm zuzuweisende Pensum ab der Vollendung seines 60. Le-bensjahres im Verhältnis von 39 zu 41 Wochenstunden gegenüber einem Richter, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zu bemessen. Nach § 4 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes i.V.m. §§ 60 Abs. 1, 3 des Landesbeam-tengesetzes, § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung NRW sei die wöchentliche Arbeits-zeit ab der Vollendung des 60. Lebensjahres von 41 auf 39 Stunden zu reduzieren. Diese "Altersentlastung" berücksichtige der Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsge-richts C. in seinem Falle nicht und sei daher rechtswidrig. Für Richter bestehe zwar keine Arbeitszeitregelung und es könne kein konkreter Zeit-rahmen und keine Arbeitszeit festgelegt werden, innerhalb derer der Richter seine Ar-beit zu erledigen habe, so dass es nicht möglich sei, die Wochenstundenzahl zu redu-zieren. Es bedürfe dann allerdings der Umsetzung dieses Rechtsgedankens durch Re-duzierung des zu bearbeitenden Pensums unter Berücksichtigung der besonderen richterlichen Dienst- und Arbeitsbedingungen; das Pensum des Richters sei in Relation zur - theoretischen - Arbeitszeit zu bestimmen. Da die Arbeitsleistung pauschalierend am Arbeitserfolg eines Richters mit voller Stundenzahl zu messen sei, müsse die ge-setzgeberische Entscheidung der Reduzierung der Arbeitszeit auch bei der Bemessung des Pensums Berücksichtigung finden. Das Präsidium des Arbeitsgerichts C. habe dies bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung nicht einmal ansatzweise gewürdigt. Nachdem der Präsident des Landesarbeitsgerichts dem Kläger mitgeteilt hatte, dass ihm aufgrund des Kernbereichs richterlicher Unabhängigkeit, innerhalb dessen das Prä-sidium des Arbeitsgerichts C. entschieden habe, eine Beanstandung des Geschäfts-verteilungsplans des Arbeitsgerichts C. nicht möglich sei und im Übrigen die Arbeits-zeitverordnung keine zwingende Vorgabe für die Geschäftsverteilung des Gerichts enthalte, wies das Präsidium des Arbeitsgerichts C. die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012 als unbegründet zurück: Die vom Kläger gewährte "Altersentlastung" um 2 Wochenstunden bzw. 5 v.H. des Pen-sums habe bei der Geschäftsverteilung 2012 des Arbeitsgerichts C. keine Berück-sichtigung finden können. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine solche Entlastung. Unabhängig davon, dass eine "automatische" Berücksichtigung nicht erfolgen könne, seien die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung auf die Richter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Einer entsprechenden Anwendung stehe schon entgegen, dass die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer Reduzierung des Pensums führen könne. Es stehe dem Richter im Rahmen seiner richterlichen Unab-hängigkeit frei, über das Tempo seiner Arbeit und die zu bearbeitende Arbeitsmenge zu bestimmen. Im Übrigen würde die erstrebte Altersentlastung zu einer Mehrbelastung der anderen Richter führen, was vorliegend nicht hingenommen werden könne. Das Er-messen des Präsidiums sei nicht auf Null reduziert, weil eine besondere Belastung des Klägers bzw. eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nicht vorliege. Der Kläger hat am 22.05.2012 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die von ihm vertretene Auffassung, dass das Präsidium des Arbeitsgerichts C. im Rahmen der Entscheidung über die Geschäftsverteilung 2012 verpflichtet gewesen sei, jedenfalls über das "ob" einer "Altersentlastung" wegen der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab dem 01.02.2012 zu entscheiden. Dies sei nicht erfolgt, so dass der Beschluss zur Geschäftsverteilung 2012 des Arbeitsgerichts C. rechtswidrig sei, ihn in seinen Rechten verletze und zudem einen Eingriff in das Recht des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die von ihm erstrebte Altersentlastung nicht dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit widerspreche und es auch nicht auf seine persönliche Leistungsfähigkeit ankomme. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Präsidiums des Arbeitsgerichts C. vom 18.04.2012 festzustellen, dass er durch § 5 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts C. für das Kalenderjahr 2012 nicht wirksam verpflichtet ist, ab dem 27.01.2012 ein Pensum von Verfahren anzunehmen und zu bearbeiten, das über einen Anteil von 39/41 eines Pensums eines Richters hinausgeht, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hilfsweise festzustellen, dass sich das dem Kläger als vollbeschäftigtem Richter durch gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ab Vollendung seines 60. Lebensjahres zuzuweisende Pensum an zu bearbeitenden Sachen im Verhältnis von 39 zu 41 des Pensums eines vollbeschäftigten Richters verhält, welcher das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hilfsweise festzustellen, dass bei der Bemessung des dem Kläger als vollbeschäftigtem Richter durch gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ab Vollendung seines 60. Lebensjahres zuzuweisenden Pensums an zu bearbeitenden Sachen eine Altersentlastung zu berücksichtigen ist, welche von einem Verhältnis von 39 zu 41 des Pensums eines vollbeschäftigen Richters ausgeht, welcher das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hilfsweise festzustellen, dass bei der Bemessung des dem Kläger als vollbeschäftigtem Richter durch gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ab Vollendung seines 60. Lebensjahres zuzuweisenden Pensums an zu bearbeitenden Sachen eine Altersentlastung zu berücksichtigen ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die vom Kläger angekündigten Anträge für unzulässig und weist im Übrigen darauf hin, dass eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vom Kläger geltend gemacht werden könne. Die Anträge seien auch unbegründet, weil der Präsidiumsbeschluss des Arbeitsgerichts C. für das Geschäftsjahr 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 keine Ermessensdefizite aufweise. Die Arbeitszeitverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelte für Richter grundsätzlich nicht und könne von einem Präsi-dium nur im Ermessenswege berücksichtigt werden, ohne dass dessen Ermessen auf Null reduziert sei. Die Einführung einer Arbeitszeit wäre wegen Verstoßes gegen die richterliche Unabhängigkeit unzulässig; der Kläger verkenne, dass die in der Arbeits-zeitverordnung bestimmte Arbeitszeit für Beamte nur einen Anhaltspunkt für den von dem Richter aufzubietenden Zeitaufwand bilde. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist im Hauptantrag zwar als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Beteiligten streiten über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Rechtsbeziehungen und Rechtswirkungen aus dem Geschäftsverteilungsplan 2012 des Arbeitsgerichts C. ; das für den Kläger erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Rechtswirkungen des Geschäftsverteilungsplans 2012 noch andauern und im Übrigen Wiederholungsgefahr besteht. Die Klage ist in dem vom Kläger gestellten Hauptantrag aber unbegründet. Der Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts C. für das Kalenderjahr 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die von ihm mit seinem Antrag zu 1. (Hauptantrag) verfolgte Feststellung, dass er durch § 5 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans 2012 nicht wirksam verpflichtet wurde, ab dem 27.01.2012 ein Pensum von Verfahren anzunehmen und zu bearbeiten, das über einen Anteil von 39/41 eines Pensums eines Richters hinausgeht, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht beanspruchen; der Widerspruchsbescheid des Präsidiums des Arbeitsgerichts C. vom 18.04.2012 ist daher nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans 2012 bzw. gegen den diesem zugrundeliegenden Beschluss des Präsidiums des Arbeitsgerichts C. vom 12.12.2011 bestehen nicht. Der Geschäftsverteilungsplan 2012 des Arbeitsgerichts C. ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften kann einen Richter zwar in seiner persönlichen Rechtstellung betreffen; das erkennende Gericht ist aber auf die Prüfung eigener Rechte des Richters, d.h. auf die Prüfung beschränkt, ob die streitige Geschäftsverteilungsmaßnahme des Präsidiums gerade zu Lasten der eigenen, subjektiven Rechte des Richters geht; vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.2008 - 1 A 1703/07 -, juris. Soweit der Kläger daher auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch den seine behauptete "Altersentlastung" nicht berücksichtigenden Geschäftsverteilungsplan 2012 des Arbeitsgerichts C. hinweist, betrifft dies nicht seine eigene subjektive Rechtsstellung; durch eine - mögliche - Entziehung des gesetzlichen Richters können nur die Prozessbeteiligten in ihren Rechten verletzt sein; BVerfG, Beschluss vom 06.03.1963 - 2 BvR 129/63 -, BVerfGE 15, 298. Soweit das Präsidium des Arbeitsgerichts C. es für das Geschäftsjahr 2012 abgelehnt hat, dem Kläger die von ihm begehrte "Altersentlastung" in der Form zu gewähren, dass ihm für das Geschäftsjahr 2012 nicht mehr als 39/41 eines Pensums eines Richters zugewiesen werden, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verletzt dies nicht subjektive Rechte des Klägers und ist rechtlich unbedenklich. Weder das Deutsche Richtergesetz noch das Gerichtsverfassungsgesetz enthalten gesetzlich fixierte Kriterien für die richterliche Geschäftsverteilung. Hieraus ergibt sich, dass die Verteilung der richterlichen Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan im pflichtgemäßen Ermessen des nach § 21 e GVG hierfür zuständigen Präsidiums liegt, das nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Fehlerhaft ist die den einzelnen Richter betreffende Zuweisung nur dann, wenn für sie kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Entscheidung maßgeblich durch Willkür und sachfremde Erwägungen geprägt ist. Dagegen unterliegt es nicht der gerichtlichen Kontrolle, ob die getroffene Regelung sich als die zweckmäßigste darstellt oder ob sich bessere Alternativen angeboten hätten; vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982 - 9 CB 1076/91 -, NJW 1982, 2274 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.09.1968 - 1 StR 235/68 -, BGHSt 22, 237; VG München, Urteil vom 28.09.1999 - M 5 K 99.34 -, DRiZ 2000, 101 und juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 24.11.2010 - 5 B 55/10 MD -, juris. Die hier in Rede stehende Entscheidung des Präsidiums des Arbeitsgerichts C. über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 ist weder willkürlich noch durch sachfremde Erwägungen geprägt. Im Einzelnen: Soweit der Kläger auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung (vom 04.07.2006 - GV.NRW.S.335 -) hinweist, nach der die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten von durchschnittlich 41 Stunden bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres ab der Vollendung des 60. Lebensjahres - wie bei ihm ab dem 27.01.2012 - auf 39 Stunden wöchentlich verringert wird, bestand für das Präsidium des Arbeitsgerichts C. für das Geschäftsjahr 2012 - dies ist im Widerspruchsbescheid des Präsidiums vom 18.04.2012 im Einzelnen zutreffend ausgeführt - keine verpflichtende Berücksichtigung dieser Arbeitszeitregelung. Zur Anwendung dieser - ausschließlich - für Beamte (des Landes Nordrhein-Westfalen) geltenden Regelung auf Richter bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (vom 29.03.1966 - GV.NRW. S. 217 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2009 - GV.NRW. S. 341 -), dass "die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend" gelten. Da weder das Deutsche Richtergesetz noch das Landesrichtergesetz Vorschriften zur Bestimmung der Arbeitszeit für Richter enthalten, setzt eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO NRW voraus, dass eine Regelungslücke besteht, die durch die Anwendung der beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung geschlossen werden muss und eine vergleichbare Interessenlage besteht. Hieran fehlt es. Richter unterliegen aufgrund der ihnen verliehenen richterlichen Unabhängigkeit - hier in Form der persönlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - keinen Arbeitszeitregelungen; vgl. BVerwG Urteil vom 29.10.1987 - 2 C 57.86 -, BVerwGE 78, 211; Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12.82 -, NJW 1983, 62; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 A 3306/08 -, DVBl. 2010, 1587. Richter sind nicht verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit feste Dienstzeiten einzuhalten; sie können, soweit ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist, ihre Arbeitszeit selbst gestalten. Wenn es mithin eine normative Regelung für die Arbeitszeit der Richter nicht gibt, ist es erkennbar nicht willkürlich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts C. für das Geschäftsjahr 2012 Regelungen über die Arbeitszeit für Beamte nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Auch die Erwägungen, wie sie im Widerspruchsbescheid des Präsidiums des Arbeitsgerichts C. vom 18.04.2012 zu einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung und in diesem Zusammenhang zu einer vom Kläger verfolgten mengenmäßigen Entlastung angestellt werden, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da das Präsidium nicht über die Arbeitszeit, sondern über die Verteilung der Arbeitsmenge im Sinne einer vollständigen Verteilung der Geschäfte (Vollständigkeitsprinzip) zu entscheiden hat, begegnet die Erwägung, die Arbeitszeitregelung für Beamte nicht entsprechend bei der Zuteilung der Arbeitsmenge eines Richters, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, keinen durchgreifenden Bedenken; insoweit durfte das Präsidium berücksichtigen, dass es in der freien Entscheidung des Richters steht, über Tempo, Intensität und Reihenfolge der von ihm bearbeiteten Verfahren zu bestimmen; vgl. hierzu zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610, 625/12 -, NJW 2012, 2334 = DRiZ 2012, 286 (Doppelvorsitz BGH). Im Rahmen einer generell - typisierenden Betrachtung durfte das Präsidium - vor allem im Hinblick auf den erstrebten Umfang einer mengenmäßigen Entlastung von 2/41 des Pensums eines Richters, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat - in den Blick nehmen, dass der Kläger über eine erhebliche Routine in der Bearbeitung gerichtlicher Streitverfahren verfügt. Darüber hinaus durfte berücksichtigt werden, dass eine - vom Kläger erstrebte - mengenmäßige Entlastung zu einer Mehrbelastung der übrigen Richter des Arbeitsgerichts C. führt; wenn dies aus der Sicht des Präsidiums vermieden werden soll, erscheint dies im Hinblick auf die geringe Größe des Gerichts einerseits und auf den geringen Umfang der erstrebten Entlastung andererseits nicht erkennbar sachwidrig. Umstände, die für eine Reduzierung des Ermessens des Präsidiums auf Null sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger aufgrund sonstiger Umstände in seinem richterlichen Dezernat besonders belastet ist oder besondere Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit bestehen. Das von dem Kläger mit den Hilfsanträgen zu 2. bis 4. verfolgte Begehren ist mangels eines beachtlichen Feststellungsinteresses unzulässig: Es ergibt sich bereits aus den Ausführungen zum Hauptantrag, dass die Entscheidung des Präsidiums des Arbeitsgerichts C. , dem Kläger keine "Altersentlastung" um Umfang von 2/41 zu verwehren, nicht sachwidrig ist und ein dahingehender Anspruch des Klägers daher nicht besteht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich bei einer Entscheidung über die Hilfsanträge weitere beachtliche Aspekte ergeben sollten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.