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Urteil

4 K 6252/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1031.4K6252.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die 1932 geborene Klägerin stellte im März 2009 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Zugleich beantragte sie die Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer Tochter. Diese hatten 1997 eigene Aufnahmeanträge gestellt, die das Bundesverwaltungsamt (BVA) 2000 bzw. 2001 wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt hatte. Die Kinder der Klägerin haben dagegen keine Klage erhoben. Die Klägerin legte zur Begründung ihres 2009er-Antrags u.a. eine Kopie ihrer 1996 neu ausgestellten Geburtsurkunde vor, wonach ihre Mutter Deutsche war, und eine ärztliche Bescheinigung, dass sie selbst an einer chronischen psychischen Erkrankung leide. In der Folgezeit bat das BVA die Klägerin zum Sprachtest in die Botschaft in Astana/Kasachstan. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie könne nicht zum Sprachtest erscheinen. Sie leide an einer chronischen Krankheit, die Reisen - wie eine solche zum Sprachtest - ausschließe. Im November 2009 teilte das BVA der Klägerin mit, dass von der Anhörung nur im Fall ihrer dauernden Reiseunfähigkeit abgesehen werden könne. Hierzu müsse sie ein Attest in notariell beglaubigter Kopie vorlegen, dass die Reiseunfähigkeit bestätige. Das vorgelegte Attest reiche dafür nicht. Zudem seien die bislang von der Klägerin vorgelegten Personenstandsurkunden nicht beweisgeeignet. Ferner bat das BVA die Klägerin um eine Bescheinigung der zuständigen Passbehörde, aus der hervorgehe, weshalb ihr 1996 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Im April 2010 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor, darunter eine ärztliche Bescheinigung mit der Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie: Nach dieser Bescheinigung könne sie wegen ihres psychischen Zustands keine Fremdsprache erlernen und keine Prüfung ablegen. Des Weiteren brachte die Klägerin eine Bescheinigung der Justizverwaltung des Kreises Taranowski bei, wonach ihre Geburtsurkunde 1996 auf Antrag neu ausgestellt worden sei. 3 Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine deutsche Abstammung glaubhaft gemacht. Die nach 1990 ausgestellte Geburtsurkunde sei kein geeignetes Beweismittel, auch wenn die Mutter der Klägerin darin mit deutscher Nationalität eingetragen sei. Seit Beginn der 1990er Jahre sei es möglich, Einträge in Personenstandsurkunden ändern zu lassen. Die Klägerin habe keinen schlüssigen Grund für die Neuausstellung der Geburtsurkunde angegeben. Andere, vor 1990 ausgestellte Dokumente, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass zumindest ein Groß-/Elternteil der Klägerin behördlicherseits mit deutscher Nationalität geführt worden sei, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Insbesondere habe sie nicht ihren ersten Inlandspass, sondern allein den nach 1990 neu ausgestellten Pass beigebracht. 4 Den Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Bescheid vom 31. August 2010, der Klägerin zugestellt am 16. September 2010, unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründung des Ausgangsbescheides zurück. 5 Am 12. Oktober 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nie geändert. Zum Sprachtest könne sie wegen ihrer schlechten Gesundheit nicht reisen. Zu ihren Sprachkenntnissen gab die Klägerin auf schriftliche Nachfrage des Gerichts an, sie habe als Kind Deutsch gesprochen, ihre Mutter habe mit ihrem Vater Deutsch gesprochen. Sie wiederum habe mit ihren Kindern früher Deutsch gesprochen. Heute spreche sie einzelne Wörter Deutsch, gemischt mit russischen Wörtern, da sie in russischsprachiger Umgebung wohne. Sie spreche Deutsch mit einigen deutschstämmigen Bekannten und Freundinnen. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zwar hätten sich aus den Urkunden in den Aufnahmeakten des Sohnes und der Tochter der Klägerin zwischenzeitlich Hinweise ergeben, wonach die Klägerin entgegen der bisherigen Einschätzung doch deutschen Bekenntnisses und deutscher Nationalität sei. Dessen ungeachtet fehle es aber jedenfalls an dem Nachweis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Ein Sprachtest sei grundsätzlich unverzichtbar. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich nicht zwingend, dass die Klägerin zu einer Reise zum Sprachtest nicht mehr in der Lage sei. Der Sprachtest erübrige sich jetzt aber in Ansehung der Selbstauskunft der Klägerin. Diese bestätige das BVA in der Überzeugung, dass die Klägerin nicht (mehr) über die nötigen deutschen Sprachkenntnisse verfüge, ein einfaches Gespräch in Deutsch führen zu können. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des BVA vom 24. Juni 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 15 Ein Aufnahmebescheid wird gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerkärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 16 Die Klägerin hat diese notwendigen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen und kann sie nach Lage der Dinge auch nicht (mehr) nachweisen. Zwar ist im Vertriebenenrecht dem unverschuldeten Beweisnotstand in der Weise Rechnung zu tragen, dass in großem Umfang auch Tatsachen als festgestellt angesehen werden können, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Kann sie diese Überzeugung nicht gewinnen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Beteiligter die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer an-spruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muss. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 616/06 -, Rn. 61, juris; BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 -, Rn. 76 f., juris. 18 Für ausreichende Sprachkenntnisse der Klägerin sprechen allein ihre Angaben im Aufnahmeantrag, dass sie Deutsch verstehe, spreche und schreibe. Diese Angaben sind indes sehr pauschal, durch nichts weiter belegt und deshalb schon für sich genommen kaum geeignet, sich von den ausreichenden Sprachkenntnissen der Klägerin zu überzeugen. Zudem kann die Kammer diese Angaben nicht isoliert für die Überzeugungsbildung heranziehen, weil sie im Widerspruch zu der Selbstauskunft der Klägerin im gerichtlichen Verfahren stehen, dass sie nur noch einzelne deutsche Wörter, zudem gemischt mit russischen Wörtern benutze. Der schon daraus gewonnene Eindruck nicht hinreichender Sprachkenntnisse verstärkt sich vor dem Hintergrund, dass die Kinder der Klägerin, mit denen sie früher Deutsch gesprochen haben will, ausweislich der schon vor mehr als zehn Jahren ordnungsgemäß durchgeführten Sprachtests ebenfalls nicht in der Lage waren, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dass die Klägerin einmal vorhandene genügende deutsche Sprachkenntnisse als Folge einer Erkrankung verloren hätte, behauptet sie selbst nicht. Darauf deutet auch sonst nichts hin. 19 Weitere Möglichkeiten, die erforderlichen Sprachkenntnisse zugunsten der Klägerin festzustellen, scheiden aus. Auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigung kommt insbesondere nicht der sonst obligatorische Sprachtest als Erkenntnismittel in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in der Lage wäre, die Reise zum Sprachtest anzutreten, oder ob sie - wie von ihr bislang geltend gemacht - reiseunfähig ist. Unabhängig davon, an welchem Ort er stattfinden würde, wäre und bliebe der Sprachtest nichts anderes als eine Prüfung, zu der die Klägerin nach der von ihr selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht (mehr) in der Lage ist. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.