Beschluss
10 L 1400/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1120.10L1400.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - darauf gerichtet sind, durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegzunehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und -anspruches sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. 3 Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch. 4 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zusteht. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) kann der jeweilige Schulleiter auf Antrag der Eltern einzelne Schüler von der Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen aus wichtigem Grund befreien. Diese Vorschrift begründet im Einzelfall einen Anspruch auf Unterrichtsbefreiung, wenn ein hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Die Vorschrift gilt auch für den Schwimmunterricht als Teil des Sportunterrichts, der ein der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen unterliegendes Pflichtfach ist. Der Schwimmunterricht ist gemäß Ziffer 2.3 des auf § 29 Abs. 1 SchulG NRW beruhenden Kernlehrplans Sport für das Gymnasium - Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.05.2011) Bestandteil des Unterrichtsfaches Sport. Der Schwimmunterricht wird im Schuljahr 20012/2013 in der siebten Klasse im Rahmen des Sportunterrichts angeboten. Der Sport-/Schwimmunterricht in Klasse 7 besteht aus einer Stunde Sport- und zwei Stunden Schwimmunterricht. 5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Befreiung vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht besteht nicht, weil bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles hierfür kein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG NRW gegeben ist. 6 Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt erst dann vor, wenn sowohl der Schüler als auch die Schule den Konflikt zwischen der grundgesetzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) und dem gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits im konkreten Einzelfall auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu einem schonenden Ausgleich führen können (Grundsatz der praktischen Konkordanz). 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25.08.1993 - 6 C 8/91 - und - 6 C 30/92 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.05.2009 - 19 B 1362/08, 19 E 1161/08 -, jeweils in juris. 8 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller aufgrund seiner religiösen Überzeugungen einen wichtigen Grund für die Befreiung vom Schwimmunterricht geltend machen kann, ist es dem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit vorzunehmen. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.07.1991 - 19 A 1706/90 - mwN, juris. 10 Allerdings hat derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, eine Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.1993 - 6 C 8/91 - und - 6 C 30/92 -, juris. 12 Erst die konkrete, substantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend dargestellten religiösen oder weltanschaulichen Gebots ausreichend objektivierbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ist geeignet, einen möglichen Anspruch auf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden Pflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zu Befolgung dieser Pflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.1993, - 6 C 8/91 - und - 6 C 30/92 -, juris. 14 Der Antragsteller hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er durch die Teilnahme am koedukativ erteilten Schwimmunterricht in Klasse 7 in einen für ihn unlösbaren Gewissenskonflikt gestürzt würde. 15 Er hat hierzu vorgetragen, nach dem Koran sei es ihm nicht gestattet, seinen Körper zu zeigen oder andere Körper zu betrachten. Dazu gehöre, dass man sowohl Kinder des eigenen als auch des anderen Geschlechts nicht mit entblößtem Körper sehe. (vgl. insoweit Sure 7, Vers 20, 22, 27; Sure 20, Vers 121). Das Zeigen seines Körpers und das Betrachten anderer Körper stelle für den Antragsteller nach seinem Glauben eine Sünde dar. Für jede Sünde, die er begehe, erhalte er nach seinen Glaubensgrundsätzen eine Bestrafung. Die Grenze dessen, was dem Muslim zu Schauen gewährt werde, sei durch einen eindeutigen Befehl im Koran geregelt (vgl. insoweit Sure 24, Vers 30), in der es heiße: "Sage den gläubigen Männern, dass sie ihre Blicke senken und ihre Keuschheit wahren sollen. Das ist geziemender für sie. Siehe Allah kennt ihr Tun." 16 Hiernach ist es geboten, die Augen vor leicht bekleideten Frauen niederzuschlagen. Diese Verhaltensanweisung ist auch nach der Koran-Übersetzung von Rudi Paret für einen gläubigen Moslem - vgl. http://www. koransuren.de/koran/surenvergleich/ sure24.html - bestimmend, in der es heißt: 17 "Sag den gläubigen Männern, sie sollen (statt jemandes anzustarren, lieber) ihre Augen niederschlagen, und ihre Keuschheit bewahren. So halten sie sich am ehesten sittlich (und rein). Allah ist wohl darüber unterrichtet, was sie tun." 18 Dies zugrundegelegt wird bei Niederschlagen der Augen und Senken des Blickes das Anstarren von leicht bekleideten Menschen verhindert und das Gebot aus Sure 24, Vers 30 befolgt. Dass es ihm unmöglich ist, dieses Gebot im Schwimmunterricht zu befolgen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar dargelegt, da der Antragsteller sich nur während des Schwimmunterrichts hierzu nicht in der Lage sieht, wohingegen er am Sportunterricht teilnimmt. Ebenso wie im Schwimmunterricht sind aber auch im koedukativ erteilten Sportunterricht die Mitschüler und Mitschülerinnen mit kurzer Hose, T-Shirt bzw. Trägershirt leicht bekleidet. Die Teilnahme am Sportunterricht zeigt, dass dem Antragsteller die Befolgung des Gebots aus Sure 24, Vers 30 möglich ist, ohne in einen Gewissenkonflikt zu geraten. 19 Ein Senken des Blicks und Niederschlagen der Augen ist auch im Schwimmunterricht möglich. Die Kammer verkennt nicht, dass der Schwimmunterricht - ebenso wie der allgemeine Sportunterricht - mit Gefahren verbunden sein kann. Ein flüchtiges Aufschauen um der eigenen Sicherheit willen ist aber kein Verstoß gegen das Gebot aus Sure 24, Vers 30. Sofern der Antragsteller vorträgt, es sei nicht möglich an einer Sportveranstaltung im Schwimmbad teilzunehmen und dabei den Blick ständig gesenkt zu halten, weil die sportlichen Aktivitäten eine auch visuelle Kommunikation der Schüler erforderten, ist festzustellen, dass die Schüler und Schülerinnen sich überwiegend im Wasser aufhalten und der Anblick unbekleideter Körper insoweit bereits eingeschränkt ist. 20 So auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2005 21 - 18 K 74/05 -, juris. 22 Selbst wenn man aber - anders als die Kammer - davon ausgehen sollte, dass der Antragsteller einen Gewissenskonflikt nachvollziehbar dargelegt hat, begründet dies keinen Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht. 23 Wie oben bereits angeführt, liegt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein wichtiger Grund für die Befreiung vom Schwimmunterricht nämlich erst dann vor, wenn im konkreten Einzelfall durch zumutbare Maßnahmen kein schonender Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen herbeigeführt werden kann. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2009 - 19 B 1362/08, 19 E 1161/08 -, juris. 25 Wenn es dem Antragsteller in anderen Bereichen in der Öffentlichkeit, wie z. B. auf der Straße und in Geschäften, und auch in der Schule, z. B. im Sportunterricht, möglich ist, vor Mädchen und Frauen, die entsprechend den hiesigen Gebräuchen leicht bekleidet sind, entsprechend seinen Glaubensgrundsätzen den Blick zu senken, um damit dem Gebot der Sure 24 Vers 30 zu entsprechen, so ist nicht einsichtig, weshalb ihm dies nicht auch im Schwimmunterricht zuzumuten sein soll. Hierdurch wird das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG des Antragstellers nur in einem kleinen Teilbereich seiner schulischen Ausbildung beeinträchtigt. Dabei hat die Schule durch schulorganisatorische Maßnahmen wie dem separaten Umkleiden dafür zu sorgen, dass weitere Beeinträchtigungen vermieden werden. So ist es die Pflicht der aufsichtsführenden Lehrkraft, auf Mitschüler und Mitschülerinnen dahingehend pädagogisch einzuwirken, dass sie dem Antragsteller tolerant begegnen und unziemliche Gesten und Berührungen unterlassen. 26 Der mit der Pflicht zum Besuch des koedukativen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Schwimmunterricht verfolgten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert handelt, der auch das Elternrecht beschränken kann. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.09.2007 - 19 A 4074/06 - , juris. 28 Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW werden Schülerinnen und Schüler in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). Der koedukativ erteilte Sport- und damit auch der Schwimmunterricht verfolgt in Nordrhein-Westfalen nicht nur das Ziel der körperlichen Ertüchtigung, sondern auch weitere erzieherische Ziele. Insofern ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass der Antragsteller das bronzene und das silberne Schwimmabzeichen hat. Dem Staat steht es frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichtes nicht allein die Förderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern zusätzlich z.B. die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben und derart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 - und - 6 C 30/92 -, juris. 30 Der Sportunterricht soll nach dem Kernlehrplan für das Gymnasium - Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.05.2011, einen Beitrag zur Entwicklung und Förderung ganzheitlicher Bildung leisten. Dabei trägt der Schulsport zu den Aufgaben der Schule wie Werteerziehung, soziale Verantwortung, Sensibilisierung für unterschiedliche Geschlechterperspektiven und Lebensformen, Ächtung von Diskriminierung, kulturelle Mitgestaltung und interkulturelles Verständnis bei. Nach allem hat auch der Sport- und Schwimmunterricht einen erzieherischen Charakter. Die Nichtteilnahme am koedukativen Schwimmunterricht würde das Recht des Antragstellers auf Bildung, Erziehung und auf individuelle Förderung, § 1 Abs. 1 SchulG NRW, insbesondere auch auf eine Erziehung, die den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter achtet, beeinträchtigen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2009 - 19 B 1362/08, 19 E 1161/08 - , juris. 32 Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist schließlich die Tatsache, dass dem Antragsteller während des Besuchs der Grundschule die Möglichkeit eingeräumt wurde, an einer Jungenschwimmgruppe einer anderen Grundschule im Schwimmbad des Konrad-Adenauer-Gymnasiums teilzunehmen. Diese Möglichkeit ist dem Antragsteller im Wege eines Vergleichs vor dem OVG NRW am 11.05.2009 im Verfahren 19 B 241/09 aufgrund einer anderen Ausgangssituation und auch nur für den Rest des damals verbleibenden Schuljahres eingeräumt worden. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.