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Urteil

13 K 5281/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bundeszentrale für politische Bildung ist im Sinne des IFG auskunftspflichtige Bundesbehörde, auch wenn sie Personal mit zivilrechtlichen Mitteln beschäftigt. • Ein von der Behörde für eine Personalangelegenheit eingeholtes anwaltliches Gutachten ist grundsätzlich zugänglich, sofern nicht ein IFG-Ausschlussgrund substantiiert dargelegt wird. • Die bloße Behauptung, ein Gutachten diene der internen Beratung oder unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung, reicht nicht; die Behörde trägt die Darlegungslast für eine konkrete, aktuelle Beeinträchtigung behördlicher Beratungen. • Wird das Gutachten auf Veranlassung der Behörde von einem Dritten erstellt, kann das der Behörde eingeräumte Nutzungsrecht die Herausgabe nach dem IFG nicht verhindern.
Entscheidungsgründe
Zugang zu anwaltlichem Gutachten in Personalangelegenheit nach IFG • Die Bundeszentrale für politische Bildung ist im Sinne des IFG auskunftspflichtige Bundesbehörde, auch wenn sie Personal mit zivilrechtlichen Mitteln beschäftigt. • Ein von der Behörde für eine Personalangelegenheit eingeholtes anwaltliches Gutachten ist grundsätzlich zugänglich, sofern nicht ein IFG-Ausschlussgrund substantiiert dargelegt wird. • Die bloße Behauptung, ein Gutachten diene der internen Beratung oder unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung, reicht nicht; die Behörde trägt die Darlegungslast für eine konkrete, aktuelle Beeinträchtigung behördlicher Beratungen. • Wird das Gutachten auf Veranlassung der Behörde von einem Dritten erstellt, kann das der Behörde eingeräumte Nutzungsrecht die Herausgabe nach dem IFG nicht verhindern. Der Kläger ist politischer Redakteur bei der Bundeszentrale für politische Bildung (BPB). Die BPB ließ zu einem von ihm im Internet veröffentlichten Beitrag ein arbeitsrechtliches Gutachten der Kanzlei Q. und Partner vom 7. Juni 2011 erstellen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sei, aber eine Abmahnung erfolgen könne; daraufhin erließ die BPB am 28. Juli 2011 eine Abmahnung. Der Kläger forderte die Übersendung des Gutachtens und berief sich auf eine zugesagte Herausgabe; die BPB lehnte dies mit Bescheid vom 5. August 2011 ab und bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid vom 7. September 2011. Die BPB berief sich auf Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes (insbesondere Vertraulichkeit interner Beratungen und unmittelbare Entscheidungsvorbereitung). Der Kläger klagte auf Übersendung einer Kopie des Gutachtens. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 IFG: jedermann hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Bundesbehörden. • Die BPB ist als nichtrechtsfähige Bundesanstalt der mittelbaren Bundesverwaltung eine Behörde i.S.d. IFG; ihre Personalverwaltung gehört zur öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung, unabhängig von der Beschäftigungsform. • Ausschlussgründe des IFG greifen nicht: Zur Berufung auf § 3 Ziff. 3 lit. b IFG (Schutz behördlicher Beratungen) hat die BPB keine hinreichend substantiierten, einzelfallbezogenen Tatsachen vorgetragen, die eine noch bestehende Beeinträchtigung der Beratungen belegen; Schutz umfasst nur den Beratungsprozess, nicht die Tatsachengrundlagen oder Ergebnisse. • Auch § 4 Abs. 1 IFG (unmittelbare Entscheidungsvorbereitung) greift nicht, weil die BPB nicht darlegt, welche Entscheidungen unmittelbar noch vorbereitet würden; nachdem die Abmahnung bereits erging, fehlt die aktuelle Gefährdung. • Einwände aus dem Schutz geistigen Eigentums (§ 6 IFG) sind unbehelflich, weil die Behörde bei bezahlten Gutachten das Nutzungsrecht in der Regel so erwirbt, dass die Herausgabe nach dem IFG nicht ausgeschlossen ist. • Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes obliegt der informationspflichtigen Behörde; diese Last hat die BPB nicht erfüllt, sodass der Anspruch des Klägers besteht. • Folgerung: Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die BPB ist zur Übersendung einer Kopie des Gutachtens verpflichtet. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid der BPB vom 5. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2011 auf und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger eine Kopie des anwaltlichen Gutachtens vom 7. Juni 2011 zu übersenden. Die BPB hat die Voraussetzungen für die Geltendmachung der einschlägigen IFG-Ausschlussgründe nicht substantiiert nachgewiesen; insbesondere fehlt eine konkrete, aktuelle Beeinträchtigung behördlicher Beratungen oder eine laufende unmittelbare Entscheidungsvorbereitung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde nicht zugelassen.