Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 43 Tage in den Jahren 2009 bis 2011 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubes eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil 19 K 7032/11 verkündet am: 23.11.2012 Hof Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Udo Schwarze, Reuschenberge wegen Urlaubsabgeltung hat die 19. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Vogt als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 43 Tage in den Jahren 2009 bis 2011 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubes eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e st a n d: Der Kläger stand als Feuerwehrbeamter in einem aktiven Beamtenverhältnis zur Beklagten. Er wurde mit Wirkung zum 01.03.2011 wegen bestehender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zuvor war er seit dem 17.03.2009 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Unter dem 09.05.2011 beantragte er bei der Beklagten, ihm für den in Jahren 2009 bis 2011 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu zahlen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.10.2011 mit der Begründung ab, dass Art. 7 RL 2003/88/EG keine Pflicht der Nationalstaaten begründe, nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub finanziell abzugelten. Eine Urlaubsabgeltung im Krankheitsfalle sei im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne den geltend gemachten Abgeltungsanspruch nicht auf Art. 7 RL 2003/88/EG stützen. Es fehle an der in der Bestimmung genannten Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ende das Beamtenverhältnis nicht, sondern wandele sich in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis um. Im Übrigen sei Art. 7 RL 2003/88/EG auf deutsche Beamtenverhältnisse auch nach Art. 15 RL 2003/88/EG nicht anwendbar. Die deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften enthielten mit dem Anspruch des Beamten auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall eine gegenüber dem Urlaubsabgeltungsanspruch günstigere nationalstaatliche Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG. Der Kläger hat am 22.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingten nicht genommenen Urlaubs aus der Bestimmung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) folge. Dem Abgeltungsanspruch stehe nicht entgegen, dass eine Umsetzung der RL 2003/88/EG in nationales Recht noch nicht erfolgt sei. Für den hier vorliegenden Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht sei nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass sich auch ein einzelner Privater auf die durch die Richtlinie dem Nationalstaat auferlegten Pflichten berufen könne, sofern die Richtlinie – wie hier – klar und unbedingt sei und es zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedürfe. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, die in vergleichbaren Fällen Beamten eine finanziellen Abgeltungsanspruch zuerkannt hätten. Mit Urteil vom 03.05.2012 habe der EuGH inzwischen entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG auch auf deutsche Beamte Anwendung finde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 zu verpflichten, ihm für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2009, 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 und 3 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgebener Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dem Kläger stehe die begehrte finanzielle Abgeltung nicht zu. Ansprüche auf Besoldung stünden unter einem strengen Gesetzesvorbehalt. Eine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Entschädigung verfallener Urlaubstage gebe es im deutschen Beamtenrecht nicht. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BurlG gelte nur für privatrechtliche Arbeitnehmer. Auf Art. 7 RL 2003/88/EG könne der Kläger seinen geltend gemachten Abgeltungsanspruch ebenfalls nicht stützen. Art. 7 RL 2003/88/EG sei gem. Art. 15 RL 2003/88/EG auf deutsche Beamtenverhältnisse nicht anwendbar. Die deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften enthielten mit dem Anspruch des Beamten auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall eine gegenüber dem Urlaubsabgeltungsanspruch günstigere nationalstaatliche Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG. Soweit der EuGH mit Urteil vom 03.05.2012 inzwischen entschieden habe, dass Art. 7 RL 2003/88/EG auch auf deutsche Beamte Anwendung finde, habe das Finanzministerium NRW mit Erlass vom 04.06.2012 mitgeteilt, noch im Herbst dieses Jahres eine landesrechtliche Regelung zu den Berechnungsmodalitäten und der Zuständigkeit für die Auszahlung der finanziellen Abgeltung erlassen werde. Es werde angeregt, das vorliegende Verfahren bis zum Erlass der angekündigten landesrechtlichen Regelung ruhen zu lassen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Dem Kläger steht für 43 Urlaubstage aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10, vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 – juris, festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/EG/88 grundsätzlich auch für Beamte gilt und dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. Hiervon ausgehend davon steht dem Kläger unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindesturlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Aufgrund der unmittelbaren Geltung von Art. 7 RL 2003/88/EG ist es unerheblich, dass im nationalen Recht (derzeit noch) keine Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers besteht, vgl. OVG NRW, Beschlus vom 24.07.2012 – 6 A 1738/10 – juris; Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, dass jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. Eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere nationale Regelung besteht nicht. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs vor. Eine günstigere Regelung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf Krankengeld nach § 44, 47 SGB V verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der RL 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Im Übrigen ist der EuGH den im Vorabentscheidungsersuchen vom Verwaltungsgericht Frankfurt referierten Gegenargumenten verschiedener Verwaltungsgerichte - unter anderem zur Annahme des Vorliegens günstigerer Vorschriften im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG - nicht gefolgt. Hätte der EuGH den aus dem Alimentationsprinzip folgenden Anspruch deutscher Beamter auf Fortzahlung der Bezüge als günstigere Regelung i.S.v. Art. 15 RL 2003/88/EG angesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der EuGH die unbeschränkt formulierten Ergebnissätze 1. und 2. seines Urteils vom 03.05.2012 zumindest in der Begründung seines Urteils unter einen entsprechender Vorbehalt gestellt hätte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von 4 Wochen, der bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht verfallen war. Dies entspricht bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten auf 5 Arbeitstage einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den gemeinschaftsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 43 Urlaubstagen. Hierbei handelt es sich um jeweils 20 Urlaubstage für das Jahr 2009 und 2010. Hinzu kommen anteilige 3 Urlaubstage für das Jahr 2011. Der nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub war bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 01.03.2011 noch nicht verfallen. Dem in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG geregelten Mindesturlaub kommt gegenüber der nationalrechtlichen Verfallsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW a.F. Anwendungsvorrang zu, weil der in § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW geregelte Übertragungszeitraum von 9 Monaten die Dauer des Bezugszeitraumes, für den der Mindesturlaub gewährt wird, nicht deutlich überschreitet, sondern im Gegenteil noch unterschreitet, vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10 -, juris und Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 – juris. Maßgeblich für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des EuGH das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, vgl EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 -, juris. Entscheidend ist das dem Beamten unmittelbar vor der Pensionierung zustehende Bruttogehalt. Der zeitliche Bezug, mit dem die ggfls. unterschiedliche Höhe des Gehalts während der Krankheitsperiode außer Acht bleiben, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindesturlaub im Falle der Gesundung des Beamten zu diesem Zeitpunkt noch hätte genommen werden dürfen. Das zu zahlende Entgelt ist vom beklagten Land bei der Bewilligung wie folgt zu berechnen: Das Bruttogehalt des letzten Monats vor der Pensionierung wird mit 3 multipliziert (Quartalsberechnung). Das Ergebnis ist durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist wiederum durch 5 (Arbeits-Urlaubstage je Woche) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist schließlich mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die in Rede stehenden Rechtsfragen obergerichtlich geklärt sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 – 1 A 2122/10 -, juris; Urteil vom 24.07.2012 – 6 A 1738/10 -, juris; Urteil vom 21.09.2009 – 6 B 1236/09 -, juris.