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Beschluss

6 B 1236/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG verhindert den vollständigen Verfall des Urlaubsanspruchs oder des Urlaubsabgeltungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit während des Bezugs- oder Übertragungszeitraums an der Inanspruchnahme gehindert war. • Eine nationale Regelung, die eine voraussetzungslose Übertragung von Urlaubstagen auf einen festen Folgemonat gewährt, ist nicht gleichzusetzen mit dem im EuGH-Recht verstandenen Übertragungszeitraum, der nur gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gehindert war. • Die EuGH-Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse zurück, soweit nicht besondere schutzwürdige Gründe entgegenstehen. • Vertrauensschutz gegenüber einer richtlinienkonformen Auslegung steht dem öffentlichen Arbeitgeber nicht zu, wenn er bereits mit Kenntnis der rechtsfortbildenden EuGH-Argumentation nicht schutzwürdig auf die bisherige nationale Rechtsprechung vertrauen konnte.
Entscheidungsgründe
Kein Verfall des Resturlaubs bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums • Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG verhindert den vollständigen Verfall des Urlaubsanspruchs oder des Urlaubsabgeltungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit während des Bezugs- oder Übertragungszeitraums an der Inanspruchnahme gehindert war. • Eine nationale Regelung, die eine voraussetzungslose Übertragung von Urlaubstagen auf einen festen Folgemonat gewährt, ist nicht gleichzusetzen mit dem im EuGH-Recht verstandenen Übertragungszeitraum, der nur gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gehindert war. • Die EuGH-Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse zurück, soweit nicht besondere schutzwürdige Gründe entgegenstehen. • Vertrauensschutz gegenüber einer richtlinienkonformen Auslegung steht dem öffentlichen Arbeitgeber nicht zu, wenn er bereits mit Kenntnis der rechtsfortbildenden EuGH-Argumentation nicht schutzwürdig auf die bisherige nationale Rechtsprechung vertrauen konnte. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Gewährung von 17 Tagen Resturlaub aus dem Jahr 2007 vor seinem Ruhestand am 30.09.2009. Die streitige nationale Regelung (§ 8 Abs.2 Satz1 EUV) sah vor, Urlaubstage bis zum 30. September des Folgejahres zu übertragen. Der Antragsteller war gegen Ende dieses Übertragungszeitraums dienstunfähig erkrankt und konnte daher den Resturlaub nicht mehr antreten. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt mit der Begründung, Art. 7 Abs.1 RL 2003/88/EG verhindere den Verfall von Urlaubsansprüchen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und berief sich unter anderem auf abweichende nationale Rechtsprechung und Vertrauensschutz. Der Senat prüfte im Rahmen der Beschwerdebegründung nur eingeschränkt und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Anwendbare Normen und Rechtslage: maßgeblich ist Art. 7 Abs.1 RL 2003/88/EG in Verbindung mit der EuGH-Rechtsprechung (z. B. Schultz‑Hoff). Die einschlägige nationale Norm ist § 8 Abs.2 Satz1 EUV; nationaler Hintergrund auch §§ 101 LBG NRW a.F./73 LBG NRW n.F. • Auslegung des Übertragungszeitraums: Der EuGH‑Begriff des Übertragungszeitraums knüpft an eine Hinderung im Bezugszeitraum an. Eine voraussetzungslose Übertragung vom Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahres (§ 8 Abs.2 Satz1 EUV) ist kein Übertragungszeitraum im Sinne der EuGH‑Rechtsprechung, sondern ein einheitlicher 21‑Monats‑Bezugszeitraum, der nicht an Verhinderungsgründe gebunden ist. • Unmittelbare Wirkung der Richtlinie: Art. 7 Abs.1 RL 2003/88/EG ist unmittelbar anwendbar; der Antragsteller kann sich auf die durch den EuGH geklärte Auslegung berufen, weil seine Erkrankung ihn an der Ausübung des Urlaubs hinderte. • Kein Verfall bei Krankheit bis zum Ende des Zeitraums: Nach der EuGH‑Rechtsprechung verbleibt der Urlaubsanspruch bzw. der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums dienstunfähig war und daher seinen Urlaub nicht nehmen konnte. • Vertrauensschutz und Rückwirkung: Eine einschränkende Nichtanwendung der EuGH‑Auslegung auf vorangegangene Sachverhalte ist nicht angezeigt; der EuGH hat seine Entscheidungen nicht zeitlich beschränkt und die rückwirkende Anwendung ist zum Schutz der Richtlinienwirkung regelmäßig geboten. Ein schutzwürdiger Vertrauensschutz des öffentlichen Arbeitgebers wurde nicht dargelegt. • Kosten und Streitwert: Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Streitwert 5.000 EUR. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Art. 7 Abs.1 RL 2003/88/EG den vollständigen Verfall des Urlaubsanspruchs bzw. des Urlaubsabgeltungsanspruchs ausschließt, wenn der Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Bezugs- oder Übertragungszeitraums an der Inanspruchnahme gehindert war. Die nationale Vorschrift (§ 8 Abs.2 Satz1 EUV), die eine voraussetzungslose Übertragung bis zum 30. September vorsieht, ist nicht mit dem im EuGH‑Recht verstandenen Übertragungszeitraum gleichzusetzen; deshalb verfiel der Anspruch des Antragstellers nicht. Ein wirksamer Vertrauensschutz des Antragsgegners gegen die richtlinienkonforme Auslegung besteht nicht. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5.000 EUR.