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Urteil

7 K 368/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1211.7K368.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Tokmak, Kirgisien geborene Kläger ist kirgisischer Staatsangehöriger. Am 05.10.2009 stellte er einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler bei dem Bundesverwaltungsamt - BVA - . Ausweislich der beigefügten, am 28.07.2004 neu ausgestellten Geburtsurkunde ist der Kläger der Sohn des deutschen Volkszugehörigen B. T. und der russischen Volkszugehörigen F. B1. . Die Großeltern väterlicherseits sind nach den Antragsangaben die deutschen Volkszugehörigen X. T. (geb. 1933 und gest. 1999) und F1. T. (geb. 1933). Angaben zur Eheschließung der Eltern enthielt der Antrag nicht. Der Vater des Klägers arbeitete von 1985 bis 1990 als Tischler in Tokmak, von 1990 bis 1991 als Säger in Workuta. Am 03.09.1991 siedelte der Vater des Klägers nach Deutschland über, nachdem seine Eltern sich bereits seit dem 17.11.1990 dort aufhielten. Am 19.02.1992 wurde dem Vater des Klägers ein Vertriebenenausweis A ausgestellt. Mit Urkunde vom 28.07.2004 wurde die Vaterschaft festgestellt. Im Aufnahmeantrag gab der Kläger an, in seinem ersten Inlandspass sei er als Russe eingetragen gewesen. Die Eintragung sei am 25.09.2004 geändert worden. In seinem aktuellen Inlandspass vom 07.03.2006 befinde sich eine deutsche Nationalitätseintragung. Eine Fotokopie des aktuellen Inlandspasses war dem Antrag beigefügt. Das Formularblatt 5 mit Angaben zur familiären Sprachvermittlung und zu den aktuellen deutschen Sprachkenntnissen war nicht ausgefüllt. Lediglich die Frage, welche Sprache der Antragsteller als Kind im Elternhaus gesprochen habe, wurde beantwortet. Hier wurden die Sprachen Russisch und Deutsch angegeben. Mit Bescheid des BVA vom 27.10.2009 wurde der Aufnahmeantrag mit der Begründung abgelehnt, die Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen sei zweifelhaft. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Vaterschaft festgestellt worden sei. Dies sei außerdem erst lange nach der Geburt des Klägers und der Ausreise des Vaters aus dem Aussiedlungsgebiet erfolgt. Hiergegen legte der Kläger am 06.11.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, das BVA hätte Zweifel an der Vaterschaft im Rahmen eines Anhörungsverfahrens mitteilen bzw. von Amts wegen aufklären müssen. Im Übrigen sei das Vaterschaftsanerkennungsverfahren auch noch nicht abgeschlossen. Durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, unabhängig von den fortbestehenden Zweifeln an der deutschen Abstammung fehle es auch an einem durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Der Kläger sei in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Auch wenn im Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahr 2003 keine Wahlmöglichkeit für den Kläger bestanden hätte, weil die Vaterschaftsfeststellung und Neuausstellung der Geburtsurkunde erst im Jahr 2004 erfolgt sei, sei die Eintragung der russischen Nationalität seiner Mutter als Gegenbekenntnis anzusehen. Schließlich fehle es auch an familiär vermittelten Sprachkenntnissen. Der Kläger sei im Haushalt seiner russischen Mutter aufgewachsen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger dort deutsche Sprachkenntnisse erworben habe. Der Vater sei bereits 1991 ausgereist. In diesem Zeitpunkt sei der Kläger erst 4 Jahre alt gewesen. Demnach hätten ihm spätestens seit 1991 keine Vermittlungspersonen mehr zur Verfügung gestanden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.12.2009 zugestellt. Am 06.01.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Aufnahmebegehren weiterverfolgt. Auf Vorschlag des Gerichts mit Verfügung vom 04.08.2010 ist der Kläger am 12.11.2010 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek angehört worden. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Kläger problemlos in deutscher Sprache auch über schwierigere Sachverhalte unterhalten konnte. Im Protokoll ist allerdings vermerkt, die Sprachkenntnisse wirkten vom Satzbau und der Aussprache fremdsprachlich erworben. Ferner wurde der Kläger in russischer Sprache zur Erstausstellung seiner Geburtsurkunde und seiner Inlandspässe befragt. Hierbei erklärte er, sein Vater sei in seiner ursprünglichen Geburtsurkunde irrtümlich mit dem Familiennamen der Mutter und der russischen Nationalität eingetragen gewesen. Er habe erst 2003 bei einem Besuch in Deutschland erfahren, dass es wegen seiner Geburtsurkunde Probleme geben könne. Deswegen sei die Vaterschaft im Jahr 2004 urkundlich festgestellt und die Geburtsurkunde geändert worden. Im Jahr 2009 sei auf Veranlassung seines Vaters eine Blutanalyse durchgeführt worden. Anschließend habe er sich bemüht, einen Inlandspass mit deutscher Nationalität zu erhalten. 2004 habe er einen vorläufigen Pass mit deutscher Nationalität erhalten und 2006 den jetzigen Pass. Die deutsche Sprache habe er von dem Vater und der Großmutter erlernt, bis diese nach Deutschland ausgereist seien. Auch anschließend habe er mit ihnen am Telefon oder im Internet (Skype) immer deutsch gesprochen. Außerdem habe er die deutsche Sprache in der 5. Klasse der Schule erlernt, im Jahr 2000 einen dreimonatigen Sprachkurs vom DRK belegt, 1 Jahr am Deutschunterricht der Universität von Tokmak teilgenommen (2008) und die Sprache im Selbststudium erlernt. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beklagte habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und stütze den Bescheid nur auf Vermutungen. Im Hinblick auf die Anhörung am 12.11.2010 in der Deutschen Botschaft in Bischkek habe die Beklagte einen Verfahrensfehler begangen. Der Kläger hätte ohne Einbindung seines Prozessbevollmächtigten nicht ergänzend zur Ausstellung von Geburtsurkunde und Inlandspässen angehört werden dürfen. Vielmehr hätte diese Befragung durch das Gericht erfolgen müssen. Es liege eine ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache und des deutschen Volkstumsbewusstseins vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genüge es, wenn die deutsche Sprache und die Prägung im deutschen Volkstum bis zum Kindergartenalter vermittelt worden sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Vermittlung bis zum 16. Lebensjahr anhalte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - ). Der Kläger habe sich schon immer als Deutscher gefühlt. Es sei ihm von Kindesbeinen an bekannt gewesen, dass er einen Deutschen als Vater habe. Dafür sprächen die umfangreichen Angaben im Aufnahmeantrag zu seinem Vater und Großvater. Auch habe er die Nationalität in seinem Inlandspass bereits 2006 geändert, also 3 Jahre vor Stellung seines Aufnahmeantrags. Die Prägung sei durch die vielfältigen Kontakte zu seinem Vater und anderen deutschen Verwandten erfolgt. Die deutsche Sprache sei ihm auch in den ersten drei Lebensjahren in ausreichender Weise familiär vermittelt worden. Bis zur Abreise nach Deutschland (auch noch aus Russland heraus) hätten der Vater und die Großeltern dem Sohn die deutsche Sprache beigebracht. Sie hätten mit dem Kläger oft deutsch gesprochen. Mit der Großmutter habe der Kläger auf deutsch gesprochen und gesungen. Er sei in die Kirche gegangen, in der der Pastor deutsch sprach. Weil er sich als Deutscher fühle, habe der Kläger bis zur 5. Klasse auch Deutsch als Unterrichtsfach in der Schule gewählt. Ergänzend habe er einen Sprachkurs bei der Wiedergeburt belegt. Nach der Ausreise des Vaters sei der Kontakt durch Briefe (in deutsch) und Anrufe bis heute aufrechterhalten worden. Auch hätten die deutschen Verwandten den Kläger in Kirgisien besucht. Zum Nachweis werden drei Briefumschläge aus den Jahren 1997, 2001 und 2002 vorgelegt, die vom Vater des Klägers an den Kläger geschickt wurden. Ferner bestätigt der Vater in einer schriftlichen Erklärung vom 22.06.2010, dass er nach seiner Abreise nach Deutschland regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn B2. in Form von Briefen und Telefonaten gehabt habe. Die Großtante des Klägers, M. O. , geb. T. , erklärt mit Schreiben vom 20.06.2010, dass sie den Kläger in Kirgisien immer bei seiner Oma gesehen habe. Auch nach der Ausreise nach Deutschland habe immer Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Vater und seiner Oma bestanden. In einer weiteren Erklärung vom 24.07.2011 bestätigt Frau M. O. , dass die Großmutter und der Vater des Klägers bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland ständigen Kontakt gehalten und mit dem Kläger deutsch gesprochen hätten, damit er die Sprache lerne. Schließlich wird eine Erklärung der Großmutter des Klägers vom 28.07.2011 vorgelegt, wonach bestätigt wird, dass sie und ihr Sohn B. immer Kontakt mit dem Kläger gehabt hätten und immer noch hätten. In Kirgisien sei der Kläger sehr oft bei ihnen gewesen. Sie habe mit ihm deutsch gesprochen, weil sie den Wunsch gehabt habe, dass er ihre Muttersprache sprechen könne. Auch nach der Ausreise sei der Kontakt nicht verloren gegangen. Sie rufe ihn regelmäßig per Telefon und Internet an und spreche mit ihm auf deutsch, damit er die Sprache nicht vergesse. Schließlich wird eine Erklärung der Mutter des Klägers zur Erstausstellung seiner Geburtsurkunde vom 15.06.2010 beigebracht. Darin heißt es, sie habe mit dem Vater des Klägers zur Zeit der Geburt nicht zusammengelebt. Ihre Mutter habe sich um die Ausstellung der Geburtsurkunde gekümmert. Da der Pass des Vaters nicht vorgelegen habe, sei der Familienname B3. eingetragen worden. Mit Beschluss des Gerichts vom 18.10.2011 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten weitere ergänzende schriftliche Erklärungen seines Vaters B1. T. , seiner Großmutter F1. T. , und seiner Großtante M. O. , den Ausdruck einer e-mail des Klägers an seine Großmutter vom 06.09.2011, eine Erklärung seiner Halbbrüder K. T. und X. T. sowie Ausdrucke von Skype-Gesprächen zwischen dem Kläger und einer nicht erkennbaren Person aus der Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2011 vorgelegt. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass der Kläger derzeit mit seinen Verwandten in Deutschland in deutscher Sprache kommuniziert. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 25.11.2011 - 11 E 1242/11 - zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.12.2011 hat der Kläger gegen die ablehnenden Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese wurde zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Meinung vertreten hatte, dass vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge hätte durchgeführt werden müssen. Schließlich wird eine Bescheinigung der Stadtabteilung des Inneren der Stadt Tokmak vom 17.09.2009 vorgelegt, in der es heißt, dass dem Kläger am 03.06.2003 ein Pass mit dem Familiennahmen B3. und der Nationalität "Russisch" ausgestellt worden sei. Wegen der Änderung des Familiennamens und der Nationalität sei ihm am 25.09.2004 ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt worden. Am 07.03.2006 sei dann wegen einer Ungenauigkeit in Einträgen der Pass Nr. 0000000 erteilt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 27.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass bereits Zweifel an der Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen bestünden. Außerdem habe der Kläger im Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahr 2003 ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Es sei durchaus möglich, dass seinerzeit bereits der deutsche Vater in die Geburtsurkunde eingetragen gewesen sei. Nach kirgisischem Recht erfolge die Eintragung des leiblichen Vaters, wenn eine Vaterschaftsanerkennung nicht vorliege, nach den Angaben der Kindsmutter (Berg/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- u. Kindschaftsrecht, Bd. 10, Kirgisistan, S. 18). Dafür spreche auch, dass die neue Geburtsurkunde des Klägers im Mai 2004, und damit vor der Vaterschaftsfeststellung am 28.07.2004 ausgestellt worden sei. Demnach müsse es bereits eine Voreintragung des Vaters gegeben haben. Aber auch, wenn der Vater in die ursprüngliche Geburtsurkunde nicht eingetragen gewesen sei, liege ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum - ungeachtet der fehlenden Wahlmöglichkeit - vor. Denn es sei davon auszugehen, dass die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit seinerzeit auch dem inneren Bewusstsein des Klägers entsprochen habe. Selbst wenn der Kläger von seiner deutschen Abstammung gewusst habe, fehle es jedoch an einer Prägung im deutschen Volkstum. Der Kläger sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Der Vater des Klägers sei bereits 1990 von Tokmak, Kirgistan, in das mehrere tausend Kilometer entfernte, in der Russischen Föderation gelegene Workuta verzogen. Von dort aus sei der Vater 1991 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt. Demnach dürfte es ab 1990 kaum noch Kontakte zum Vater gegeben haben und eine Prägung im deutschen Volkstum des Vaters sei lebensfremd und nicht glaubhaft. Wenn aber äußerer Erklärungsinhalt und inneres Bewusstsein übereingestimmt hätten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Bekenntnis zur eingetragenen Nationalität auszugehen, BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 - . Auch die Aussage des Klägers bei seiner Anhörung am 12.11.2010 in der Botschaft in Bischkek, er habe erst 2003 bei seinem Besuch in Deutschland erfahren, dass es mit seiner Geburtsurkunde Probleme geben könne, zeige, dass Änderung von Geburtsurkunde und Inlandspass im Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung erfolgt sei. Offenbar habe dem Kläger der zuvor bestehende Eintrag der russischen Nationalität im Inlandspass nichts ausgemacht. Die Eintragung der russischen Nationalität im Jahr 2003 sei ihm also auch dann zuzurechnen, wenn er den Antrag ohne weitere Erklärung unterschrieben und damit widerspruchslos hingenommen habe (OVG NRW, Urteil vom 08.06.2004 - 2 A 4677/96 - ). Demnach fehle es dem Kläger in der Zeit von 2003 bis zur Änderung seines Inlandspasses, die erst ab 2006 nachgewiesen sei, an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger von der 2. bis 5. Klasse Deutsch als Unterrichtsfach gehabt habe. Denn Deutsch sei an vielen Schulen in Kirgisistan immer noch erste verpflichtende Fremdsprache. Die vorgelegten Briefumschläge sagten nichts über den Inhalt der Briefe und die Beziehung zwischen Vater und Sohn aus. Schließlich fehle es auch an einer familiären Vermittlung der Sprache. Der Kläger habe hierzu im Aufnahmeantrag keine genauen Angaben gemacht. Die Frage, ob er als Kind deutsch gesprochen habe, sei zunächst verneint, dann aber bejaht worden. Er habe aber nicht angeben können, ab welchem Alter und von welchen Familienangehörigen er die deutsche Sprache gelernt habe. Eine derart umfassende Unkenntnis oder fehlende Erinnerung spreche gegen eine familiäre Sprachvermittlung. Auch reiche eine familiäre Sprachvermittlung bis zum 3. Lebensjahr keineswegs aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2011 - 12 A 1436/10). Es müsse nach der Rechtsprechung bis zum 16. Lebensjahr die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache erreicht worden sein und fortbestanden haben, da die Sprachvermittlung die Funktion einer Bestätigung des Bekenntnisses habe. Dies sei auch in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt ( Entscheidung vom 04.02.2011 - 12 A 864/07 - ). Es sei auszuschließen, dass der deutsche Sprachgebrauch in der Kindheit des Klägers über einen längeren Zeitraum von Gewicht gewesen sei. Seit dem 3. Lebensjahr habe dem Kläger nämlich eine Bezugsperson gefehlt, die ihm die Sprache nachhaltig hätte vermitteln können. Ein nur gelegentlicher telefonischer, brieflicher oder auch besuchsweiser Kontakt sei hierfür kein Ersatz. Die Möglichkeiten des Internets bzw. der Videotelefonie, auf die der Kläger sich nun berufe, seien im Zeitraum der Prägephase noch gar nicht verfügbar gewesen. Für die Tatsache der familiären Sprachvermittlung trage der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Hierfür genüge es nicht, wenn lediglich Umstände glaubhaft gemacht würden, die eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur nicht ausschlössen (OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 - 12 A 2001/10 - ). Der Umstand, dass der Vater die Vaterschaft erst 2004 anerkannt habe, spreche dagegen, dass in der Kindheit des Klägers "sehr oft" Kontakte zwischen diesem und der Familie des Vaters bestanden hätten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im Verfahren des Klägers (Beiakten 1, 3 und 4) und in den Verfahren seiner Großeltern (Beiakten 2, 5 und 6) und im Verfahren seines Vaters (Beiakte 7) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann also nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 01.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der Kläger in seiner Person alle diese Voraussetzungen erfüllt. Denn es fehlt bereits am Bestätigungsmerkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund der familiären Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zwar hat der Kläger bei der Anhörung am 12.11.2010 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek nachgewiesen, dass er sich problemlos in deutscher Sprache auch über schwierigere Sachverhalte unterhalten kann. Es spricht daher einiges dafür, dass die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag im Jahr 2009 vorhanden war. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf familiärer Vermittlung in der Prägephase beruhen. Vielmehr muss angenommen werden, dass die aktuellen Sprachkenntnisse des Klägers ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen sowie auf familiäre Kontakte im Erwachsenenalter zurückzuführen sind. Der Tatbestand der familiären Vermittlung setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache von den Eltern oder anderen Verwandten aufgrund des familiären Erziehungseinflusses von der Geburt bis zur Selbständigkeit erlernt hat. Die familiäre Sprachvermittlung muss aber nicht der alleinige Grund für die aktuelle Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs sein. Es ist unschädlich, wenn die familiär erworbenen Sprachkenntnisse durch fremdsprachliches Lernen außerhalb der Familie vertieft oder wieder aufgefrischt werden. Jedoch muss eine Mitursächlichkeit der in der Prägephase familiär vermittelten Sprachkenntnisse noch oder wieder im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung festgestellt werden können. Diese müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Das setzt jedoch voraus, dass sie in der Kindheit mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - juris, Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - . Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache noch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und damit dem Ende der Prägephase fortbestand. Es genügt vielmehr, wenn diese Sprachkompetenz zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kindheit erreicht worden ist, und den Antragsteller im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache befähigt, BVerfG, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 BvR 500/07 - ; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11/03 - ; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 - 11 E 534/12 - . In Einzelfällen ist von der Rechtsprechung eine familiäre Sprachvermittlung bis zum Eintritt in den Kindergarten, also bis zum Alter von 4 - 5 Jahren für ausreichend gehalten worden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02 - . Dem genannten Urteil lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem die Klägerin bis zum 4. oder 5. Lebensjahr fast täglich bei den Großeltern war und mit diesen nur deutsch gesprochen hatte. Im vorliegenden Verfahren liegt eine vergleichbare Fallgestaltung nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Kindheit bis zum Abschluss der Prägephase mit 16 Jahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Das Gericht hat hierzu bereits im Prozesskostenhilfeschluss vom 18.10.2011 das Folgende ausgeführt: "Denn der Kläger ist im Zeitraum des familiären Erziehungseinflusses von seiner Geburt im Jahr 1987 bis zur Selbständigkeit mit 16 Jahren im Jahr 2003 allein bei seiner russischsprachigen Mutter aufgewachsen. Er hat nie mit seinem deutschstämmigen Vater, der 1991 nach Deutschland übergesiedelt ist, zusammengelebt. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Nach Auskunft seiner Mutter in der schriftlichen Erklärung vom 13.05.2010 hat die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater des Klägers nicht zusammengewohnt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es danach bis zum Wegzug des Vaters von Kirgisien nach Russland im Jahr 1990 einen gemeinsamen Haushalt gab. Demnach hatte der Kläger nur anlässlich von Besuchen beim Vater bzw. der Großmutter väterlicherseits bis zum Wegzug der Familie aus Kirgisien im Jahr 1990, d. h. bis zum Alter von 3 - 4 Jahren Gelegenheit, die deutsche Sprache zu lernen. Es ist jedoch bisher nicht substantiiert vorgetragen, welchen Umfang diese Kontakte hatten und welches Sprachniveau der Kläger hierdurch erlangt hat. Aus den vorgelegten Bestätigungen der Großmutter F1. T. und der Tante M. O. ergibt sich zwar, dass zwischen dem Kläger und der Familie des Vaters vor der Ausreise ein ständiger Kontakt bestanden haben soll. Ferner wird versichert, dass insbesondere die Oma mit ihm deutsch gesprochen habe, damit er die Sprache lerne. Aus diesen Aussagen ergibt sich jedoch weder die Häufigkeit, Dauer und Intensität der Sprachkontakte noch der Umfang der Sprachkenntnisse, die der Kläger hierdurch erworben hat. Es ist daher bisher nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in dem sehr kurzen Zeitraum bis zum 3. bis 4. Lebensjahr und angesichts einer nur gelegentlichen familiären Sprachvermittlung die Fähigkeit erworben hat, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, und damit ein ausreichendes Sprachfundament für seine jetzige Sprachkompetenz ausbilden konnte. Der Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse ergibt sich auch nicht aus den angegebenen späteren Kontakten des Klägers mit seinem in Deutschland lebenden Vater und seiner Oma mittels Brief, Telefon oder Internet. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Kommunikation auch auf Seiten des Klägers in dem maßgeblichen Zeitraum bis zur Selbständigkeit in deutscher Sprache erfolgte. Insbesondere wurden zwar Briefumschläge vorgelegt, die belegen, dass der Vater dem Kläger in den Jahren 1997, 2001 und 2002 Briefe geschickt hat. Es liegen jedoch weder Briefe des Vaters noch des Klägers vor, die belegen könnten, dass eine Kommunikation in deutscher Sprache erfolgt ist. Dass eine ausreichende familiäre Sprachvermittlung in der Kindheit des Klägers nicht erfolgt ist, wird auch durch die fehlenden bzw. korrigierten Angaben im Aufnahmeantrag bestätigt. Dort wurden die Formularfragen zu der erworbenen Sprachkompetenz und zu den familiären Vermittlungspersonen nicht ausgefüllt. Allein die Frage, ob der Kläger als Kind im Elternhaus Deutsch gesprochen habe, wurde mit "Ja" beantwortet, nachdem zunächst "Nein" angekreuzt, aber wieder durchgestrichen worden war. Demnach ist bisher nicht erkennbar, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Selbständigkeit oder davor aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Dass der Kläger jetzt dazu in der Lage ist, kann nicht als Indiz für die familiäre Vermittlung gewertet werden, da zahlreiche fremdsprachliche Bemühungen des Klägers vorgetragen sind. Der Kläger hat selbst bei seiner Anhörung am 12.11.2010 in der Botschaft in Bischkek angegeben, dass er Deutsch außerhalb der Familie in der Schule bis zur 5. Klasse, bei einem dreimonatigen Sprachkurs des DRK im Jahr 2000, bei einem dreimonatigen Privatunterricht im Jahr 2003 und bei einem einjährigen Deutschkurs in der Universität Tokmak im Jahr 2008 gelernt hat." Auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hat der Kläger die Angaben zur Intensität der familiären Kontakte mit der Familie seines Vaters vor und nach deren Aussiedlung aus der Sowjetunion und zum Umfang seiner Sprachkenntnisse nicht präzisiert. In der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 25.11.2011 - 11 E 1242/11 - wird deshalb ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers zur familiären Sprachvermittlung trotz zahlreicher weiterer Schriftsätze und persönlicher Erklärungen insgesamt vage geblieben sei und die Annahme, dass der Kläger bei gelegentlichen Kontakten mit seinen Großeltern und seinem Vater bis zum Alter von 3 - 4 Jahren gelernt habe, ein einfaches deutsches Gespräch zu führen, lebensfremd sei. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an. Auch die zur Beschwerdebegründung vorgelegten Erklärungen der Verwandten und weitere Unterlagen enthalten hauptsächlich Ausführungen zu den aktuellen "Kontakten" zwischen dem Kläger und seinen in Deutschland befindlichen Verwandten, die in deutscher Sprache erfolgen. Diese sind für das Merkmal der familiären Sprachvermittlung aber unerheblich, weil sie erst nach Abschluss der Erziehungsphase bis zum 16. Lebensjahr stattfanden. Über die Sprachvermittlung in der frühen Kindheit des Klägers bis 1990 sagen die Erklärungen nichts aus. Lediglich die Großmutter F1. T. schreibt in ihrer Erklärung vom 29.10.2011, dass sie dem Kläger die deutsche Sprache beigebracht habe, als er klein gewesen sei. In welchem Umfang der Kläger aber als Kleinkind deutsch gesprochen hat, bleibt dabei offen. Wenn aber bereits nicht hinreichend dargelegt ist, dass der Kläger in seiner frühen Kindheit ausreichend Gelegenheit gehabt hat, die deutsche Sprache in einfacher Form zu sprechen und hierdurch ein Sprachfundament zu erwerben, kann nicht angenommen werden, dass er diese Fähigkeit durch sporadische Telefon- oder Briefkontakte oder durch gelegentliche Besuche von Verwandten nach deren Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1990 erlangt hat. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Erklärungen und Unterlagen schon nicht, in welcher Häufigkeit und in welcher Sprache der Kontakt mit dem Kläger nach der Ausreise der Verwandten nach Deutschland bis zu seinem 16. Lebensjahr im Jahr 2003 aufrechterhalten wurde. Als einziger erklärt der Vater in seiner Bestätigung vom 29.10.2011, dass er seit seiner Übersiedlung nach Deutschland "jedes Wochenende" mit seinem Sohn telefoniert habe. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei offenbar um einen gesteigerten und unglaubhaften Vortrag handelt, da die Häufigkeit der Telefonate in der früheren Erklärung vom 22.06.2010 nicht erwähnt worden war und die Telefonkosten in den 90er Jahren bei Auslandsgesprächen längere und häufige Gespräche nicht ermöglichten, lässt sich der Erklärung nicht entnehmen, dass die Telefonate in deutscher Sprache geführt worden sind. Eine nähere Substantiierung des Sachvortrags zur familiären Sprachvermittlung ist auch nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 25.11.2011 nicht erfolgt. Insbesondere ergeben sich keine neuen Tatsachen aus der vorgelegten Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 27.12.2011. Darin wird in erster Linie gerügt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren eine vorweggenommene Beweiswürdigung stattgefunden habe und der Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung durch Anhörung des Klägers und durch Vernehmung von Zeugen weiter aufgeklärt werden müsse. Im Ergebnis spricht damit alles dafür, dass der Kläger seine jetzigen Sprachkenntnisse durch seine fremdsprachlichen Übungen in der Schule und in Sprachkursen sowie nach Abschluss der Prägephase durch einen längeren Besuch in Deutschland (vom 04.09.2003 bis zum 04.10.2004, vgl. Aufnahmeantrag, S. 4 R) und daran anschließende weitere Kontakte mit seinen Verwandten in Deutschland erworben hat. Dies ist indessen für einen Spracherwerb im Wege des familiären Erziehungseinflusses nicht ausreichend. Ungeachtet dessen fehlt es auch an dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach der genannten Vorschrift voraus, dass sich der Betreffende vom Eintritt der Bekenntnisreife bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die weitere Alternative, dass der Antragsteller nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Mutter des Klägers Russin ist. Durch die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im gesamten Zeitraum ab Eintritt der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung - negativ - kein Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität vorliegen darf und - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen muss. Ein bekenntnisloser Zeitraum ist demnach nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 - , BVerwGE 119, 192 (194), Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 - . Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion hauptsächlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, insbesondere in den Inlandspass, der erstmalig im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde, in Betracht. Wird hierbei eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, liegt regelmäßig ein Gegenbekenntnis vor, es sei denn, dass die Eintragung ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers erfolgt. In diesem Fall ist die Erklärung nicht als Gegenbekenntnis zurechenbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214. Ist durch die Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben worden, so ist zu prüfen, ob ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.03.2004 - 2 A 4321/01 - , Beschluss vom 06.11.2011 - 11 E 873/11 - und Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 - . Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob in der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers von 2003 ein zurechenbares Gegenbekenntnis zu sehen ist. An der Zurechenbarkeit könnten Zweifel bestehen, wenn der Vater des Klägers entweder überhaupt nicht in seine ursprüngliche Geburtsurkunde eingetragen worden war oder aber - wie der Kläger bei der Anhörung vorträgt - mit russischer Nationalität in der Geburtsurkunde geführt worden war. Selbst wenn ein zurechenbares Gegenbekenntnis nicht anzunehmen wäre, würde es jedoch an dem dann erforderlichen Bekenntnis auf vergleichbare Weise für den Zeitraum von der Bekenntnisreife im Mai 2003 bis zur Änderung der Nationalität im nicht vorliegenden Inlandspass vom 25.09.2004 oder im aktuellen Inlandspass vom 07.03.2006 fehlen (vgl. OVG NRW, PKH-Beschluss vom 25.11.2011 - 11 E 1242/11 - ). Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sei, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Kläger hat aber keine nachprüfbaren Umstände bezeichnet, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen, vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 - . Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.