Urteil
12 A 864/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0204.12A864.07.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2004 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2004 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die – gemäß ihren Angaben im am 19. November 1996 beim Bundesverwal-tungsamt eingegangenen Aufnahmeantrag am 1951 in K. I. , Gebiet T. /Usbekistan geborene – Klägerin wohnt seit 1992 in T1. /U. in Kasachstan. Sie ist die Mutter der am 1975 im Dorf L. , Gebiet L1. , Region U1. /Usbekistan geborenen Tochter F. , verheiratete T2. (ehemalige Klägerin zu 5 K 1486/04 VG Minden). Außerdem ist die Klägerin Mutter der am 1971 und am 1974 ebenfalls in L. geborenen Söhne T3. und B. . Der Ehemann der Klägerin – Heiratsregister Dorf H. vom 6. Juli 1969 Nr. – und Vater der gemeinsamen drei Kinder ist der 1944 geborene und am 1989 verstorbene N. T4. , der die russische Nationalität hatte. Die Eltern der Klägerin sind nach ihren Angaben F1. H1. (I1. ) und ihr späterer Ehemann K1. G. , die nach den Antragsangaben beide die deutsche Nationalität hatten. Die Tochter F. der Klägerin ist seit dem 1994 mit ihrem Ehemann X. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die am 1995 geborene Tochter L2. , die am 1999 geborene Tochter L3. und der am 2004 geborene Sohn O. hervor (Enkelkinder der Klägerin). Nach dem am 18. Januar 1996 ausgestellten Inlandspass hat die Tochter F. einen deutschen Nationalitätseintrag. Nachweise über den Eintrag im 1. Inlandspass 1991/1992 der Tochter F. liegen nicht vor. Am 19. November 1996 beantragten einerseits die Klägerin für sich und ihre Söhne T3. und B. und andererseits die Tochter F. für sich, ihren Ehemann und die 1995 geborene Tochter L2. , ergänzt um die nachfolgend 1999 geborene Tochter L4. und den 2004 geborenen Sohn O. , die Auf-nahme/Einbeziehung nach dem BVFG. Zu dem Aufnahmeantrag legte die Erst-genannte die Fotografie eines 1977 ausgestellten Inlandspasses Nr. vor, der sie mit deutschem Nationalitätseintrag ausweist. Außerdem legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde Nr. , ausgestellt am 24. August 1951 (Bl. 21, 50 und 71 Beiakte I, Original Bl. 123 und Übersetzung Bl. 124 Beiakte 1), vor. Danach waren beide Elternteile deutscher Nationalität. Am 25. Mai 1999 wurde die Klägerin in U1. angehört und einem Sprachtest unterzogen. Dabei präsentierte sie ihren am 26. April 1997 neu ausgestellten kasachischen Inlandspass und teilte mit, sie wohne nicht im usbekischen U1. , sondern in Kasachstan, für die Anhörung sei B1. aber zu weit entfernt. Wegen des Ergebnisses der Sprachtestanhörung wird auf das darüber angefertigte Protokoll verwiesen. Im Ergebnis hielt der Sprachtester fest, dass die Klägerin über einen sehr starken Dialekt und recht veralteten Wortschatz verfüge. Die Fragen seien von der Antragstellerin verstanden worden. Probleme habe es gelegentlich wegen des Dialekts, nicht aber wegen der deutschen Sprache als solcher gegeben. Das Ergebnis des Sprachtestes wurde in der Rubrik II einge-ordnet (Gespräch war trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich). Anlässlich der Anhörung legte die Klägerin ergänzend eine undatierte Bescheinigung der Passbehörde der Verwaltung für Innere Angelegenheiten des Gebietes T1. vor, wonach ihr Pass Serie II – JUS Nr. vom 15. Februar 1977 gegen den Pass Nr. vom 26. April 1997 und gegen einen Personalausweis umgetauscht worden sei. In den erstmals schon bei Antragstellung vorgelegten Geburtsurkunden der Söhne T3. (Bl. 52 und 127 Beiakte 1) und B. (Neuausstellung 1995 Bl. 53, 54 Beiakte 1) ist die Nationalität der Klägerin mit Deutsche angegeben. Nach den später beigezogenen Registerauszügen über die Geburt der Söhne (Beiakte 2) ist die Mutter in der Registrierung der Geburt von T3. allerdings mit dem Geburtsjahr 1945 angegeben, während das Geburtsjahr im Registrierauszug des Sohnes B. von 1946 in 1951 geändert worden ist. Im Parallelverfahren der Tochter F. legte diese am 14. Juni 2000 Fotografien der Geburtsurkunden aller ihrer Familienangehörigen vor. Daraufhin leitete die Beklagte ein Zustimmungsverfahren mit dem beigeladenen Bundesland ein. Das beigeladene Bundesland äußerte dabei insbesondere im Hinblick auf die Geburtsurkunde von F. den Verdacht der Urkundenfälschung. Daraufhin forderte die Beklagte zur zweifelsfreien Klärung der Abstammung die Klägerin zur Vorlage der Originalgeburtsurkunden auf. In einem Rechtshilfeersuchen vom 6. Novem-ber 2002 sollte parallel dazu durch das kasachische Außenministerium geprüft werden, mit welcher Nationalität die Tochter F. der Klägerin in ihrem 1992 ausgestellten Inlandspass verzeichnet war (Geburtsregistrierung am 4. Dezem-ber 1975 mit der Registrierungsnummer 528). Das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens verlief zunächst ohne Ergebnis (Bl. 97 Beiakte 1) Einträge waren im Register nicht vorhanden. Unter dem 28. August 2003 teilte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan mit Verbalnote Nr. 04-2/6788 jedoch ergänzend mit, nach Informationen des Justizministeriums der Republik Usbekistan sei festgestellt worden, dass unter der Nr. 168 vom 4. Sep-tember 1974 für den Sohn B. und für die Tochter der Klägerin unter der Nr. 528 vom 4. Dezember 1975 Registereinträge im Archiv des Standesamtes des Gebietes U1. existierten. Am 17. Oktober 2001 habe sich die Tochter der Klägerin an das Standesamt der Stadt K2. mit der Bitte gewandt, die Angaben über die Nationalität der Mutter in der Geburtsurkunde zu ändern und dazu den kasachischen Pass der Mutter Nr. vorgelegt, woraufhin für die Tochter der Klägerin am 17. Oktober 2001 eine neue Geburtsurkunde (P-TS 0165782) ausgestellt worden sei mit Änderung des Nationalitätseintrags der Mutter in Deutsch. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 lehnte die Beklagte den Aufnahme- und Einbeziehungsantrag der Klägerin und auch der Tochter ab. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, die Klägerin habe ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Hiergegen legten die Klägerin und ihre Tochter mit ihren Familienangehörigen Widerspruch ein. Unter Vorlage des Originals der Geburtsurkunde der Klägerin vom 24. August 1951 machte diese geltend, beide Elternteile seien mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sie gar keine Möglichkeit gehabt, sich mit einer anderen als der deutschen Nationalität im sowjetischen Inlandspass eintragen zu lassen. Auch die Orginalgeburtsurkunde des Sohnes T3. , in dem sie als Mutter ebenfalls mit deutscher Nationalität vermerkt sei, indiziere, dass sie - die Klägerin - im ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Hinsichtlich der Änderung des Eintrags der Nationalität der Mutter in der Geburtsurkunde der Tochter F. wurde erläutert, dass der russische Vater nach der Kindesgeburt insoweit lediglich eine unrichtige Angabe bei der Beantragung der Geburtsurkunde für die Tochter F. gemacht habe. Im Übrigen beziehe sich die zwischenzeitlich übersandte Mitteilung der Republik Kasachstan nur auf die Neuausstellung der Geburtsurkunde der Tochter F. , nicht aber darauf, mit welcher Nationalität die Klägerin in ihrem früheren Inlandspass verzeichnet gewesen sei. Mit jeweils selbständigen Widerspruchsbescheiden vom 6. April 2004 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Wegen der Ablehnungsgründe im Einzelnen wird auf die ergangenen Widerspruchsbescheide verwiesen. Im Fall der Klägerin wur-de im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sie ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft nachgewiesen habe. Ein dahingehen-des Bekenntnis scheine laut Geburtsurkunde des Sohnes T3. aus dem Jahr 1971 auf den ersten Blick seit diesem Zeitpunkt zwar vorgelegen zu haben, gegen ein durchgängiges Bekenntnis spreche jedoch die Geburtsurkunde der Tochter F. aus dem Jahr 1975, in der ursprünglich die Eintragung "Russisch" vorhanden gewesen und erst auf Antrag am 17. Oktober 2001 in "Deutsch" geändert worden sei. Plausible Gründe für die Neuausstellung der Geburtsurkunde des zwischenzeitlich 1974 geborenen Sohnes B. – Neuausstellung 1995 – seien ebenfalls nicht greifbar. Die Klägerin hat – wie auch die Tochter F. mit ihren Familienangehörigen – daraufhin rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung erneut vorgetragen worden ist, dass in ihrer Geburtsurkunde beide Elternteile mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen worden seien, so dass für den wohl im Jahr 1967 ausgestellten ersten Inlandspass nur ein deutscher Nationalitätseintrag möglich gewesen sei und für die Klägerin insoweit ein Wahlrecht nicht habe bestehen können. Auch der Inlandspass aus dem Jahr 1977 weise die Klägerin mit deutschem Nationalitätseintrag aus, ebenso die Geburtsurkunden der Söhne T3. und B. . Erläuternd ist ferner hinsichtlich der Geburtsurkunde der Tochter F. erneut eingewandt worden, die Eintragung einer russischen Nationalität der Mutter in ihrer Geburtsurkunde beruhe auf einer fehlerhaften Angabe durch den Vater. Dies sei später korrigiert worden. Zu den daraufhin eingeleiteten Rechtshilfeersuchen erhielt das Verwaltungsgericht die Antwort des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan – Verbalnote Nr. 04-28/2874 vom 19. August 2003 – mit Auszügen aus dem Heiratsregister Nr. 75 vom 6. August 1969 des Dorfes H. /Gebiet U1. und aus dem Geburtsregister Nr. 120 vom 25. August 1971 bezüglich des Geburtsregistereintrags des Sohnes der Klägerin T3. sowie aus dem Geburtsregister Nr. 168 vom 4. September 1974 bezüglich des Geburtsregistereintrages des Sohnes der Klägerin B. jeweils auch mit deutscher Übersetzung. Danach war im Heiratsregister keine Nationalität der Klägerin eingetragen, während sie im Geburtsregister jedesmal mit deutscher Nationalität verzeichnet gewesen sein soll. Das Außenministerium der Republik Kasachstan bescheinigte unter dem 22. April 2005, dass der Klägerin im Jahre 1997 der kasachische Bürgerpass Nr. ausgestellt worden sei auf der Grundlage des Passes II – JUS Nr. , aus-gestellt durch die zuständigen Organe der Stadt U1. im Jahre 1977. Die Nationalität in den beiden Dokumenten sei mit "Deutsche" verzeichnet gewesen. Unter dem 6. Juni 2005 teilte das Innenministerium der Republik Usbekistan er-gänzend mit, dass am 14. Februar 1977 für die Klägerin der Pass Nr. ausgestellt worden sei. Das Formblatt Nr. 1 für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin sei unter unbekannten Umständen verloren gegangen. Die Justizverwaltung könne auch zum Geburtsregisterauszug der Klägerin keine weiteren Angaben machen, weil nicht angegeben worden sei, in welchem Bezirk sich der Geburtsort K3. , für den kein Standesamtsarchiv existiere, befinde. Am 6. Dezember 2005 teilte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan weiter mit, dass ein Registerauszug für eine Passausstellung im U. Gebiet bzgl. der Klägerin ebenfalls nicht festgestellt werden könne. Das Justizministerium der Republik Usbekistan gab schließlich unter dem 29. No-vember 2005 an, dass auch eine Registrierung über die Geburt der Klägerin im T. Gebiet in den Jahrgängen 1948 – 1954 nicht habe aufgefunden werden können. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Januar 2006, in der der Klägerin u.a. die erneute Vorlage ihrer Originalgeburtsurkunde und der ersten Inlandspässe der Söhne T3. und B. aufgegeben worden war, und auf den anschließenden förmlichen Auflagenbeschluss vom 15. Mai 2006 hin teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 24. Mai 2006 mit, die am 5. Dezember 2005 durch die Zeugin M. C. auf Wunsch der Klägerin nach Kasachstan zurückgesandte Geburtsurkunde der Klägerin sei auf dem Postweg verlorengegangen und könne nicht erneut vorgelegt werden. Stattdessen legte die Klägerin eine Kopie ihres Inlandspasses vom 26. April 1997 vor (Bl. 98 GA) sowie Kopien der Inlandspässe der Tochter F. vom 6. Mai 2002 (Bl. 99 GA), des Sohnes B. vom 22. Dezember 1999 (Bl. 100 GA) und des Sohnes T3. vom 7. Juli 1998 (Bl. 101 GA). Zudem ließ die Klägerin mitteilen, dass eine Heiratsurkunde ihrer Eltern nicht vorgelegt werden könne; gemäß einer vorgelegten Archivbescheinigung über eine Sonderansiedlung sei die Klägerin aber mit dem Namen ihres Vaters geführt worden. Ergänzend verwies die Klägerin auf weitere von ihr vorgelegte Dokumente und die Bestätigung ihrer Tante M. C. und anderer Verwandter. In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Ja-nuar 2007 wurde Frau M. C. als Zeugin für den Verlust der originalen Geburtsurkunde der Klägerin und ihrer Kinder sowie zu den Familienverhältnissen der Klägerin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin hat nach Umstellung des Aktivrubrums auf sie als alleinige Klägerin, nach Klagerücknahme im Verfahren der Tochter F. (5 K 1486/04) sowie nach Begrenzung des Begehrens auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat weiter daran festgehalten, dass im Fall der Klägerin ein durchgehendes Bekenntnis zur deutschen Nationalität und ihre Abstammung bisher nicht schlüssig dargetan worden seien. Die im Vorfeld erhobenen Zweifel an der Abstammung und am durchgehenden Bekenntnis der Klägerin seien mit Blick darauf, dass die Geburtsurkunde der Klägerin hinsichtlich des Nationalitätseintrages der Eltern Manipulationsspuren aufweise, bisher nicht ausgeräumt worden. Hierfür sei eine kriminaltechnische Untersuchung erforderlich. Schließlich spreche auch die Eintragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde der Tochter F. für ein nicht durchgehendes Bekenntnis der Klägerin nur zur deutschen Nationalität. Einer unrichtigen Angabe bei der Beantragung der Geburtsurkunde durch den Vater als Erklärung stehe entgegen, dass nach den Vorschriften der ehemaligen Sowjetunion zur Registrierung der Geburt unabhängig von der Bean-tragung der Registrierung Ausweisdokumente beider Elternteile vorzulegen gewesen seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin schon nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfülle. Angesichts deutlicher Ungereimtheiten und Widersprüche, die sich aus ihrem Vorbringen sowie aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergäben, könne das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin zum einen deutscher Abstammung sei und sich zum anderen durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf den rechtzeitigen Antrag der Klägerin, den diese im Wesentlichen auf die Indizwirkung ihrer dialektgeprägten Aussprache für eine deutsche Abstammung, auf das Fehlen ausreichender Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht geäußerten Verdacht einer Manipulation der Nationalitätseintragung des Vaters der Klägerin in deren Geburtsurkunde als "Deutscher", auf die Erklärbarkeit der nachträglichen Änderung der Nationalitätsangabe für die Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter F. , auf die Beweiskraft der Auskünfte des Außenministeriums Kasachstans zur Eintragung der Nationalität "deutsch" in den Pässen und letztendlich auf den Beweisnotstand bezüglich der Vorlage der alten – bereits ausgetauschten – Pässe und der verloren gegangenen Unterlagen sowie im Hin-blick auf eine Erklärung für die divergierenden Geburtszeitpunkte in den Papieren gestützt hat, ist mit Beschluss des OVG NRW vom 21. November 2007 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen worden. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumente aus dem Zulassungsverfahren. Ergänzend überreicht sie die Abschrift und die deutsche Übersetzung einer "Forma Nr. 1" über den ihr im Jahre 1977 von der Kreisabteilung für innere Angelegenheiten des Kreises T6. , Gebiet U. (Kasachstan) ausgestellten zweiten Inlandspass; darin ist sie mit deutscher Nationalität verzeichnet. Der heute in Usbekistan liegende Ort L. , wo die Klägerin seinerzeit an sich gewohnt und als Pflegerin gearbeitet habe, befinde sich in fußläufiger Entfernung von T6. im heutigen Kasachstan und sei auch durch eine direkte Buslinie angebunden. Im Jahre 1968 habe die Klägerin ohnehin noch in T6. selbst gewohnt und sei erst kurze Zeit später ins unmittelbar benachbarte L. umgezogen. Soweit die usbekischen Behörden eine Registrierung der Geburt der Klägerin nicht hätten feststellen können, sei das auf die ausschließliche Suche unter dem Nachnamen "T7. " zurückzuführen, währenddessen die Klägerin vor ihrer Heirat ausweislich auch der Angaben auf der Rückseite der "Forma Nr. 1" G1. geheißen habe. Ferner sei nach einem Geburtsort "K4. " gesucht worden, obwohl sich das Dorf "K. -I2. " genannt habe. Auch einen Pass vom 24. Oktober 1960 mit der Nr. habe die Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erhalten. Pässe seien in der UdSSR nicht vor dem 16. Lebensjahr ausgestellt worden. Die Ähnlichkeit der Daten mit dem ersten Inlandspass vom 4. Oktober 1968 mit der Nr. 676196 lege die Vermutung nahe, dass es sich hier um einen Schreibfehler in der Registrierung handeln müsse. Sollte aber der erste Inlandspass entsprechend der überreichten Abschrift der "Forma Nr. 1" richtigerweise am 4. Oktober 1968 ausgestellt worden sein, sei es nach der sowjetischen Passgesetzgebung und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis ausgeschlossen, dass die Nationalität im Pass von 1977 eine Änderung erfahren habe. Das Berufungsgericht hat durch einen beauftragten Richter des Amtsgerichts S. die Halbschwester der Klägerin – Frau L5. L6. – zeugen-schaftlich dazu vernommen, wer die Eltern der Klägerin sind, wann und wo die Klägerin geboren worden ist, wann und wo die Klägerin ihren ersten Inlandspass erhalten hat und welcher Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass der Klägerin enthalten war. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. November 2008 zum dortigen Verfahren AR Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2008 vor dem früher zuständig gewesenen 2. Senat ist sodann die Einholung weiterer Auskünfte über den Inhalt des Geburtsregisters und des Passregisters bei den zuständigen Behörden abgesprochen und – nach Überwindung verschiedener Irritationen – auch unternom-men worden. Als Ergebnis der Ermittlungen liegt ein von der Beklagten über die deutsche Botschaft U1. beschaffter Auszug aus dem Geburtsregister der Klägerin Nr. 38 vom 16. August 1951 vor, der insoweit inhaltlich nicht mit der von der Klägerin überreichten Geburtsurkunde übereinstimmt, als in letzterer als Vater K5. G. , Nationalität "deutsch" angegeben ist, im Geburtsregisterauszug hingegen die Klägerin zwar den Namen G2. trägt, jedoch kein Vater angegeben wird. Ferner hat das kasachische Außenministerium mitteilen lassen, dass zum Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass der Klägerin keine Angaben der zuständigen Behörden vorlägen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die fehlende Eintragung des Vaters im Geburtenregister mit Stand 16. August 1951 weise zunächst nur daraufhin, dass die Klägerin nicht- bzw. vorehelich geboren worden sei. Die am 24. August 1951 ausgestellte Geburtsurkunde, in welcher der Vater der Klägerin dann eingetragen sei, weise die spätere Eheschließung der Eltern und eine Legitimation des Kindes bzw. ein Vaterschaftsanerkenntnis nach. Warum trotz des Nachnamens "G. " und der Angabe "K6. " als Vatersname keine weiteren Angaben zum Vater im Geburtsregisterauszug verzeichnet seien, ließe sich heute nicht weiter aufklären, aber auch nicht mit der unbelegten Behauptung als zu Lasten der Klägerin unpausibel bei Seite wischen, die Eintragungen hätten nicht der sowjetischen Rechtslage entsprochen. Es ließe sich nicht mehr feststellen, ob im Jahre 1951 in den Außenrepubliken der ehemaligen UdSSR bei der Namensge-bung tatsächlich durchgehend so verfahren worden sei, dass die Klägerin als nichtehelich geborenes Kind – trotz der bevorstehenden Eheschließung der Eltern und damit einhergehenden Anerkennung der Klägerin durch ihren Vater – im Geburtenregister mit dem Nachnamen "H2. " nach der Mutter hätte geführt werden müssen. Immerhin sei – wie nach dem russischen Namensrecht zwingend – schon im Geburtsregister der Vatersname korrekt mit "K6. " angegeben worden. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden – möglicherweise wegen des Krankenhausaufenthalts der Mutter nicht früher möglichen – Eheschließung und der noch nicht vollzogenen Kindesanerkennung lasse sich nicht von einem Widerspruch zwischen dem Geburtsregister und der Geburtsurkunde ausgehen. Die Nummer der Geburtsurkunde stimme mit der Nummer überein, die im Geburtenregisterauszug für die Erteilung einer Geburtsurkunde angegeben worden sei. Durchgreifende Bedenken, dass die Behörden unrichtige Angaben gemacht hätten, bestünden nicht. Das Bekenntnisverhalten der Klägerin sei in jedem Fall durch entsprechende Auskünfte der Republik Kasachstan sowie die Geburtenregisterauszüge zumindest eines der Kinder belegt. Zumindest die Abstammung von einer deutschen Mutter sei zudem auch unstreitig. Entsprechende weitere Ermittlungen zur Abstammung und zum Bekenntnisverhalten der Klägerin seien durch die Beiziehung der Geburtsregisterauszüge für die anderen – in Usbekistan geborenen – Kinder der Klägerin über die Deutsche Botschaft möglich. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2004 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, wegen der Abweichung zwischen dem eingeholten Registerauszug, in dem die Klägerin – entgegen der Rechtslage bei außerehelich geborenen Kindern – nicht mit dem Namen der Mutter geführt werde, und der von Klägerseite überreichten Geburtsurkunde könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Klägerin von zwei deutschen Elternteilen abstamme und deshalb kein Wahlrecht hinsichtlich der Nationalitätseintragung in ihrem ersten Inlandspass gehabt habe. Die spekulativen Erklärungsversuche der Klägerin seien nicht geeignet, die Zweifel an ihrer Abstammung zu zerstreuen. Vor 1968 habe es in der Sowjetunion für die Mutter eines nichtehelichen Kindes keine Möglichkeit gegeben, Angaben zum leiblichen Vater ihres Kindes zu machen. Namentlich sei es nicht möglich gewesen, diesen in das Geburtsregister bzw. die Geburtsurkunde des Kindes einzutragen. Erst seit 1968 enthielte auch die Geburtsurkunde nichtehelicher Kinder Angaben zum Vater. Der von den usbekischen Behörden zur Verfügung gestellte Geburtsregisterauszug der Klägerin sei auf dem aktuellen Stand. Da die Beklagte einen Auszug mit allen Änderungen erbeten habe, sei davon auszugehen, dass im Geburtsregister seit dem Ersteintrag keine Änderungen vorgenommen worden seien. Auch wenn behördlicherseits bekannt gewesen sein sollte, dass die Eheschließung der Eltern der Klägerin bevorgestanden habe, hätte diese in jedem Fall im Geburtsregister unter dem Geburtsnamen ihrer Mutter erfasst werden müssen. Eine nachträgliche Eheschließung sei zudem nicht belegt. Ferner stelle sich die Frage, warum dann im Geburtsregister der Vater nach der Eheschließung nicht nachgetragen worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Hefte), der Streitakte 5 K 1486/04 VG Minden, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) und der Auskunftssammlungen (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach der Sachlage, wie sie sich im Berufungsverfahren darstellt, hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die Vorschriften des BVFG i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009, BGBl. I S. 1694, in Betracht. Diese Gesetzesfassung gilt in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. BVerwG Urteile vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, juris, vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, BVerwGE 114, 116, juris, und vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192, juris. Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung liegt insoweit nicht vor. Vgl. etwa auch OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 A 411/05 –, Urteil vom 22. November 2007 – 12 A 3769/04 –, Urteil vom 16. Februar 2005 – 2 A 4295/02 –, jeweils m.w.N. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag nur Personen erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationali-tätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Senat hat die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass die genannten Voraussetzungen in der Person der Klägerin gegeben sind. Ausreichend ist insoweit eine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007, 194, m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 12 A 68/10 –. Derartige Zweifel vermag der Senat den im Berufungsverfahren noch verbliebenen und keiner plausiblen Erklärung zugänglichen Ungereimtheiten nicht zu entnehmen. Zweifelsohne stammt die Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Abstammung versteht sich im Sinne der biologischen Herkunft. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192. Nach der Geburtsurkunde Nr. 028544, ausgestellt am 24. August 1951, waren beide Elternteile der Klägerin deutscher Nationalität. Die deutsche Volkszugehörigkeit beider Elternteile wird auch durch die Zeugenaussage der Halbschwester der Klägerin L5. L6. am 21. November 2008 vor dem beauftragten Richter des Amtsgerichts S. bestätigt. Dass der die übrigen Angaben der Geburtsurkunde bestätigende Geburtsregisterauszug, den die deutsche Botschaft U1. von den zuständigen Behörden der Republik Usbekistan besorgt hat, trotz der Anknüpfung der Eintragungen zu Nr. 1. "Name" und zu Nr. 3. "Vatersname" an K1. G2. keine weiteren Angaben zum Vater enthält, lässt sich durchaus damit erklären, dass bei Anlegung des Registerblatts am 16. August 1951 eine Eheschließung der Eltern noch nicht erfolgt, aber bereits verbindlich für wenige Tage später – nämlich noch vor dem Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde am 24. August 1951 – angemeldet war. Eine konsequente Einhaltung der Personenstandsregeln, nach denen die Klägerin dann im Re-gisterauszug noch mit Namen ihrer bei ihrer Geburt unverheirateten Mutter hätte verzeichnet werden müssen, kann die Beklagte von einem Standesamt einer kleinen Ortschaft in Usbekistan Anfang der 50er Jahre nicht erwarten. Es besteht auch keine Veranlassung, dem Inhalt des Geburtsregisterauszugs als einer ausländischen öffentlichen Urkunde deshalb zu misstrauen, weil einem Beteiligten darin bescheinigte Umstände nicht passen. Vgl. zum Beweiswert und zu Echtheitszweifeln bei ausländischen öffentlichen Urkunden: BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 5 B 49/09 –, NVwZ 2010, 1162. Mit Blick auf die Eintragung der Klägerin im Geburtsregister mit dem Namen ihres Vaters kommt dem Umstand, dass die Klägerin keine Heiratsurkunde ihrer Eltern hat vorlegen können, deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Unge-achtet dessen steht sowohl nach der Geburtsurkunde als auch nach dem Ge-burtsregisterauszug ohnehin fest, dass die Klägerin jedenfalls eine Mutter deutscher Volkszugehörigkeit gehabt hat. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, ein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum, vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 – 5 C 25/06 –, NVwZ-RR 2008, 428, juris vom 13. November 2003 – 5 C 14/03 –, BVerwGE 119, 188, juris, – 5 C 40/03 –, BVerwGE 119, 192, juris – 5 C 41/03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, anzunehmen. Als Form des Bekenntnisses kommt insoweit im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtlichen Dokumenten in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 5 C 13/04 –, NVwZ-RR 2005, 210. Bekenntnisreife kann dabei grundsätzlich ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden, ab der der junge Mensch in der Sowjetunion seinen ersten Inlandspass ausgestellt bekam. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 28. August 1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 und vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192. Hinsichtlich einer Nationalitätenerklärung, wie sie bei der Beantragung des ersten Inlandspasses abzugeben war, galten Jugendliche nämlich als geschäftsfähig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2004 – 5 B 81.04 –, juris. Die Klägerin hat nur die Fotografie ihres 1977 ausgestellten Inlandspasses aus der Serie II – JUS mit der Nr. vorzulegen vermocht, der sie als deutsche Volkszugehörige ausweist. Dazu passt auch die nachgereichte Abschrift des Antrags über die Passausstellung vom 10. Februar 1977 auf der sog. "Forma Nr. 1". In diesem Formular ist die Klägerin ebenfalls mit "deutsch" verzeichnet und ihr am 15. Februar 1977 der Pass aus der Serie II – JUS Nr. ausgehändigt worden. Bestätigt wird die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in den amtlichen Unterlagen des Jahres 1977 durch die Bescheinigung des Außenministeriums der Republik Kasachstan vom 22. April 2005, wonach der Klägerin im Jahre 1997 der kasachische Bürgerpass Nr. ausgestellt worden sei und zwar auf der Grundlage des Passes II – JUS Nr. , ausgestellt durch die zuständigen Organe der Stadt U1. im Jahre 1977. Die Nationalität sei auch im letztgenannten Dokument mit "Deutsche" verzeichnet gewesen. Wie auch aus der undatierten Bescheinigung der Passbehörde der Verwaltung für innere Angelegenheiten des Gebietes T6. hervorgeht, hat die Klägerin ihren Pass der Serie II – JUS-Nr. vom 15. Februar 1977 mit der deutschen Nationalitäteneintragung bis zum Umtausch gegen den kasachischen Pass Nr. vom 26. April 1997 geführt. Auch dieser neue – dem Gericht als Fotokopie vorliegende – kasachische Bürgerpass Nr. vom 26. April 1997 enthält – in Übereinstimmung mit der Angabe in der Bescheinigung des Außenministeriums der Republik Kasachstan vom 22. April 2005 – eine Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Ungeachtet dessen wirkt das zuvor von der Klägerin abgegebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum weiter und ist im Rahmen des am 30. September 1996 unterzeichneten Aufnahmeantrages, der noch auf den Nationalitätseintrag "deutsch" im Inlandspass vom 15. Februar 1977 Bezug nimmt, bekräftigt worden. Ein einmal wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum braucht nicht bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden, sondern wirkt auch so im Regelfall fort und deckt Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2007, – 5 C 6/06 –, NVwZ-RR 2007, 816 mit Hinweis auf Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412, § 6 BVFG Nr. 104. Für ein Gegenbekenntnis der Klägerin nach dem Passumtausch fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt. Der Senat hat aber auch die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin schon in ihrem ersten – dem Inlandspass der Serie II – JUS mit der Nr. vom 14. Februar 1977 vorausgegangenen – Inlandspass mit der deutschen Nationalität verzeichnet gewesen ist. Dass es als Vorgänger nur einen Pass der Serie XXVI RN mit der Nr. vom 4. Oktober 1968 gegeben hat, ergibt sich aus der Abschrift der "Forma 1" aus Februar 1977. Nur dessen Ausstellungs-datum stimmt mit dem seinerzeit geltenden Passrecht in der Sowjetunion und ihren Republiken überein, nach dem jungen Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres der erste Inlandspass ausgestellt wurde. Deshalb vermag der Senat dem handschriftlichen Eintrag im Auszug aus dem Heiratsregister Nr. 75 vom 6. August 1969, wonach der Klägerin schon unter dem 24. Oktober 1960 ein Pass mit der Nr. ausgestellt worden sein soll, keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es ist schlichtweg ausgeschlossen, dass der Klägerin bereits im Alter von 9 Jahren ein Inlandspass ausgestellt worden sein soll, so dass auch hinsichtlich der mit dem Ausstellungsdatum korrespondierenden Pass-Nr. eine Verwechslung vorliegen muss, die möglicherweise in der Ähnlichkeit der Zahlenfolge ihre Ursache hat. Ungeachtet dessen folgt jedenfalls aus dem seinerzeitigen Passrecht der zwingende Schluss, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit der deutschen Volkszugehörigkeit eingetragen worden ist. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Ok-tober 1953. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nr. 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken, die sich grundsätzlich nach der Nationalität der Eltern richtete. Die Frage, welche Natio-nalität bei den Abkömmlingen aus gemischt nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings - im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 – noch nicht ausdrücklich geregelt. Es galt jedoch – wie später ausdrücklich vorgesehen – ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular – die sog. "Forma Nr. 1" – ausfüllen musste, in das u. a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –; BVerwGE 99, 133 und vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96 –, BVerwGE 105, 60; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 – 12 A 839/05 –, juris. Wenn aus den Geburtspapieren keine unterschiedliche Nationalität der Eltern des Betreffenden als Ausgangspunkt für die Eintragung der eigenen Volkszugehörigkeit hervorging, so dass kein Wahlrecht bestand, sondern die deutsche Nationalität zwangsläufig in den Inlandspass zu übernehmen war, beweist dies dennoch eine Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 – 5 C 14/99 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93, und stellt mithin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Eben so verhält es sich aber auch im Falle der Klägerin. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht sie nämlich als Abkömmling eines deutschen Vaters und einer deutschen Mutter hervor. Der Senat hat keinen Anlass für die Annahme, dass nicht auch diese Urkunde bei der Beantragung des ersten Inlandspasses benutzt worden ist. Dass dem behördlich geäußerten Verdacht, wegen der unsauberen – durch einen dickeren Federstrich auffallenden – Schreibweise des Mittelteils des Wortes "nemiz" handele es sich insoweit um eine Fälschung, nicht mehr nachgegangen werden kann, weil das Original der Urkunde auf dem Postwege verlorengegangen ist, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Der Beweisnotstand, in dem sie sich befindet, ist nicht von der Klägerin verschuldet worden. Nachdem dem Bundesverwaltungsamt das Original der Geburtsurkunde unter dem 17. Februar 2004 zugesandt worden war und dieses sich schon mit Schreiben vom 6. Novem-ber 2002 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in U1. /Usbe-kistan den Bedenken des seinerzeit noch nach § 28 Abs. 2 BVFG a.F. beteiligten Bundeslandes Bayern gegen die Echtheit der Geburtsurkunde angeschlossen hatte, wäre es nämlich der Beklagtenseite ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Dokument noch vor Rücksendung unter dem 6. April 2004 einer kriminaltechnischen Untersuchung zuzuführen. Das gilt namentlich, weil die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2004 eine erneute Vorlage des Vorganges bei dem Land Bayern angeregt hatte. Dass der Verlust des Originals auf dem Postwege von der Kusine der Klägerin – M. C. – zurück zur Klägerin glaubhaft und der Klägerin nicht als vorwerfbar zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Zeugenaussage der Zeugin M. C. im Termin vor dem Ver-waltungsgericht Minden am 26. Januar 2007. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft und lassen keine Anzeichen für eine Manipulation des Geschehens erkennen. Der Fälschungsverdacht gegen die Geburtsurkunde hat sich auch nicht etwa in dem – auf diplomatischem Wege erlangten – Geburtsregisterauszug der Klägerin Nr. 38 vom 16. August 1951 bestätigt gefunden. Denn dieser trifft aus nachvoll-ziehbaren Gründen (s. o.) keine näheren Aussagen zum Kindesvater. Vor dem Hintergrund, dass die Verdickung bei der Nationalitätsangabe des Vaters nur den Buchstaben "m" betrifft und diese Unregelmäßigkeiten des Schriftzuges bzw. ein Nachziehen eines Buchstabens aber z. B auch beim Buchstaben "a" in "G3. -roifer" sowie im Vatersname der Mutter der Klägerin "G4. " auftaucht, welcher zudem ursprünglich auch noch falsch ("G5. ") geschrieben und dann überschrieben wurde, bietet sich als plausible Erklärung auch eine Missfunktion des Schreibgerätes und/oder mangelnde Sorgfalt bzw. Begabung des Standes-beamten an. Dass eine Verfälschung erfolgt ist, bleibt nach alledem bloße Spe-kulation. Abgesehen davon wäre auch dann zwingend die deutsche Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin eingetragen worden, wenn in dem - bei seiner Beantra-gung vorgelegten - Geburtsnachweis entsprechend dem Geburtsregisterauszug nur die Mutter mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgewiesen gewesen wäre. Für die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit im ersten Inlandspass der Klägerin spricht darüberhinaus auch allein schon die Eintragung der deutschen Nationalität im Nachfolgepass vom 14. Februar 1977. Nach dem sowjetischen Passrecht war die im ersten Inlandspass eingetragene Nationalität nämlich grundsätzlich unwiderruflich und unterlag keinen Veränderungen; eine nachträgliche Berichtigung war ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die Fehlerhaftigkeit der Eintragung nachgewiesen worden war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2008 – 12 A 5159/06 –, juris, mit Hinweis auf die Auskunft des Auswärtige Amtes vom 13. September 1995 zum Az. 513-542.40 GUS an das OVG NRW. Dass die Nationalitäteneintragung "deutsch" im ersten Inlandspass der Klägerin in diesem Sinne fehlerhaft war und deshalb bei dem allgemeinen Passumtausch im Jahre 1977 geändert werden konnte, lässt sich mit Blick auf die unzweifelhafte deutsche Volkszugehörigkeit jedenfalls der Mutter der Klägerin nicht annehmen. Die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin in ihrem ersten Inlandspass bestätigt sich ferner in den Geburtsurkunden des am 5. Juli 1971 geborenen Sohnes T3. sowie ihres am 30. August 1974 – also ebenfalls noch im Geltungszeitraum des ersten Inlandspasses – geborenen Sohnes B. . In beiden Dokumenten ist die Klägerin mit der Nationalität "Deutsch" verzeichnet. Dies bestätigt sich – gerade was auch die bloße Neuausstellung der Geburtsurkunde des B. aus dem Jahre 1995 betrifft – in den Geburtsregisterauszügen Nr. 120 vom 25. August 1971 und Nr. 168 vom 4. September 1974, die dass usbekische Außenministerium zur Verfügung gestellt hat. Soweit im Geburtsregisterauszug von T3. für die Klägerin das Geburtsjahr 1945 angegeben wird, korrespondiert dies mit dem weiter unten im Bezug genommenen Heiratsregisterauszug Nr. 75 vom 6. Juli 1969, in dem das Datum der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin fälschlich mit 1960 angenommen wird (s. o.). Diesbezüglich wird eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit lediglich fortgeschrieben. Im Geburtsregisterauszug für B. ist bei Bezugnahme auf nämlichen Heiratsregisterauszug das zunächst wiederum falsch angegebene Geburtsjahr der Klägerin auf 1951 korrigiert worden. Hier hat der Standesbeamte die unüberbrückbare Widersprüchlichkeit frühzeitig erkannt. Hinreichenden Anlass für die Annahme, die Geburtsregisterauszüge beträfen nicht die Klägerin als zum deutschen Bevölkerungsanteil zählende Kindesmutter, sondern eine andere Person, sieht der Senat nicht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen reicht dem Senat der Umstand, dass das angebliche Original der Geburtsurkunde der Tochter F. der Klägerin mit der Nr. 528 vom 4. Dezember 1975, die nur noch als Kopie greifbar ist, die – möglicherweise Manipulationsspuren aufweisende – Nationalitätsan-gabe "nemka" aufweist, obwohl – nach der amtlichen Auskunft der usbekischen Behörden – die Tochter sich erst am 17. Oktober 2001 unter Vorlage des kasachischen Passes der Mutter Nr. 1306450/8 an das Standesamt der Stadt K2. mit der Bitte um eine Änderung der Angaben über die Nationalität der Mutter in ihrer Geburtsurkunde gewandt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt bekommen hat, nicht für den Gegenschluss aus, die Klägerin sei ihrerseits im Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter F. am 28. November 1975 auch mit einer anderen als der deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen. Die Klägerin selbst hat die besagte Geburtsurkunde ihrer Tochter – soweit ersichtlich – nicht für eigene Beweiszwecke eingesetzt. Soweit die amtliche Änderung in den Geburtsunterlagen hier auf der Grundlage eines Passes mit der Volkszugehörigkeit "deutsch" erfolgt ist, indiziert das zudem die Annahme der kasachischen Passbehörden, dass die Klägerin diese Volkszugehörigkeit auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Tochter gehabt hat. Stellt man dies in Rechnung, erscheint die Erklärung, der damalige Ehegatte der Klägerin habe unmittelbar nach der Geburt des Kindes die Nationalität der Mutter gegenüber dem Standesbeamten fehlerhaft angegeben und die Klägerin sei bei der Beantragung der Geburtsurkunde wegen ihres Krankenhausaufenthaltes nicht anwesend gewesen, sodass sie den Fehler auch nicht gleich habe korrigieren können, plausibel und schlüssig. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin im Jahre 1977 ein Inlandspass mit deutscher Nationalität ausgestellt worden ist, wenn sie zwei Jahre vorher einen Pass mit einer anderen als der deutschen Nationalität geführt haben sollte. Ist nach alledem ein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum zu bejahen, bestätigt sich dies auch durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, die die Klägerin im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmefall in der Weise beherrscht hat, dass sie zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Auch von Seiten des Beklagten wird nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin ausweislich der Nieder-schrift schon beim Sprachtest am 25. Mai 1999 die erforderliche Sprachkompet-enz aufwies. Für die Fähigkeit, i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum Einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, DVBl 2004, 448. Es genügt den Anforderungen bei alledem, wenn der Aufnahmebewerber – wie hier die Klägerin – russlanddeutschen Dialekt versteht und spricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, aaO. Gerade insoweit kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass das Sprachvermögen der Klägerin auf einer familiären Vermittlung beruht, wie sie auf Seite 5 ihres Aufnahmeantrags seitens ihres – allerdings früh vermissten – Vaters, ihrer Mutter sowie ihrer Tanten und Onkeln seit Kindheit an behauptet wird. Eine familiäre Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist dann gegeben, wenn sie der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris; – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, juris. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedenfalls mitursächlich sein für die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung festgestellten deutschen Sprachkenntnisse in dem Sinne, dass die auf Grund familiärer Vermittlung innerhalb der Prägephase erworbenen Deutschkenntnisse mit Abschluss der Prägephase (etwa mit dem 16. Lebensjahr) das Niveau erreicht haben müssen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und diese Fähigkeit den Betreffenden in die Lage versetzt haben muss, in dem maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 –, NVwZ 2007, 1087, juris. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 12 A 2739/08 –; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 – 12 A 2333/04 – und vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, juris. Spricht jemand Dialekt, wie dies bei der Klägerin im Sprachtest vom 25. Mai 1999 festgestellt worden ist, so ist das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm diese Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, aaO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.