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Urteil

9 K 7706/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1213.9K7706.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist als ehemaliger Berufssoldat beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Im August 2010 unterzog er sich einer stationären Behandlung in der Beta-Klinik in Bonn, die als Privatklinik die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet und dem Kläger für eine Operation mit 2tägigem stationärem Aufenthalt 5.126,05 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (973,95 EUR), insgesamt 6.100,00 EUR, in Rechnung stellte. Auf Antrag des Klägers erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2010 diese Aufwendungen in Höhe von 4.438,23 EUR als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe in Höhe von 3.106,76 EUR. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Leistungen nur bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig seien. Im Klinikum Stuttgart als einem Krankenhaus, das als Klinik der Maximalversorgung die Bundespflegesatzverordnung anwende, koste die Behandlung 4.419,86 EUR zuzüglich Unterbringungskosten für 2 Tage von 77,36 EUR. Mehrwertsteuer werde dort nicht erhoben. Nach dieser Vergleichsberechnung seien die Aufwendungen des Kläger für die Behandlung in der Privatklinik abzüglich eines Selbstbehalts für Unterkunftskosten in Höhe von 29,00 EUR und 30,00 EUR Eigenanteil bei vollstationärer Krankenhausunterbringung nur bis zur Höhe von 4.438,22 EUR beihilfefähig. Den hiergegen am 27. September 2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Kosten in der Universitätsklinik Bonn nach einer Vergleichsberechnung der Beta-Klinik genauso hoch seien wie die in der Beta-Klinik. Seine private Krankenversicherung hätte daher ihren Anteil ausgehend von der vollen Höhe des Rechnungsbetrags erstattet. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2010 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Am 22. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben und begehrt Beihilfeleistungen zu der Mehrwertsteuer, die er auf die Rechnung der Beta-Klinik gezahlt hat. Nach der Vergleichsberechnung der Beta-Klinik sei er davon ausgegangen, dass auch in der Uniklinik Bonn die Mehrwertsteuer erhoben werde. Daher sei ihm der Kostenvergleich mit dem Klinikum Stuttgart, den die Beklagte angestellt hätte, zunächst nicht plausibel erschienen. Nachdem nun klar gestellt sei, dass auch bei der Uniklinik Bonn keine Mehrwertsteuer erhoben worden wäre, bitte er nach dem Grundsatz des Gleichheitsprinzips, ihm die Mehrwertsteuer zu erstatten. Er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 10. September 2010 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids 10. Dezember 2010 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 70% von 973,95 EUR (Mehrwertsteuer auf die Rechnung der Beta-Klinik vom 27. August 2010) zu gewähren. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die nach der Klarstellung im Erörterungstermin auf die anteilige Erstattung der Mehrwertsteuer gerichtete zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 10. September 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid von 10. Dezember 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu der von der Beta-Klinik berechneten Mehrwertsteuer i.H.v. 973,95 EUR. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - ) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 2009, 326) sind bei Behandlungen in Krankenhäusern, die wie die Beta-Klinik das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Bedenken gegen die sich daraus ergebende Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Kosten für Behandlungen in Privatkrankenhäusern bestehen nicht. Sie ist zulässig, da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG ihn verfassungsrechtlich nur verpflichtet, zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfe zu leisten. Eine derartige medizinische Vollversorgung ist aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in Kliniken der Maximalversorgung grundsätzlich gewährleistet. Die Fürsorgepflicht gebietet es daher nicht, die stationäre Behandlung in einer Privatklinik zu ermöglichen. Auch in das Recht auf freie Arztwahl, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, wird durch diese Regelung nicht eingegriffen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht, dass er die freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass er die Beihilfevorschriften so ausgestaltet, dass der Beihilfeberechtigte ein ihm als angemessen erscheinendes Krankenhaus auswählen kann, ohne eigene finanzielle Aufwendungen tätigen zu müssen, also seine Wahl immer wirtschaftlich neutral ausfällt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, nachgewiesen in juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/078 -, juris Rz. 10; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 19. November 2008 - 14 B 06.1909 -, juris Rz. 25, 26, nachgehend bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 - 2 B 19/09 -, juris Rz. 7 Ausgehend von der Regelung in § 26 Abs. 2 BBhV ist die Entscheidung der Beihilfestelle nicht zu beanstanden, die Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung in der Beta-Klinik nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten einer solchen Behandlung in dem Stuttgarter Klinikum als Krankenhaus der Maximalversorgung als beihilfefähig anzuerkennen. Insbesondere ist die in der Rechnung der Privatklinik ausgewiesene Mehrwertsteuer bei der Vergleichsberechnung nicht außen vor zu lassen und hierauf gesondert die Beihilfe zu gewähren, wie vom Kläger begehrt. Maßgebend für die Höhe der Beihilfegewährung ist der Vergleich der "Aufwendungen für Leistungen" in der Privatklinik mit den "Aufwendungen für entsprechende Leistungen" in Krankenhäusern der Maximalversorgung. Zu den krankheitsbedingten Aufwendungen für die Behandlung in einer Privatklinik gehört unabweisbar die Mehrwertsteuer, die von dem Patienten auf einen Rechnungsbetrag zu zahlen ist, während im Gegensatz dazu die Krankenhäuser der Maximalversorgung nach § 4 Nr. 14 Buchst b) aa) Umsatzsteuergesetz (UStG) durchweg nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Der Begriff der "Aufwendungen" ist neutral und unterscheidet nicht zwischen den Kosten für die eigentliche Leistung und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Der Wortlaut gibt daher keinen Raum für die Annahme, dass die Mehrwertsteuer bei der Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt werden darf und gesondert beihilfefähig ist. Vielmehr ist sie als Teil der Aufwendungen bei der Vergleichsberechnung einzubeziehen und (nur) bis zu der Höhe der fiktiven Kosten in der Klinik der Maximalversorgung beihilfefähig. So auch Bay. VGH, Urteil vom 19.November 2008 - 14 B 06.1909 -, juris Rz. 23; nachgehend bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19/09 -, juris Rz. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2011 - 13 K 4475/10 -, juris Rz. 48 Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger als unterliegende Partei zu tragen.