Leitsatz: Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV (F. 2009) enthält keine Regelung dazu, anhand welcher Kriterien die "Krankenhäuser der Maximalversorgung" bzw. ein etwa gemeintes einzelnes Krankenhaus der Maximalversorgung bestimmt werden soll(en). Das hat zur Folge, dass insoweit auf jegliches - auch ggf. besonders "teure" - Kran¬kenhaus der Maximalversorgung abgestellt werden kann. Krankenhäuser der Maximalversorgung i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV (F. 2009) können nur solche Krankenhäuser sein, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen. Es verletzt keine verfassungsrechtliche Position eines Beihilfeberechtigten, wenn im Rahmen der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV (F. 2009) gebotenen Vergleichsberech¬nung die von einer Privatklinik auf die Gebühren für ärztliche Leistungen aufgeschla¬gene Umsatzsteuer mit Blick auf die Umsatzsteuerfreiheit solcher Leistungen eines Krankenhauses der Maximalversorgung nicht gesondert oder durch einen fiktiven Ansatz von Umsatzsteuer auf Seiten des Vergleichskrankenhauses berücksichtigt wird. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit i.H.v. 86,59 Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt. Das Urteil des VG Düsseldorf vom 21. Januar 2011 ist in diesem Umfang wirkungslos. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird für die Zeit bis zur Abgabe der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen auf 2.723,82 Euro und für die Zeit danach auf 2.637,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit i.H.v. 86,59 Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil insoweit entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. II. Der – (sinngemäß) nicht im vollen Umfang der Beschwer gestellte – Zulassungsantrag des Klägers und der Zulassungsantrag der Beklagten, welcher deren Beschwer voll erfasst, haben jeweils keinen Erfolg. 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. a) Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der von der Privatklinik dem Kläger für insgesamt 70 Tage (13. Dezember 2009 bis 20. Februar 2010) in Rechnung gestellte tägliche Pflegesatz (pro Tag 230,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer = 273,70 Euro) sei in voller Höhe beihilfefähig, weil die Pflegesatzkosten (ohne Umsatzsteuer) in einem Krankenhaus der Maximalversorgung (vgl. § 26 Abs. 2 BBhV) – etwa im Universitätsklinikum F. – diesen Betrag seinerzeit überstiegen hätten. Sie ist der Ansicht, dass insoweit begrenzend auf den Pflegesatz des (wohnortnächsten bzw. angeblich von dem Kläger als Krankenhaus der Maximalversorgung benannten) Universitätsklinikums G. abzustellen sei, welcher sich bis zum 31. Dezember 2009 auf 236,51 Euro und danach auf 227,47 Euro belaufen habe. Zur Begründung macht sie im Kern geltend: Fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 BBhV scheide ein Rückgriff auf § 6 Abs. 1 BBhV aus. Das Gegenteil sei richtig: § 26 Abs. 2 BBhV sei im Lichte des gewissermaßen vor die Klammer der Spezialvorschriften gezogenen § 6 Abs. 1 BBhV zu verstehen, nach welchem beihilfefähig grundsätzlich nur (medizinisch) notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen seien. Deutlich werde dies etwa bei einer medizinisch nicht notwendigen Behandlung in einer Privatklinik, weil die entsprechenden Aufwendungen schon mit Blick auf § 6 Abs. 1 BBhV nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Zwar sei der örtliche Bezug des zu vergleichenden Krankenhauses der Maximalversorgung in § 26 Abs. 2 BBhV und auch in der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht geregelt. Es sei aber bei der Vergleichsberechnung von demjenigen Vergleichskrankenhaus auszugehen, welches im Sinne der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit die Behandlung des Patienten gewährleisten könne. Das aber sei grundsätzlich das dem Wohnort des Patienten nächstgelegene, für die anstehende Behandlung geeignete Krankenhaus der Maximalversorgung. Es entspreche sowohl der früheren, unter Geltung der BhV bestehenden als auch der aktuellen Behördenpraxis, auf dieses sachgerechte und lebensnahe Kriterium abzustellen. Nicht nachvollziehbar sei die auf einen – irrelevanten – Vergleich mit der nordrhein-westfälischen Rechtslage gestützte Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber der BBhV habe bewusst auf eine örtliche Einschränkung hinsichtlich der Vergleichskrankenhäuser verzichtet. Auch der Hinweis des Gerichts auf die fehlende Begrenzung der Wahlmöglichkeiten des Beihilfeberechtigten in Bezug auf andere als Privatkliniken überzeuge nicht. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht sei schon aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht vertretbar und führe über die – kaum praktikable – Suche der bundesweit teuersten Klinik der Maximalversorgung auch zu einer Umgehung des § 26 Abs. 2 BBhV. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der oben dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Im Einzelnen gilt Folgendes: Anzuwenden ist vorliegend noch § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) in der Ursprungsfassung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), im Folgenden: BBhV. Danach sind bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Diese Vorschrift lässt ihrem Wortlaut nach schon nicht erkennen, dass es im jeweiligen Einzelfall bei dem gebotenen Vergleich zwischen den im privaten Krankenhaus entstandenen Aufwendungen und den fiktiven Aufwendungen überhaupt nur auf ein bestimmtes einziges Krankenhaus ankommen soll, und nach welchen Kriterien dieses zu bestimmen wäre. Denn sie stellt nicht etwa auf Leistungen "des Krankenhauses" der Maximalversorgung ab, sondern verwendet insoweit den Plural. Lediglich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBvH vom 14. Februar 2009 (GMBl. 2009, 138; im Folgenden: BBhV-VwV) geht in ihren Ziffern 26.2.1 und 26.2.2 offenbar davon aus, dass es im Ergebnis jeweils nur auf ein bestimmtes Krankenhaus der Maximalversorgung ankommen soll ("des maßgebenden Krankenhauses der Maximalversorgung"). Sie kann aber für die hier vorzunehmende Auslegung der Verordnung grundsätzlich nicht maßgeblich sein, da sie lediglich nachrangiges Innenrecht darstellt. Aber auch dann, wenn entsprechend der in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck gekommenen Vorstellung bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV auf ein bestimmtes Krankenhaus der Maximalversorgung abzustellen sein sollte, fehlte es an jeglicher Regelung dazu, anhand welcher Kriterien dieses Vergleichskrankenhaus bestimmt werden soll. Entgegen dem Zulassungsvorbringen führt insoweit auch eine systematische Auslegung, welche die Regelung des § 6 Abs. 1 BBhV einbezieht, nicht weiter. Zunächst trifft es zwar zu, dass Aufwendungen für eine (medizinisch) nicht notwendige Behandlung in einer Privatklinik nicht beihilfefähig sein können. Dies ist aber schon eine Frage des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV und nicht erst des § 26 Abs. 2 BBhV. Denn letztere Vorschrift setzt erkennbar voraus, dass es sich bei den "Aufwendungen für Leistungen" der Privatklinik um überhaupt beihilfefähige und deshalb in die Vergleichsberechnung einzubeziehende Aufwendungen handelt. Insofern ist auch die (grundsätzlich selbstverständliche) Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, § 26 Abs. 2 BBhV stelle "für seinen Regelungsbereich" eine abschließende Regelung dar. Ferner überzeugt es nicht, wenn die Beklagte einer ergänzenden Heranziehung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV entnehmen will, es komme grundsätzlich auf das wohnortnächste Krankenhaus der Maximalversorgung an. Denn es erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, weshalb es Kostengründe bzw. Gründe der wirtschaftlichen Angemessenheit gebieten sollen, auf das wohnortnächste geeignete Krankenhaus der Maximalversorgung abzustellen. Denn gerade dieses kann im Einzelfall besonders "teuer" sein. Insbesondere die im vorliegenden Fall angesprochenen, besonders hohen Pflegesätze der Universitätskliniken F. , welche nach Ansicht der Beklagten bei allen im Einzugsbereich dieser Kliniken lebenden Beihilfeberechtigten einschlägig wären, verdeutlichen dies. Auch die – vom Zulassungsvorbringen nicht angesprochene – Frage etwaiger Fahrtkosten vermag eine abweichende Bewertung nicht zu begründen. Denn diese Frage hat für die Prüfung des § 26 Abs. 2 BBhV, welcher sich allein mit Leistungen der Krankenhäuser befasst und hierbei u.a. auf fiktive Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung abstellt, ersichtlich keine Bedeutung; die Abrechnung von Fahrtkosten richtet sich vielmehr nach der Regelung des § 31 BBhV, welche allein tatsächliche Aufwendungen für erfolgte Fahrten erfasst. Dem Argument des Verwaltungsgerichts, der Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV verlange nicht das von der Beklagten favorisierte Verständnis der Norm, hält die Beklagte inhaltlich lediglich entgegen, die Ansicht des Verwaltungsgerichts führe zu einer Umgehung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Da diese Norm indes gerade keine klare Regelung zur Auswahl der Vergleichskrankenhäuser/des Vergleichskrankenhauses enthält und es einem Beihilfeberechtigten freigestanden hätte, zu seiner Behandlung anstelle der Privatklinik jegliches (auch "teure") Krankenhaus der Maximalversorgung aufzusuchen, ist für die behauptete Umgehung nichts erkennbar. Der Zweck der Norm wird regelmäßig auch noch bei einem Abstellen auf das "teuerste" Krankenhaus der Maximalversorgung erreicht werden können, nur ggf. in einer die Kosten weniger begrenzenden Weise. Diesem Ergebnis hält die Beklagte seine praktischen Folgen entgegen, nämlich einen damit ggf. einhergehenden höheren Verwaltungsaufwand und eine u.U. stärkere Belastung des Haushalts. Diese Argumente sind aber mit Blick auf das dargestellte Auslegungsergebnis nicht geeignet, in eine ggf. defizitäre, d.h. das u.U. vom historischen Verordnungsgeber tatsächlich Gewollte nicht hinreichend zum Ausdruck bringende Regelung eine Beschränkung hineinzulesen, welche tendenziell zu Lasten der Beihilfeberechtigten geht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr von Belang, ob der aus einem Vergleich mit der nordrhein-westfälischen Rechtslage abgeleitete, aber schon wegen der damit gegebenen Betrachtung eines anderen Normgebers sehr zweifelhafte Schluss des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Verordnungsgeber der BBhV habe sogar bewusst auf eine nähere Eingrenzung des heranzuziehenden Vergleichskrankenhauses verzichtet. b) Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 – n. v., m. w. N. Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten schon nicht dargelegt bzw. liegen der Sache nach nicht vor. Hinsichtlich der behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten fehlt es im Ergebnis bereits an jeglicher Darlegung. Die Beklagte macht insoweit allein geltend, die tatsächlichen Schwierigkeiten bestünden "sowohl für die Beihilfefestsetzungsstelle als auch den Beihilfeberechtigten darin, zu der streitgegenständlichen Abrechnungsfrage das maßgebende Krankenhaus der Maximalversorgung zu ermitteln." Dieser Vortrag verfehlt indes den Bezugspunkt der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn die darzulegenden Schwierigkeiten müssen der konkret zu entscheidenden Rechtssache selbst anhaften. Unerheblich ist hingegen, ob die angefochtene Entscheidung – wie mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht – wegen der in ihr vertretenen Rechtsauffassung zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei ihrer praktischen Umsetzung führt. Die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen ebenfalls nicht. Die Beklagte führt insoweit lediglich aus, rechtlich schwierig sei das Verhältnis von § 6 Abs.1 BBhV zu § 26 Abs. 2 BBhV. Die damit angesprochene Frage, ob § 6 Abs. 1 BBhV die von der Beklagten favorisierte Auslegung des § 26 Abs. 2 BBhV zu stützen vermag, ist indes eindeutig im o.g. Sinne zu beantworten; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu ersichtlich nicht. c) Schließlich kann die Berufung nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 38, m.w.N. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, begründen regelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf mehr, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist nur in zwei Fällen – ausnahmsweise – gerechtfertigt. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn die in Rede stehenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind und/oder die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Zum anderen bleibt eine Rechtsfrage, obwohl sie auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die streitige Frage in gleicher Weise bei der Bestimmung stellt, die der außer Kraft tretenden/getretenen Norm nachfolgt. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 146, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, welche Krankenhäuser der Maximalversorgung in die bei der Inanspruchnahme von Privatkliniken im Rahmen der Beihilfeabrechnung durchzuführende Vergleichsberechnung nach den genannten Vorschriften (i.e.: §§ 26 Abs. 2, 6 Abs. 1 BBhV, Nr. 26.2.1 BBhV-VwV) einzustellen sind, jedenfalls deshalb nicht als nicht klärungsbedürftig, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits ausgelaufenes Recht betrifft und weil das Vorliegen eines Ausnahmefalles im o.g. Sinne schon nicht dargelegt bzw. der Sache nach nicht gegeben ist. Bei der hier in Rede stehenden Ursprungsfassung des § 26 Abs. 2 BBhV vom 13. Februar 2009 handelt es sich um ausgelaufenes, nur noch etwaige Altfälle betreffendes Recht, weil die Vorschrift durch Art. 1 Ziffer 17 Buchstabe a der am 20. September 2012 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl. S. 1935) grundlegend umgestaltet worden ist. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BBhV n.F. regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen in Privatkliniken nunmehr betragsmäßig und legt für die Fälle, in denen nicht mit Fallpauschalen abgerechnet werden kann, in ihrer Nr. 2 bestimmte Gesamtbeträge aus Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz als Höchstgrenzen fest. Dieser Höchstbetrag beläuft sich bei vollstationärer Behandlung Volljähriger übrigens auf 293,80 Euro und damit auf einen Betrag, der deutlich über der auch im Januar 2013 noch von der Klinik Wollmarshöhe verlangten Brutto- Pflegesatzsumme von 273,70 Euro liegt. Der in der hier noch anzuwendenden Fassung des § 26 Abs. 2 BBhV verwendete Begriff der "Krankenhäuser der Maximalversorgung" taucht in der aktuellen Fassung der Vorschrift überhaupt nicht mehr auf. Ein Ausnahmefall im o.g. Sinne ist schon nicht dargelegt bzw. liegt der Sache nach nicht vor. Dass sich bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 BBhV n.F. die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage in gleicher Weise wie unter der Geltung der hier noch einschlägigen Regelung des § 26 Abs. 2 BBhV (Ursprungsfassung) stellen könnte, ist angesichts der dargestellten grundlegenden Umgestaltung der Norm auf der Hand liegend auszuschließen und auch nicht dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen und namentlich aus dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2012, in welchem die Beklagte auf die Rechtsänderung eingeht, ergibt sich aber auch nicht, dass die in Rede stehenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind und/oder die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Denn die Beklagte hat es insoweit an jeglichen Darlegungen fehlen lassen. 2. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. a) Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen des Klägers richtet sich ausweislich seines Inhalts allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nicht beihilfefähig sei die Umsatzsteuer, die dem Kläger auf die nach der GOÄ berechneten ärztlichen Leistungen in Rechnung gestellt worden ist, weil in einem Krankenhaus der Maximalversorgung ärztliche Leistungen ebenfalls nach der GOÄ, aber ohne Aufschlag der Umsatzsteuer berechnet würden. Insoweit macht der Kläger zunächst geltend, § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV schließe die Beihilfefähigkeit von Umsatzsteuer, welche ein Privatkrankenhaus auf GOÄ-Gebühren für ärztliche Leistungen aufschlagen müsse, nicht aus. Der in § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV verwendete Begriff des Krankenhauses der Maximalversorgung sei nicht gesetzlich definiert und werde allenfalls durch die Landeskrankenhausgesetze ausgefüllt, wonach der Versorgungsumfang und nicht die Trägerschaft entscheidend sei. Demgegenüber differenziere § 4 Nr. 14 b) UStG für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen nicht nach dem Versorgungsumfang des Krankenhauses, sondern nach der Trägerschaft. "Es wäre damit durchaus denkbar, dass ein Krankenhaus der Maximalversorgung in privater Trägerschaft geführt wird und – weil nicht zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten zugelassen – somit gemäß § 4 Nr. 14 b) UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit ist" (ergänzendes Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 23. August 2011). Dieses Vorbringen greift ungeachtet dessen, dass der Kläger die vorstehende Rechtsbehauptung in keiner Weise plausibel gemacht und auch nicht tatsächlich in irgendeiner Weise – namentlich durch die Benennung eines einzelnen, zum Vergleich heranzuziehenden Krankenhauses der Maximalversorgung, das Umsatzsteuer zu entrichten hat – unterfüttert hat, jedenfalls aus Rechtsgründen nicht durch. Denn Krankenhäuser der Maximalversorgung i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV können nur solche Krankenhäuser sein, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, was bei nicht zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten zugelassenen Privatkliniken nicht der Fall ist. Hierfür spricht bereits der systematische Zusammenhang mit § 26 Abs. 2 Satz 2 BBhV, wonach Aufwendungen für Leistungen, die (von einer Privatklinik) zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind, nicht beihilfefähig sind. Denn die Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Nr. 2 BBhV und damit auf Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 KHEntgG und § 2 Abs. 2 BPflV verdeutlicht ohne Weiteres, dass das nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV heranzuziehende Vergleichskrankenhaus ein Krankenhaus sein soll, welches das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwendet. Für dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Krankenhäuser der Maximalversorgung" spricht ferner der Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Nach dieser – bereits weiter oben zitierten – Vorschrift sind bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Bereits der Wortlaut der Norm ("bis zur Höhe") verdeutlicht den Willen des Verordnungsgebers, die Aufwendungen, die einem Beihilfeberechtigten für eine Behandlung in einem von diesem frei gewählten privaten Krankenhaus entstehen, maximal in einer bestimmten Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen also insoweit auf ein bestimmtes und bestimmbares Maß zu begrenzen. Diese Regelung ist ersichtlich vor folgendem Hintergrund erfolgt: Zum einen werden die Kosten einer Behandlung in einer Privatklinik, welche nicht zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten zugelassen ist, häufig höher liegen als Aufwendungen für vergleichbare Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwenden, weil die Privatklinik ihre Tarife grundsätzlich frei gestalten kann und dabei auch ihre gegenüber Krankenhäusern in anderer Trägerschaft abweichende wirtschaftliche Lage berücksichtigen muss. Zum anderen können die entstehenden Behandlungskosten in dem insoweit zu betrachtenden Bereich der privaten Krankenversicherung nicht praxisgerecht bzw. pragmatisch eingegrenzt werden. Vgl. zu Letzterem Mildenberger/Pühler/Pohl/Weigel, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: September 2012, A III/§ 26 Anm. 15 Abs. 2 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01 –, BGHZ 154, 154 = NJW 2003, 1596 = ZBR 2003, 285 = juris. Letzeres wird insbesondere durch die Vorschrift des § 192 Abs. 2 VVG verdeutlicht, welche in Reaktion auf das angeführte Urteil des BGH normiert worden ist. Danach ist der private Krankheitskostenversicherer im Verhältnis zum Versicherten zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen "in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen". In diesem – praktisch nur Wucher erfassenden – Fall wird sich auch der Patient nicht wirksam gegenüber dem Leistungserbringer verpflichtet haben. Für die Abrechnung von Leistungen der Krankenhäuser bedeutet dies, dass der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in solchen Fallgestaltungen, in denen – wie hier bei der Vergütung einer sog. reinen Privatklinik – die zulässige Höhe der Vergütungen nicht exakt durch oder aufgrund von Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist, nicht vom Versicherer bei ansonsten wirksam getätigten Aufwendungen unter Verweis auf eine einfache Unangemessenheit bzw. ein einfaches Missverhältnis der Höhe der Aufwendungen zu den erbrachten Leistungen gekürzt werden kann. Eine Reduzierung der Leistungspflicht im Versicherungsverhältnis kommt hinsichtlich der Vergütungshöhe nunmehr nur dann in Betracht, wenn zwischen den Leistungen und den Aufwendungen ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Ob ein solcher – regelmäßig auch eine wirksame Verpflichtung des Patienten gegenüber dem Krankenhaus hindernder – Fall vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall geklärt werden; die genannte Voraussetzung wird dabei nur im Ausnahmefall gegeben sein. Die Klärung der im Einzelfall letztlich zulässigen Höhe der Abrechnung der Krankenhäuser wird vom Gesetzgeber nunmehr dem Versicherer zugeordnet. Zum Ganzen vgl. Patt/Wilde, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 7 Rn. 12 bis 14. Diese Erwägungen zum Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV berücksichtigend liegt es auf der Hand, dass die mit dieser Norm beabsichtigte eindeutig bestimmbare Deckelung beihilfefähiger Aufwendungen nicht erreicht werden könnte, wenn als Krankenhaus der Maximalversorgung auch ein nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnendes Krankenhaus verstanden werden könnte. Vgl. Insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2008 – 2 A 10313/08 –, DÖD 2008, 286 = juris, Rn. 27: "Soll der Dienstherr mithin nicht mehr bezahlen müssen als für eine dem Beamten zumutbare Behandlung in einem – nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnenden – Krankenhaus der Maximalversorgung, so ist die Beschränkung auf das nächstgelegene derartige Krankenhaus gleichfalls Ausdruck des Zumutbarkeitsgedankens" (zu § 5a Abs. 3 BVO Rh.-Pf. a.F.; Hervorhebung durch den beschließenden Senat). Im Ergebnis (noch zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV) ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 19. November 2008 – 14 B 06.1909 –, juris, Rn. 23: "Maßgebend für den Vergleich sind die Aufwendungen, die entstanden wären, wenn sich der Patient in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwendet , hätte behandeln lassen" (Hervorhebung durch den beschließenden Senat). Entgegen dem Zulassungsvorbringen reicht es also nicht aus, dass das Vergleichskrankenhaus eine – wie auch immer zu bestimmende – höchstmögliche Versorgung gewährleistet. Zu diesem Erfordernis näher Mildenberger/Pühler/Pohl/Weigel, a.a.O., A III/§ 26 Anm. 15 Abs. 1, wonach die Landeskrankenhauspläne maßgeblich sind und sich diesen als Krankenhäuser der Maximalversorgung die Universitätskliniken und sonstige Krankenhäuser der höchsten Versorgungsstufe (IV) entnehmen lassen. Ferner macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen geltend: Wenn die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV entgegen seiner Auffassung die Beihilfefähigkeit der von einer Privatklinik auf die Gebühren für ärztliche Leistungen aufgeschlagenen Umsatzsteuer ausschließe, so verstoße sie gegen den grundrechtlich fundierten Grundsatz der Trägervielfalt und greife unzulässig in die Grundrechte der Betreiber von Privatkliniken, namentlich in den grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein; sie sei deshalb verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen, welche Privatkliniken für ärztliche Leistungen in Rechnung stellen, auf einen GOÄ-Satz ohne Umsatzsteuer hätte nämlich zur Folge, dass entweder der Besuch einer Privatklinik für "Millionen von Beihilfeberechtigten" in der Bundesrepublik Deutschland mit einer erheblichen eigenen Kostenbelastung verbunden wäre oder die Privatkliniken zur Vermeidung einer solchen Belastung gezwungen wären, ihre Rechnungen auf 84,03 Prozent der jeweiligen GOÄ-Sätze zu beschränken, was wiederum eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung bedeuten würde. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es legt nämlich schon nicht dar, aus welchen Gründen sich der Kläger im vorliegenden, die ihm gegenüber erfolgte Vergleichsberechnung betreffenden Verfahren auf solche Grundrechte berufen können soll, welche ggf. nicht ihm, sondern Dritten – den Trägern privater Krankenhäuser – zustehen. Der Kläger selbst spricht in diesem Zusammenhang von "Grundrechten der Krankenhausbetreiber" und einer "unzulässige(n) Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten der Krankenhäuser in öffentlicher Hand". Dessen ungeachtet greift die Regelung des § 26 Abs. 2 BBhV in der hier anzuwendenden Fassung weder in einen Grundsatz der Trägervielfalt noch in Grundrechte der Betreiber einer Privatklinik, namentlich nicht deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein. Die Frage, welche in einer Privatklinik entstandenen Kosten beihilferechtlich zu berücksichtigen sind, betrifft die genannten Aspekte – wenn überhaupt – allenfalls nur reflexartig, nämlich in Form von Chancen und Erwartungen der privaten Klinikbetreiber, bestimmte Personengruppen (beihilfeberechtigte Bundesbeamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige) als Patienten gewinnen und so Einnahmen erzielen zu können. Derartige Erwartungen sind aber grundrechtlich nicht geschützt. Allenfalls in Betracht zu ziehen wäre eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG festzustellende Ungleichbehandlung in Bezug auf die Verpflichtung, Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen aber nicht ein. Dies ist darüber hinaus zum einen eine Frage des Steuer- und nicht des Beihilferechts. Zum anderen bestehen zwischen Privatkliniken und in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebundenen Krankenanstalten strukturelle Unterschiede, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 – 2 B 19.09 –, USK (Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung) 2009-157 = juris, Rn. 7, die geeignet erscheinen, die Differenzierung zu rechtfertigen. Es wäre insoweit ersichtlich Sache dieser Träger, zur Vermeidung etwaiger, nach den obigen Ausführungen bloß reflexartiger Einwirkungen des Beihilferechts auf ihre Rechtsposition tätig zu werden und z.B. auf eine einheitliche Regelung des Umsatzsteuerrechts für alle Krankenhäuser hinzuwirken. Unabhängig davon verletzt es keine verfassungsrechtliche Position eines Beihilfeberechtigten, wenn im Rahmen der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV gebotenen Vergleichsberechnung die von einer Privatklinik auf die Gebühren für ärztliche Leistungen aufgeschlagene Umsatzsteuer mit Blick auf die Umsatzsteuerfreiheit solcher Leistungen eines Krankenhauses der Maximalversorgung nicht gesondert oder durch einen fiktiven Ansatz von Umsatzsteuer auf Seiten des Vergleichskrankenhauses berücksichtigt wird. Denn ein Beihilfeberechtigter – und damit auch der Kläger – hat aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht seines Dienstherrn heraus lediglich Anspruch auf eine medizinische Vollversorgung, wie sie in den Krankenhäusern geboten wird, welche das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwenden. Vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 = NVwZ 2003, 720 = ZBR 2003, 203 = juris, Rn. 31 ff.. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende, vom Zulassungsvorbringen nicht angesprochene Recht auf freie Arztwahl wird durch die Beihilfevorschriften nicht eingeschränkt. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht, dass dieser eine freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass er Aufwendungen, welche den soeben angeführten Umfang übersteigen und auf eine solche Wahl zurückzuführen sind, als beihilfefähig behandelt. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht vielmehr bereits dann, wenn er angemessene Beihilfe zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung in einem Krankenhaus (der Maximalversorgung) gewährt, welches das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwendet. Die Fürsorgepflicht gebietet es hingegen nicht, die stationäre Behandlung in einer vom Beihilfeberechtigten aus freien Stücken gewählten (teureren) Privatklinik für diesen kostenneutral zu ermöglichen. Die strukturellen Unterschiede zwischen Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebunden sind, beeinflussen deshalb den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht; das gilt namentlich auch für die Erhebung der Mehrwert-/Umsatzsteuer. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 – 2 B 19.09 –, a.a.O., und Bayerischer VGH, Urteil vom 19. November 2008 – 14 B 06.1909 –, juris, Rn. 25 f. Eine abweichende Bewertung rechtfertigt sich auch nicht bei Berücksichtigung der vom Kläger außerhalb der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. August 2011 angeführten Quellen. Diese belegen keineswegs die Behauptung des Klägers, es sei mittlerweile herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die gesetzliche Umsatzsteuer in den Fällen, in denen die ärztlichen Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, grundsätzlich beihilfefähig sei. Das Urteil des VG Regensburg vom 17. Januar 2011 – RN 8 K 10.2080 –, juris, betrifft ersichtlich lediglich den (über § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gelösten) hier nicht einschlägigen Spezialfall der auf eine laborärztliche Rechnung erhobenen Umsatzsteuer. Der Bayerische VGH hat in seinem vom Kläger weiter herangezogenen Urteil vom 19. November 2008 – 14 B 06.1909 –, juris, bezogen auf pauschalierte, auch die ärztlichen Leistungen erfassende Pflegesätze ausgeführt, dass insoweit angefallene Mehrwertsteueranteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV nur bis zu der Höhe der Aufwendungen beihilfefähig seien, die bei der Behandlung des Betroffenen in einem Krankenhaus der Maximalversorgung angefallen wären und ggf. auch eine vom Vergleichskrankenhaus zu erhebende Mehrwertsteuer umfassen könnten. Auch hiermit ist nicht etwa ausgesagt, dass bei der fiktiven Berechnung der Aufwendungen für entsprechende ärztliche Leistungen des Vergleichskrankenhauses den von diesem nur in Rechnung zu stellenden GOÄ-Sätzen – wie vom Kläger der Sache nach wohl begehrt – fiktiv der eigentlich nicht in Ansatz zu bringende Umsatzsteueranteil hinzuzurechnen wäre, um zu einer (weitgehenden oder sogar vollumfänglichen) Anerkennung der tatsächlich für ärztliche Leistungen in der Privatklinik entstandenen Aufwendungen als beihilfefähig zu gelangen. Schließlich vertritt der Kommentar von Mildenberger in der aktuellen Fassung (Mildenberger/Pühler/Pohl/Weigel, a.a.O., A III/§ 26 Anm. 16 Abs. 16) allein die Ansicht, dass die von Privatkliniken auf den Pflegesatz aufzuschlagende Umsatzsteuer nur bis zur Höhe des Vergleichsbetrages einer fiktiven Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung beihilfefähig sei; der Vergleichsbetrag werde "jedoch nicht um den Mehrwertsteuerbetrag erhöht". b) Die Berufung kann schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Das Zulassungsvorbringen verfehlt insoweit schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Kläger hat es unterlassen, die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage auszuformulieren. Diese kann den – äußerst knappen – Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Blatt 5 der Zulassungsbegründungsschrift, letzter Satz) auch nicht sinngemäß entnommen werden, weil dort nur in ganz allgemeiner Form und auch unklar von der "Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf im Rahmen der Beihilfe" die Rede ist. Unabhängig davon würde sich die insoweit in Betracht kommende Frage, ob die Umsatzsteuer, welche eine Privatklinik auf die von ihr berechneten Sätze für eine ärztliche Behandlung aufgeschlagen hat, bei der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV (a.F.) gebotenen Vergleichsberechnung in der Weise beihilfeerhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Nettokosten einer entsprechenden – fiktiven – ärztlichen Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung um den auf sie dort gerade nicht entfallenden Umsatzsteuerbetrag erhöht werden, auch ohne Weiteres auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres im verneinenden Sinne beantworten lassen. Insoweit verweist der Senat auf seine weiter oben gemachten diesbezüglichen Ausführungen. Ebenso einfach zu beantworten wäre die etwaige Frage, ob die soeben angesprochene Umsatzsteuer ganz schlicht als gesondert beihilfefähig behandelt werden könnte. Insoweit kann es bei dem Hinweis bewenden, dass der Begriff der "Aufwendungen" in § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV neutral ist und nicht zwischen den Kosten für die "eigentliche" Leistung und einen darauf entfallenden Steueranteil unterscheidet. Der Wortlaut der Vorschrift, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nach den obigen Ausführungen nicht bestehen, gibt damit aber keinen Raum für die Annahme, die angefallene Umsatzsteuer dürfe bei der gebotenen Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt werden und sei gesondert (und deshalb in vollem Umfang) beihilfefähig. So schon VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 9 K 7706/10 –, juris, Rn. 19 f., m.w.N. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG. Der Senat hat insoweit die von den beiden Zulassungsanträgen betroffenen unterschiedlichen Streitgegenstände zusammengerechnet und ferner berücksichtigt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache im Verlauf des Zulassungsverfahrens i.H.v. 86,59 Euro erledigt hat (721,89 Euro zuzüglich 2.001,93 Euro bzw. 1.915,34 Euro). Den vom Zulassungsantrag der Beklagten betroffenen Streitgegenstand hat der Senat dabei wie folgt berechnet: Die Beklagte hat sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts gewandt, der dem Kläger für insgesamt 70 Tage in Rechnung gestellte tägliche Pflegesatz (230,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer = 273,70 Euro) sei in voller Höhe beihilfefähig, weil die Pflegesatzkosten (ohne Umsatzsteuer) in einem Krankenhaus der Maximalversorgung – etwa im Universitätsklinikum F. – diesen Betrag überstiegen hätten. Da das Verwaltungsgericht im Übrigen der Berechnung der Beklagten gefolgt ist, kann der das Begehren der Beklagten erfassende Betrag entsprechend der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise ermittelt werden und beläuft sich daher auf die erstinstanzlich ausgeurteilte Summe (1.329,25 Euro + 672,68 Euro = 2.001,93 Euro). Nach der mit Bescheid vom 17. August 2011 in Bezug auf die Pflegesätze erfolgten teilweisen Klaglosstellung, welche zur Abgabe entsprechender übereinstimmender Erledigungserklärungen geführt hat, hat sich der Betrag auf 1.915,34 Euro (2.001,93 Euro – 86,59 Euro) vermindert. Die in Bezug auf das Zulassungsverfahren des Klägers angesetzte Summe ergibt sich daraus, dass der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren allein noch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der auf die ärztlichen Leistungen gezahlten Umsatzsteuer begehrt. Angesichts der insgesamt in Rede stehenden Nettoarztkosten von 5.424,00 Euro (2.366,48 Euro + 3.057, 52 Euro) beträgt die hierauf aufgeschlagene Umsatzsteuer 1.030,56 Euro. Bei deren Beihilfefähigkeit ergäbe sich ein Leistungsbetrag i.H.v. 721,39 Euro (70 Prozent von 1.030,56 Euro). V. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit nunmehr insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).