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Urteil

14 K 6664/11.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0129.14K6664.11A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24. Februar 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung am 12. Januar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus Herat und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe in der familieneigenen Schneiderei gearbeitet. Sein Vater sei in Gefangenschaft und seine Mutter sei bei einem Onkel in Herat. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt führt der Kläger aus, sein jüngerer Bruder sei entführt worden, um von seiner wohlhabenden Familie ein Lösegeld zu erpressen. Als dieses nicht binnen der gesetzten Frist gezahlt worden sei, habe man die Leiche seines Bruders gefunden. Zu den Entführern oder dem Entführungszeitpunkt könne er keine genaueren Angaben machen. Kurze Zeit später sei sein Vater entführt worden, um Lösegeld zu erpressen. Sein Onkel habe daraufhin die Mutter des Klägers bei sich aufgenommen, sich um das Lösegeld und um die Ausreise des Klägers kümmern wollen. Er habe Afghanistan verlassen müssen, da das Lösegeld für den Vater nicht rechtzeitig habe besorgt werden können, so dass auch er gefährdet sei, entführt zu werden. Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. November 2011 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, da er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne von einer Vorverfolgung nicht ausgegangen werden, da selbst der Vortrag des Klägers eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht belege. Es handele sich um eine Gefährdung durch unbekannte nichtstaatliche Dritte, die auf eine Erpressung der Familie gerichtet gewesen sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG könne nicht angenommen werden. Das Vorbringen des Klägers könne insoweit nicht überzeugen. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG lägen nicht vor. Für die Herkunftsregion des Klägers - Herat - könne von einem innerstaatlichen Konflikt nicht ausgegangen werden. Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehle es an Anhaltspunkten. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, da der Kläger bei seiner Rückkehr auf familiäre Unterstützung (Onkel und Mutter) zurückgreifen könne. Der Kläger hat am 06. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, es bestehe jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, da ihm eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bei seiner Rückkehr drohe. Sein Vortrag hinsichtlich der Entführung sei auch glaubhaft, da er aufgrund seines jugendlichen Alters nicht in die Vorgänge im Detail eingebunden war, so dass er keine Hintergründe berichten könne. Er habe schließlich seine Familie auch nicht per Mobiltelefon erreichen können, da er die Nummer seines Vaters nicht kenne. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie das Bestehen von Abschiebungsverboten festzustellen, hat er in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 14. Dezember 2012 geladen worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG vor Stellung der Anträge zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die danach noch anhängige, zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung des auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) -sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL)- auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Weiterhin gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL. Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger eine konkrete Gefährdung i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG bei der Rückführung nach Afghanistan droht. Sowohl der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben äußerst vage und oberflächlich. Sie wiesen keinen Detailreichtum auf, den man auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers erwarten kann, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben des Klägers sein muss. Der Vortrag des Klägers begnügt sich mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte - trotz intensiver Nachfragen durch das Gericht und den eigenen Prozessbevollmächtigten - erwähnt werden. Selbst innerhalb dieser äußerst ungenauen Darstellung finden sich zudem zahlreiche Widersprüche, die nicht entkräftet werden konnten. Dies führt zu der Überzeugung, dass der Kläger die geschilderten Ereignisse selbst nicht erlebt hat. Das Vorbringen des Klägers reduziert sich auf die Darstellung des groben Ablaufs der beiden Entführungen. Dabei fällt schon die parallele Struktur der Geschehnisse auf. Jeweils einen Tag nach der Entführung sollen sich die Entführer bei der Familie gemeldet und eine Woche Zeit gegeben haben, um das Lösegeld zu organisieren. Nach konkreten Einzelheiten befragt vermag der Kläger jedoch keine Angaben zu machen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den geschilderten Geschehnissen um eigenes Erleben handelt. Weder die Höhe des Lösegeldes noch die Identität der Entführer können vom Kläger benannt werden, obwohl davon auszugehen ist, dass sich in der Familie während dieser Zeit alles um diese Fragen gedreht haben dürfte. Unschlüssig ist bereits der Vortrag hinsichtlich des ersten Telefonats zwischen seinen Eltern. Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Vater sofort seine Schneiderei verlässt und seinen damals 14jährigen Sohn drei bis vier Stunden alleine in der Schneiderei zurücklässt, ohne ihm den Grund zu nennen, warum er dringend nach Hause muss. Dass die Mutter des Klägers ihrem Mann in dem Telefonat nicht von dem Verschwinden des jüngeren Bruders erzählt haben soll, ist unglaubhaft, weil sonst das Agieren des Vaters nicht zu erklären ist. Dieser musste einen triftigen Grund haben, um seine Schneiderei zu verlassen und seinen Sohn alleine im Geschäft zurück zu lassen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vater auf der einen Seite dem Kläger zugetraut hat, für einige Stunden zumindest rudimentär die Geschäfte weiterzuführen, auf der anderen Seite ihm keine Hintergründe über das Verschwinden des Bruders mitgeteilt haben soll. Gleiches gilt für die abendliche Suche nach dem Bruder bei Verwandten und Bekannten. Zunächst hatte der Kläger angegeben, dass seine Mutter ihm bei seiner Rückkehr nach Hause vom Verschwinden des Bruders berichtet haben soll. In diesem Zusammenhang habe sie auch von einem Auto berichtet, mit dem der Bruder entführt worden sein soll. In diesem Wissen macht jedoch die dann angelaufene Befragung und Suche bei den Verwandten und Bekannten keinen Sinn mehr, wenn man bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Entführung ausgegangen ist. Woher die Entführer die Telefonnummer des Vaters gehabt haben, ist ebenso zweifelhaft. Auch wenn es sich bei dem Telefon um ein Geschäftstelefon gehandelt hat, wurde die Nummer nur an Geschäftskunden weitergegeben. Laut Angaben des Klägers könne er zwar zu den Entführern keine genauen Angaben machen. Da die Familie jedoch keine Feinde gehabt habe, müsse es sich um herumziehende Banditen gehandelt haben, die nur auf das Lösegeld abgezielt hätten. Nicht nachvollziehbar ist schließlich der zeitliche Ablauf dahingehend, dass die Entführer dem Vater zunächst eine Woche Zeit gegeben haben sollen, um das Lösegeld zu besorgen, dann aber bereits eine Woche später die Leiche des Bruders durch den Vater gefunden wurde. Vergleichbare Ungereimtheiten finden sich auch im Vorbringen in Bezug auf die Entführung des Vaters. Zunächst erschließt es sich nicht, warum der Vater Opfer einer Entführung werden soll, wenn er die einzige Person ist, die durch Verkauf von familieneigenen Grundstücken ein entsprechendes Lösegeld erzielen könnte. Wieso der Vater den Kläger nicht mit zu der Baustelle genommen hat, an der er entführt worden sein soll, sondern ihn stattdessen alleine nach Hause geschickt hat, bleibt ebenso ungeklärt wie die Frage, wieso sich die Entführer diesmal telefonisch an den Onkel gewandt haben. Woher die Entführer die Telefonnummer des Onkels gehabt haben, ist gleichfalls offen. Schließlich ist es nicht schlüssig, warum die Energie und der Einsatz des Onkels und der Mutter im Schwerpunkt auf seine Flucht des Klägers hin ausgerichtet waren und nicht auf die Organisation des Lösegeldes. Der Kläger vermutete, dass das Lösegeld zwischen 200.000 und 300.000 Afghani gelegen haben könnte. Eine Flucht mittels Schleuser ist nach den Erfahrungen der Kammer jedenfalls nicht günstiger, so dass die ungeklärte Frage im Raum bleibt, warum dieses Geld nicht verwendet wurde, um den Vater zu befreien. Schließlich ist es dem Kläger auch nicht gelungen, die Widersprüche seines Vorbringens in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu seinen Angaben bei der Stadt Bergheim auszuräumen. Dort gab er noch als Fluchtgrund an, dass seine Familie Schulden bei Staatsmännern gehabt habe. Dies sei auch der Grund für die Ermordung seines Bruders. Er gelte aufgrund seiner Flucht auch als Landesverräter und müsse daher um sein Leben fürchten. Selbst wenn es die behaupteten Übersetzungsschwierigkeiten gegeben haben soll, fällt auf, dass die Entführung des Vaters keine Erwähnung findet. Wieso die Dolmetscherin ihm eine Begründung in den Mund gelegt haben soll, kann nicht nachvollzogen werden. Dem Kläger hätte es in jedem Zeitpunkt der Befragung durch die Stadt Bergheim offen gestanden, auf bestehende Verständigungsprobleme hinzuweisen. Dies hat er jedoch offenkundig nicht getan, sondern sogar zugestimmt, falsche Angaben („Landesverräter“) zu protokollieren. Unabhängig von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit der Kläger bei seiner Rückkehr selbst Opfer einer Entführung werden soll. Zum einen ist er - sein eigenes Vorbringen als wahr unterstellt - vor seiner Flucht aus Afghanistan selbst kein Ziel einer Entführung geworden. Gegenüber dem Kläger persönlich wurden keine derartigen Bedrohungen ausgesprochen, so dass auch in Anbetracht von Art. 4 Abs. 4 QRL nicht davon auszugehen ist, dass er einer derartigen Bedrohung bei seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. In konsequenter Fortführung seines als wahr unterstellten Vorbringens dürfte die Familie des Klägers für Entführer, die allein auf ein Lösegeld abzielen, auch kein Ziel mehr sein, da sowohl die Schneiderei zwischenzeitlich geschlossen worden sein soll und zumindest Teile der familieneigenen Grundstücke dem Schleuser versprochen worden sein sollen. Von einem gewissen Reichtum der Familie kann danach nicht mehr ausgegangen werden. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 -1 C 2.01-, BVerwGE 114, 379. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, so BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 -10 C 10.09-, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 -10 C 24.10-, juris. Für die Personengruppe der unbegleiteten afghanischen Kinder und Jugendlichen, die in Afghanistan keine Verwandten oder Bekannten mehr haben, wurde durchweg von der Rechtsprechung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG das Vorliegen eines Abschiebungsverbots bejaht, vgl. u.a. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 -A 11 S 3392/11-. In diese Personengruppe fällt der Kläger jedoch nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan weiterhin Verwandte und Bekannte hat, auf deren Unterstützung er zählen kann. So ist davon auszugehen, dass seine Mutter weiterhin bei seinem Onkel lebt, wenn nicht sogar der Vater des Klägers - das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt - zwischenzeitlich freigekauft worden ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er nicht ohne jede familiäre Unterstützung die erste Zeit nach seiner Rückkehr in Afghanistan leben muss. Von den strengen Voraussetzungen des BVerwG, wonach er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, da der in wenigen Monaten volljährige Kläger nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner körperlichen Konstitution in der Lage sein wird, eine (Hilfs-) Arbeit zu finden, um sein Überleben zu sichern. Insoweit unterscheidet er sich nicht von der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen. Für diese Gruppe ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte – der sich die Kammer anschließt – geklärt, dass bei einer Abschiebung regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 -13a B 10.30394-, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 -A 11 S 3177/11-; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 -20 A 964/10.A-, Rn. 7, alle zitiert nach juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).