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Urteil

7 K 943/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0129.7K943.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um den Verkaufsstatus des streitgegenständlichen Fertigarzneimittels D. 500 Kapsel. Es enthält als Wirkstoff 500 mg Ascorbinsäure (= Vitamin C). Die Klägerin begehrt die Beibehaltung des früher zugelassenen Verkaufsstatus "apothekenpflichtig". Das streitgegenständliche Arzneimittel wurde am 22.05.1978 als im Verkehr befindliches Arzneimittel gemäß Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) - AMNG - beim seinerzeit zuständigen Bundesgesundheitsamt angezeigt. Am 26.04.1990 wurde die Verlängerung der Zulassung beantragt (sog. Kurzantrag). Mit dem sog. Langantrag vom 02.03.1992 wurde als Verkaufsabgrenzung "apothekenpflichtig" beantragt. Mit Bescheid vom 09.06.1999 wurde der Klägerin die Verlängerung der Zulassung nach §105 AMG für das folgende Anwendungsgebiet erteilt: "Prophylaxe von Vitamin C-Mangel, wenn die ausreichende Zufuhr durch Ernährung nicht gesichert ist. Therapie von Vitamin-C-Mangel-Krankheiten". Als Verkaufsabgrenzung wurde "apothekenpflichtig" festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 wurde der Verkaufsstatus "apothekenpflichtig" gestrichen und durch den Status "freiverkäuflich" ersetzt. Zur Begründung wurde angegeben, gemäß Anlage 1a und Anlage 3a Punkt 3 der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.1988 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19.12.2003 (BGBl. I S. 2826) sei das Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Ein freiwilliger Verbleib in der Apothekenpflicht sei nicht möglich. Der gesetzlich vorgesehene Abgabestatus müsse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 AMG und § 11 a Abs. 1 d in die Informationstexte übernommen werden. Der Zulassungsbescheid vom 09.06.1999 mit der Angabe "apothekenpflichtig" sei daher fehlerhaft gewesen. Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin am 28.07.2006 Widerspruch ein, der mit Schriftsätzen vom 27.10.2006 und vom 12.09.2008 begründet wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Apothekenpflicht liege nicht vor. Nach Anlage 1a zur Apothekenpflicht- und Freiverkäuflichkeitsverordnung seien Vitamin-C-Präparate in Tablettenform für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben, nicht aber in Kapselform. Denn dort heiße es zu Vitamin C: "Ascorbinsäure (Vitamin C), auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel." Die Position könne als Ausnahmevorschrift nicht über den Wortlaut hinaus auf Kapsel-Präparate ausgedehnt werden. Insbesondere könne dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass Vitamin-C-Präparate regelmäßig, d. h. unabhängig von der Dosierung, Darreichungsform, etc. von der Apothekenpflicht ausgenommen seien. In diesem Fall hätte es einer Bezugnahme auf die Tablettenform in der Position nicht bedurft. Die besondere Nennung der Tablettenform sei darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Änderung der Verordnung Ascorbinsäure nur in Pulverform existierte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Änderung auf Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers erfolgt sei, der eine Tablettenform in den Verkehr habe bringen wollen und daher eine Änderung der Anlage 1a "auch für Tabletten" beantragt habe. Ein entsprechender Vorgang existiere beispielsweise für den Wirkstoff "Fenchelöl". Eine Erstreckung der Freiverkäuflichkeit auf die Kapselform sei auch deshalb nicht vorzunehmen, weil es sich bei der Retard-Kapsel der Klägerin nicht um eine mit der Tablette vergleichbare Darreichungsform handele. Bei der Tablette werde der Wirkstoff sofort komplett freigegeben, bei der Retard-Kapsel handele es sich um eine zeitverzögerte Freisetzung des Wirkstoffs (vgl. die 6. Bekanntmachung des BGA vom 23.10.1990, BAnz. 1990, 5827). Durch Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, die Formulierung des Abschnitts in der Anlage 1a zu Ascorbinsäure sei dahin zu verstehen, dass neben Tabletten weitere Darreichungsformen von der Befreiung von der Apothekenpflicht erfasst würden. Andernfalls sei das Wort "auch" überflüssig. Vielmehr gelte die Freiverkäuflichkeit für alle "Fertigarzneimittel", falls sich nicht aus der Verordnung entgegenstehende Regelungen ergäben. Tabletten seien lediglich besonders hervorgehoben. Der Umstand, dass früher lediglich Ascorbinsäure als Pulver existiert habe, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Der Vergleich mit Fenchelöl überzeuge nicht, da dort eine andere Formulierung verwendet werde ohne den Zusatz "als Fertigarzneimittel". Die Unterschiede zwischen den Darreichungsformen Tablette bzw. retardierte Kapsel im Hinblick auf die Bioverfügbarkeit hätten keine Auswirkung auf den Verkaufsstatus. Zwar würden in § 3 der Verordnung über die Apothekenpflicht bestimmte Darreichungsformen von der Freiverkäuflichkeit ausgenommen. Diese Regelung knüpfe aber an die sachgerechte Anwendung von Arzneimitteln und die hierfür erforderlichen medizinischen Kenntnisse an. Die Anwendungsart der Kapsel erfordere im Vergleich mit der Tablette ebenfalls keine besonderen medizinischen Kenntnisse. Eine Differenzierung des Abgabestatus sei daher nicht sachgerecht. Tatsächlich seien zahlreiche Ascorbinsäurepräparate - nicht nur in Pulverform - als freiverkäufliche Präparate im Verkehr, nämlich in den Darreichungsformen Granulat, Kautablette, Brausetablette, Kapsel retardiert, Kapsel, Tropfen. Die Freiverkäuflichkeit von Vitamin-C-Präparaten in Kapselform werde auch durch die Regelung in § 6 der Verordnung über die Apothekenpflicht in Verbindung mit der Anlage 3 A. Nr. 3. bestätigt. Danach seien Arzneimittel von der Freiverkäuflichkeit ausgenommen, wenn sie der Beseitigung oder Linderung oder zur Verhütung der in Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden bestimmt seien. In Nr. 3 der Anlage 3 A. sei bestimmt, dass dies nicht für Vitamin- und Mineralstoffmangel gelte. Demnach sei das Arzneimittel auch aufgrund des Anwendungsgebietes von der Apothekenpflicht ausgeschlossen. Vitamin C-haltige Arzneimittel unterlägen der Apothekenpflicht also nur in den Fällen einer von § 3 der Verordnung erfassten Darreichungsform oder eines in § 6 genannten Anwendungsgebietes, das über die Verhütung oder Beseitigung eines Vitaminmangels hinausgehe. Diese Tatbestände seien vorliegend nicht gegeben. Am 17.02.2011 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, mit der sie den Verkaufsstatus "apothekenpflichtig" des Arzneimittels weiter verteidigt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mitgeteilt, dass über den Verlängerungsantrag der Klägerin noch nicht wirksam entschieden sei. Der Bescheid liege bisher nur als Entwurf vor. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 29.06.2006 für das Fertigarzneimittel "D. 500 Kapsel" in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Änderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass Vitamin-C-Präparate in Kapselform sogar als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr seien. Es gebe daher keine Gründe des Anwenderschutzes, die einen unterschiedlichen Abgabestatus zwischen Tabletten und Kapseln begründen könnten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO zulässig, da die Klägerin die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt. Mit dem Änderungsbescheid der Beklagten vom 29.06.2006 wurde die Festsetzung des Verkaufsstatus "apothekenpflichtig" des streitgegenständlichen Arzneimittels im Nachzulassungsbescheid vom 09.06.1999 wegen eines Verstoßes gegen die materiellrechtlichen Vorschriften der §§ 43 ff. AMG aufgehoben und durch den Verkaufsstatus "freiverkäuflich" ersetzt. Die Bestimmung des Verkaufsstatus eines Fertigarzneimittels ist ein abgrenzbarer Teil der arzneimittelrechtlichen Genehmigung Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.01.2007 - 24 K 1109/03 - . Bei der Aufhebung dieser Teilregelung unter Berufung auf ihre Rechtswidrigkeit handelt es sich somit um eine teilweise Rücknahme eines Verwaltungsaktes und daher um eine Regelung im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall für die Klägerin belastend, weil sie die frühere, von der Klägerin beantragte Festsetzung der Apothekenpflicht rückgängig macht. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin wird durch die erhobene Anfechtungsklage in ausreichender Weise befriedigt. Denn durch die Aufhebung des Änderungsbescheides würde der ursprüngliche bestandskräftige Nachzulassungsbescheid mit der von der Klägerin begehrten Festsetzung der Apothekenpflicht wieder wirksam. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 29.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Festsetzung der Apothekenpflicht ist § 30 Abs. 1 Satz 1 AMG. Die Vorschrift gilt für die Rücknahme der Zulassung und ist hier für die Rücknahme einer Teilregelung der Zulassung entsprechend anzuwenden. Danach ist die Zulassung zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 5a, 6 oder 7 bei der Erteilung vorgelegen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Festlegung des Verkaufsstatus "apothekenpflichtig" im Bescheid vom 09.06.1999 stand bereits im damaligen Zeitpunkt der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 7 AMG entgegen, der auf den Verlängerungsbescheid nach § 105 Abs. 4 f AMG anzuwenden war. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 AMG ist die Zulassung zu versagen, wenn das Inverkehrbringen des Arzneimittels gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen freiverkäuflichen Arzneimittels mit der Angabe "apothekenpflichtig" verstieß gegen gesetzliche Vorschriften, nämlich gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 10 AMG i.V.m. §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 AMG und den Bestimmungen der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 24.11.1988 (BGBl. I S. 2150). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AMG muss das Behältnis oder die äußere Umhüllung eines Fertigarzneimittels, das nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden darf, den Hinweis "apothekenpflichtig" tragen. Wenn es sich jedoch tatsächlich um ein von der Apothekenpflicht befreites Arzneimittel handelt, ist der Hinweis auf die Apothekenpflicht unzutreffend und damit eine irreführende Angabe nach § 8 Abs.1 Nr. 2 Satz 1 AMG. Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführenden Angaben ist jedoch nach § 8 AMG verboten, sodass die Zulassung insoweit nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 AMG zu versagen ist. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das streitgegenständliche Arzneimittel bereits bei Erlass des Nachzulassungsbescheides im Jahr 1999 von der Apothekenpflicht befreit und damit freiverkäuflich war. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, für den Endverbrauch nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Aus der Konzeption des Gesetzes folgt, dass die Apothekenpflicht für Arzneimittel die Regel, ihre Freiverkäuflichkeit die Ausnahme ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 31.01.2007 - 24 K 1109/03 - ; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 43 AMG, Erl. 4, § 44 Erl. 1; Sander, Arzneimittelrecht, § 43 AMG Erl. 1. Hier waren die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Apothekenpflicht erfüllt, da das Arzneimittel unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 a (Ascorbinsäure) der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 24.11.1988 (BGBl. I S. 2150), - im Folgenden "AMVerkRV" - fiel. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der AMVerkRV werden Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben, wenn sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die in der Anlage 1a der Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage. Das streitgegenständliche Arzneimittel ist von der Definition des § 1 Abs.1 Nr. 1 der Verordnung erfasst, weil es auch für das Anwendungsgebiet "Therapie von Vitamin-C-Mangel-Krankheiten" zugelassen ist und somit zur Beseitigung und Linderung von Krankheiten bestimmt ist. Soweit das Arzneimittel daneben der Vorbeugung von Vitamin C-Mangel dient, ist es bereits nach § 44 Abs. 1 AMG von der Apothekenpflicht befreit. Das Arzneimittel enthält einen Stoff, der in der Anlage 1a der Verordnung aufgeführt ist, nämlich Ascorbinsäure. Für diesen Stoff enthält die Anlage die folgende Bestimmung "Ascorbinsäure (Vitamin C), auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel". Diese Bezeichnung umfasst auch Ascorbinsäure in Fertigarzneimitteln mit der hier verwendeten Darreichungsform, nämlich in der Form einer Kapsel mit retardierter Wirkstofffreisetzung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die genannte Position nicht auf die Darreichungsformen Pulver und Tabletten beschränkt. Zwar kann die Freigabe aus der Apothekenpflicht in der Anlage 1a der AMVerkRV nach § 45 Abs. 2 AMG auf Fertigarzneimittel, bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. Eine Beschränkung der Freigabe von Ascorbinsäure ist jedoch lediglich auf Zubereitungen als Fertigarzneimittel erfolgt. Weitergehende Beschränkungen hinsichtlich der Darreichungsform sind der Bestimmung weder nach dem Wortlaut, noch nach der Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus § 3 oder § 6 der Verordnung. Der Wortlaut "Ascorbinsäure, auch als Tabletten, ... als Fertigarzneimittel" umfasst den Stoff Ascorbinsäure in allen Zubereitungen als Fertigarzneimittel mit Ausnahme der in § 3 der AMVerkRV besonders genannten Darreichungsformen und der in § 6 genannten Anwendungsgebiete. Mit der Formulierung "auch" wird die Arzneiform der Tablette nur als Beispiel genannt, ohne jedoch andere Formen wie die Kapsel auszuschließen. Demgegenüber wird in anderen Positionen die Formulierung "als Tabletten", verwendet ohne den Zusatz "auch", z. B. bei den Stoffen Aluminiumacetat-tartrat, oder Aluminiumsilicate. In diesen Fällen kommt eine auf die genannte Arzneiform beschränkte Freigabe in Betracht. Eine andere Auslegung wird auch nicht durch die Entstehungsgeschichte der Position "Ascorbinsäure" in der Liste der freiverkäuflichen Stoffe geboten. In der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken vom 19.09.1969 (BGBl. I S. 1651), Anlage 1a, war der Stoff "Ascorbinsäure" noch nicht aufgeführt. Er wurde auch durch die Änderungsverordnungen vom 13.12.1977 (BGBl. I, S. 2585) und vom 19.12.1977 (BGBl. I S. 2760), nicht aufgenommen. Der Stoff erscheint erstmalig in der Anlage 1a der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken vom 26.10.1988 (BGBl. I S. 2103) in der bis heute gültigen Formulierung. Aus der Amtlichen Begründung der Dritten Änderungsverordnung, vgl. Abdruck bei Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Band IX unter M 19 d ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen und mit welchen Beschränkungen der Stoff seinerzeit in die Liste der freiverkäuflichen Arzneimittel eingefügt wurde. Demnach hat die Auslegung in erster Linie an den Wortlaut anzuknüpfen. Es kann dahinstehen, ob die Aufnahme im Jahr 1988 dadurch ausgelöst wurde, dass ein pharmazeutischer Unternehmer einen entsprechenden Antrag für ein neu formuliertes Vitamin-C-haltiges Arzneimittel in Tablettenform gestellt hat, wie die Klägerin vermutet. Der Umstand, dass seinerzeit Ascorbinsäure unstreitig nur in Pulverform im Verkehr war, ist zwar geeignet, die verwendete Formulierung "Ascorbinsäure, auch als Tabletten ..." zu erklären. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Stoff "Ascorbinsäure" nur in den seinerzeit verfügbaren Darreichungsformen Pulver und Tabletten freiverkäuflich sein sollte. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist nämlich im Wortlaut der Position nicht zum Ausdruck gekommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Liste in Anlage 1a der Verordnung nicht auf bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen bezieht, sondern auf "Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen", vgl. § 45 Abs. 1 AMG und § 1 Abs. 1 der Verordnung. Nach § 45 Abs. 2 AMG kann die Freiverkäuflichkeit lediglich auf bestimmte Dosierungen, Darreichungsformen, etc. beschränkt werden. Demnach kann der Verordnungsgeber den Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers, der im Hinblick auf ein bestimmtes Arzneimittel gestellt wird, zum Anlass nehmen, den Stoff an sich von der Apothekenpflicht zu befreien. An einen inhaltlich beschränkten Antrag ist der Verordnungsgeber nicht gebunden. Wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nur bestimmte Arzneimittel oder das beantragte Arzneimittel von der Befreiung betroffen sein sollen, müsste das in der Formulierung eindeutig zum Ausdruck kommen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das seinerzeit übliche Pulver ist überhaupt nicht erwähnt und die Tablettenform wird durch die Formulierung "auch" lediglich hervorgehoben. Vielmehr weist die Ergänzung "als Fertigarzneimittel" darauf hin, dass alle Fertigarzneimittel, ungeachtet der Dosierung, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen, erfasst sein sollten. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Apothekenpflicht und Freiverkäuflichkeit gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschriften im Sinne einer Beschränkung auf die Tablettenform. Zwar sind Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Die von der Beklagten vertretene Anwendbarkeit der Position auf alle Fertigarzneimittel - bis auf die in § 3 und § 6 bestimmten Ausnahmen - hält sich jedoch in den Grenzen des Wortlauts der gesetzlichen Regelung und verletzt daher den genannten Auslegungsgrundsatz nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von der Apothekenpflicht keineswegs eine seltene, auf genau definierte Arzneimittel begrenzte Ausnahme ist. Vielmehr sind, wie die Anlagen 1a bis 1 e und 2a bis 2c der Verordnung zeigen, zahlreiche Stoffe freiverkäuflich, wenn sie nicht wiederum wegen ihrer Darreichungsform (§ 3) und wegen ihres Anwendungsgebietes (§ 6) der Apothekenpflicht unterworfen werden. Die Abgrenzung apothekenpflichtiger und freiverkäuflicher Stoffe trägt zwar in erster Linie gesundheitspolitischen Gründen Rechnung, dient aber auch dem wirtschaftlichen Gleichgewicht zwischen Apotheken einerseits und dem sonstigen Einzelhandel (Drogerien, Reformhäuser, etc.), vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 2009, § 43 Anm. 1 und 2 unter Bezugnahme auf eine Entschließung des Bundestages vom 08.02.1961 zu §§ 28 - 31 AMG 1961. Diese Erwägungen zeigen, dass die Freiverkäuflichkeit von Arzneimitteln keine vom Gesetzgeber unerwünschte Erscheinung ist, die besonders restriktiv zu handhaben ist. Die Annahme, dass Vitamin C in Kapselform ein freiverkäufliches Arzneimittel ist, ist daher auch mit dem allgemeinen Grundsatz der Apothekenpflicht in Einklang zu bringen. Schließlich wird eine einschränkende Auslegung der genannten Ausnahmebestimmung auch nicht durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Apothekenpflicht geboten. Die Verordnungsermächtigung in § 45 Abs. 1 Satz 1 AMG zeigt die Grenzen der Freiverkäuflichkeit von Arzneimitteln und damit den Zweck der Apothekenpflicht auf, wie ihn auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zum Apothekenmonopol erläutert hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 ff. und Urteil vom 07.1.1959 - 1 BvR 100/57 - BVerfGE 9, 73 ff. Demnach dient der Grundsatz der Apothekenpflicht von Arzneimitteln dazu, die Existenzgrundlage der Apotheken zu sichern mit dem Ziel, die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG. Dazu gehört die dem Apotheker aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung zugewiesene Aufgabe, Arzneimittel sicher aufzubewahren, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG und Gesundheitsgefährdungen durch verschreibungspflichtige Medikamente oder unsachgemäße Anwendung von Medikamenten in der Selbstmedikation durch eine angemessene Beratung des Patienten zu vermeiden, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AMG. Diese Zwecke werden durch eine Freigabe des streitgegenständlichen Medikaments aus der Apothekenpflicht nicht gefährdet. Der Stoff Ascorbinsäure (= Vitamin C) wurde ohne eine Begrenzung der Dosierung als Fertigarzneimittel in die Anlage 1a der Verordnung aufgenommen. Daraus kann entnommen werden, dass das zuständige Bundesministerium Gesundheitsgefahren aufgrund der pharmakologischen bzw. toxikologischen Eigenschaften des Stoffs offenbar nicht gesehen hat. Aus der Anlage 3 Ziff. A. Nr. 3 zu § 6 der Verordnung ist zu entnehmen, dass auch das Anwendungsgebiet "Vitaminmangel" einer Beratung in der Apotheke nicht bedarf. Schließlich fällt das streitgegenständliche Arzneimittel auch nicht unter die in § 3 der Verordnung ausgenommenen Darreichungsformen, bei deren Anwendung medizinische Vorkenntnisse erforderlich sind und die sich daher für die Selbstmedikation nicht eignen, vgl. amtliche Begründung zu § 3 der Verordnung vom 19.09.1969 (BGBl. I S. 1651), abgedruckt bei Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Band V, unter A 1.3. In dieser Vorschrift sind orale Darreichungsformen, auch die verwendete Kapsel mit retardierter Wirkstofffreisetzung, nicht genannt. Die Auffassung der Klägerin, dass eine derartige Darreichungsform wegen der verzögerten Wirkstofffreisetzung im Vergleich zur Tablette mit sofortiger Wirkstofffreisetzung einer fachlichen Beratung durch den Apotheker bedürfe, wird also offenbar vom Verordnungsgeber nicht geteilt. Sonst müsste diese Darreichungsform in § 3 der Verordnung aufgeführt sein. Die Klägerin hat auch im Übrigen keine Gründe dafür benannt, warum das vorliegende Kapsel-Präparat aus Gründen der Arzneimittelsicherheit der Apothekenpflicht unterliegen müsste. Zwar ist es zutreffend, dass sofort und verzögert freisetzende Arzneiformen wegen ihrer unterschiedlichen Bioverfügbarkeit keine vergleichbaren Darreichungsformen im Sinne des § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG sind. Die Beklagte hat aber nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die unterschiedliche Bioverfügbarkeit nicht auf die Anwendungssicherheit auswirkt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Vitamin-C-haltiges Kapsel-Präparat mit verzögerter Wirkstofffreisetzung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder Verträglichkeit Gesundheitsgefahren hervorruft, die mit denen eines Tablettenpräparats nicht vergleichbar sind und daher mit der Freiverkäuflichkeit nicht vereinbar wären. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass ein Vitamin-C-Präparat mit retardierter Wirkung zu einer gleichmäßigeren Vitaminversorgung führt und für den Patienten auch besser verträglich ist als eine sofort freisetzende Tablettenform. Der Umstand, dass sich Vitamin-C-Präparate in Kapselform auch als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr befinden, weist zusätzlich darauf hin, dass Gesundheitsrisiken bei dem streitgegenständlichen Präparat nicht bestehen. Demnach sind hier keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine vom Wortlaut der Anlage 1a abweichende, einschränkende Auslegung rechtfertigen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus der Roten Liste 2012 noch einige Vitamin-C-haltige Präparate im Verkehr sind, die nach den dortigen Angaben als apothekenpflichtig eingestuft sind. Soweit es sich um Kombinationsmittel handelt, sind diese bereits nicht vergleichbar. Weitere Arzneimittel fallen wegen ihrer Darreichungsform oder ihres abweichenden Anwendungsgebiets unter die Apothekenpflicht, §§ 3 und 6 der Verordnung. Allerdings umfasst die Aufzählung auch Arzneimittel, die mit dem vorliegenden hinsichtlich des Wirkstoffs, der Darreichungsform und des Anwendungsgebiets vergleichbar sind. Die Einstufung als apothekenpflichtiges oder freiverkäufliches Mittel ist aber abschließend in §§ 43 AMG in Verbindung mit der nach § 45 erlassenen Verordnung geregelt und lässt der Beklagten keinen Ermessensspielraum. Demnach kann die Klägerin keine Gleichbehandlung im Unrecht mit den noch unzutreffend eingestuften Arzneimitteln beanspruchen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht weder von der Entscheidung eines Obergerichts ab noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO. Vielmehr handelt es sich bei der hier streitigen Auslegung der Position "Ascorbinsäure" in der Anlage 1a zu § 1 der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel um eine Einzelfallentscheidung.