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Beschluss

6 Nc 366/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0206.6NC366.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Höchstzahl von 94 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16.08.2012 (GV. NRW. S. 308), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit auch für das Wintersemester 2012/2013 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. 1. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese mit 1.148 Studienplätzen ermittelt. Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist. 2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Das Ministerium hat insoweit die von der Antragsgegnerin mit 294.389 angegebene Zahl der Pflegetage (aufgrund stationärer Leistungen) zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Zahl der tagesbelegten Betten mit 806,55 (294.389 : 365) angesetzt, woraus sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 125 (15,5% von 806,55) errechnet. Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist es insbesondere nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit Wahlarztabschlag, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums “ nicht erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.2.2008 – 13 C 59/08 – und vom 8.5.2008 – 13 C 131/08 –. b) Liegt die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, so ist sie je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Das Ministerium – ausgehend von 155.045 poliklinischen Neuzugängen – die patientenbezogene hat deshalb die jährliche Aufnahmekapazität von 125 um (gerundet) 62 Plätze auf 187 erhöht. c) Da auch diese erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 187 noch deutlich unter der vom Ministerium ermittelten personalbezogenen Aufnahmekapazität von 1.148 liegt, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer eventuellen Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. Die jährliche Aufnahmekapazität von 187 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin auf 94 Studienplätze für das Wintersemester 2012/2013 und 93 Studienplätze für das Sommersemester 2013 aufgeteilt. 3. Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Wintersemester 2012/2013 sogar 188 Studienplätze im ersten klinischen Semester besetzt worden sind, ist der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.