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Urteil

14 K 291/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0212.14K291.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Straßenbaulastträger der Kreisstraße (K) 27 im Gemeindegebiet der Beklagten. Zwischen den Betriebskilometern 0,000 und 0,000 (Straße „B. X. “) wird dieser Straßenabschnitt über einen Mischwasserkanal entwässert, der das Wasser der Kläranlage F. zwecks Behandlung zuführt. Auf der nördlichen Seite ist die Straße „B. X. “ geschlossen bebaut. Auf der südlichen Seite befindet sich unbebaute Fläche. Im Zuge des Ausbaus der K 27 beteiligte sich der Kläger im Jahr 1973 an den Kosten der Beklagten für die Herstellung der Mischwasserkanalisation. Hierzu zahlte er einmalig 29.211,00 DM an die Beklagte, wobei die Kostenbeteiligung in Höhe von 75 DM/m² dem seinerzeit in den sogenannten Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) aufgeführten Richtwert entsprach. Der Kläger wurde über Straßeneinläufe an diesen Mischwasserkanal angeschlossen. Die Beteiligten schlossen indes keine Vereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtet, das in dem Straßenabschnitt anfallende Niederschlagswasser unwiderruflich und unentgeltlich aufzunehmen und schadlos abzuleiten. In einer gemeinsamen Sitzung der Hauptverwaltungsbeamten des Klägers und der kreisangehörigen Kommunen B. 30. September 1998, an der auch ein Vertreter der Beklagten teilnahm, kamen die Beteiligten darin überein, dass sich der Kläger anstelle von Gebührenerhebungen für die Entwässerung der Kreisstraßen durch die kreisangehörigen Kommunen zukünftig an den Herstellungskosten der kommunalen Entwässerungsanlagen auf der Grundlage abzuschließender Vereinbarungen beteilige, wobei dies zum einen eine Beteiligung an den Kosten für die Erneuerung der vorhandenen Kanäle beinhalten und zum anderen auch nachträglich für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entsprechend geregelten Fälle gelten sollte. Da die Beklagte beabsichtigte, in Umsetzung der Rechtsprechung zur Berechnung der Abwassergebühren nach dem sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab ihre Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 24. November 1993 zu ändern und zukünftig getrennte Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser zu erheben, wurde im Frühjahr 2009 ein Selbstauskunftsverfahren zur Ermittlung der abflusswirksamen Fläche für alle privaten Grundstücke und alle öffentlichen Straßengrundstücke durchgeführt. Nachdem die überörtlichen Straßenbaulastträger mitgeteilt hatten, die entsprechenden Auskünfte nicht in der ihnen gesetzten Frist erteilen zu können, stellte die Beklagte die abflusswirksamen Straßenflächen mit Hilfe von zuvor angefertigten Luftbildern EDV-unterstützt fest und ordnete sie anschließend den einzelnen Straßenbaulastträgern zu. Auf der Grundlage dieser Auswertung teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 24. September 2009 schriftlich mit, dass seiner Straßenbaulast eine abflusswirksame Fläche von insgesamt 48.390 m² unterliege und bat um eine Überprüfung. Daraufhin wurde die ermittelte abflusswirksame Fläche in einem gemeinsamen Termin der Beteiligten B. 8. Oktober 2009 überprüft und auf insgesamt 41.136 m² reduziert. In der Folge wurde dem Kläger unter dem 1. März 2010 eine geänderte Flächenmitteilung übermittelt, auf die dieser keine weiteren Änderungswünsche geltend machte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die abflusswirksame Straßenfläche wie folgt in insgesamt vier Kategorien unterteilt habe: 1) Abflusswirksame Flächen gemäß Vertrag aus dem Jahre 2009 803 m² 2) Abflusswirksame Flächen von Kreisstraßen ohne Vereinbarungen / Verträge 6.911 m² 3) Abflusswirksame Flächen von Kreisstraßen ohne Vereinbarungen, aber mit einmaliger Beteiligung an der Herstellung des Regenwasserkanals 3.145 m² 4) Abflusswirksame Flächen von Kreisstraßen mit Vereinbarungen / Verträgen 30.227 m². Hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der abflusswirksamen Teilflächen zu 2) bis 4) wurde auf einen diesem Schreiben als Anlage beigefügten Bericht aus dem Kanalinformationssystem der Beklagten verwiesen. In Bezug auf die Teilfläche 1) erließ die Beklagte keinen Gebührenbescheid. Gegen den Gebührenbescheid in Bezug auf die Teilfläche 2) richtet sich die Klage 14 K 331/11 und in Bezug auf die zwischenzeitlich aufgeteilte Teilfläche 4) die Klagen 14 K 1999/11 und 14 K 4464/11. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010, dem Kläger B. 20. Dezember 2010 zugestellt, zog die Beklagte den Kläger zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 4.874,75 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 heran. Der Bescheid basiert auf einer abflusswirksamen Fläche von insgesamt 3.145 m² (Teilfläche 3). Welche Einzelflächen konkret veranlagt wurden, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Kläger hat B. 19. Januar 2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Gebührenfestsetzung stehe entgegen, dass er sich an den Kosten für die Errichtung des streitgegenständlichen Kanals der Beklagten beteiligt habe. Diese Baukostenbeteiligung sei seinerzeit zur Abgeltung des Einleitens von Straßenwasser in den gemeindeeigenen Mischwasserkanal erfolgt. Jedenfalls sei die Beklagte zur Festsetzung von Niederschlagswassergebühren vorliegend insofern nicht berechtigt, als der streitgegenständliche Mischwasserkanal keine Abwasseranlage darstelle, die ausschließlich zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht gewidmet sei. Vielmehr sei der Mischwasserkanal infolge der Beteiligung des Klägers an den Herstellungskosten auch zur Erfüllung von dessen Straßenbaulast gewidmet, so dass ihm ein der Gebührenfestsetzung entgegenstehendes dingliches Mitbenutzungsrecht zustehe. Hiervon gehe im Übrigen auch die Beklagte aus, da sie in dem streitgegenständlichen Abschnitt der K 27 anfallende Oberflächenwasser bis zu dem hier streitbefangenen Bescheid jahrzehntelang unentgeltlich in den Kanal aufgenommen habe, obwohl sie um die grundsätzliche Möglichkeit der Heranziehung auch von Straßenbaulastträgern gewusst habe. Schließlich sei die Unentgeltlichkeit der Straßenentwässerung Geschäftsgrundlage der Kostenbeteiligung gewesen, da der Kläger sich nur so auf Dauer tatsächlich die Herstellung einer eigenen Entwässerungsanlage ersparen könne, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Schließlich stehe der Gebührenfestsetzung die Einigung der Hauptverwaltungsbeamten des Klägers und der kreisangehörigen Gemeinden vom 30. September 1998 entgegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 vom 15. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die einmalige Beteiligung des Klägers an den Kosten für die Errichtung des streitgegenständlichen Mischwasserkanals stehe der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren nicht entgegen, da diese Beteiligung einen Beitrag darstelle, der von der hier streitigen Gebühr abzugrenzen sei. Auch das Ergebnis der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten vom 30. September 1998 könne der Gebührenfestsetzung vorliegend nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Hauptverwaltungsbeamten in dieser Konferenz vereinbart hätten, dass die kreisangehörigen Kommunen gegenüber dem Kläger auf die Erhebung von Abwassergebühren dauerhaft verzichten und sich der Kläger im Gegenzug an den Kosten für die Herstellung der erforderlichen Abwasseranlagen beteiligt, wäre eine solche Vereinbarung jedenfalls nichtig. Schließlich stehe der Gebührenfestsetzung auch das Mitbenutzungsrecht des Klägers in Bezug auf den streitgegenständlichen Mischwasserkanal nicht entgegen. Ein solches Benutzungsrecht stehe satzungsgemäß jedem angeschlossenen Grundstückseigentümer zu, ohne dass sich dies auf die Gebührenerhebung auswirke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind die §§ 8, 9a, 10, 11 und 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 24. November 1993 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 25. November 2009 (BGS). Diese Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - der sich die Kammer anschließt - ist grundsätzlich geklärt, dass in Nordrhein-Westfalen die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden können, wenn sie sich der kommunalen Entwässerungseinrichtungen bedienen; diese Gebühren werden durch Verwaltungsakt erhoben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 1997 -8 B 246.96-; VG Köln, Urteil vom 29. April 2008 -14 K 2349/06-. Anhaltspunkte, warum bzgl. einer Heranziehung des Kreises als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen anders zu entscheiden sein sollte, sind nicht ersichtlich. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist er ausreichend begründet. Dem steht nicht entgegen, dass in seiner Begründung die veranlagten Teilflächen der der Straßenbaulast des Klägers im Gemeindegebiet der Beklagten insgesamt unterliegenden Straßenflächen nicht detailliert bezeichnet sind, sondern lediglich die Gesamtsumme der veranlagten Teilflächen angegeben ist. Einer darüber hinaus gehenden Begründung bedurfte es vorliegend aber nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) schon deshalb nicht, weil dem Kläger – als demjenigen, für den der Gebührenbescheid bestimmt ist – die Auffassung der Beklagten zu Grund und Maß der veranlagten Flächen vor Erlass des streitbefangenen Gebührenbescheides bekannt war. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung der wechselseitig geführten schriftlichen Korrespondenz und des gemeinsamen Erörterungstermins B. 8. Oktober 2009 die hier veranlagte Teilfläche den seiner Straßenbaulast unterliegenden Straßenflächen zuordnen konnte und kann. Jedenfalls greift vorliegend die Heilungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2011 -13 K 6435/08-, Rn. 40, zitiert nach juris. Der Gebührenbescheid ist ferner auch materiell rechtmäßig. Nach § 8 Abs. 1 und 3 BGS erhebt die Beklagte zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 KAG NRW. Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage in den Jahren 2007 bis 2009 wird von dem Kläger für den hier streitgegenständlichen Abschnitt der K 27 erfüllt. Zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 8 BGS gehören gemäß § 1a Nr. 6 lit. a) der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 24. November 1993 in der Änderung vom 03. Juli 2001 (EWS) alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Ob eine öffentliche Abwasseranlage im Sinne des kommunalabgabenrechtlichen Einrichtungsbegriffs vorliegt, hängt davon ab, ob der Gebührenpflichtige Anlagen in Anspruch nimmt, die zu entwässerungsrechtlichen Zwecken technisch geeignet sind und durch Widmung, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann, zu diesem Zweck vom Einrichtungsträger bestimmt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 -9 A 980/11-, Urteil vom 18. Dezember 2007 -9 A 2398/03-. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass grundsätzlich die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme einer städtischen Abwasseranlage i. S. d. § 4 Abs. 2 KAG NRW nicht vorliegen, wenn die Anlage auch zu anderen als städtischen Zwecken gewidmet ist und zu diesen anderen Zwecken genutzt wird, vgl. zur eingeschränkten Anerkennung der „Zwei-Veranstalter-Theorie“ durch das OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 -15 A 2056/95-, Rn. 31, zitiert nach juris. Dabei wird die inhaltliche Reichweite der Widmung einer Anlage zum gemeindlichen Anstaltsgebrauch allein durch das für Außenstehende erkennbare widmungsrelevante und gegebenenfalls auch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 -9 A 980/11-, Urteil vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-. Von einer derartigen gemischten Zweckbestimmung, etwa der städtischen Nutzung auf der einen und der Nutzung zum Zweck der Erfüllung der Straßenbaulast auf der anderen Seite, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-, Rn. 28, zitiert nach juris, wonach schon zweifelhaft ist, ob eine derartige mittelbare Zweckbestimmung für eine Mitberechtigung B. Kanal ausreichend ist, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Kläger als Straßenbaulastträger (43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -StrWG NRW-) grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW entwässerungspflichtig, da zu den mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben auch die Anlagen gehören, die das von der Straße abfließende Wasser aufnehmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 -8 B 246/96- zum gleichlautenden § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 -5 K 3487/11-, zitiert jeweils nach juris. § 53 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) modifiziert dies jedoch dahingehend, dass der Straßenbaulastträger zur Beseitigung von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, verpflichtet ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Beklagte abwasserbeseitigungspflichtig ist für Straßenoberflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, so auch VG Düsseldorf, a.a.O.; Queitsch, in: ders./Koll-Sarfeld, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Kommentar, § 53 Rn. 122. Da der hier streitige Straßenabschnitt zumindest an seiner Nordseite geschlossen bebaut ist, ist die Beklagte niederschlagswasserbeseitigungspflichtig, so dass der Kläger durch die Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal schon nicht seiner Pflicht als Straßenbaulastträger nachkommt, sondern seiner Pflicht auf Überlassung des Niederschlagswassers nach § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW. Deshalb kann die Beteiligung an den Herstellungskosten auch nicht als Indiz für eine gemischte Zweckbestimmung gewertet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-. Unabhängig von der danach schon fehlenden doppelten Zweckbestimmung, liegt eine Inanspruchnahme einer gemeindlichen Abwasseranlage in Gestalt der Kläranlage der Beklagten vor. Es genügt, wenn das Niederschlagswasser an irgendeiner Stelle dem öffentlichen Entwässerungssystem zur weiteren Behandlung zugeführt wird, vgl. Gärtner/Grünewald, Niederschlagswassergebührenpflicht für Straßenbaulastträger, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF), 2011, Seite 78 (79). In diese Kläranlage mündet der hier streitige Mischwasserkanal. Die Kläranlage stellt eine Anlage dar, die von der Beklagten selbst betrieben wird und die dem Behandeln von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dient. Sie ist somit ausschließlich der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht zu dienen bestimmt. Über die vorhandenen Straßeneinläufe und den hierüber bestehenden Anschluss der streitgegenständlichen Straßenfläche an den Kanal besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Abwasseranlage durch den Kläger. Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die im vorliegenden Verfahren betroffene Straßenfläche der K 27 zwischen Betriebskilometer 0,000 und Betriebskilometer 0,000 (Straße „B. X. “) steht keine Vereinbarung der Beteiligten entgegen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach die Beklagte zugunsten des Klägers auf die Erhebung von Gebühren für die Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers verzichtet, ist von keinem der Beteiligten vorgelegt worden. Der Gebührenfestsetzung durch die Beklagte kann vorliegend auch nicht mit Erfolg die Einigung der Hauptverwaltungsbeamten des Klägers und der kreisangehörigen Kommunen in ihrer Sitzung B. 30. September 1998 entgegen gehalten werden, wonach sich der Kläger anstelle von Gebührenerhebungen durch die kreisangehörigen Kommunen für die Entwässerung der Kreisstraßen an den Herstellungskosten der kommunalen Entwässerungsanlagen beteiligen wollte. Wie der Niederschrift zu dieser Sitzung eindeutig zu entnehmen ist, haben sich die Beteiligten in diesem Rahmen lediglich dahingehend verständigt, dass diese Kostenbeteiligung durch den Kläger auf der Grundlage im Einzelfall noch abzuschließender Vereinbarungen erfolgt, sodass es sich bei der seitens des Klägers so bezeichneten „Einigung“ tatsächlich um rechtlich zunächst unverbindliche Absichtserklärungen handelt. Eine entsprechende - seitens der Hauptverwaltungsbeamten angestrebte - Vereinbarung ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens indes nicht abgeschlossen worden. Der Kläger ist darüber hinaus gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 Satz 1 lit. d) BGS sowohl sachlich, als auch persönlich gebührenpflichtig. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 begegnet auch der Höhe nach keinen Bedenken. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 BGS ist Maßstab der Gebührenberechnung für die Niederschlagswassergebühr die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (abflusswirksame Fläche), wobei die Fläche auf volle Quadratmeter (m 2 ) abgerundet wird. Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BGS werden die abflusswirksamen Flächen grundsätzlich im Wege der Befragung der Eigentümer ermittelt. Vorliegend hat sich der Kläger indes außerstande gesehen, der Beklagten die abflusswirksamen Straßenflächen innerhalb der ihm insoweit gesetzten Frist zu übermitteln. Daher war die Beklagte gemäß § 9a Abs. 2 Satz 10 BGS befugt, die abflusswirksamen Straßenflächen zu schätzen. Hierbei durfte sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Auswertung von zuvor gefertigten Luftbildern zurückgreifen (§ 9a Abs. 2 Satz 4 BGS). Danach beläuft sich die gebührenpflichtige Gesamtfläche auf dem klägerischen Grundstück auf insgesamt 3.145 m². Gemäß § 9a Abs. 6 Satz 1 BGS beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter abflusswirksamer Fläche für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 jährlich 0,48 Euro, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 jährlich 0,48 Euro und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 jährlich 0,59 Euro. Soweit sich hiernach für das klägerische Straßengrundstück ein Gesamtbetrag von 4.874,75 Euro ergibt, deckt sich dieser mit der in dem streitbefangenen Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 festgesetzten Niederschlagswassergebühr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.