Urteil
14 K 1999/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0312.14K1999.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Vorausleistungen zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Straßenbaulastträger der Kreisstraße (K) 27 im Gemeindegebiet der Beklagten. Zwischen den Betriebskilometern 0,000 und 0,000 (Straße „L.---straße “, Ortsdurchfahrt F. -M. ) ist die K 27 auf beiden Seiten geschlossen bebaut. 3 Im Zuge des Ausbaus der K 27 im Bereich der Ortsdurchfahrt errichtete der Kläger im Jahr 1979 einen Regenwasserkanal zur Entwässerung der Straßenfläche. Gleichzeitig wurden auch die Überläufe der Kläranlagen sowie Anlagen zur Dach- und Hofentwässerung des überwiegenden Teils der anliegenden Privatgrundstücke mit Zustimmung des Klägers ebenfalls an diesen Kanal angeschlossen, da für diese eine andere Möglichkeit der Entwässerung nicht gegeben war. Der Kanal mündet über einen Wegeseitengraben in den Lindscheider Bach. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten für diese Grundstücke bestand insoweit Einvernehmen zwischen den Beteiligten, dass der Regenwasserkanal nach seiner Fertigstellung in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte. Gleichwohl kam es zu einer Übernahme des Regenwasserkanals durch die Beklagte zunächst nicht. 4 Mit Schreiben vom 17. August 1989 forderte der Kläger die Beklagte auf, zu bestätigen, dass sie den Regenwasserkanal übernimmt und sich bereit erklärt, das Oberflächenwasser der Straße und des Planums unwiderruflich und unentgeltlich aufzunehmen und abzuleiten. Eine entsprechende Übernahmeerklärung gab die Beklagte in der Folge nicht ab. Unter dem 24. Juli 1990 forderte der Kläger die Beklagte auf, die seitens der Unteren Wasserbehörde zuvor festgestellte ungenehmigte Schmutzwassereinleitung über den Regenwasserkanal und den hieran anschließenden Wegeseitengraben in den Lindscheider Bach zu unterbinden. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 14. August 1990 mit, dass sie den Kanal in der K 27 innerhalb der Ortsdurchfahrt F. -M. in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernehme. 5 1991/1992 wurde in der L.---straße ein gesonderter Schmutzwasserkanal mit dem Anschluss an die gemeindliche Kläranlage errichtet. Der Regenwasserkanal wurde zur Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer (K 27 und anliegende Privatgrundstücke) beibehalten. 6 Da die Beklagte beabsichtigte, in Umsetzung der Rechtsprechung zur Berechnung der Abwassergebühren nach dem sogenannten einheitlichen Frischwassermaßstab ihre Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 24. November 1993 zu ändern und zukünftig getrennte Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser zu erheben, wurde im Frühjahr 2009 ein Selbstauskunftsverfahren zur Ermittlung der abflusswirksamen Fläche für alle privaten Grundstücke und alle öffentlichen Straßengrundstücke durchgeführt. Nachdem die überörtlichen Straßenbaulastträger mitgeteilt hatten, die entsprechenden Auskünfte nicht in der ihnen gesetzten Frist erteilen zu können, stellte die Beklagte die abflusswirksamen Straßenflächen mit Hilfe von zuvor angefertigten Luftbildern EDV-unterstützt fest und ordnete sie anschließend den einzelnen Straßenbaulastträgern zu. 7 Auf der Grundlage dieser Auswertung teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 24. September 2009 schriftlich mit, dass seiner Straßenbaulast eine abflusswirksame Fläche von insgesamt 48.390 m² unterliege und bat um eine Überprüfung. Daraufhin wurde die ermittelte abflusswirksame Fläche in einem gemeinsamen Termin der Beteiligten am 8. Oktober 2009 überprüft und auf insgesamt 41.136 m² reduziert. In der Folge wurde dem Kläger unter dem 1. März 2010 eine geänderte Flächenmitteilung übermittelt, auf die dieser keine weiteren Änderungswünsche geltend machte. 8 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die abflusswirksame Straßenfläche wie folgt in insgesamt vier Kategorien unterteilt habe: 9 1) Abflusswirksame Flächen gemäß Vertrag aus dem Jahre 2009 803 m² 2) Abflusswirksame Flächen von Kreisstraßen ohne Vereinbarungen / Verträge 6.911 m² 3) Abflusswirksame Flächen von Kreisstraßen ohne Vereinbarungen, aber mit einmaliger Beteiligung an der Herstellung des Regenwasserkanals 3.145 m² 4) Abflusswirksame Flächen von Kreisstraßen mit Vereinbarungen / Verträgen 30.227 m². 10 Hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der abflusswirksamen Teilflächen zu 2) bis 4) wurde auf einen diesem Schreiben als Anlage beigefügten Bericht aus dem Kanalinformationssystem der Beklagten verwiesen. In Bezug auf die Teilfläche 1) erließ die Beklagte keinen Gebührenbescheid. Gegen den Gebührenbescheid in Bezug auf die Teilfläche 2) richtet sich die Klage 14 K 331/11 und in Bezug auf die Teilfläche 3) die Klage 14 K 291/11. 11 Nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 7. Februar 2011 schriftlich mit, dass sie die gesamte abflusswirksame Fläche entgegen dem Schreiben vom 13. Dezember 2010 nunmehr in insgesamt fünf Teilflächen einteile. Die weitere Teilfläche 5) betrage insgesamt 3.680 m² und sei bislang in der Teilfläche 4) enthalten gewesen, sodass diese nur noch 26.597 m² (Klage 14 K 4464/11) betrage. Bei der Teilfläche 5) handele es sich um die abflusswirksame Fläche der K 27 im Bereich der Ortsdurchfahrt F. -M. (Betriebskilometer 0,000 bis 0,000). Für diese Fläche lägen weder eine Vereinbarung über das unentgeltliche Einleiten des Straßenoberflächenwassers in die Abwasseranlage der Beklagten noch eine dahingehende Absichtserklärung vor. Gleichzeitig kündigte die Beklagte den Erlass eines separaten Gebührenbescheides für diese Teilfläche an. 12 Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 zog die Beklagte den Kläger zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 7.875,20 Euro für die Jahre 2007 bis 2010 heran und führte zur Begründung aus, dass diesem Bescheid eine abflusswirksame Fläche von insgesamt 3.680 m² zugrunde liege. Welche Teilflächen im Einzelnen veranlagt wurden, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Bescheid ging dem Kläger am 08. März 2011 zu. 13 Unter dem 22. Februar 2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Kanal an ihn zurückzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass alle nicht der Straßenentwässerung dienenden Anschlüsse abgeklemmt und einem Gemeindekanal zugeführt werden. 14 Der Kläger hat am 05. April 2011 Klage erhoben. 15 Er ist der Ansicht, der Gebührenfestsetzung stehe vorliegend entgegen, dass sich die Beteiligten dahingehend geeinigt haben, dass die Beklagte das Oberflächenwasser der K 27 und des Planums im Bereich der Ortsdurchfahrt F. -M. unwiderruflich und unentgeltlich aufnimmt und ableitet. Das Schreiben der Beklagten vom 14. August 1990 nehme insoweit ausdrücklich Bezug auf das Schreiben des Klägers vom 24. Juli 1990 und enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte nicht damit einverstanden ist, das Oberflächenwasser der K 27 und des Planums im Bereich der Ortsdurchfahrt F. -M. unentgeltlich aufzunehmen und abzuleiten. Für die Beklagte sei jedoch offensichtlich gewesen, dass der Kläger weiterhin von einer unentgeltlichen Einleitung des Straßenwassers in den Regenwasserkanal ausging. Ginge man davon aus, dass sich die Beteiligten tatsächlich nicht über die Unentgeltlichkeit der Straßenwassereinleitung geeinigt hätten, lägen überdies auch keine übereinstimmenden Willenserklärungen in Bezug auf die Übernahme des Regenwasserkanals durch die Beklagte vor. Der Kläger habe mit Schreiben vom 24. Juli 1990 ein Angebot gemacht, wonach die Beklagte den Straßenkanal übernimmt und das anfallende Niederschlagswasser unentgeltlich beseitige. Indem die Beklagte im August 1990 nur die Übernahme des Kanals erklärt habe, habe sie dieses Angebot abgeändert, sodass ihre Erklärung als neues Angebot im Sinne von § 150 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu werten sei. Eine Annahme dieses Angebots durch den Kläger sei jedoch nicht erfolgt, sodass mangels Einigung über wesentliche Vertragspunkte die Übernahme des Kanals durch die Beklagte rechtsgrundlos erfolgt sei. 16 Nachdem der Kläger ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 2011 sowohl hinsichtlich der Gebühren für den Veranlagungszeitraum 2007 bis 2010 als auch hinsichtlich der Festsetzung der Vorausleistungen für 2011 beantragt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf den letzten Punkt zurückgenommen. 17 Der Kläger beantragt daher nunmehr, 18 den Bescheid der Beklagten über Wasser- und Abwassergebühren vom 11. Februar 2011 in Höhe von 7.875,20 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus vor, ein etwaiger Dissens der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Einleitung des Straßenwassers im Bereich der Ortsdurchfahrt F. -M. berühre die Wirksamkeit der Übereignung des Regenwasserkanals auf die Beklagte nicht. Zudem habe der Kläger bis zum Erlass des streitbefangenen Bescheides gegenüber der Beklagten nie Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Übereignung geäußert, so dass sie keinen Anlass gehabt habe, ihre Eigentümerstellung infrage zu stellen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 25 Die danach noch anhängige, zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 26 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind die §§ 8, 9a, 10, 11 und 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 24. November 1993 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 25. November 2009 (BGS). 28 Diese Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - der sich die Kammer anschließt - ist grundsätzlich geklärt, dass in Nordrhein-Westfalen die Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten zu Niederschlagswassergebühren herangezogen werden können, wenn sie sich der kommunalen Entwässerungseinrichtungen bedienen; diese Gebühren werden durch Verwaltungsakt erhoben, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 1997 -8 B 246.96-; VG Köln, Urteil vom 29. April 2008 -14 K 2349/06-. 30 Anhaltspunkte, warum bzgl. einer Heranziehung des Kreises als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen anders zu entscheiden sein sollte, sind nicht ersichtlich. 31 Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist er ausreichend begründet. Dem steht nicht entgegen, dass in seiner Begründung die veranlagten Teilflächen der der Straßenbaulast des Klägers im Gemeindegebiet der Beklagten insgesamt unterliegenden Straßenflächen nicht detailliert bezeichnet sind, sondern lediglich die Gesamtsumme der veranlagten Teilflächen angegeben ist. Einer darüber hinaus gehenden Begründung bedurfte es vorliegend aber nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) schon deshalb nicht, weil dem Kläger – als demjenigen, für den der Gebührenbescheid bestimmt ist – die Auffassung der Beklagten zu Grund und Maß der veranlagten Flächen vor Erlass des streitbefangenen Gebührenbescheides bekannt war. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung der wechselseitig geführten schriftlichen Korrespondenz und des gemeinsamen Erörterungstermins am 8. Oktober 2009 die hier veranlagte Teilfläche den seiner Straßenbaulast unterliegenden Straßenflächen zuordnen konnte und kann. Jedenfalls greift vorliegend die Heilungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe b) KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, 32 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2011 -13 K 6435/08-, Rn. 40, zitiert nach juris. 33 Der Gebührenbescheid ist ferner auch materiell rechtmäßig. 34 Nach § 8 Abs. 1 und 3 BGS erhebt die Beklagte zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 KAG NRW. 35 Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage in den Jahren 2007 bis 2010 wird von dem Kläger für die hier gegenständlichen Teile des Straßengrundstücks K 27 erfüllt. Zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 8 BGS gehören gemäß § 1a Nr. 6 lit. a) der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 24. November 1993 in der Änderung vom 03. Juli 2001 (EWS) alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Ob eine öffentliche Abwasseranlage im Sinne des kommunalabgabenrechtlichen Einrichtungsbegriffs vorliegt, hängt davon ab, ob der Gebührenpflichtige Anlagen in Anspruch nimmt, die zu entwässerungsrechtlichen Zwecken technisch geeignet sind und durch Widmung, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann, zu diesem Zweck vom Einrichtungsträger bestimmt ist, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 -9 A 980/11-, Urteil vom 18. Dezember 2007 -9 A 2398/03-. 37 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass grundsätzlich die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme einer städtischen Abwasseranlage i. S. d. § 4 Abs. 2 KAG NRW nicht vorliegen, wenn die Anlage auch zu anderen als städtischen Zwecken gewidmet ist und zu diesen anderen Zwecken genutzt wird, 38 vgl. zur eingeschränkten Anerkennung der „Zwei-Veranstalter-Theorie“ durch das OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 -15 A 2056/95-, Rn. 31, zitiert nach juris. 39 Dabei wird die inhaltliche Reichweite der Widmung einer Anlage zum gemeindlichen Anstaltsgebrauch allein durch das für Außenstehende erkennbare widmungsrelevante und gegebenenfalls auch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 -9 A 980/11-, Urteil vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-. 41 Von einer derartigen gemischten Zweckbestimmung, etwa der städtischen Nutzung auf der einen und der Nutzung zum Zweck der Erfüllung der Straßenbaulast auf der anderen Seite, 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 -9 A 4145/94-, Rn. 28, zitiert nach juris, wonach schon zweifelhaft ist, ob eine derartige mittelbare Zweckbestimmung für eine Mitberechtigung am Kanal ausreichend ist, 43 kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Kläger als Straßenbaulastträger (43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -StrWG NRW-) grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW entwässerungspflichtig, da zu den mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben auch die Anlagen gehören, die das von der Straße abfließende Wasser aufnehmen, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 -8 B 246/96- zum gleichlautenden § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 -5 K 3487/11-, zitiert jeweils nach juris. 45 § 53 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) modifiziert dies jedoch dahingehend, dass der Straßenbaulastträger zur Beseitigung von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, verpflichtet ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Beklagte abwasserbeseitigungspflichtig ist, für Straßenoberflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, 46 so auch VG Düsseldorf, a.a.O.; Queitsch, in: ders. Koll-Sarfeld, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Kommentar, § 53 Rn. 122. 47 Da der hier streitige Straßenabschnitt beidseitig geschlossen bebaut ist, ist die Beklagte niederschlagswasserbeseitigungspflichtig, so dass der Kläger durch die Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal schon nicht seiner Pflicht als Straßenbaulastträger nachkommt, sondern seiner Pflicht auf Überlassung des Niederschlagswassers nach § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW. 48 Unabhängig von der danach schon fehlenden doppelten Zweckbestimmung liegt eine Inanspruchnahme einer gemeindlichen Abwasseranlage in Gestalt des konkreten Niederschlagswasserkanals und des anschließenden Wegeseitengrabens vor. Es genügt, wenn das Niederschlagswasser an irgendeiner Stelle dem öffentlichen Entwässerungssystem zur weiteren Behandlung zugeführt wird, 49 vgl. Gärtner/Grünewald, Niederschlagswassergebührenpflicht für Straßenbaulastträger, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF), 2011, Seite 78 (79). 50 Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das auf die veranlagten Flächen der K 27 auftreffende Niederschlagswasser in den Jahren 2007 bis 2010 in den Niederschlagswasserkanal der Beklagten eingeleitet worden ist und über einen Wegeseitengraben in den M1. Bach entwässert. 51 Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Kläger die Rückübertragung des Kanals verlangen kann. Ungeachtet der Tatsache, dass der geltend gemachte Anspruch auf Rückübereignung der Abwasserkanäle noch nicht erfüllt worden ist, die Beklagte mithin jedenfalls im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung Eigentümerin dieses Kanalabschnitts war, wäre ihre fehlende Eigentümerstellung vorliegend für die Frage, ob hier eine gemeindliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird, unerheblich. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass es für die Frage, ob ein Kanal Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ist, allein auf die Wirksamkeit einer dahingehenden Widmung durch die Beklagte ankommt. Für die hiernach allein maßgebliche Wirksamkeit der Widmung von Entwässerungseinrichtungen kommt es indes weder darauf an, dass die einzubeziehenden Kanalabschnitte im Eigentum der Gemeinde stehen, noch dass der jeweilige Eigentümer dieser Kanalabschnitte die zur Rechtmäßigkeit der Widmung grundsätzlich erforderliche Zustimmung erteilt hat, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 -15 A 89/10-. 53 Gemessen hieran bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die Beklagte in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Regenwasserkanal einen entsprechenden Widmungswillen in rechtmäßiger Weise nach außen kundgetan hat, als sie die streitbefangenen Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Kanal erhoben hat. Dabei ist zugleich zu beachten, dass die Beklagte auch das Niederschlagswasser der anliegenden Privatgrundstücke mittels des hier streitigen Kanalabschnittes entwässert. Jedenfalls liegt eine Inanspruchnahme einer gemeindlichen Abwasseranlage vor, indem das Niederschlagswasser über einen Wegeseitengraben der Beklagten in den M1. Bach entwässert. Durch die Gebührenerhebung - auch gegenüber den privaten Anliegern -, 54 vgl. VG Köln, Urteil vom 21. September 1994 -9 K 7919/92-, 55 dokumentiert die Beklagte einen entsprechenden Widmungswillen auch in Bezug auf den dem Kanal folgenden Wegeseitengraben. 56 Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Straßenflächen steht keine Vereinbarung entgegen. So haben die Beteiligten schon ausdrücklich keine Vereinbarung getroffen. Von einer insoweit erforderlichen übereinstimmenden - ggf. konkludenten - Gebührenverzichtserklärung kann nicht ausgegangen werden. In diesem Punkt sind die Erklärungen der Beteiligten nicht deckungsgleich. Zwar bittet der Kläger in seinem Schreiben vom 17. August 1989 um Bestätigung der Übernahme des Kanals sowie der Bereitschaft, das Oberflächenwasser der Straße und des Planums unwiderruflich und entgeltlich aufzunehmen und abzuleiten. Mit Schreiben vom 14. August 1990 teilt die Beklagte jedoch nur mit, dass der Kanal in das Eigentum und die Unterhaltung der Gemeinde übernommen werden. Bzgl. einer unentgeltlichen Beseitigung des Niederschlagswassers äußert sie sich hingegen nicht. 57 Unabhängig davon wäre eine solche Vereinbarung aber auch insoweit unbeachtlich, als sie keinen wirksamen Gebührenverzicht der Beklagten beinhalten würde, da die Beteiligten hierin in der Sache einen Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit vereinbart hätten, dem keine äquivalente Gegenleistung des Klägers gegenüber gestanden hätte, sodass sich eine solche Vereinbarung über einen Gebührenverzicht durch die Beklagte nicht in den von der Rechtsprechung gezogenen engen Grenzen halten würde und daher gemäß § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. § 134 BGB nichtig wäre. 58 Der Kläger ist darüber hinaus gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 lit. d) BGS sowohl sachlich, als auch persönlich gebührenpflichtig. 59 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 begegnet auch der Höhe nach keinen Bedenken. 60 Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 BGS ist Maßstab der Gebührenberechnung für die Niederschlagswassergebühr die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (abflusswirksame Fläche), wobei die Fläche auf volle Quadratmeter (m 2 ) abgerundet wird. Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BGS werden die abflusswirksamen Flächen grundsätzlich im Wege der Befragung der Eigentümer ermittelt. Vorliegend hat sich der Kläger indes außerstande gesehen, der Beklagten die abflusswirksamen Straßenflächen innerhalb der ihm insoweit gesetzten Frist zu übermitteln. Daher war die Beklagte gemäß § 9a Abs. 2 Satz 10 BGS befugt, die abflusswirksamen Straßenflächen zu schätzen. Hierbei durfte sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Auswertung von zuvor gefertigten Luftbildern zurückgreifen (§ 9a Abs. 2 Satz 4 BGS). 61 Danach beläuft sich die gebührenpflichtige Gesamtfläche auf dem klägerischen Grundstück auf insgesamt 3.680 m². Gemäß § 9a Abs. 6 Satz 1 BGS beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter abflusswirksamer Fläche für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 jährlich 0,48 Euro, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 jährlich 0,48 Euro, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 jährlich 0,59 Euro und ab dem 1. Januar 2010 jährlich 0,59 Euro. Soweit sich hiernach für das klägerische Grundstück ein Gesamtbetrag von 7.875,20 Euro ergibt, deckt sich dieser mit der in dem streitbefangenen Gebührenbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 festgesetzten Niederschlagswassergebühr. 62 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.