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Urteil

7 K 3056/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0226.7K3056.12.00
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Tenor

Die Klagen der Kläger zu 1) bis 4) werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die vom Kläger beantragte Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klagen der Kläger zu 1) bis 4) werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die vom Kläger beantragte Sprungrevision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Kläger zu 1) bis 4) lebten vor ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2001 in der Russischen Föderation (Stadt Orenburg) und waren russische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) ist am 00.00.0000 in Taschkent (ehemalige UdSSR, jetzt: Usbekistan) geboren. Am 09.10.1997 stellte seine Ehefrau, die am 00.00.0000 in Orenburg (ehemalige UdSSR, jetzt: Russische Föderation) geborene Klägerin zu 2) einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG bei dem Bundesverwaltungsamt. Für ihren Ehemann, den Kläger zu 1), und die beiden Kinder Irina (geb. 00.00.1987) und Dmitrij (geb. 00.00.1989), die Kläger zu 3) und 4), wurde ein Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 2) gestellt. Mit dem Antrag wurde eine Geburtsurkunde des Klägers zu 1) aus dem Jahr 1966 vorgelegt, in der als Eltern W. T. und S. T1. , geb. M. , beide mit russischer Nationalität, eingetragen waren. Ferner wurde der Kläger in seinem 1989 ausgestellten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt. Mit Bescheid vom 21.06.2001 wurden die Ehefrau des Klägers sowie seine beiden Kinder als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Vaters der Ehefrau (Q. C. ) einbezogen und der Kläger zu 1) wurde als mit einreisender ausländischer Ehegatte nach § 8 Abs. 2 BVFG in dem Bescheid aufgeführt. Eine Entscheidung über den Aufnahme- bzw. Einbeziehungsantrag der Kläger erging seinerzeit nicht. Am 13.10.2001 verließen die Kläger das Aussiedlungsgebiet und reisten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 06.12.2001 beantragten die Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG für die Klägerin zu 2) und die Ausstellung von Bescheinigungen für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG für die Kläger zu 1), 3) und 4) bei der Stadt Bad Münstereifel, die seinerzeit für die Ausführung des BVFG zuständig war. Die Stadt Bad Münstereifel erteilte der Klägerin zu 2) eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Kläger zu 1), 3) und 4) erhielten eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers. Seit 2008 bemühten sich die Kläger zu 1) und 2) bei der Stadt Bad Münstereifel um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für die Kläger zu 1), 3) und 4) bzw. um die Erteilung eines Vertriebenenausweises nach §§ 1-3 BVFG i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Wegen des Überganges der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsamt beantragten die Kläger zu 1) und 2) beim Bundesverwaltungsamt u. a. mit Schreiben vom 27.05.2009, vom 22.07.2009, vom 04.08.2009, vom 15.08.2009 und vom 24.09.2009 die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft für die Kläger zu 1), 3) und 4) sowie die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft für alle Kläger unter Berufung auf das Vertreibungsschicksal der Eltern bzw. Großeltern. Im Schreiben vom 24.09.2009 wurde außerdem sinngemäß um Prüfung gebeten, ob dem Kläger zu 1) im Zusammenhang mit seiner Einreise 2001 ein Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen sei. Mit Bescheid vom 07.01.2010 lehnte das BVA den Antrag des Klägers zu 1) ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, weil der Kläger im Aussiedlungsgebiet keinen eigenen Aufnahmeantrag gestellt habe. Darüberhinaus sei er kein deutscher Volkszugehöriger. Er sei in sämtlichen Personenstandsurkunden als Russe eingetragen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bestehe nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht. Hiergegen legte der Kläger zu 1) am 14.01.2010 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 zurückgewiesen wurde. Am 06.02.2010 erhoben die Kläger zu 1) bis 4) Klage im Verfahren 7 K 672/10, mit der zunächst beantragt wurde, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1), 3) und 4) eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen und allen Klägern eine Bescheinigung nach §§ 1, 2 und 100 Abs. 2 als Aussiedler/Vertriebene zu erteilen. Mit Schreiben vom 13.01.2011 stellten die Kläger einen Antrag an das Bundesverwaltungsamt auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG. Mit Schreiben vom 04.02.2011 teilte das Bundesverwaltungsamt den Klägern mit, dass es derzeit über den Antrag nicht entscheiden könne. Dieses Schreiben reichte der Kläger im Klageverfahren ein und erklärte, dass er gegen diesen "Bescheid" des Bundesverwaltungsamts vom 04.02.2011 zusätzlich Klage erhebe. In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 hat der Vertreter der Beklagten einen Bescheid des BVA vom 28.02.2012 vorgelegt, mit dem der Antrag der Kläger auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides abgelehnt wurde. Außerdem wurde ein Widerspruchsbescheid des BVA vom 16.04.2012 vorgelegt, mit dem der hiergegen erhobene Widerspruch zurückgewiesen wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) außerdem noch sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Härtefalleinbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 3 BVFG zu erteilen, um seiner Mutter die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.04.2012 wurde die Klage im Verfahren 7 K 672/10 abgewiesen. Am 16.05.2012 haben die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluss des OVG NRW vom 28.08.2012 - 11 A 1173/12 - wurde der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten waren. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 18.09.2012 - 11 A 2054/12 - zurückgewiesen. Am 08.05.2012 hat der Kläger zu 1) für sich selbst und für seine Ehefrau und seine beiden Kinder als Bevollmächtigter erneut Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat er mit Schreiben vom 22.05.2012 eine am 10.05.2012 ausgestellte General-Vollmacht vorgelegt, die von allen Klägern persönlich unterschrieben wurde. Mit der Klage hat der Kläger zu 1. die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 und wiederum die Verpflichtung des BVA sowie der "zuständigen Bescheinigungsbehörden aus Stadt Bad-Münstereifel" zur nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG und zur Anerkennung der Kläger zu 1), 3) und 4) als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt, sowie zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 100 BVFG an alle Kläger. Ferner beantragt der Kläger zu 1) die Erteilung eines Härtefalleinbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 3 BVFG für seine Mutter S. M. gemäß § 27 Abs. 3 BVFG. Darüberhinaus begehrt der Kläger zu 1) die nachträgliche Eintragung seiner Person in den Aufnahmebescheid seines Schwiegervaters Q. C. gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Ferner hat der Kläger die Zulassung der Sprungrevision nach § 134 VwGO beantragt. Mit Schreiben vom 18.12.2012 hat sich die Klägerin zu 2) persönlich an das Gericht gewandt und erklärt, sie lebe seit 2012 getrennt von ihrem Ehemann und habe mit dem Klageverfahren nichts zu tun. Daher bitte sie darum, von den Gerichtskosten befreit zu werden. Mit Schreiben des Gerichts vom 17.01.2013 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1) in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht wirksam Klage erhoben habe, sie die Klage aber zurücknehmen könne und die Vollmacht für die Zukunft widerrufen könne. Mit Schreiben vom 28.01.2013 an das Gericht hat die Klägerin die dem Kläger zu 1) erteilte Prozessvollmacht widerrufen und beantragt, "alle Klagen von meinem Namen nicht zu berücksichtigen". Eine Klagerücknahme erfolgte nicht. Nach Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs der Kläger mit Beschluss des Gerichts vom 13.02.2013 hat die Klägerin zu 2) erneut mit Schreiben vom 25.02.2013 sinngemäß erklärt, sie habe nicht unterschrieben und keine Klage erhoben. Sie bitte um Gerichtskostenbefreiung. Mit Schreiben vom 11.01.2013 hat der Kläger zu 1) "Rechtsbeschwerde" nach § 575 ZPO erhoben mit dem Antrag, das Urteil vom 26.04.2012 im Verfahren 7 K 672/10 und das vorliegende Verfahren aufzuheben. Zur Begründung der Klage und der Rechtsbeschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, über den Aufnahmeantrag der Familie von 1997 sei seinerzeit nicht entschieden worden. Daher sei jetzt eine neue Prüfung und Bewertung durch die insoweit zuständige Vertriebenenbehörde der Stadt Bad-Münstereifel erforderlich. Das Bundesverwaltungsamt sei für die begehrten Entscheidungen nicht zuständig. Auch sei das Verwaltungsgericht Köln für die Klage örtlich nicht zuständig. Mit Schriftsatz vom 15.02.2013, eingegangen bei Gericht am 19.02.2013, hat der Kläger gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts vom 13.02.2013 Beschwerde eingelegt. Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 26.02.2013 hat der Kläger zu 1) erneut Prozesskostenhilfe für sich selbst beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 27.02.2013 zurückgewiesen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung wörtlich die folgenden Anträge gestellt: "Ich beantrage gemäß Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 21.06.2001 Einbeziehung in Aufnahmebescheid meines Schwiegervaters Q. C. , für diese Verfahren ist zuständig die zuständige Gemeinde und Behörde Stadt Bad Münstereifel. Ich beantrage wegen deutscher Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz und Artikel 116 GG dazu die Aufnahmeverfahren nach dem § 26 Bundesvertriebenengesetz oder ein Übernahmeverfahren im Sinne von § 100 Abs. 4 Bundesvertriebenengesetz. Ich beantrage wegen Erwerb meiner Frau Status als Spätaussiedler nach § 4 die Anwendung die Verhältnisse zum Einigungsvertrag zwischen DDR, Russland und Usbekistan gemäß § 102 Abs. 8 Bundesvertriebenengesetz i.d.F. Jahr 1999. Ich beantrage für meine Kinder die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz." Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Rechtskraft des Urteils vom 26.04.2012 im Verfahren 7 K 672/10 und verweigert eine Zustimmung zur Zulassung der Revision nach § 134 VwGO. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 K 672/10 sowie die im dortigen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verwaltungsgericht Köln ist für die Entscheidung über die erhobene Klage gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde bzw. der begehrte Verwaltungsakt nach dem insoweit maßgeblichen Recht zu erlassen wäre. Auf die Rechtsauffassung des Klägers über die zuständige Behörde kommt es hierbei nicht an, vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 52, Rn. 12. Die Kläger haben eine Verpflichtungsklage erhoben, mit der sie den Erlass von Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheiden, Spätaussiedlerbescheinigungen und Vertriebenenausweisen nach den Bestimmungen des BVFG beantragen. Für den Erlass dieser Verwaltungsakte ist nach den §§ 15, 28 und 100 BVFG in der maßgeblich aktuellen Fassung allein das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig und nicht die Stadt Bad-Münstereifel. Auf die folgenden Ausführungen des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 13.02.2013 wird insoweit Bezug genommen: "Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Behörden der Stadt Bad-Münstereifel für die Erteilung der begehrten Bescheide - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht sachlich zuständig sind. Vielmehr entscheidet das Bundesverwaltungsamt in Köln nach § 28 und § 15 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, über Anträge auf Aufnahme nach § 27 BVFG und über Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und § 100 BVFG. Die Behörden der Stadt Bad-Münstereifel waren zwar zum Zeitpunkt der Einreise der Kläger im Jahr 2001 für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG zuständig, da seinerzeit die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes den Bundesländern übertragen war. Durch Art. 6 des Gesetzes über die Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1999) wurde die Zuständigkeit für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 BVFG jedoch auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. Nach der durch Art. 6 Nr. 7 des Zuwanderungsgesetzes eingeführten Übergangsregelung des § 100 b Abs. 2 BVFG blieb die Zuständigkeit der Landesbehörden zunächst für die Spätaussiedler bestehen, die bis zum 01.01.2005 registriert und verteilt worden waren. Diese Übergangsregelung wurde jedoch durch Art. 2 des 8. Gesetzes zur Änderung des BVFG vom 06.07.2009 (BGBl. I, S. 1694) mit Wirkung zum 11.07.2009 aufgehoben. Damit endete die Zuständigkeit der Vertriebenenbehörde der Stadt Bad-Münstereifel für Anträge der Kläger nach § 15 bzw. § 100 zu diesem Zeitpunkt, auch wenn die dort eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen waren." Aus dieser Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass das BVA seit 2009 für alle Anträge nach dem BVFG (mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3 BVFG geregelten Fälle) zuständig ist, und zwar auch für Personen, die vor dem 01.01.2005 eingereist sind, wie die Kläger. Aufgrund der somit gegebenen Zuständigkeit des BVA für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte ist das Verwaltungsgericht Köln, in dessen Bezirk das BVA seinen Sitz hat, für die Klage örtlich zuständig. Auch für die Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), wurde wirksam Klage erhoben. Die Klägerin hat dem Kläger zu 1) unter dem 10.05.2012 eine Vollmacht erteilt, die ihn zur Klageerhebung in allen Angelegenheiten seiner Ehefrau berechtigte. Sie hat diese Vollmacht auch selbst unterschrieben, wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dies ergibt sich ferner aus einem Vergleich ihrer Unterschrift unter der Vollmacht und ihrer Unterschrift unter den später bei Gericht eingereichten Schreiben, die in wesentlichen Merkmalen identisch sind. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem Verfahren 16 K 6144/11 des Verwaltungsgerichts Köln, in dem der Kläger zu 1) die Klageschrift mit dem Namen seiner Ehefrau ohne deren Einverständnis unterschrieben hat. Durch die Vollmacht hat die Ehefrau des Klägers die Erhebung der Klage auch in ihrem Namen genehmigt. Der Widerruf der Vollmacht mit Schreiben der Klägerin vom 28.01.2012 wirkt nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit. Die Wirksamkeit der Klageerhebung wird also dadurch nicht berührt. Die Klägerin hat die Klage auch nicht zurückgenommen. Ihre Schreiben an das Gericht, in denen sie sich darauf beruft, sie habe mit der Klage nichts zu tun und begehre Gerichtskostenbefreiung, können nicht als Klagerücknahme verstanden werden. Denn mit diesen Erklärungen bestreitet sie sinngemäß die Wirksamkeit der Klageerhebung. Sie erklärt aber - trotz entsprechender Hinweise des Gerichts - nicht, dass sie an der erhobenen Klage nicht mehr festhalten will. Dies ist auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie von den Kosten des Verfahrens vollständig befreit werden will, was bei einer Klagerücknahme nicht möglich ist. Die Klagen sind jedoch unzulässig. Es ist bei interessengerechter Auslegung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, soweit diese überhaupt möglich ist, davon auszugehen, dass die im Termin gestellten Anträge im Wesentlichen den in der Klageschrift vom 05.05.2012 gestellten Anträgen entsprechen. Die Unzulässigkeit der Klage wird bereits im Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts vom 13.02.2013 ausführlich begründet. Auf die folgenden Ausführungen wird daher in vollem Umfang Bezug genommen: "Soweit der Kläger zu 1) beantragt hat, die Beklagte und die Behörden der Stadt Bad-Münstereifel zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, ihm unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 16.04.2012 einen Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, ihm einen Bescheid nach § 100 BVFG als Abkömmling von Heimatvertriebenen auszustellen, seine Mutter S. M. nach § 27 Abs. 3 BVFG in einen Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen, ist die Klage unzulässig, weil über diese Anträge im Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.04.2012 - 7 K 672/10 - rechtskräftig entschieden worden ist. Der Antrag des Klägers zu 1 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde durch unanfechtbaren Beschluss des OVG NRW vom 28.08.2012 - 11 A 1173/12 - abgelehnt. Eine Entscheidung über diese Anträge kann auch nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO erfolgen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger hier mit seinem Schriftsatz vom 10.01.2012 ("Rechtsbeschwerde") sinngemäß eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO erhoben hat. Die Wiederaufnahmeklage ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen der Anfechtungsgründe der §§ 579, 580 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Kläger macht nunmehr geltend, die Ablehnungsbescheide des Bundesverwaltungsamts seien rechtswidrig, da dieses für die Entscheidung gar nicht zuständig gewesen sei, sondern die "Bescheinigungsbehörde" der Stadt Bad-Münstereifel. Die geltend gemachte Unzuständigkeit einer Behörde fällt aber nicht unter die Gründe für die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage." Die Rechtsauffassung des Klägers über die Behördenzuständigkeit für die begehrten Bescheide ist darüberhinaus nicht zutreffend, wie bereits ausgeführt, und wäre daher auch bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Im Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.02.2012 wird weiter ausgeführt: "Die Klage des Klägers zu 1) auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Schwiegervaters Q. C. ist ebenfalls unzulässig. Für diese Klage fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist bereits als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG anerkannt. Daher stehen ihm die Vergünstigungen nach § 4 Abs. 3 BVFG und § 7 Abs. 2 BVFG zu. Durch die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer weiteren Bezugsperson könnte er daher keine weitergehenden Rechte erwerben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers setzt voraus, dass die einzubeziehende Person ein Ehegatte oder Abkömmling der Bezugsperson ist. Jedoch ist der Kläger zu 1) weder mit seinem Schwiegervater verheiratet noch ein Abkömmling seines Schwiegervaters. Vielmehr ist allein die Ehefrau des Klägers zu 1) ein Abkömmling von Q. C. , nämlich seine Tochter." Auch die wirksam erhobene Klage der Klägerin zu 2) ist unzulässig. Auf die folgenden Ausführungen des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 13.02.2013 wird insoweit ebenfalls in vollem Umfang Bezug genommen. "Bei interessengerechter Auslegung hat der Kläger zu 1) für seine Ehefrau, die bereits Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ist, nur den Antrag gestellt, diese auch als Abkömmling eines Vertriebenen nach § 7 BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung anzuerkennen (S. 3 der Klageschrift vom 05.05.2012). Diese Klage ist jedoch aus den oben genannten Gründen unzulässig, da das Gericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2012 - 7 K 672/10 - über diesen Antrag entschieden hat und ein Wiederaufnahmeantrag nicht in zulässiger Weise gestellt worden ist." Die Klagen der Kläger zu 3) und zu 4) sind schließlich ebenfalls unzulässig. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) als Prozessbevollmächtigter seiner Kinder klargestellt, dass er für diese nur noch beantragt, das BVA bzw. die Behörden der Stadt Bad-Münstereifel zu verpflichten, den Klägern zu 3) und 4) eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Über die oben genannten Anträge der Kläger zu 3) und 4) wurde bereits rechtskräftig im Urteil vom 26.04.2012 - 7 K 672/10 - entschieden. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu jeweils einem Viertel, weil die Klage keinen Erfolg hatte, §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine Kostenbefreiung kann nicht erfolgen. Diese ist gemäß § 188 VwGO nur in den dort vorgesehenen Sachgebieten der öffentlichen Fürsorge, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge, Schwerbehindertenfürsorge und Ausbildungsförderung vorgesehen. Die streitgegenständlichen Bescheinigungen nach dem BVFG fallen nicht darunter. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von der Entscheidung eines Obergerichts abweicht, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Die Beklagte hat der Einlegung der Sprungrevision nicht zugestimmt.