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Urteil

14 K 1999/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kommunale Niederschlagswassergebühren können auch gegenüber Trägern von Straßenbaulasten erhoben werden, wenn deren Straßenflächen das kommunale Entwässerungssystem nutzen. • Für die Gebührenfestsetzung ist maßgeblich, dass Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingespeist wird; Eigentum am Kanal ist hierfür nicht erforderlich, entscheidend ist eine erkennbare Widmung zur gemeindlichen Entwässerung. • Eine pauschale oder unbefristete Gebührenbefreiung durch Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie den engen Grenzen der einschlägigen Rechtsprechung entspricht; ein unbestimmter Verzicht ohne Gegenleistung ist nichtig. • Eine Gebührenfestsetzung ist formell ausreichend begründet, wenn dem Betroffenen vor Erlass Art und Umfang der veranlagten Flächen bekannt waren; sonst greift die Heilungsvorschrift des KAG NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung.
Entscheidungsgründe
Niederschlagswassergebühren gegen Straßenbaulastträger bei Nutzung kommunaler Entwässerung • Kommunale Niederschlagswassergebühren können auch gegenüber Trägern von Straßenbaulasten erhoben werden, wenn deren Straßenflächen das kommunale Entwässerungssystem nutzen. • Für die Gebührenfestsetzung ist maßgeblich, dass Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingespeist wird; Eigentum am Kanal ist hierfür nicht erforderlich, entscheidend ist eine erkennbare Widmung zur gemeindlichen Entwässerung. • Eine pauschale oder unbefristete Gebührenbefreiung durch Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie den engen Grenzen der einschlägigen Rechtsprechung entspricht; ein unbestimmter Verzicht ohne Gegenleistung ist nichtig. • Eine Gebührenfestsetzung ist formell ausreichend begründet, wenn dem Betroffenen vor Erlass Art und Umfang der veranlagten Flächen bekannt waren; sonst greift die Heilungsvorschrift des KAG NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung. Der Kläger ist Straßenbaulastträger der K 27 innerhalb einer Ortsdurchfahrt. 1979 legte der Kläger einen Regenwasserkanal an; Anbindungen privater und kommunaler Anlagen erfolgten mit Zustimmung. Die Beklagte erklärte 1990 die Übernahme des Kanals; später blieb der Kanal Teil der gemeindlichen Entwässerung. Im Zuge der Novellierung der Entwässerungssatzung ermittelte die Beklagte abflusswirksame Flächen und ordnete der K 27 eine Fläche von 3.680 m² zu. Mit Bescheid vom 11.02.2011 setzte die Beklagte Niederschlagswassergebühren für 2007–2010 in Höhe von 7.875,20 Euro fest. Der Kläger focht den Bescheid an und rügte u.a. eine angebliche Vereinbarung über die unentgeltliche Aufnahme des Straßenwassers und die damit verbundene Unzulässigkeit der Gebührenfestsetzung. • Zulässigkeit: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wurde das Verfahren eingestellt; die verbleibende Anfechtungsklage ist unbegründet. • Rechtsgrundlage: Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren beruht auf §§ 8, 9a, 10, 11, 12 der Entwässerungssatzung (BGS) und den einschlägigen Vorschriften des KAG NRW. • Widmung und Inanspruchnahme: Für die Gebührenerhebung ist maßgeblich, dass Niederschlagswasser in das öffentliche Entwässerungssystem geleitet wurde; hierfür reicht erkennbarer Widmungswille der Gemeinde, Eigentum am Kanal ist nicht erforderlich. • Straßenbaulast und Abwasserpflicht: Innerhalb geschlossener Ortslagen trifft die Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 53 LWG NRW; der Straßenbaulastträger ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Entwässerung übernimmt. • Vereinbarung über Unentgeltlichkeit: Die Schriftstücke der Parteien ergaben keine übereinstimmende, wirksame Gebührenerlassvereinbarung; ein unbestimmter, unbefristeter Verzicht ohne Gegenleistung wäre nach § 59 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB nichtig. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Bescheid ist ausreichend begründet, weil dem Kläger Art und Umfang der veranlagten Flächen vor Erlass bekannt waren; sonst greift die Heilungsvorschrift des § 12 Abs.1 Nr.3 KAG NRW i.V.m. AO. • Materielle Rechtmäßigkeit und Berechnung: Die Beklagte durfte die abflusswirksame Fläche schätzen, einschließlich Auswertung von Luftbildern gemäß § 9a BGS; bei 3.680 m² und den in § 9a Abs.6 BGS festgelegten Gebührensätzen ergibt sich der festgesetzte Gesamtbetrag von 7.875,20 Euro. Die Klage wird, soweit teilweise zurückgenommen, eingestellt; im Übrigen abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 11.02.2011 über 7.875,20 Euro ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren gegen den Straßenbaulastträger vorliegen: Das Niederschlagswasser der veranlagten Flächen wurde in die gemeindliche Abwasseranlage eingespeist, die Gemeinde hat durch ihr Verhalten einen Widmungswillen kundgetan, und eine wirksame Vereinbarung über eine unentgeltliche Einleitung besteht nicht. Formelle und materielle Anforderungen an den Bescheid sind erfüllt; die Schätzung der abflusswirksamen Fläche und die Gebührensätze entsprechen der Satzung. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.