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Urteil

23 K 4999/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0313.23K4999.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2012 verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Sargodha, Provinz Punjab geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Punjabis zugehörig. Er ist verheiratet und hat vier Töchter. Seinen Angaben zufolge ist er am 15.03.2012 mit Hilfe eines Schleppers von Lahore über Dubai und den Flughafen Frankfurt/Main nach Deutschland eingereist. Diesbezügliche Unterlagen oder Personalpapiere hat er nicht vorgelegt. Am 21.03.2012 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18.04.2012 gab er im Wesentlichen an, er sei Anhänger der Glaubensgemeinschaft „Ahmadiyya Muslim Jamaat“. Als Ahmadi habe er sich in Pakistan immer wieder Verfolgungen ausgesetzt gesehen. In Rabwah habe er 12 Jahre lang ein Stoffgeschäft betrieben und immer wieder Probleme bei Stoffeinkäufen bekommen. Aufgrund der auf seiner Visitenkarte befindlichen Anschrift in Rabwah habe man ihn gefragt, ob er Ahmadi sei. Bei solchen Fragen habe er von seiner Religion erzählt und seinen Gesprächspartnern gesagt, dass es schön wäre, wenn sie auch Ahmadis würden. Im Jahre 2005 sei er in einem Geschäft auf dem Markt geschlagen worden und habe dadurch eine sternförmige Narbe an Stirn und eine Verletzung am Bein davon getragen. Im November 2011 sei er in Sargodha durch Mitarbeiter eines Stoffgeschäfts geschlagen worden, bei einem ähnlichen Vorfall in einem Stoffgeschäft in Sargodha am 01.03.2012 habe er fliehen können. Es habe auch Drohanrufe von Molvis gegen ihn und seine Kinder gegeben. Sein Stoffgeschäft habe sich in der Nähe ihrer Ahmadiyya-Moschee befunden. Dort habe er auch Sicherheitsdienst geleistet. 4 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte er eine Bescheinigung des „Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V.“ in Frankfurt am Main vom 14.05.2012 vor, wonach er seit Geburt Mitglied der „Ahmadiyya Muslim Jamaat“ sei. 5 Mit Bescheid vom 22.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Zugleich forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan an. Zur Begründung führte sie aus, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger die Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen vage, unsubstantiiert und nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. 6 Am 27.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und legt eine weitere Bescheinigung des „Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V.“ in Frankfurt am Main vom 20.02.2013 vor, wonach er in Pakistan zuständig für Publikationen der örtlichen Jugendorganisation gewesen sei und in Deutschland in seiner örtlichen Gemeinde bei missionarischen Aktivitäten helfe wie z.B. beim Aufbau von Ständen oder Verteilen von Broschüren. 7 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung zurückgenommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22.08.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 10 hilfsweise 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22.08.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegeben sind. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 15 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Bundesamtes (Beiakte 1) sowie der Ausländerakte des Rhein-Erft-Kreises (Beiakte 2) verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG vor der Stellung des Klageantrags zurück-genommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 19 Die im Übrigen weiterverfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 S. 6 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 20 Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flücht-lingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie (QualfRL) – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG). Art. 7 QualfRL definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 QualfRL legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative. Art. 9 und 10 QualfRL bestimmen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe. 21 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. 22 Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972 – 2 BvR 75/71 –, juris, Rz. 13; BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rz. 23; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2002 – 8 CE 02.2663 –, juris, Rz. 17 jeweils zu Art. 4 GG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 4, Rz. 11; Hofmann, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 4, Rz. 4. 24 Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“, „religiöses Existenzminimum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren, zu unterscheiden. 25 So noch z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris, Rz. 12 m. w. N. der Rechtsprechung des BVerfG. 26 Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 27 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 27 ff. und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 33 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 26.06.2007 –1 A 222/07 –, juris, Rz. 46 ff.; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –, juris, Rz. 17 - 19; OVG Bautzen, Urteil vom 03.04.2008 – A 2 B 36/06 –, juris, Rz. 35 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 72/08 –, juris, Rz. 111. 28 Nach Abs. 10 S. 1 der Präambel der Qualifikationsrichtlinie achtet die Richtlinie die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 2 dieser Charta umfasst die Religionsfreiheit auch die Freiheit, die Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Den gleichen Schutzbereich bietet Art. 9 Abs. 1 Hs. 2 EMRK. Der hierdurch bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit bliebe weitgehend wirkungslos, wenn man den Schutzsuchenden auf ein „religiöses Existenzminimum“ im Sinne einer Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie auf das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verwiese. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 47. 30 Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 31. 32 Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QualfRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 49 34 Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.09.2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rz. 14 f. und vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteile vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 35 ff. und vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A, juris, Rz. 33. 36 Aus den in Art. 4 QualfRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieserRichtlinie seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff. 38 Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 QualfRL enthalten sind. Maßgeblich ist, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm dieRichtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. 39 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 131 und Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 33 ff. 40 Hiervon ausgehend steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, weil sein diesbezüglicher Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nicht widerspruchsfrei, sondern vielmehr vage und oberflächlich gewesen ist. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Frage, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus Pakistan dort Verfolgungshandlungen erlitten hat oder hiervon unmittelbar bedroht gewesen ist, für seine Anerkennung als Flüchtling letztlich unerheblich ist. Denn es ist davon auszugehen, dass Mitglieder der „Ahmadiyya Muslim Jamaat“, die wie er ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religionsangehörigkeit ausgesetzt sind. 41 So auch OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 56. 42 Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed („Khatam-e-Nabuwat") und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. 43 Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis "non-muslim" angeben, 44 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 3032/07 –, juris, Rz. 91 f., 45 was der Kammer auch durch ein in einem anderen Verfahren im Verwaltungsvorgang enthaltenes Antragsformular des pakistanischen Generalkonsulats in Frankfurt bekannt ist. 46 Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.03.2013 – 23 K 5204/12.A –, UA S. 10 f. 47 Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen: 48 Sec. 298 A lautet: 49 „Wer durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, durch sichtbare Darstellung oder durch Bezichtigung, beleidigende Unterstellung oder versteckte Andeutung mittelbar oder unmittelbar den heiligen Namen einer Ehefrau (Ummul Mumineen) oder eines Familienmitglieds (Ahle-bait) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) oder eines der gerechten Kalifen (Khulafa-e-Rashideen) oder Begleiter (Sahaaba) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) entehrt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestaft.“ 50 Sec. 298 B bestimmt: 51 „(1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung 52 a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerul Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mumineen’, ’Sahabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet; 53 b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; 54 c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle-bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; 55 d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. 56 (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den Azan so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“ 57 Sec. 298 C lautet schließlich: 58 „Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“ 59 Darüber hinaus bestimmt Sec. 295 C: 60 „Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verun-glimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“ 61 Vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Mannheim, Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08 –, juris, Rz. 58 - 68 62 Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QualfRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89. 64 Bezüglich der Übergriffe und Pogrome, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2010, 65 a.a.O., juris, Rz. 90 – 119, 66 verwiesen. Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. 67 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89, 114; 68 VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –, UA S. 19. 69 Folge dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf. 70 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 122. 71 Gemessen an den dargelegten Maßstäben steht es nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest, dass für ihn persönlich die Ausübung seiner Religion besonders wichtig ist, er seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Pakistan öffentlich wahrnehmbar praktizieren würde und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL rechnen müsste, die an seine Religion anknüpfen. Der Kläger ist seit seiner Geburt Ahmadi und hat bereits vor der Ausreise in Pakistan seinen Glauben gelebt und sich in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eingebracht. Trotz zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten Übergriffe gegen ihn hat der Kläger gleichbleibend und zur Überzeugung der Kammer glaubhaft vorgetragen, dass er sich auch in Pakistan offen zu seiner Religionszugehörigkeit bekannt hat, u.a. dadurch, dass er täglich drei Mal in einer Moschee der Ahmadis und zwei Mal zu Hause gebetet hat. Ob er in Zusammenhang mit den Gebeten in der Moschee dort auch Sicherheitsdienst geleistet hat, kann daher dahinstehen. In Deutschland ist er als Mitglied des „Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V.“ aufgenommen worden; er nimmt regelmäßig an örtlichen und überregionalen Gemeinschaftsveranstaltungen teil und unterstützt diese. Es ist ihm wichtig, die Gemeinschaft der Ahmadiyya und ihren Glauben öffentlich bekannt zu machen. 72 Seine Anerkennung als Flüchtling i.S.v § 60 Abs. 1 AufenthG wird auch nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 S. 4 a. E. AufenthG), auf die der Kläger verwiesen werden könnte, ausgeschlossen. Eine Gegend, in der ihren Glauben lebende Ahmadis keiner Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es in Pakistan schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind keine sonstigen gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Auch die Stadt Rabwah, das Verwaltungszentrum der weltweiten Ahmadiyya – wo der Kläger vor seiner Flucht gewohnt hat –, bietet Ahmadis keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, anderseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. 73 So auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juni 2011, S. 19. 74 Weshalb das Auswärtige Amt mit seinem Lagebericht im Folgejahr ohne Änderung der Tatsachengrundlage zu einer anderen Einschätzung kommt, 75 s. Lagebericht Pakistan, Stand: November 2012, S. 21, 76 überrascht und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Anonymität der Großstädte bietet einem Ahmadi jedenfalls dann keinen ausreichenden Schutz, wenn er seinen Glauben öffentlich lebt. In diesem Fall ist er typischerweise – ebenso wie in Rabwah – für Gegner wahrnehmbar. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 128. 78 Die auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 79 Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr an. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Asylbegehrens wird mit einem Viertel bemessen. 81 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 135.