Beschluss
6 L 1127/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Studienzulassung bei Vorwegnahme der Hauptsache muss ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein und dem Antragsteller unzumutbare, nicht mehr behebbare Nachteile drohen.
• Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung an der Hochschule der Wahl fehlt regelmäßig, wenn der Studienbewerber an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet den gewünschten Studiengang auch ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen kann, es sei denn, persönliche oder fachliche Gründe machen einen anderen Studienort unzumutbar.
• Ein außerkapazitäres Zulassungsverfahren kann ausgeschlossen sein, wenn der Zulassungsantrag nicht fristgerecht vollständig eingegangen ist; nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind die erforderlichen Nachweise bis zum 1. Oktober vorzulegen.
• Die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW ist verfassungsgemäß und zumutbar; die Hochschule muss nur Kapazitätsüberprüfungen vornehmen, wenn zum Fristende die Voraussetzungen des Bewerbers feststehen.
• Ein innerkapazitärer Zulassungsanspruch kann durch die vorrangige Besetzung der Plätze nach Abiturnote, Wartezeit und Auswahlverfahren ausgeschlossen sein, wenn die Leistungen des Antragstellers hierfür nicht ausreichen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz zur Studienzulassung bei alternativer Studienmöglichkeit und Fristversäumnis • Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Studienzulassung bei Vorwegnahme der Hauptsache muss ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein und dem Antragsteller unzumutbare, nicht mehr behebbare Nachteile drohen. • Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung an der Hochschule der Wahl fehlt regelmäßig, wenn der Studienbewerber an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet den gewünschten Studiengang auch ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen kann, es sei denn, persönliche oder fachliche Gründe machen einen anderen Studienort unzumutbar. • Ein außerkapazitäres Zulassungsverfahren kann ausgeschlossen sein, wenn der Zulassungsantrag nicht fristgerecht vollständig eingegangen ist; nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind die erforderlichen Nachweise bis zum 1. Oktober vorzulegen. • Die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW ist verfassungsgemäß und zumutbar; die Hochschule muss nur Kapazitätsüberprüfungen vornehmen, wenn zum Fristende die Voraussetzungen des Bewerbers feststehen. • Ein innerkapazitärer Zulassungsanspruch kann durch die vorrangige Besetzung der Plätze nach Abiturnote, Wartezeit und Auswahlverfahren ausgeschlossen sein, wenn die Leistungen des Antragstellers hierfür nicht ausreichen. Der Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft im 1. Fachsemester an der beklagten Hochschule für das Wintersemester 2012/2013. Er behauptete, andere angebotene Studiengänge seien nicht vergleichbar und nur die Hochschule der Wahl bereite sachgerecht auf sein Berufsziel als Kinder- und Jugendlichentherapeut vor. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass der Studiengang an den Universitäten Eichstätt-Ingolstadt und Erlangen-Nürnberg zulassungsfrei angeboten werde. Zudem legte die Antragsgegnerin dar, dass der Antragsteller den außerkapazitären Zulassungsantrag nicht vollständig fristgerecht mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht hatte. Die Hochschule besetzte die innerkapazitären Plätze nach den gesetzlich vorgesehenen Quoten, sodass der Antragsteller wegen seiner Abiturnote und Wartezeit nicht berücksichtigt wurde. Das Gericht prüfte Vergleichbarkeit der Studieninhalte, Zumutbarkeit eines Studienwechsels und die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften. • Rechtliche Voraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen; überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache erforderlich. • Alternative Studienplätze: Nach ständiger Rechtsprechung ist einstweiliger Rechtsschutz zur Zulassung an einer bestimmten Hochschule grundsätzlich abzulehnen, wenn der Bewerber stattdessen an einer anderen Hochschule denselben Studiengang ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen kann, es sei denn, es liegen unzumutbare familiäre, soziale oder fachliche Gründe vor (§ 123 VwGO-Grundsatz). • Vergleichbarkeit der Studiengänge: Das Gericht stellte fest, dass die Studiengänge inhaltlich hinreichend vergleichbar sind; insbesondere sind psychologische Anteile und die Voraussetzungen für spätere spezialisierte Ausbildungen auch an Eichstätt-Ingolstadt gegeben, sodass ein späterer Wechsel die Anrechenbarkeit nicht verhindert. • Zumutbarkeit des Studienorts: Es bestehen keine gewichtigen Gründe, die ein Studium an den anderen Hochschulen unzumutbar machen; kirchliche Trägerschaft stellt keine Beeinträchtigung negativer Glaubensfreiheit dar; Kontakte und berufliche Perspektiven ließen sich an anderen Orten ebenfalls herstellen. • Form- und Fristversäumnis: Gemäß § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW müssen außerkapazitäre Zulassungsanträge mit den erforderlichen Unterlagen bis 1. Oktober vorgelegt werden; dies dient der Vermeidung aufwändiger Kapazitätsprüfungen und ist verfassungsgemäß. Der Antragsteller legte die Hochschulzugangsberechtigung nicht fristgerecht vor, sodass das außerkapazitäre Verfahren nicht eröffnet wurde. • Fehlen innerkapazitärer Ansprüche: Die innerkapazitären Studienplätze waren nach Abiturnote-, Wartezeit- und Auswahlquoten vergeben; mit Abiturnote 3,2 und der vorhandenen Wartezeit erfüllte der Antragsteller die erforderlichen Werte nicht. • Verfahrenskosten: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht gelangte bei summarischer Prüfung nicht zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache, da zum einen alternative zulassungsfreie Studienmöglichkeiten an anderen Universitäten bestehen, die inhaltlich ausreichend vergleichbar sind und ein späterer Wechsel sowie erforderliche Weiterqualifikationen den angestrebten Berufszugang ermöglichen. Zum anderen war der außerkapazitäre Zulassungsantrag nicht innerhalb der in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW normierten Frist vollständig mit den erforderlichen Nachweisen eingegangen, weshalb kein Kapazitätsüberprüfungsverfahren eingeleitet werden musste. Auch ein innerkapazitärer Anspruch bestand nicht, weil die vorhandenen Plätze vorrangig vergeben waren und die Leistungen des Antragstellers hierfür nicht ausreichten. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.