Urteil
6 K 5806/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0808.6K5806.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der am 19.06.2009 seine Hochschulzugangsberechtigung mit der Note 2,0 erworben hat, war zunächst an der Universität Mannheim im Studiengang Wirtschaftsrecht eingeschrieben. Nach dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung in Zivilrecht III verlor er seinen dortigen Prüfungsanspruch. 3 Er bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um eine Studienzulassung für Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Ferner beantragte der Kläger am 01.10.2012 bei der Beklagten außerkapazitär im gewünschten Studiengang zugelassen zu werden. In dem Antrag, dem keine Unterlagen beigefügt waren, bat der Kläger um Mitteilung, falls die Beklagte weitere Unterlagen benötige. 4 Am 05.10.2012 hat der Kläger Klage auf Bescheidung seines innerkapazitären Zulassungsbegehrens erhoben. 5 Nachdem die Beklagte auf die erfolgte Bescheidung unter dem 12.09.2012 hingewiesen hatte, hat der Kläger am 07.03.2013 seine Klage geändert und erweitert. 6 Er beantragt nunmehr, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2012 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) im ersten Fachsemester innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 11 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität. Der gewünschte Studiengang unterliege einem örtlichen Auswahlverfahren, wobei das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) 307 Studienplätze festgesetzt habe, die sämtlich besetzt worden seien. Insgesamt seien im Wintersemester 2012/2013 319 Studierende in den streitgegenständlichen Studiengang eingeschrieben gewesen. 12 Dabei hätten sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens nach der Abiturbestenquote als auch im hochschuleigenen Auswahlverfahren nur Bewerber bis zu einer Abiturnote von 1,7 in Verbindung mit Null Wartesemestern berücksichtigt werden können. Innerhalb der Wartezeitquote seien mindestens acht Wartesemester bei einer Durchschnittsnote von 3,4 erforderlich gewesen. Mit seiner Durchschnittsnote von 2,0 und Null Wartesemestern habe der Kläger mithin in keiner der Quoten zugelassen werden können. 13 Auch eine Zulassung außerhalb der Kapazität komme nicht in Betracht. Insoweit stehe seinem Begehren entgegen, dass er den außerkapazitären Zulassungsantrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich „mit den erforderlichen Unterlangen“ gestellt habe. Namentlich fehle es an einem Nachweis über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung. Zwar habe der Kläger in seinem Antrag vom 01.10.2012 um Hinweis gebeten, falls weitere Unterlagen benötigt würden. Diese hätten aber nicht mehr rechtzeitig eingereicht werden können, da der Antrag erst um 16.40 Uhr eingegangen und somit nicht mehr am selben Tag bearbeitet worden sei. Der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung sei auch nicht im Hinblick auf das vorherige Studium an der Universität Mannheim entbehrlich, denn die Universität zu Köln habe die Hochschulzugangsberechtigung ebenso wie alle weiteren Qualifikationskriterien gemäß § 49 Abs. 1 HG NRW selbst zu prüfen. 14 Neben der streitgegenständlichen Klage hat der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre innerhalb und außerhalb der Kapazität beantragt. Das unter dem Aktenzeichen – 6 L 1296/12 – geführte Eilverfahren ist nach Antragsrücknahme mit Beschluss vom 22.11.2012 eingestellt worden. 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens – 6 L 1296/12 – sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig. Bezüglich des außerkapazitären Zulassungsbegehrens liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, nachdem der Antrag des Klägers vom 01.10.2012 ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist. 18 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft (Bachelor) bei der Beklagten innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen (nachfolgend 1.) noch außerhalb der festgesetzten Kapazität (nachfolgend 2.), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 19 1. Eine Zulassung innerhalb der mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) festgesetzten Zulassungszahl von 307 Studienplätzen kommt nicht in Betracht. Der die Zulassung versagende Bescheid der Beklagten vom 12.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Sowohl im Rahmen der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschule konnten jeweils nur Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,7 und Null Wartesemestern zugelassen werden. Im Rahmen der Wartzeitquote waren 8 Wartesemester bei einer Durchschnittsnote von 3,4 erforderlich. 21 Der Kläger, der seine Hochschulzugangsberechtigung mit der Note 2,0 erworben hat und dem kein Wartesemester angerechnet werden kann, erfüllt mithin die Auswahlgrenzen in keiner der genannten Quoten. 22 2. Auch eine Zulassung außerhalb der Kapazität kommt nicht in Betracht. 23 Insoweit fehlt es an einem formgerechten und damit wirksam innerhalb der Ausschlussfrist gestellten Antrag. 24 Mit der Vierten Änderungsverordnung vom 19.05.2011 (GV. NRW. 2011. S. 275) wurde die Regelung des § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW. S. 386) maßgeblich verändert, indem nunmehr vorgesehen war, dass Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist). Diese Regelung besteht seither fort und gilt somit auch für die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Fünfte Änderungsverordnung vom 04.05.2012 (GV. NRW. 2012 S. 196). 25 Hier hat der Kläger zwar einen außerkapazitären Zulassungsantrag fristgerecht gestellt; sein Antrag vom 01.10.2012 ist am selben Tag bei der Beklagten eingegangen. Diesem Antrag waren aber keinerlei Unterlagen beigefügt; der Kläger bat vielmehr um Mitteilung, falls die Beklagte weitere Unterlagen benötige. 26 Dieser Antrag ist nicht formgerecht im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW. Es fehlt am Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Ablichtung. 27 Das OVG NRW sowie die Kammer haben zu § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW bzw. zu der für das zentrale Vergabeverfahren inhaltlich gleichlautenden Norm des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW die Auffassung vertreten, diese Norm sei so auszulegen, dass zu den erforderlichen Unterlagen zumindest der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (im Original oder in beglaubigter Ablichtung) gehöre, 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.05.2013 – 13 B 341/13 – und22.05.2013 – 13 C 40/13 – sowie Urteile der Kammer vom 23.05.2013– 6 K 5253/12 –, – 6 K 4362/12 – und 6 K 5371/12 – sowie Beschlüssevom 24.01.2013 – 6 Nc 188/12 – und vom 13.03.2012 – 6 L 1127/12 –. 29 Die Regelung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW (bzw. die inhaltsgleiche Regelung des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Regelungen mangels näherer Konkretisierung der „erforderlichen Unterlagen“ nicht hinreichend bestimmt seien. Aus der Formulierung, wonach Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen (Hervorhebung durch das Gericht) innerhalb der genannten Ausschlussfrist einzureichen sind, wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nach der Vorstellung des Normgebers der bloße Antrag nicht ausreicht, sondern Unterlagen beizufügen sind und zwar die erforderlichen. 30 Welche Unterlagen erforderlich sind, lässt sich durch Auslegung nach Sinn und Zweck sowie Systematik der Regelung ermitteln, 31 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2013 – 13 B 65/13 –, 21.05.2013– 13 B 341/13 – und vom 22.05.2013 – 13 C 40/13 –. 32 Aus dem Hochschulgesetz NRW folgt, dass grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums stets der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Eine Einschreibung setzt nach § 48 HG NRW voraus, dass der Studienbewerber die erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzung nachweist. Nach dem Hochschulgesetz NRW reicht es demgemäß nicht, dass die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, sondern dem Studienbewerber wird abverlangt, seine Qualifikation gegenüber der Hochschule nachzuweisen. Dies ist interessengerecht vor dem Hintergrund, dass die benötigten Unterlagen für den Studienbewerber ohne Weiteres verfügbar sind, und die Hochschule in Ansehung der Vielzahl vorzunehmender Einschreibungen nicht mit vermeidbaren Ermittlungen belastet werden soll. 33 Entsprechend dieser Regelung im Hochschulgesetz bestimmt die Einschreibeordnung der Beklagten vom 27.04.2010 in § 4 Abs. 2 bis 6, welche Nachweise für die Qualifikation zum Studium vorzulegen sind. In der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation handelt es sich um das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Einschreibeordnung. Die für den Nachweis der Qualifikation nach Abs. 2 bis 6 erforderlichen Unterlangen sind gemäß § 4 Abs. 7 der Einschreibeordnung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. 34 Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist es unschädlich, dass die Beklagte nicht in einer Ordnung explizit normiert hat, welche Unterlagen einem außerkapazitären Zulassungsbegehren beizufügen sind. Unter Einbeziehung von §§ 48, 49 HG NRW erfolgt im Rahmen des außerkapazitären Zulassungsanspruchs eine vorweggenommene Prüfung der für eine Einschreibung erforderlichen Qualifikation. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO gehört mithin die Vorlage der bei einer Einschreibung vorzulegenden Qualifikationsnachweise. 35 Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen auch nicht deswegen, weil im innerkapazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung in der Regel erst bei der Einschreibung belegt werden muss, wohingegen im außerkapazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung schon mit der Antragstellung nachgewiesen werden muss. 36 Diese Differenzierung ist aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Ausgestaltung der beiden Verfahren gerechtfertigt und geboten. Unter Einbeziehung der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 VergabeVO NRW sowie der Einschreibefristen ist das innerkapazitäre Zulassungsverfahren in aller Regel deutlich vor Semesterbeginn beendet, so dass für die Universitäten Planungssicherheit besteht und nicht in Anspruch genommene Studienplätze zeitnah noch im Nachrückverfahren vergeben werden können. 37 Demgegenüber endet die Bewerbungsfrist für das außerkapazitäre Zulassungsverfahren erst zum Semesterbeginn. Die zeitliche Beschränkung durch Statuierung einer Ausschlussfrist dient erkennbar dem Zweck, das außerkapazitäre Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Im Interesse eines geordneten Studienbetriebes sollen die Hochschulen vor Vorlesungsbeginn einen zuverlässigen Überblick über die Zahl sämtlicher ggf. einzuschreibender Studienbewerber erhalten. 38 Vor diesem Hintergrund gibt es bei verständiger Würdigung der Norm des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber das tatsächlich und rechtlich aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn nicht feststeht, dass eine eventuelle Zulassung auch zu einer Einschreibung führen wird. 39 Zu einer anderen Beurteilung führt weder der Umstand, dass der Kläger im Verlaufe des Hauptsacheverfahren ggf. in der Lage gewesen wäre, seine Hochschulzugangsberechtigung durch Vorlage seiner Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Ablichtung nachzuweisen, noch dass er in seinem Antrag vom 01.10.2012 um Mitteilung gebeten hat, falls weitere Unterlagen benötigt würden. Angesichts des Zeitpunktes des Eingangs des Antrags am Tag des Fristablaufs um 16.40 Uhr konnte der Kläger nicht von einer Bearbeitung am selben Tag ausgehen. Das Stellen eines vollständigen, mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrages ist eine Anspruchsvoraussetzung, die nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr nachgeholt werden kann. 40 Auch dass der Kläger zuvor bereits bei einer anderen Hochschule eingeschrieben war, vermag eine Bewertung zu seinen Gunsten nicht zu begründen: Die Prüfung der Einschreibungsvoraussetzungen ist von jeder Hochschule eigenverantwortlich durchzuführen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da es die Gründe nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.