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Beschluss

6 L 1127/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0313.6L1127.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig im Studiengang Erziehungswissenschaft/Bachelor, 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtlage des Wintersemesters 2012/2013 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag ‑ wie vorliegend ‑ auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Antragsteller hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt vorliegend voraus, dass der Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 – 13 C 268/10 –. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2010– 6 Nc 830/09 –, 28.07.2008 – 6 Nc 31/08 –, 25.08.2004– 6 Nc 257/04 –, vom 24.02.2004 – 6 Nc 1407/03 – und vom 11.08.2003 – 6 Nc 234/03 – mit weiteren Nachweisen;Beschlüsse des OVG NRW vom 11.06.2012 – 13 B 557/12 –, 19.03.2010 – 13 C 120/10 –, 13.06.1996 – 13 C 39/96 – undvom 03.06.1996 – 13 C 40/96 –. Im vorliegenden Fall wäre – wie die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt hat – eine Bewerbung des Antragstellers für den von ihm gewünschten Studiengang Erziehungswissenschaft (Pädagogik) an der Universität in Eichstätt-Ingolstadt sowie Erlangen-Nürnberg im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 erfolgreich gewesen, da der Studiengang Erziehungswissenschaft dort nicht zulassungsbeschränkt ist. Das Gericht teilt zwar die Auffassung des Antragstellers, wonach der angebotene Studiengang Pädagogik an der Universität Erlangen-Nürnberg nicht hinreichend mit dem bei der Antragsgegnerin angebotenen Studiengang vergleichbar ist: Dort wird der Studiengang – anders als bei der Antragsgegnerin – nur als Zwei-Fach-Bachelor angeboten, wobei nicht erkennbar ist, dass der Kanon der möglichen Zweitfächer für das vom Antragsteller angestrebte Ausbildungsziel förderlich ist. Allerdings hat der Antragsteller keine hinreichend gewichtigen Gründe aufgezeigt, die die vorläufige Aufnahme des in Rede stehenden Studiums an der Universität Eichstätt-Ingolstadt unzumutbar erscheinen lassen. Die Kammer folgt nach erneuter Sachprüfung nicht der Darlegung des Antragstellers, wonach es sich faktisch um unterschiedliche Studiengänge mit gänzlich verschiedenen Schwerpunkten handele. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller geltend, der Studiengang in Eichstätt-Ingolstadt sei auf Sozial- und Alterspädagogik ausgelegt, wohingegen (einzig) der Studiengang in Köln sachgerecht auf die letztlich als Berufsziel angestrebte Arbeit als Psychotherapeut für Kinder und Jugendliche vorbereite. Nach Auffassung der Kammer stellen sich die beiden Bachelorstudiengänge hingegen als hinreichend vergleichbar dar. Namentlich bereitet ausweislich der Informationen der Universität Eichstätt-Ingolstadt zu den Berufsmöglichkeiten nach erfolgreichen Abschluss des dortigen Bachelorstudienganges Pädagogik auch der dortige Studiengang nach entsprechender Weiterqualifikation, die auch bei der Antragsgegnerin vonnöten ist, auf die Arbeit als Kinder- und Jugendlichentherapeut vor. Ließ der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.01.2013 zunächst noch vermuten, dass die Studieninhalte in beiden Studiengängen nur während des ersten Semesters vergleichbar sind, geht die Kammer nunmehr aufgrund der Erläuterungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21.02.2013 davon aus, dass sich die Studieninhalte in ihren prägenden Inhalten entsprechen, so dass ein späterer Wechsel nach einem eventuellen Obsiegen im Hauptsachverfahren nicht die fehlende Anrechenbarkeit bereits erworbener Leistungen entgegensteht. Dies gilt vor allem hinsichtlich der vom Antragsteller wiederholt in den Vordergrund gestellten psychologischen Studieninhalte: Auch in Eichstätt-Ingolstadt weist das Studium einen zwingenden psychologischen Anteil aus. So müssen in den ersten beiden Semestern Entwicklungs- und Sozialpsychologie belegt werden. Im Übrigen könnten etwaige besondere Fachgebiete demnach auch noch durch einen späteren Hochschulwechsel belegt werden und für die ersten Fachsemester keine überragende Bedeutung erlangen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vom Antragsteller in den Blick genommene Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichentherapeut noch eine spezielle Ausbildung nach dem Studium voraussetzt. Zugang zu dieser Ausbildung hat, wer ein pädagogisches bzw. sozialpädagogisches Studium absolviert hat. Konkret erfordert die Zulassung zur Ausbildung beim Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (AKiP) ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium, vorrangig im Bereich Psychologie. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den „Masterstudiengang Frühe Kindheit“ verweist, so erwirbt er die für den Zugang zu diesem Studiengang erforderlichen Leistungspunkte auch mit einem Bachelorstudium Pädagogik in Eichstätt - Ingolstadt. Des Weiteren erachtet es die Kammer als zumutbar, dass der Antragsteller ein Studium an einer Hochschule in kirchlicher Trägerschaft aufnimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass die vermittelten Studieninhalte, selbst wenn die Universität einem christlichem Leitbild folgt, den Antragsteller in seiner negativen Glaubensfreiheit beeinträchtigen. Darüber hinaus vermögen auch die vom Antragsteller genannten Kontakte zu Kinder- und Jugendpsychotherapeuten im Kölner Raum sowie seine Absicht studienbegleitend in der „Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH“ zu arbeiten, keine Unzumutbarkeit der Studienaufnahme an einem anderen Studienort zu begründen. Es ist nicht erkennbar, warum der Antragsteller entsprechende Kontakte nicht auch andernorts knüpfen können sollte. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen scheitert das Rechtsschutzbegehren auch daran, dass der außerkapazitäre Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist vollständig gestellt worden ist: Nach § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW S. 386) in der Fassung der fünften Verordnung zur Änderung der VergabeVO NRW vom 04.05.2012 (GV. NRW. 2012 S. 196) müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat zwar einen Zulassungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt, diesem Antrag aber keine Unterlagen beigefügt. Erforderlich gewesen wäre aber jedenfalls, fristgerecht die Berechtigung zum Hochschulzugang vorzulegen (etwa durch eine – amtlich beglaubigte – Kopie der Hochschulzugangsberechtigung). Ohne einen solchen Nachweis gibt es bei verständiger Würdigung von § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber ein Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten. Die Prüfung, ob die in der maßgeblichen Rechtsverordnung des Landes festgesetzte Zulassungszahl zu niedrig bemessen ist und noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden sind, ist tatsächlich wie rechtlich aufwändig. Dieser Aufwand soll nach Sinn und Zweck des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nur dann betrieben werden, wenn bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres feststeht, dass der Studienbewerber, der diese Überprüfung begehrt, auch tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Zulassung und Einschreibung in den fraglichen Studiengang im fraglichen Wintersemester erfüllt. Bleibt dies bis Fristende unklar, soll der Hochschule das aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren hingegen erspart bleiben. Damit unterscheidet sich das außerkapazitäre Zulassungsverfahren maßgeblich von dem innerkapazitären Zulassungsverfahren, in dem die in der Rechtsverordnung des Landes festgesetzten (innerkapazitären) Studienplätze in der Tat schon nach Abschluss eines Online-Bewerbungsverfahrens zugeteilt werden und der Studienbewerber seine Hochschulzugangsberechtigung erst bei der Einschreibung nachweisen muss. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 17.01.2013 ‑ 6 K 138/12 ‑, und vom 24.01.2013 – 6 Nc 188/12 –. Die in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW normierte Ausschlussfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere verfassungsgemäß. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss auch der außerkapazitären Zulassungsverfahren ist es den Studienbewerbern ohne Weiteres zumutbar, den außerkapazitären Zulassungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum Semesterbeginn zu stellen, auch wenn über den innerkapazitären Zulassungsantrag noch nicht abschließend entschieden worden sein sollte. So auch OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2010 ‑ 13 C 122/10 ‑. Auch ein innerkapazitärer Zulassungsanspruch besteht nicht. Die insgesamt zur Verfügung stehenden Studienplätze sind an vorrangig zu berücksichtigende Studienbewerber vergeben worden: Im Rahmen der Abiturdurchschnittsquote konnten nur Bewerber bis zu einer Abiturnote von 1,7 zum Zuge kommen. Bei der Wartezeitquote war für eine Zulassung eine Wartezeit von mindestens 8 Semestern bei einer Durchschnittsnote von 3,2 erforderlich. Im Auswahlverfahren der Hochschule schließlich wurden Studienplätze bis zu einer Durchschnittsnote von 2,1 vergeben. Der Antragsteller konnte mit seinem Abiturnote von 3,2 sowie der Zahl seiner Wartesemester mithin mit seiner Bewerbung nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.