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Beschluss

13 B 557/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Hochschule kann im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht durchgesetzt werden, wenn der Bewerber einen Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangen kann. • Das Vergabesystem der Stiftung (VergabeVO) mit der Möglichkeit, mehrere Studienorte in Reihenfolge anzugeben und Regeln zur Verteilung bei Ranggleichheit, genügt dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten. • Ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung eines Studienorts ist nur ausnahmsweise zu gewähren; versäumt der Bewerber die rechtzeitige und schlüssige Geltendmachung dieser Präferenz oder nennt er keine weiteren Hochschulen, kann ihm kein Studienplatz angeboten werden.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Zulassung an bestimmter Hochschule bei fehlender bevorzugter Berücksichtigung • Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Hochschule kann im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht durchgesetzt werden, wenn der Bewerber einen Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangen kann. • Das Vergabesystem der Stiftung (VergabeVO) mit der Möglichkeit, mehrere Studienorte in Reihenfolge anzugeben und Regeln zur Verteilung bei Ranggleichheit, genügt dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten. • Ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung eines Studienorts ist nur ausnahmsweise zu gewähren; versäumt der Bewerber die rechtzeitige und schlüssige Geltendmachung dieser Präferenz oder nennt er keine weiteren Hochschulen, kann ihm kein Studienplatz angeboten werden. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Charité Berlin. Er hatte sich im zentralen Vergabeverfahren nur für diese Hochschule nicht ausreichend oder nicht fristgerecht um bevorzugte Berücksichtigung bemüht und keine weiteren Studienorte angegeben. Die verfügbaren Studienplätze sind durch die VergabeVO der Stiftung zu verteilen; dabei können in den Quoten mehrere Studienorte in Reihenfolge gewählt werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Zulassung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein, mit der er insbesondere die verfassungsrechtliche Bewertung der Studienortauswahl angreift. Der Senat überprüfte die Beschwerde nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers und beurteilte die einfachrechtlichen Feststellungen zur Rangfolge und Fristwahrung als zutreffend. • Grundrechtliche Einordnung: Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Verbindung mit Gleichheitssatz und Sozialstaatsgebot, dieses Recht ist jedoch durch die begrenzten Kapazitäten und das Mögliche beschränkt. • Keine Durchsetzbarkeit des konkreten Hochschulwunsches im Eilrechtsschutz: Nach ständiger Rechtsprechung besteht im Verfahren nach § 123 VwGO kein durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Hochschule, wenn ein Studienplatz an einer anderen Hochschule möglich ist. • Verteilungs- und Auswahlregelung der VergabeVO: Die VergabeVO sieht vor, dass Bewerber mehrere Studienorte in Reihenfolge angeben können; die Verteilung erfolgt nach festgelegten Regeln (Rangfolge, bei Gleichheit Durchschnittsnote, besondere Regelungen für bevorzugte Berücksichtigung). • Verfahrensfolgen für den Antragsteller: Der Antragsteller hat die erforderlichen Erklärungen zur bevorzugten Berücksichtigung für den Erstwunsch nicht schlüssig und fristgerecht geltend gemacht und zudem keine weiteren Hochschulen angegeben, sodass ihm kein Alternativangebot möglich war. • Verfassungsrechtliche Bewertung: Das Vergabesystem stellt ein ausgewogenes Verteilungssystem dar, das die Lebenschance der Bewerber wahrt; es verletzt nicht das Teilhaberecht des Antragstellers und ist verfassungsgemäß. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde ist kostenpflichtig und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.04.2012 wurde zurückgewiesen; die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium an der Charité Berlin war rechtmäßig. Der Antrag scheiterte, weil der Bewerber die Voraussetzungen für eine bevorzugte Berücksichtigung des Studienorts nicht schlüssig und fristgerecht dargelegt und zugleich keine weiteren Studienorte angegeben hat, sodass ihm praktisch kein Studienplatzangebot an anderer Hochschule möglich war. Das von der Stiftung angewandte Vergabesystem entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen und wahrt das Recht auf Teilhabe an Ausbildungsmöglichkeiten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.