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Urteil

10 K 6782/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0320.10K6782.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 ehelich in Tarnowskie Gory/ dt. Tarnowitz geborene Klägerin stellte bei der Beklagten im März 2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. 3 Im Rahmen der Antragstellung machte sie folgende Angaben: Sie leite die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater, Herrn B. Q. , ab. Dieser sei am 00.00.1912 in Jendryssek (Stahlhammer)/ polnisch: Kalety/ Ostoberschlesien/ seinerzeit Deutsches Reich geboren und habe dort auch immer gelebt. Er sei in die Deutsche Volksliste eingetragen gewesen. Er habe im Zweiten Weltkrieg bei der deutschen Wehrmacht als Fernmelder gedient. Davor sei er Büroangestellter gewesen. Beides belege, dass er die deutsche Sprache bereits zu Beginn des Krieges gut beherrscht habe. Wenn man berücksichtige, dass er Deutsch „ungehindert nur bis 1922 ( Versailler Vertrag; Genfer Abkommen )“ habe benutzen können, müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits vor Kriegsausbruch und auf jeden Fall während des Krieges in einem deutschgesinnten Volksumfeld gelebt und sich mit dem deutschen Volkstum identifiziert habe. Ihre Mutter sei in Abteilung 3 der Deutschen Volkliste eingetragen gewesen. Ihr im Oktober 1884 geborener Großvater väterlicherseits sei im Ersten Weltkrieg als deutscher Soldat gefallen. 4 Die Klägerin reichte Personalunterlagen eines ehemaligen Arbeitgebers ihres Vaters aus dem Jahre 1951 ein. Wegen der Einzelheiten dieser Dokumente wird auf Blatt 28-32, 96-99 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 5 Die Klägerin benannte ihre Tante, die am 00.00.1914 geborene Schwester der Ehefrau ihres Vaters, Frau F. L. , und ihre Cousine, die am 00.00.1937 geborene Tochter der Schwester der Ehefrau ihres Vaters, Frau F. I. , als Zeuginnen zum Beleg der deutschen Volkszugehörigkeit ihres Vaters. Sie machte hinsichtlich ihrer Cousine folgende Angaben: Ihre Cousine habe ihren Vater, den Vater der Klägerin, während und jahrelang nach dem Krieg gekannt. Die Mutter ihrer Cousine, Frau L. , sei kurz vor dem Einmarsch der Roten Armee evakuiert worden. Ihre Cousine selbst sei als schwer krankes Kind bei ihrer Oma in Polen geblieben. Ihr Vater, der Vater der Klägerin, habe für den Unterhalt ihrer Cousine gesorgt und sei für sie ein „Ersatzvater“ gewesen, bis sie Polen im Jahre 1956 im Wege der Familienzusammenführung habe verlassen können. Auch nach ihrer Aussiedlung sei ihre Cousine in Kontakt zu ihrem Vater geblieben. 6 Die Heimatortskartei ( Gebiet: Oberschlesien ) teilte der Beklagten im Juli 2008 mit, der Name des Vaters der Klägerin sei ihr erstmals im Rahmen eines BVFG-Verfahrens einer Tochter und einer Enkelin des Vaters der Klägerin mitgeteilt worden. Weitere Aufzeichnungen über ihn lägen nicht vor ( Anmerkung des Gerichts: Die BVFG-Akten sind nicht mehr vorhanden, vgl. Blatt 57 des Verwaltungsvorgangs ). 7 Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht ( WASt ) machte gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Vaters der Klägerin im Juli 2008 folgende Angaben: Sein Diensteintrittsdatum sei nicht feststellbar. Er habe vom 23. August 1941 bis zum 05. März 1945 bei verschiedenen Truppenteilen gedient. Am letztgenannten Tag sei er in westalliierte Gefangenschaft geraten und am 18. Mai 1945 den polnischen Streitkräften überstellt worden. Die vorhandenen Wehrmachtsunterlagen enthielten keine Angaben über seine Staatsangehörigkeit. Auf einer Personalkarte aus der Zeit der Kriegsgefangenschaft sei er als Pole bezeichnet. Diese Eintragung sei seinerzeit – vermutlich nach Angaben des Kriegsgefangenen – von der Gewahrsamsmacht vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten der Auskunft der WASt wird auf Blatt 35 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 8 Frau L. machte auf dem ihr von der Beklagten zugesandten vorformulierten Fragebogen im Hinblick auf den Vater der Klägerin im August 2008 im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe engen Kontakt zu deutschen Familien gehabt. Die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie sei Deutsch gewesen. Vor 1945 habe er die polnische Sprache beherrscht und gebraucht. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Frau L. wird auf Blatt 41-43 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 9 Frau I. äußerte sich in dem vorformulierten Fragebogen in Hinsicht auf den Vater der Klägerin wie folgt: Er habe von 1939 bis 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Er habe vor 1945 nur die deutsche Sprache beherrscht und gebraucht. Deutsch sei die bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Frau I. wird auf Blatt 44-46 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 10 Im November 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, Frau L. sei aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage, in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren sachdienliche Auskünfte zu erteilen. 11 Mit Bescheid vom 31. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. 12 Zur Begründung führte sie an: Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweislich nach ihrem Vater erworben. Es lasse sich nicht feststellen, dass dieser zum Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Der Vater habe seine ursprünglich vermutlich bestehende deutsche Staatsangehörigkeit zum 15. Juni 1922 verloren. Das Gebiet, in dem er gelebt habe, sei infolge des Ersten Weltkriegs durch den Versailler Vertrag mit Wirkung zum vorgenannten Tag an Polen abgetreten worden. Die Bewohner hätten zu dem Stichtag automatisch ( ohne Antrag ) die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erworben. Ein noch heute wirksamer ( Wieder- ) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Vaters über die Volkslistenverordnung sei nicht nachgewiesen. Es sei nicht hinreichend belegt, dass er sich spätestens vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Seine Zugehörigkeit zur Wehrmacht stelle kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Die Zugehörigkeit bestätige ohne Hinzutreten weiterer Umstände lediglich die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste als grundsätzliche Voraussetzung der seinerzeitigen Wehrpflicht, weise den Betroffenen jedoch nicht als Angehörigen des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft aus. Die von ihr, der Beklagten, durchgeführte Sachverhaltsermittlung habe zu keinem verlässlichen Ergebnis hinsichtlich der Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin geführt. Die Heimatortskartei habe keine Angaben über seine Volkszugehörigkeit machen können. Den Zeugenaussagen von Frau C. und Frau I. lasse sich kein eindeutiger Schluss auf die Volkszugehörigkeit des Vaters entnehmen. Die Zeugenaussage der Frau C. sei unstimmig. Frau C. habe einerseits angegeben, der Vater habe vor 1945 Polnisch gesprochen, aber zugleich geäußert, die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie sei Deutsch gewesen. Frau I. sei Anfang 1945 noch zu jung gewesen, um glaubwürdige Angaben zu den damaligen Geschehnissen machen zu können. Aus der von dem Vater vor Kriegsbeginn ausgeübten Bürotätigkeit ließen sich keine Rückschlüsse auf seine Volkszugehörigkeit herleiten. 13 Die Klägerin erhob dagegen am 14. September 2011 Widerspruch, den sie damit begründete, die Beklagte habe die vorgelegten Dokumente und Zeugenaussagen unzureichend ausgewertet. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. 15 Zur Begründung führte sie ergänzend an: Der Vater der Klägerin habe in dem von der Klägerin vorgelegten Personalbogen aus dem Jahre 1951 angegeben, er habe nur schwache Deutschkenntnisse. Solche Kenntnisse sowie der Umstand, dass er die deutsche Sprache während seines Dienstes bei der Wehrmacht gebraucht habe, reichten für die Anerkennung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht aus. Der Schluss, Deutsch sei die bevorzugte Umgangssprache in seinem Elternhaus gewesen, sei nicht gerechtfertigt. Der Vater habe vielmehr in dem zuvor erwähnten Personalbogen angegeben, von 1929-1930 in der polnischen Gemeindeverwaltung in Kalety als Büroangestellter und ab 1931 als Büroangestellter in einer Fabrik tätig gewesen zu sein, was perfekte Polnischkenntnisse erfordert habe. 16 Die Klägerin hat dagegen am 12. Dezember 2011 Klage erhoben. 17 Zur Begründung macht sie geltend: 18 Die Überstellung ihres Vaters zu den polnischen Exilstreitkräften sei rechtlich ohne Bedeutung, da sie nach Kriegsende bzw. nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Oberschlesien erfolgt sei. 19 Ihr Vater sei zwar in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen, habe jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf, sondern die unbeschränkte deutsche Staatsangehörigkeit besessen, die von § 1 Abs. 1 Buchstabe d) des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit ( 1. StAngRegG ) nicht erfasst sei. Es komme daher rechtlich nicht auf die üblichen Voraussetzungen an, die für die Weitergeltung von Einbürgerungen auf Widerruf nach 1945 entwickelt worden seien. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf sei erst durch § 5 der Verordnung über die Deutsche Volksliste in der Fassung vom 31. Januar 1942 eingeführt worden. Vorher habe die Fassung vom 04. März 1941 gegolten, die einen Erwerb der unbeschränkten Staatsangehörigkeit auch für Angehörige der Volksliste 3 angeordnet habe. Ihr am 23. August 1941 eingezogener Vater habe nach den damaligen wehrrechtlichen Bestimmungen nur nach vorherigem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einberufen werden dürfen. Zwar seien nach allgemeinen Erkenntnissen anfänglich auch Wehrpflichtige einberufen worden, bevor über ihre Aufnahme in die Deutsche Volksliste entschieden worden sei. Von solchen Einberufungen seien aber nur Angehörige der Geburtsjahrgänge 1914 und jünger betroffen gewesen, wie sich aus dem noch vor Inkrafttreten der Volkslistenverordnung ergangenen Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 07. September 1940 (Az.: 12 i 10 AHA/AG/E (I)) ergebe. In Ziffer 4 des Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht vom 16. Mai 1941 (Az.: 12 i 10.20 AHA/Ag/K (Ic)) sei davon die Rede, dass die Wehrpflichtigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste zum aktiven Wehrdienst erst nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit herangezogen werden könnten. Es dürfe unterstellt werden, dass die deutschen Behörden ihre Vorschriften korrekt angewandt hätten. Ihr bereits im Jahre 1912 geborener Vater habe nicht zu dem Personenkreis des Erlasses vom 07. September 1940 gehört. Ab dem Erlass vom 16. Mai 1941 habe es keine Einberufungen von Wehrpflichtigen mehr gegeben, die ( noch ) nicht in die Volksliste aufgenommen worden seien, also mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. August 2011 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: 25 Aus der frühen Einberufung des Vaters der Klägerin zur Wehrmacht könne nicht auf den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Widerrufsvorbehalt geschlossen werden. In den eingegliederten Ostgebieten sei das deutsche Wehrrecht und damit die allgemeine Wehrpflicht gemäß Verordnung vom 30. April 1940 ( RGBl. I S. 707 ) bereits mit Wirkung vom 01. März 1940 eingeführt worden, also bereits vor Inkrafttreten der Volkslistenverordnung. Nach dem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 07. September 1940 seien die Ersatzreservisten der Geburtsjahrgänge 1914 und jünger in den eingegliederten Ostgebieten schon ab dem 01. Oktober 1940 als Schutzangehörige des Deutschen Reiches zum aktiven Wehrdienst herangezogen worden. Nach den Feststellungen des Bundesarchivs sei es bereits vor Einführung des Volkslistenverfahrens und vor Schaffung entsprechender Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu zahlreichen Einberufungen dieses Personenkreises gekommen. 26 Hinreichende Anhaltspunkte für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin seien nach wie vor nicht erkennbar. Er habe sich in dem in den angegriffenen Bescheiden angesprochenen Personalbogen selbst als polnischen Volkszugehörigen bezeichnet. 27 Das Gericht hat F. I. als Zeugin zum Sprachgebrauch in der Familie des Vaters der Klägerin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässige Klage ist begründet. 30 Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). 31 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. Danach stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt wird. 32 Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. 33 Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt ( 1950 ) geltenden Fassung als eheliches Kind durch Geburt nach ihrem Vater, dem im Jahre 1912 in Jendryssek ( Stahlhammer )/ polnisch: Kalety/ Ostoberschlesien/ seinerzeit Deutsches Reich geborenen B. Q. , erworben. Dieser war zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin deutscher Staatsangehöriger. 34 Der Vater hatte seine ursprünglich vermutlich bestehende deutsche Staatsangehörigkeit zwar zunächst zum 15. Juni 1922 verloren. Denn das Gebiet, in dem er lebte, wurde infolge des Ersten Weltkriegs durch den Versailler Vertrag mit Wirkung zum vorgenannten Tag an Polen abgetreten. Die Bewohner erwarben zu dem Stichtag automatisch (ohne Antrag) die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. 35 Der Vater der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber später durch Eintragung in die Deutsche Volksliste (wieder-)erworben. 36 Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters nach § 5 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten in der Fassung vom 04. März 1941 ( RGBl. I S. 119 ) ist allerdings nicht belegt. Nach der vorgenannten Vorschrift erwarben die in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommenen ehemaligen polnischen oder Danziger Staatsangehörigen durch Einbürgerung [ Hervorhebung nur hier ] die deutsche Staatsangehörigkeit. 37 Die Klägerin hat eine Einbürgerungsurkunde ihres Vaters nicht vorgelegt. Sie hat auch keine Zeugen zu der Tatsache benannt, dass eine Einzeleinbürgerung ihres Vaters stattgefunden hat. 38 Die (Einzel-)einbürgerung ist auch nicht durch die frühe Wehrmachtszugehörigkeit des Vaters der Klägerin, der sich nach Auskunft der WASt jedenfalls seit dem 23. August 1941 bei der deutschen Wehrmacht befand, in Verbindung mit Ziffer 4 des Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht vom 16. Mai 1941 ( Az.: 12 i 10.20 AHA/AG/ K ( Ic ) ) nachgewiesen. Nach Ziffer 4 des vorgenannten Erlasses konnten „zum aktiven Wehrdienst ( … ) unter Beachtung der Verfügung ( ... ) vom 17. 2. 41 herangezogen werden a) die Wehrpflichtigen der Abteilung 1 und 2 der Deutschen Volksliste, b) die Wehrpflichtigen der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste jedoch erst dann, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben [ Hervorhebung nur hier ].“ 39 Die frühe Wehrmachtszugehörigkeit des Vaters – in Kombination mit Ziffer 4 des angesprochenen Erlasses – entfaltet keine hinreichend starke Indizwirkung für eine Einbürgerung. 40 Denn eine einheitliche und korrekte Handhabung des Erlasses durch die deutschen Behörden hat offensichtlich nicht stattgefunden. Die Behauptung der Klägerin, ab dem Inkrafttreten des Erlasses habe es keine Einberufungen von Wehrpflichtigen mehr gegeben, die (noch) nicht in die Volksliste aufgenommen worden seien, also mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, trifft nicht zu. So heißt es in einem späteren Erlass des Reichsministers des Innern vom 04. August 1943 ( Az.: I Sta R 5428/43 ), 41 abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, C 21.5.80, 42 wörtlich: „Seit dem Herbst 1941 sind in den eingegliederten Ostgebieten verschiedentlich ehemalige polnische Staatsangehörige zur Wehrmacht eingezogen worden, ehe über ihre Volkszugehörigkeit und ihre Eingliederung in die Deutsche Volksliste entschieden war. Auf diese Weise sind auch polnische Volkszugehörige in die Deutsche Wehrmacht gelangt, deren Aufnahme in die Deutsche Volksliste von den Volkslistendienststellen bestimmungsgemäß abgelehnt werden musste und die daher nun Schutzangehörige sind...“ 43 Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Köln, Urt. vom 01. September 2004 – 10 K 3007/04-. 44 Auch vor Einführung des Volkslistenverfahrens und vor Schaffung entsprechender Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war es zu Einberufungen Schutzangehöriger des Reiches gekommen. 45 Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 09. August 2007 – 12 A 401/07 – juris Rdnr. 11. 46 Solche Einberufungen sollten sich zwar nach dem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 07. September 1940 (Az.: 12 i 10 AHA/AG/E (I)) nur auf die Geburtsjahrgänge 1914 und jünger erstrecken. Der Kammer sind aber auch Fälle aus Ostoberschlesien bekannt, in denen vor 1914 geborene Personen vor Inkrafttreten der Volkslistenverordnung zur Wehrmacht einberufen oder doch zumindest gemustert wurden und einen Wehrpass erhielten, ohne deutsche Volkszugehörige/ Staatsangehörige zu sein. 47 Vgl. VG Köln, Urt. vom 18. August 2004 – 10 K 5934/04-; Urt. vom 27. Juni 2007 – 10 K 7061/05-, bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 25. September 2008 – 12 A 2274/07-; das OVG NRW führt in der letztgenannten Entscheidung aus: „Dass die bereits vor der offiziellen Einführung des Volkslistenverfahrens erfolgte Musterung des Großvaters väterlicherseits des Klägers und die Ausstellung eines Wehrpasses die Annahme einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit oder einer späteren Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht rechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.“ 48 Die frühzeitige Einberufung als Wehrpflichtige mag in diesen Fällen – wie auch im Falle des Vaters der Klägerin – auf vorläufigen Regelungen beruht haben, die vor Inkrafttreten der Volkslistenverordnung angewandt wurden. 49 Näher dazu VG Köln, Urt. vom 08. August 2005 – 10 K 3576/04-, bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 22. Mai 2007 – 12 A 3569/05 – juris; VG Köln, Urt. vom 24. März 2010 – 10 K 7492/08-; Geilke, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen aus Polen, DÖV 1954, 545. 50 Der Vater der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04. März 1941 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 ( RGBl. I S. 51 ) erworben. Danach erwarben die ehemaligen polnischen oder Danziger Staatsangehörigen, die in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen wurden, durch die Aufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. 51 Hier ist aufgrund der nachgewiesenen Wehrmachtszugehörigkeit des Vaters der Klägerin davon auszugehen, dass er in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen war. 52 Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urt. vom 08. November 1994 – 9 C 472/93 – juris Rdnr. 17. 53 Der durch Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste erfolgte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin ist auch heute noch wirksam. Er findet Anerkennung gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe d) in Verbindung mit § 28 1. StAngRegG. 54 Das zuvor genannte Gesetz ist zwar durch Art. 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1864 ) zum 15. Dezember 2010 aufgehoben worden ( siehe hier Art. 112 ). Es ist aber weiterhin anwendbar für die Frage, ob die im Zweiten Weltkrieg erfolgte Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die in § 1 Abs. 1 StAngRegG aufgezählten Sammeleinbürgerungen wirksam ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Aufhebungsgesetzes wie auch des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes und dessen Entstehungsgeschichte sowie auch aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. 55 Vgl. dazu im Einzelnen VG Köln, Urt. vom 30. März 2011 – 10 K 6829/10 – juris Rdnr. 22 ff. 56 § 1 Abs. 1 Buchstabe d) 1. StAngRegG macht den Staatsangehörigkeitserwerb nach der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 davon abhängig, dass die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an deutsche Volkszugehörige erfolgt ist, wobei der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in dieser Vorschrift identisch ist mit § 6 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28. Juni 1990 ( BGBl. I S. 247 ) – BVFG. 57 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. August 1997 – 9 B 312/97 – juris Rdnr. 4 m. w. N. 58 Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss dabei bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen ( in Ostoberschlesien: Anfang 1945 ) abgelegt worden sein. 59 Vgl. BVerwG, Urt. vom 08. August 1995 – 9 C 292/94 – juris Rdnr. 10 m. w. N. 60 Das Gesetz verlangt demnach zum einen den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, zum anderen daneben die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch objektive Merkmale, wie sie in § 6 BVFG beispielhaft aufgezählt sind. Beide Anerkennungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich nebeneinander vorliegen. Allerdings können Bestätigungsmerkmale Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. 61 Vgl. BVerwG, Urt. vom 15. Juli 1986 – 9 C 9/86 – juris Rdnr. 17. 62 Dies zugrunde gelegt sieht das Gericht den Nachweis als erbracht an, dass der Vater der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. 63 Zwar kann ein solches Bekenntnis nicht in seiner Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste gesehen werden. 64 Vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Februar 1993 – 9 C 25/92 – juris Rdnr. 16. 65 Gleiches gilt in Hinsicht auf seine Wehrmachtszugehörigkeit. 66 Vgl. BVerwG, Urt. vom 08. November 1994 – 9 C 472/93 – juris Rdnr. 17. 67 Auch der Umstand seiner frühen Einberufung zur Wehrmacht kann nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass er sich vor Einrichtung der Deutschen Volksliste zum deutschen Volkstum bekannt hat. 68 Vgl. VG Köln, Urt. vom 24. März 2010 – 10 K 7492/08-; Urt. vom 27. Juni 2007 – 10 K 7061/05-, bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 25. September 2008 – 12 A 2274/07-; VG Köln, Urt. vom 08. August 2005 – 10 K 3576/04-, bestätigt durch OVG NRW, Beschl. vom 22. Mai 2007 – 12 A 3569/05 – juris; VG Köln, Urt. vom 01. September 2004 – 10 K 3007/04; Urt. vom 18. August 2004 – 10 K 5934/03-; a. A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 16. Mai 2000 – 11 B 96.2078 – juris für den Fall einer Einberufung zur Wehrmacht im April 1941. 69 Schließlich sagt sein Dienst als Büroangestellter vor seiner Einberufung zur Wehrmacht für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nichts aus. 70 Es liegen aber objektive Bestätigungsmerkmale vor, die den Schluss auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zulassen. Das Gericht sieht es insbesondere als nachgewiesen an, dass der Vater der Klägerin durch den Gebrauch der deutschen Sprache seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu erkennen gegeben hat. 71 Zwar hat die bloße Beherrschung der deutschen Sprache und ihre Verwendung neben einer anderen Sprache keine Bedeutung für eine volkstumsmäßige Zuordnung. Als Bestätigungsmerkmal für ein Volkstumsbekenntnis ist die deutsche Sprache vielmehr nur anzusehen, wenn es sich um die Muttersprache oder – bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit – im entscheidenden Zeitraum um die bevorzugte Umgangssprache gehandelt hat. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. 72 Vgl. BVerwG, Urt. vom 12. November 1996 – 9 C 8/96 – juris Rdnr. 24. 73 Hier geht das Gericht davon aus, dass der Vater der Klägerin Deutsch ( wenn nicht als Muttersprache, so doch ) zu Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen Anfang 1945 als bevorzugte Umgangssprache gesprochen hat. 74 Der Schluss auf diesen Sprachgebrauch ergibt sich allerdings noch nicht aus den Angaben, die Frau F. L. , die Schwägerin des Vaters der Klägerin, im Rahmen ihrer im August 2008 erfolgten Befragung durch die Beklagte auf einem vorformulierten Fragebogen zu der Volkstumszugehörigkeit ihres Schwagers gemacht hat. Die im Zeitpunkt der Befragung bereits knapp 94 Jahre alte Frau L. hat dort zwar einerseits ausgesagt, ihr Schwager habe engen Kontakt zu deutschen Familien gehabt. Sie hat ferner ausgesagt, die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie sei Deutsch gewesen. Sie hat indes andererseits auch bekundet, ihr Schwager habe vor 1945 die polnische Sprache beherrscht und gebraucht. 75 Das Gericht sieht das Bestätigungsmerkmal Sprache aufseiten des Vaters der Klägerin aber aufgrund der Angaben seiner Nichte, der am 27. August 1937 geborenen Tochter der Frau F. L. , Frau F. I. ( im Folgenden: Zeugin ), als gegeben an. Die Zeugin hat bereits bei ihrer im August 2008 erfolgten schriftlichen Befragung durch die Beklagte bekundet, ihr Onkel habe vor 1945 nur Deutsch beherrscht und gebraucht. Sie hat seinerzeit darüber hinaus geäußert, Deutsch sei die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie gewesen. Im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch das erkennende Gericht hat sie sehr nachdrücklich bekräftigt, dass ihr Onkel vor dem Krieg, während des Krieges und auch noch nach dem Krieg im persönlich-familiären Bereich nur Deutsch gesprochen habe. Das Gericht ist nach dem Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin gewonnen hat, von der Wahrheit dieser Aussage überzeugt. Die Zeugin hat nachvollziehbar beschrieben, dass sie selbst sowie ihre Eltern und ihre Großeltern sich mit dem Vater der Klägerin und dessen Ehefrau bei den häufigen Familienzusammenkünften ausschließlich auf Deutsch unterhalten hätten. Sie hat außerdem glaubhaft kundgetan, dass ihr Onkel und seine Frau sogar noch nach dem Krieg miteinander Deutsch gesprochen hätten. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird dadurch gestützt, dass die Zeugin – zum Teil eher beiläufig – aufschlussreiche Details zum Sprachgebrauch innerhalb der Familie mitgeteilt hat. So hat sie geschildert, ihr Großvater sei, als sie etwa zehn oder elf Jahre alt gewesen sei, zweimal verhaftet worden, nachdem sie in der Schule auf Befragen der Lehrer den fortdauernden Gebrauch der deutschen Sprache im familiären Umfeld zugegeben habe, woraufhin ihr Großvater „die Schnauze voll“ gehabt und mit ihr danach nur noch Polnisch gesprochen habe. Sie hat ferner davon berichtet, dass im Haushalt ihres Onkels und ihrer Tante „auf einer Tafel aus Bronze oder so etwas“ in deutscher Sprache gestanden habe: „Herr, segne dieses Haus und alle, die da gehen ein und aus.“ Sie hat darüber hinaus bekundet, dass die Erwachsenen auch noch nach der Verhaftung ihres Großvaters immer untereinander auf Deutsch „getuschelt“ hätten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht auch, dass sie Erinnerungslücken zu einzelnen Punkten freimütig zugegeben und auch mitgeteilt hat, wenn sie sich in der Beantwortung einer Frage nicht sicher war. So hat sie ausgesagt, sie könne nicht mehr sagen, wie oft ihr Onkel vom Militärdienst nach Hause gekommen sei und wisse auch nicht mehr genau, ob ihr Vater bei der SA gewesen sei. Der Zeugin kann die Glaubwürdigkeit nicht damit abgesprochen werden, sie sei Anfang 1945 noch zu jung gewesen, um heute verlässliche Angaben zu den damaligen Geschehnissen zu machen. Bei dem Sprachgebrauch einer Person handelt es sich um ein Dauergeschehen, an das eine Erinnerung eines seinerzeit gut sieben Jahre alten Kindes selbst mehrere Jahrzehnte später durchaus noch möglich ist. Wie aus den vorangegangenen Ausführungen hervorgeht, hat sich die Zeugin an den Sprachgebrauch ihres Onkels im entscheidungserheblichen Zeitraum auch noch konkret erinnern können. Der Anerkennung des Bestätigungsmerkmals Sprache aufseiten des Vaters der Klägerin steht nicht entgegen, dass er nach der Aussage der Zeugin nach dem Krieg und – hieran hatte die Zeugin keine genaue Erinnerung mehr – möglicherweise auch schon vor dem Krieg (gute) Kenntnisse der polnischen Sprache hatte. Solche Kenntnisse machen es nicht wahrscheinlich und sind erst recht kein Beleg dafür, dass er im persönlich-familiären Bereich statt der deutschen die polnische Sprache überwiegend gebrauchte. Die Annahme des Bestätigungsmerkmals Sprache und die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin werden auch nicht dadurch widerlegt, dass ausweislich der Aussage der Zeugin nach Kriegsende die Wohnung ihrer Eltern „von den Polen“ verplombt wurde, die benachbarte Wohnung ihres Onkels hingegen letztlich nicht. Der Grund hierfür mag, folgt man dem in der Diktion der damaligen Zeit vorgetragenen plausiblen Erklärungsansatz der Zeugin, darin gelegen haben, dass die Familie ihrer Eltern aufgrund der Herkunft der Eltern ihres Vaters aus Berlin bzw. Landshut als „reinrassige deutsche Familie“ angesehen worden sei, während die Familie ihres Onkels aus Oberschlesien gekommen sei. Möglich erscheint auch, dass die Verplombung der Wohnung ihrer Eltern einerseits und die unterbliebene Verplombung der Wohnung ihres Onkels andererseits darauf zurückzuführen ist, dass der Vater der Zeugin bereits zu einem recht frühen Zeitpunkt bei der SA war, wovon der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich in seiner Bewertung der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung überzeugt gezeigt hat. Aus welchen Gründen die polnischen Behörden bei der Beschlagnahme der Wohnung zwischen der Familie L. und der Familie Q. unterschieden haben, lässt sich heute nicht mehr zuverlässig aufklären. Jedenfalls ergibt sich allein aus dieser unterschiedlichen Handhabung kein zwingendes Indiz gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin. 76 Gegen die Anerkennung des Bestätigungsmerkmals Sprache und gegen die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt spricht schließlich nicht, dass er auf dem Personalbogen eines polnischen Arbeitgebers aus dem Jahre 1951 angegeben hat, er habe nur schwache Deutschkenntnisse. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass er sich in dem Personalbogen und offenbar auch in der westalliierten Kriegsgefangenschaft als polnischen Volkszugehörigen bezeichnet hat und nach Kriegsende den polnischen Streitkräften überstellt worden ist. Diese Umstände liegen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und sind rechtlich unerheblich. 77 So – in einem ähnlichen Fall – ausdrücklich BVerwG, Urt. vom 23. März 2000 – 5 C 9/99 – juris Rdnr. 18 a. E. m. w. N. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.