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Urteil

7 K 5251/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0326.7K5251.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 unter dem Geburtsnamen C. in Posdnowo bei Moskau in der damaligen UdSSR geboren. Ihr Vater ist der 1906 geborene und 1982 verstorbene B. C. ; ihre Mutter die 1907 geborene und 1998 verstorbene N. C. , geborene M. . Beide Elternteile waren nach den Angaben der Klägerin deutsche Volkszugehörige. Die Mutter der Klägerin erhielt mit Datum vom 18.09.1992 einen Aufnahmebescheid und am 13.07.1993 einen Vertriebenenausweis. Bis zu ihrem Tode lebte die Mutter der Klägerin in Siegen/NRW. Die Klägerin ist seit 1964 mit Herrn N1. T. (*1932) verheiratet, der mit inguschischer Nationalität geführt wird. Sie lebt heute in Kasachstan. 3 Mit Datum vom 12.08.2010 beantragte die Klägerin durch eine in Deutschland lebende Cousine beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten wie in ihrem 1997 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. Deutsch habe sie im Elternhaus von Beginn an, Russisch ab dem fünften Lebensjahr gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr durch beide Elternteile vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. 4 Die Klägerin unterzog sich am 30.03.2011 in der deutschen Botschaft Astana einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht möglich. Es wurde angemerkt: 5 „Die Ast´in verfügt über Deutschkenntnisse, die aber für ein einfaches Gespräch i.S.e. Dialoges nicht reichen. Die Deutschkenntnisse sind durchgehend dialektgefärbt. Die meisten Fragen wurden von der Ast´in sofort verstanden oder zumindest annähernd verstanden. Mit dem aktiven Gebrauch der dt. Sprache hatte die Ast`in jedoch erhebliche Probleme. Es gab kaum einen Satz in dem die Ast´in (nicht) in, teilweise sehr lange, russ. Ausführungen verfiel. Dies lag nicht daran, dass sie mit den Sprachen durcheinander kam, sondern es fehlten ihr einfach die dt. Wörter. Der Sprachfluss war teilweise stockend. Insgesamt kam ein einfaches Gespräch i.S.e. Dialoges nicht zustande.“ 6 Mit Bescheid vom 20.05.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache könne nicht festgestellt werden, da die Klägerin nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 7 Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies darauf, dass im Elternhaus Deutsch gesprochen worden sei. Als älteste von sechs Geschwistern habe sie sich um die jüngeren kümmern müssen. Alle anderen fünf Geschwister (F. *1939, X. *1942, N. *1949, F1. *1951 und M1. *1954) lebten inzwischen in Deutschland. 1967 sei sie in ein Dorf gezogen, in dem unterschiedliche Nationalitäten gelebt hätten, allerdings keine Deutschen. Sie habe sich nur in russischer Sprache verständigen können. Auch in der Familie sei kein Deutsch gesprochen worden. Sie habe drei Töchter, F2. , M2. und S. . F2. sei mit ihrem Verlobten in Russland untergetaucht, nachdem sie sich geweigert habe, einen Inguschen zu heiraten. M2. sei mit 24 Jahren tragisch ums Leben gekommen. S. sei mit einem Inguschen verheiratet und lebe in einer Großfamilie. Sie dürfe keinen unbeaufsichtigten Kontakt zu ihrer Mutter haben. Seit 1967 habe sie – die Klägerin – keine Möglichkeit gehabt, Deutsch zu sprechen, sodass sie immer wieder in die russische Sprache verfalle. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2011 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf das Ergebnis des Sprachtests und äußerte Zweifel an dem erforderlichen durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, da die Klägerin nur ihren 1997 ausgestellten Inlandspass vorgelegt habe. Zudem enthalte ihre Geburtsurkunde keine Eintragung der Nationalität der Eltern. 9 Die Klägerin hat am 21.09.2011 Klage erhoben. Alle ihre fünf Geschwister seien in Deutschland als Spätaussiedler anerkannt. Sie sei es gewesen, die ihren Geschwistern die deutsche Sprache vermittelt habe. Da die Eltern arbeitsbedingt häufig abwesend gewesen seien, sei ihr eine Mutterrolle zugefallen. In ihrer Kindheit und Jugend habe sie über hervorragende Deutschkenntnisse verfügt. Nach ihrer Heirat sei es ihr aber verwehrt gewesen, Deutsch zu sprechen. Aus dem Protokoll des Sprachtests ergebe sich, dass die Klägerin die auf Deutsch gestellten Fragen verstanden habe. In welchem Umfang sie bei den Antworten in die russische Sprache verfallen sei, lasse sich aus dem Protokoll nicht ersehen. Ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch sei dem Protokoll aber zu entnehmen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der aktive Basiswortschatz der Klägerin reiche nicht aus, um selbst ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Auch gebe das Sprachtestprotokoll keinen Anlass zu Beanstandungen. Angesichts der Vielzahl der russischen Einschübe sei eine abweichende Beurteilung im Sinne der Klägerin nicht gerechtfertigt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) – BVFG –. Der Bescheid des BVA vom 20.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 20 Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 21 Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem "Gespräch" verlangt, ist weder die Fähigkeit, Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich die Antragstellerin über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen nicht ausreichend. Der Antragsteller muss weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. 22 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 - und - 11.03 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10.02.2004 - 2 A 3550/02 -, Rn. 32 ff., juris. 23 Gemessen daran lässt sich die Fähigkeit der Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht feststellen. Ausweislich des Protokolls des Sprachtests in der Botschaft in Astana war mit der Klägerin eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich. Zwar hat die Klägerin wohl die überwiegende Zahl der an sie gerichteten Fragen verstanden. Die Antworten bestanden jedoch meist, soweit sie nicht völlig unterblieben, aus wenigen Substantiven ohne nachvollziehbaren Satzbau. Dem Testprotokoll ist unschwer zu entnehmen, dass die Klägerin nach einzelnen deutschen Wörtern sogleich ins Russische verfiel. Die Fähigkeit, sich einigermaßen auf Deutsch verständlich zu machen, hat sie damit nicht ansatzweise gezeigt. Dieser Eindruck wird durch die detaillierte Anmerkung des Sprachtesters untermauert, wonach der Klägerin einfach die deutschen Wörter fehlten um sich auszudrucken. Die aus dem Sprachtestprotokoll ersichtlichen wiederholten Aufforderungen, auf Deutsch zu erzählen, blieben damit erfolglos. 24 Der Befund wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Klägerin dialektgefärbt sprach und vieles darauf hindeutet, dass ihr die deutsche Sprache in Kindheit und Jugend – jedenfalls bis zu einem gewissen Grade – vermittelt worden war. Denn maßgeblich für die Bewertung ist die Fähigkeit, in Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese hat die Klägerin nicht gezeigt. Unbeachtlich ist, dass sie aufgrund ihres persönlichen Lebensweges eigenen Angaben zufolge seit 1967 nicht mehr die deutsche Sprache benutzt und seitdem die einmal erworbenen Fähigkeiten wohl wieder verloren hat. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entfällt die Feststellung sprachlicher Fähigkeiten nur, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war oder dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht vermittelt werden konnte, bzw. er aufgrund einer solchen Behinderung heute kein Gespräch auf Deutsch führen kann, das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Für keinen dieser Ausnahmefälle ist etwas ersichtlich. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Klägerin die erworbenen Fähigkeiten in der Zeit seit 1967 wieder verlernt hat. Ebensowenig sind die möglicherweise schwierige Lebenssituation der Klägerin in Kasachstan und der Umstand berücksichtigungsfähig, dass fünf Geschwister der Klägerin in Deutschland leben, denen sie ihren Angaben zufolge einmal selbst Deutsch beigebracht hat. Denn die Feststellung der aktuellen Sprachfertigkeiten kann nicht durch eine allgemeine Billigkeitsentscheidung ersetzt werden. 25 Auch dafür, dass die Klägerin aufgrund besonderer Umstände am Tag des Sprachtests 26 nicht in der Lage war, ein Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nichts ersichtlich. Das Gespräch fand vielmehr ausweislich des unbestrittenen Protokollvermerks in ruhiger Atmosphäre statt. Auch ist in aller Regel zu erwarten, dass es dem Aufnahmebewerber jederzeit möglich ist, die einmal familiär erworbene Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen abzurufen. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 -12 A 3497/06-, Rn. 12 m.w.N., juris. Ferner OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2011 - 12 A 667/10 -, Rn. 9, juris. 28 Das gilt regelmäßig auch für Aufnahmebewerber im fortgeschrittenen Alter. 29 Auch kann die Beurteilung der Sprachkompetenz auf die Protokollierung des Sprachtestes gestützt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sind nicht ersichtlich. 30 Vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 12 A 3497/06 -, Rn. 9 m.w.N. 31 Ob die Klägerin die Voraussetzungen des gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum glaubhaft gemacht hat, kann deshalb auf sich beruhen. 32 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.