Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 8. Februar 1960 im Sowchos "T. " im Gebiet Q. in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 24. Mai 1926 in M. im Gebiet E. geborene und im April 2003 verstorbene deutsche Volkszugehörige F. F. , geborene G. , und der am 10. Dezember 1926 in B. im Gebiet E. geborene und am 7. Oktober 1971 verstorbene deutsche Volkszugehörige H. F. . Mit Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Mai 1995 verließ die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet am 2. November 1995 und wurde am 6. November 1995 registriert. Die am 23. Februar 1960 geborene Klägerin zu 2), eine russische Volkszugehörige, heiratete den Kläger zu 1) am 13. August 1981. Die Kläger zu 3) und 4) sind die in den Jahren 1982 und 1986 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Am 7. Dezember 1995 stellten die Kläger einen am 30. Oktober 1995 in Q. von den Klägern zu 1) und 2) unterschriebenen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Antragsformular ist als Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) "Deutscher" angegeben. Er habe als Kind im Elternhaus "von Geburt an" Deutsch und "ab 2. Lebensjahr" Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er von Geburt an von seinen Eltern und anderen Verwandten (Tante, Onkel) sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule erlernt. Er spreche jetzt häufig Deutsch und selten Russisch. Er könne auf Deutsch fast alles verstehen. Sein Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Der als Fotografie zu den Akten gereichte Inlandspass des Klägers zu 1) vom 3. Dezember 1980 enthält die Nationalitätseintragung "Deutscher". In den dem Aufnahmeantrag beigefügten beglaubigten Ablichtungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 29. Juli 1982 bzw. 4. September 1986 ist als Nationalität des Klägers zu 1) jeweils "Deutscher" eingetragen. Am 4. März 1998 wurde der Kläger zu 1) beim Konsularsprechtag der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty in Q. zur Überprüfung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache angehört und gab u.a. an, als Kind Deutsch und Russisch erlernt zu haben. Zu den Angaben des Klägers zu 1), von wem die deutsche Sprache vermittelt worden sei, wurde nur die Angabe "außerhalb des Elternhauses" angekreuzt und erläutert: "Antragsteller hat lediglich zuhause mit seiner jetzigen Familie deutsch gelernt". Wegen des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 4. März 1998 (Blatt 65 ff der Beiakte Heft 1) verwiesen. Mit Bescheid vom 23. Juni 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Die Überprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse habe zu dem Ergebnis geführt, dass mit ihm ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht geführt werden könne. Im Übrigen habe der Kläger zu 1) nunmehr angegeben, die deutsche Sprache sei ihm nicht von seinen Eltern, sondern außerhalb des Elternhauses vermittelt worden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 22. Juli 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend: Bei der Anhörung des Klägers zu 1) sei es zu einem Missverständnis gekommen. Der Kläger zu 1) habe bis zu seinem 16. Lebensjahr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Familie die dialektdeutsche Sprache gesprochen. Obwohl sie die einzigen Plattdeutschen im Dorf gewesen seien, verstehe er die Sprache noch bis heute. Nachdem er die Familie mit 16 Jahren verlassen habe, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, Deutsch zu sprechen. Der Sprachtest dürfe nicht zur Beurteilung seiner Sprachkenntnisse herangezogen werden, weil man sich nicht überzeugt habe, ob er die Fragen auch richtig verstanden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 9. Februar 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe hinsichtlich der Verständigung mit dem Sprachtester einen guten Eindruck gehabt. Er habe lediglich zweimal während der Durchführung des Sprachtestes den Dolmetscher miteinbezogen. Wenn er auf die Frage, wo er die deutsche Sprache erlernt habe, geantwortet habe, dass er einen Sprachkurs belegt und zu Hause mit seiner Frau gelernt habe, so sei dies so zu verstehen, dass er seine vorher schon vorhandenen Sprachkenntnisse entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsamtes mit Hilfe eines Sprachkurses habe verbessern wollen. Er habe auch einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Härtewege. Seine Mutter sei aufgrund der in deren Aufnahmebescheid enthaltenen Belehrung, dass eine Einbeziehung von Abkömmlingen noch nach der Einreise ins Bundesgebiet möglich sei, davon abgehalten worden, entsprechende Anträge nach Einreise und Vorregistrierung zu stellen. Der Aufnahmeantrag sei einer für deutsche Aussiedler tätigen Organisation im Herkunftsgebiet übergeben worden. Dort sei ihnen gesagt worden, die gesammelten Anträge würden mindestens einmal pro Monat übersandt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1), 3) und 4) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) einzubeziehen und die Klägerin zu 2) als weitere mitreisende Familienangehörige aufzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Schwester des Klägers zu 1), Frau F. C. , in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 (Bl. 63 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 17. Oktober 2003 zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen zusätzlich vor: Der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung des Sprachtests lasse ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellung entstehen. Der Kläger zu 1) habe insbesondere die letzte und schwierige Frage des Sprachtestes sehr gut und ausführlich beantwortet. Dies habe den Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu der Bewertung des Sprachtestes als "gut" veranlasst. Der Sprachtest sei erst recht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 4. September 2003 als ausreichender Nachweis für die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) zu bewerten. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1), 3) und 4) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 in den Aufnahmebescheid der Frau F. F. , VIIIO/SU- , vom 12. Mai 1995 einzubeziehen und die Klägerin zu 2) als weitere miteinreisende Familienangehörige aufzuführen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat darüber Beweis erhoben, ob der Kläger zu 1) aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, durch Vernehmung der Schwester des Klägers zu 1), Frau F. C. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend, denn der Kläger zu 1) lebt ebenso wie die übrigen Kläger noch heute in Kasachstan. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht. Vgl. zu Rechtsänderungen während eines laufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114, und - 5 C 45.01 -, NVwZ 2003, 65. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da er von den deutschen Volkszugehörigen H. und F. F. abstammt sowie in seinem Inlandspass aufgrund der deutschen Nationalität beider Eltern stets mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen ist. Der Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Bei dem Gesetzesbegriff "einfaches Gespräch auf Deutsch" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal, das auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - und - 11.03 - . Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - und - 11.03 -. Der Kläger zu 1) ist nach der Überzeugung des Senates in der Lage, ein diesen Anforderungen genügendes Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn schon bei seiner Anhörung in Q. am 4. März 1998 hat der Kläger zu 1) gezeigt, dass er in der Lage ist, auf bestimmte Fragen in ganzen Sätzen, wenn auch mit kleinen Fehlern etwa im Satzbau oder bei den Artikeln auf Deutsch zu antworten. Insbesondere seine Antworten auf die Fragen nach seiner Arbeit, seiner Arbeitszeit und seiner Arbeitspause, die sich auf einen für den Alltag der Aufnahmebewerber typischen Bereich erstreckten, sind in einem Maße beantwortet worden, das den an ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu stellenden Anforderungen genügt. Die übrigen Fragen geben wenig Aufschluss über das Sprachvermögen des Klägers zu 1). Warum der Kläger zu 1) die Fragen mit den bereits schwierigen Wörtern rasieren, Geld und Werkzeug nicht oder nicht richtig verstanden hat, hätte möglicherweise durch Wiederholung oder Umformulierung der Frage geklärt werden können. Dies ist jedoch ausweislich des Inhaltes des Protokolls offenbar nicht geschehen. Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände spricht unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die Anhörung des Klägers zu 1) in Q. insgesamt nur kurz, nämlich nur fünfzehn Minuten gedauert hat, dafür, dass der Kläger zu 1) bereits damals die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllte. Diese Annahme wird bestätigt durch das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin C. . Aus ihrer Schilderung der Art und Weise, wie sie sich mit dem Kläger zu 1) bei ihrem letzten Besuch im August 2003 unterhalten hat, geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger zu 1) auch bei dieser Gelegenheit in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Die Zeugin hat zunächst glaubhaft bekundet, dass der Kläger zu 1) sie auf Deutsch verstehen konnte. Sie hat erklärt, ihn gezielt auf Deutsch angesprochen zu haben, um zu sein aktuelles Sprachverständnis zu erkunden. Dabei habe sie festgestellt dass der Kläger zu 1) sie "noch ganz gut" bzw. "stets gut" verstanden habe. Darüber hinaus war der Kläger zu 1) nach den Bekundungen der Zeugin auch in der Lage, einfache Dinge auf Deutsch zu besprechen. Sie hat geschildert, dass einfache Fragen etwa danach, was man kochen wolle oder was man für den nächsten Tag plane, auf Deutsch gestellt und beantwortet worden seien. Außerdem habe der Kläger zu 1) ihr auf Deutsch das Angeln und auch erklärt, welche Arbeiten er verrichte. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie bestätigen gerade vor dem Hintergrund der Erklärung der Zeugin, dass die Antworten des Klägers zu 1) in deutscher Sprache zunächst "schlecht" gewesen seien, es dann aber gegangen sei, die bereits bei seiner zeitlich relativ kurzen Anhörung in Q. in Ansätzen sichtbar gewordene Fähigkeit, des Klägers zu 1), nach einer gewissen Zeit der Eingewöhnung und des Zuhörens in die deutsche Sprache in der Lage zu sein, früher vermittelte Kenntnisse der deutschen Sprache in einer Weise zu aktivieren, die ihm ermöglichen ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Da der Senat nach dem von ihm bei der Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck der Persönlichkeit der Zeugin C. auch unter Berücksichtigung ihres nahen verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Kläger zu 1) keinen Anlass hat, an ihrer auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Glaubwürdigkeit zu zweifeln, geht er davon aus, dass ihre Aussage der Wahrheit entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aufgrund familiärer Vermittlung, sondern ausschließlich fremdsprachlich erworben hat, sind weder von der Beklagten noch vom Beigeladenen vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Zeugin C. hat dem Senat in ihrer Vernehmung durch die Darlegung eines Teils ihrer Familiengeschichte glaubhaft geschildert, dass und warum der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in Q. Hochdeutsch und nicht in Dialektform gesprochen hat. Der Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahre 1960 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion lebten und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. B. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. Abkömmlinge des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.