Beschluss
14 L 249/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0410.14L249.13.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. | |
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Abwasserkanal vor dem Haus N.-----straße 000 in T. B. zu reparieren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Der Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren kann nicht über denjenigen hinausgehen, der im Hauptsacheverfahren zu erzielen ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt ist bzw. einen subjektiven Anspruch geltend machen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der geltend gemachte Reparaturanspruch gegenüber der Antragsgegnerin setzt zwingend voraus, dass der beschädigte Kanal Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist und die konkrete Beschädigung, deren Beseitigung der Antragsteller begehrt, diesen in seinen subjektiven Rechtsgütern verletzt bzw. diese bedroht. Die Frage nach der Qualifizierung des Kanals als öffentlich oder privat kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da der Antragsteller nicht subjektiv betroffen ist. Er leitet sein eigenes Abwasser nicht über die fragliche Stelle in die Kanalisation ein, sondern ist über ein eigenes Kanalstück unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage in der „N.-----straße “ angeschlossen. Ob der Kanal derart eingestürzt ist, dass eine Abwasserbeseitigung zumindest erschwert wird, hat für den Antragsteller in diesem Zusammenhang daher keine Bedeutung. Beschädigungen an seinem eigenen Eigentum hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Schäden an Häusern in der Nachbarschaft stellen keine subjektive Rechtsposition des Antragstellers dar. Als Eigentümer der abgesenkten Privatstraße sind die Anlieger ihrer Verkehrssicherungspflicht bereits dadurch nachgekommen, dass die Schadstelle durch Baken abgesichert worden ist. Aus einer bisher rein spekulativen Gefährdung für das Grundwasser - die Art und Umfang der Beschädigung des Kanals sind bis heute unklar - erwächst schließlich ebenfalls keine subjektive Beeinträchtigung. Auch ein Anordnungsgrund, mithin eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht zu erkennen. Die Schadstelle ist bereits im Januar 2012 aufgetreten, ohne dass bis zur Antragstellung im März 2013 weitere Schäden oder Gefahren hinzugetreten sind, die ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gründe für eine Reduzierung des Betrages mit Blick auf den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 123 VwGO bestehen nicht, weil im Erfolgsfall zumindest faktisch die Hauptsache vorweg genommen worden wäre.