Urteil
14 K 152/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0408.14K152.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Klageantrag zu 2.) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird festgestellt, dass die in den in seinem Miteigentum stehenden Privatwegen verlegten Kanäle Teil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist mit seiner Frau Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse „N.-----straße 000, 00000 B. “. Zugleich ist er Miteigentümer zu einem Anteil von 1/27 der Wege im Wohngebiet „N. -, O. - und N2. Straße“. Unter diesen Wegen befinden sich Abwasserkanäle, in denen das Abwasser der angeschlossenen Grundstücke gesammelt wird und zu einem Kanal in der O.----straße geführt wird. Die Entwässerung des klägerischen Grundstücks erfolgt unabhängig davon über eine gemeinsam mit dem Grundstück „N.-----straße 000“ genutzte Abwasserleitung direkt in Richtung N.-----straße . 3 Das Erschließungsgebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, ist aufgrund eines Erschließungs- und Ablösungsvertrags vom 24. Mai 1970 zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger I. -X. C. errichtet worden. Danach sollten die Verkehrsflächen (einschließlich Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen) auf Kosten des Erschließungsträgers hergestellt und nach mängelfreier Abnahme entschädigungslos, kosten- und lastenfrei an die Beklagte übertragen werden. Hierzu kam es jedoch wegen der Insolvenz des Erschließungsträgers nicht mehr. 4 1973 wurde die Beklagte durch die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, die Erschließungsarbeiten endgültig abzuschließen. Nach der Insolvenz des Erschließungsträgers sei die Beklagte aufgrund der vertraglichen Situation in der Pflicht, die „inneren“ Erschließungsanlagen auf eigene Kosten herzustellen. Die Beklagte baute daraufhin die Anlagen zu Ende; die Grundstückseigentümer zahlten die Erschließungskosten unmittelbar an die Beklagte, blieben jedoch Eigentümer der Verkehrs- und Wegflächen. Die im Erschließungsvertrag vorgesehene Übertragung der Anlagen fand nicht statt. 5 Nach dem seit 1980 rechtskräftigen Bebauungsplan 000/0 handelt es sich bei den Wegeflächen nicht um öffentliche Verkehrsflächen. Es besteht lediglich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Eine Widmung der Straßenfläche i.S.d. § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfolgte nicht. 6 1981 bot die Beklagte eine kosten- und lastenfreie Eigentumsübernahme bzgl. der Verkehrsflächen an. Da jedoch nicht alle Eigentümer einwilligten, kam die Übernahme nicht zu Stande. 2000 und 2008 bat der Kläger erneut um Übernahme der Wegflächen. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung zur Dichtigkeitsüberprüfung (§ 61a der Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) a.F.) im Juni 2009 wurden erneut Fragen zur Pflicht einer Eigentumsübernahme diskutiert. Daraufhin wurden die Prozessbevollmächtigten der Beklagten um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Diese kamen darin zu dem Ergebnis, dass kein Übernahmeanspruch bestehe. Zudem bestehe die private Abwasseranlage nicht nur aus der Anschlussleitung des einzelnen Hauses bis zum Kanal im Wohnweg, sondern auch der dort verlegte Kanal bis zum Anschluss an den Straßenkanal sei Teil der privaten Anlage. 7 Unter dem 8. Januar 2012 unterrichtete der Kläger die Beklagte, dass auf dem Weg vor dem Haus „N.-----straße 000“ (Gemarkung O2. , Flur 0, Flurstück 0000) aufgrund starker Regenfälle eine akute Gefährdung eingetreten sei, da dort die Wegplatten abgesackt seien. Er bat um unmittelbare Beseitigung des Schadens. Die Beklagte sicherte die Stelle ab, indem sie zwei Baken aufstellte. 8 Der Kläger hat am 10. Januar 2013 Klage erhoben. 9 Zur Begründung trägt er vor, sein Klagebegehren sei darauf gerichtet, die dringend notwendigen Reparaturen durchführen zu lassen. Das Absacken der Wegfläche beruhe auf einem Schaden des Kanals, der unterhalb des Weges verlegt sei. Dieser Kanal gehöre zur öffentlichen Abwasseranlage, so dass die Beklagte den Schaden beheben müsse. So würden alle an den Verkehrsflächen liegenden Grundstücke der Miteigentümer über die Abwasserleitungen in den Wegen entwässert. Der Kanal weise eine Sammlerfunktion auf. Die Beklagte habe die Anlage gewartet und notwendige Reparaturen in der Vergangenheit durchgeführt. 10 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, die Reparatur des Kanals zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen (Klageantrag zu 1.) sowie dem Kläger die bisher entstandenen Kosten in Höhe von 3.765,58 Euro (Klageantrag zu 2.) zu erstatten, hat er in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 1.) auf einen Feststellungsantrag umgestellt und den Antrag zu 2.) zurückgenommen. 11 Daher beantragt er nunmehr, 12 festzustellen, dass die in den in seinem Miteigentum stehenden Privatwegen verlegten Kanäle Teil der öffentlichen Abwasseranlage sind. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die ursprünglich erhobene Leistungsklage sei unzulässig, da eine Klagebefugnis des Klägers nicht vorliege. Der jetzt gestellte Feststellungsantrag sei unbegründet, da sowohl die Wegeflächen als auch die darunterliegenden Kanäle privat seien. Der Kanal diene von vornherein nur der Entwässerung der anliegenden Grundstücke und sei nicht für weitere Nutzer offen. Dies sei ein prägendes Merkmal für eine private Abwasseranlage. Das vorhandene Entwässerungssystem diene der Entwässerung der 27 Einzelgrundstücke. Das öffentliche Kanalnetz beginne demnach erst am Übergabepunkt in der O.----straße , N.-----straße oder ggf. N2. Straße. 16 Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 10. April 2013 (14 L 249/13) abgelehnt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 14 L 249/13 und 14 K 152/13 sowie des jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 2.) zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 20 Die danach noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. 21 Die Feststellungsklage ist statthaft. Nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann mit ihr das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. 22 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43, Rn. 11. 23 Im vorliegenden Fall ist das Begehren des Klägers auf die Feststellung gerichtet, dass der in Rede stehende Abwasserkanal zum öffentlichen Kanalnetz der Beklagten gehört. Hierbei handelt es sich um ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis. Das berechtigte Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage ist offenkundig. Der Ausgangspunkt der jetzigen Klage liegt in der Dichtigkeitsüberprüfung nach § 61a LWG NRW a.F., da die Pflicht zur Überprüfung und ggf. daran anschließende Kostenfolgen davon abhängig sind, wie das Kanalrohr zu klassifizieren ist. Auch der Streit über die Reparaturpflicht findet seinen Ursprung in dieser Frage. 24 Die Feststellungsklage ist auch ggü. der ursprünglich erhobenen Leistungsklage nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO), da sie insoweit über den Streitgegenstand der Leistungsklage hinausgeht. Dabei ist unerheblich, in welchem Rechtsweg die Leistungsklage zu erheben ist, da im Rahmen der Subsidiarität eine rechtswegübergreifende Überprüfung angezeigt ist. 25 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43, Rn. 26. 26 Die Leistungsklage selbst betraf nur das Reparaturbegehren des Klägers. Die Frage nach dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Anlage ist insoweit zwar inzident mitentscheidend für den Anspruch. Die im Wege der Feststellungsklage mögliche allgemeine Klärung, ob der Kanal privat oder öffentlich ist, geht über die Frage der reinen Reparaturpflicht hinaus und hat auch Auswirkungen auf sonstige Fragestellungen für die Zukunft. 27 Es kann weiter offen bleiben, ob die Umstellung auf eine Feststellungsklage an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messen ist. Zwar spricht vieles dafür, dass es sich insoweit entsprechend § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) um keine Klageänderung handelt, da der Klageantrag – ohne Änderung des Klagegrundes – in der Hauptsache lediglich erweitert wurde. Regelmäßig fällt unter diese Fallgruppe die Umstellung von einer allgemeinen Leistungsklage auf eine allgemeine Feststellungsklage. 28 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Rn. 9. 29 Jedenfalls ist die Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Sachdienlichkeit setzt voraus, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Kernfrage (Klassifizierung des Kanals) grundsätzlich geklärt wird und alle Beteiligten dadurch Rechtssicherheit für die Zukunft erlangen. 30 Die Feststellungsklage ist auch begründet. 31 Die unterhalb der Privatwege verlaufenden Kanäle gehören zu den öffentlichen Abwasseranlagen, welche die Beklagte nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke (EWS) als öffentliche Einrichtung betreibt. Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten, wonach es sich um eine gemeinschaftliche Anschlussleitung handele, die den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke gehöre, fehlt jeglicher Anhalt. 32 Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. 33 Demnach liegt eine öffentliche Abwasseranlage vor. 34 Die technische Geeignetheit der Kanalanlage zur Beseitigung von Abwässern wird von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt. 35 Die Abwasseranlage ist auch durch Widmung der Beklagten als solche bestimmt. Die Widmung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. Dies beurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, Rn. 14, und vom 9. November 2007 - 15 A 2510/07 -, Rn. 11; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, Rn. 26; zitiert jeweils nach juris. 37 Hinsichtlich der Widmung muss lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Gemeinde u. a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt. Zwar kann aus der Tatsache, dass die Beklagte Abwassergebühren vom Kläger erhebt nicht der Schluss gezogen werden, dass sie die Kanäle als Teil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet hat, da diese Anlage spätestens in der O.----straße in die öffentliche Abwasseranlage mündet, so dass allein hieraus schon die Gebührenpflicht begründet wird. 38 Aufgrund einer wertenden Betrachtung der geographischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der an eine ordnungsgemäße Entwässerung zu stellenden Anforderungen, ist jedoch davon auszugehen, dass ein Widmungswille der Beklagten vorliegt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EWS gehören zur öffentlichen Abwasseranlage alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln oder Einleiten von Abwasser sowie dem Entwässern und Behandeln von Klärschlamm dienen. Entscheidend ist, dass die Anlage der Abwasserbeseitigung dient. Die Satzungsregelung stellt auf den Zweck der Anlage und nicht die Errichtung ab, so dass unerheblich ist, ob die Stadt selbst – infolge der Insolvenz des ursprünglichen Erschließungsträgers – die Kanalanlage errichtet hat oder ob diese jedenfalls teilweise schon durch den Erschließungsträger errichtet wurde. Dennoch zeigt die Tatsache, dass sich die Beklagte in der Pflicht sah, die Entwässerungsanlage nach der Insolvenz jedenfalls zu Ende zu bauen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt von einer öffentlichen Anlage ausging. Die damalige Einschätzung der Beklagten korrespondiert auch mit der heutigen Satzungslage. So regelt § 5 Abs. 5 EWS, dass der Anschlussnehmer für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage zuständig ist. Gemäß § 1 Abs. 3 EWS gehören Kanalhausanschlüsse vom Haupt-/Nebensammler bis zur Grundstücksgrenze, nicht jedoch die auf dem Grundstück herzustellenden Grundstücksentwässerungsanlagen zur öffentlichen Abwasseranlage. Mit dieser Verantwortungsverteilung hat die Beklagte von der Möglichkeit in § 10 Abs. 3 KAG NRW Gebrauch gemacht und zumindest die Hausanschlüsse als Teil der öffentlichen Abwasseranlage definiert. Die Kanalhausanschlüsse werden von der Beklagten hergestellt, § 1 Abs. 3 Satz 2 EWS. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zuständig ist, sobald es um den Hausanschluss und die sonstigen öffentlichen Entwässerungsanlagen geht. Insoweit entspricht es der heutigen satzungsgemäßen Aufgabenverteilung, dass die Beklagte die Rohre im Weg errichtet hat und der Kläger den Anschluss an diese Anlage (Grundstücksanschlussleitung) bei der Beklagten beantragt hat. Aus diesem Grundstücksbezug kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kanäle in einem Privatweg nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein können. Die Frage nach der Eigentümerstellung ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Es wird zwar ein grundstücksbezogener Punkt bestimmt, an dem die öffentliche Anlage endet, dieser stellt jedoch seinem Wortlaut nach schon nicht auf die Eigentümerstellung ab. Vielmehr ist die Regelung dahingehend zu verstehen, dass nur die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein sollen. Diese zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass sie das Abwasser auf dem zu entwässernden Grundstück sammeln und an der Grundstücksgrenze in den Hausanschluss (als Teil der öffentlichen Abwasseranlage) einleiten. Gerade diese Satzungsregelung zeigt, dass die Beklagte einen weitgehenden Einfluss – damit dann aber auch einen Verantwortungsbereich – auf die Abwasseranlagen in ihrem Gebiet haben will. 39 Den Zweck, dass anfallende Abwasser der anliegenden Grundstücke zu beseitigen, schrieb die Beklagte dem hier streitigen Kanalabschnitt von Anfang an zu. So wurde schon im Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger vom 24. Mai 1970 geregelt, dass der Erschließungsträger die noch erforderlichen Entwässerungsanlagen herstellt und dann an die Beklagte überträgt (§ 6 Abs. 1). Aus § 4 des Vertrags ist weiter zu entnehmen, dass die Beklagte bereits in Teilbereichen Entwässerungsanlagen geschaffen und finanziert hatte, die der Erschließungsträger lediglich ausbauen sollte. Dass es zu diesem Ablauf aufgrund der Insolvenz des Erschließungsträgers nicht mehr gekommen ist, lässt den Zweck der Anlage jedoch nicht nachträglich entfallen. So gab die Beklagte 1973 die restlichen Erschließungsarbeiten in Auftrag und forderte die Erschließungsbeiträge von den Anliegern unmittelbar an. Damit wollte die Beklagte veranlassen, dass ihr Entwässerungsnetz entsprechend erweitert wird, um die einzelnen Grundstücke, und zwar jedes für sich, an den neuen Kanal anzuschließen. 40 Auch in den Folgejahren dokumentierte die Beklagte den öffentlichen Entwässerungscharakter der streitigen Anlage. So ist in ihren Auszügen aus der Stadtgrundkarte aus dem Jahr 2009 die fragliche Kanalanlage eingetragen, ohne dass erkennbar ist, dass diese – anders als alle anderen gleich gezeichneten Rohre – nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein soll. Erst auf einem Plan des Tiefbauamtes vom 17. Oktober 2012 ist die betreffende Strecke plötzlich grau anstatt rot/lila gezeichnet, ohne dass dieser Widerspruch erklärt wird. 41 Weitere gegenteilige Aspekte, die dafür sprechen, dass für die Anlieger nur eine gemeinschaftliche Kanalanschlussleitung hergestellt wurde, sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass für jedes Grundstück einzelne Anträge auf Einleitung vorliegen, belegt dies bereits. Sollte es sich um einen „Privatkanal“ handeln, dürfte es lediglich einen Antrag auf Einleitung aus dem „Privatkanal“ in die Anlage in der O.----straße geben. Dass es bis heute zu keiner Eigentumsübertragung – wie im Erschließungsvertrag vorgesehen – gekommen ist, spricht auch nicht für einen „Privatkanal“. Die Frage nach der Eigentümerstellung ist von der Klassifizierung der Kanalanlage getrennt zu sehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass es für die Wirksamkeit der Widmung von Entwässerungsstrecken und damit für deren Einbeziehung in die gemeindliche Abwasseranlage weder erforderlich ist, dass die einzubeziehenden Strecken im Eigentum der Gemeinde stehen, noch dass der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Flächen die zur Rechtmäßigkeit der Widmung erforderliche Zustimmung erteilt hat. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, Rn. 22, und Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, Rn. 32; zitiert jeweils nach juris. 43 Gleiches gilt für die fehlende dingliche Absicherung des Kanals. Wenn schon die fehlende Zustimmung der jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, über die Teile des Kanalnetzes verlaufen, der Wirksamkeit der Widmung eines Kanals nicht entgegensteht, dann muss das erst Recht in solchen Fällen gelten, in denen die Inanspruchnahme fremder Grundstücke „lediglich“ nicht rechtlich abgesichert ist. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, Rn. 22; zitiert nach juris. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.