Urteil
19 K 1768/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0412.19K1768.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind die Eltern des am 00. 00. 2006 geborenen Kindes D. M. E. . 3 D. besuchte bis zum 31. 07. 2012 die Kindertagesstätte C.------straße 00 in C1. . Zum Schuljahr 2012/2013 wurde D. auf Antrag der Kläger vorzeitig als sog. Kann- bzw. Antragskind eingeschult. 4 Mit Bescheid vom 07. 12. 2010 war ursprünglich für die Zeit vom 01. 08. 2010 bis 31. 07. 2012 ein Elternbeitrag für die Betreuung von D. in der Kindertagesstätte in Höhe von 388,- € monatlich festgesetzt worden. 5 Unter dem 04. 06. 2011 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, D. im nächsten Jahr einschulen zu lassen. Die Kläger führten in dem Schreiben weiter aus, dass sie im letzten Kindergartenjahr ihrer Tochter beitragsfrei gestellt werden müssten und baten die Beklagte um Stellungnahme zur Verfahrensweise hinsichtlich des festgesetzten Monatsbeitrags. 6 Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22. 08 2011 und teilte den Klägern mit, dass die Verfahrensweise bei sog. Kann-Kindern noch nicht abschließend geklärt sei und die Zahlung des Elternbeitrags zunächst eingestellt werden könne. 7 Dennoch erhielten die Kläger unter dem 06. 12. 2011 eine Mahnung. Auf eine entsprechende Beschwerde der Kläger hin entschuldigte sich die Beklagte mit Mail vom 15. 12. 2011 für die entgegen der Vereinbarung ausgesprochene Mahnung und bat die Kläger um Vorlage einer Schulbescheinigung über die verbindliche Anmeldung zum Schuljahr 2012/2013, um die Kläger ab dem Folgemonat der verbindlichen Anmeldung beitragsfrei stellen zu können. 8 Die Kläger legten am 21. 12. 2011 eine Bescheinigung der Gemeinschaftsgrundschule X. über die am 04. 10. 2011 vorgenommene Anmeldung vor. Gleichzeitig entrichteten sie die angemahnten Beiträge für die Vergangenheit und nahmen die Zahlung für die Zukunft wieder auf. 9 Am 05. 03. 2012 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie eine Beitragsfreistellung ab dem 01. 08. 2011, die Rückerstattung geleisteter Beiträge sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehren. 10 Mit Änderungsbescheid vom 14. 03. 2012 wurden die Kläger mit Wirkung ab November 2011 von der Beitragspflicht befreit. Die erbrachten Beitragsleistungen der Kläger ab November 2011 wurden diesen erstattet. 11 Der Rechtsstreit wurde daraufhin teilweise - soweit die Kläger durch die Beitragsbefreiung ab November 2011 und die entsprechende Erstattung klaglos gestellt wurden - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Die Kläger machen zur Begründung der Klage geltend, dass ein Anspruch auf Freistellung von den Elternbeiträgen auch für den Zeitraum August bis Oktober 2011 bestehe. Ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung sogenannter Kann-Kinder sei nicht erkennbar. Die Satzungsbestimmung der Beklagten verstoße gegen den in Art. 3 GG normierten Gleichheitssatz und sei nichtig. § 23 KiBiz NRW sehe zwar eine Rückerstattung von Beiträgen nicht vor, verbiete diese aber auch nicht. In anderen Bundesländern und etwa auch in der Stadt F. würden Kann-Kinder für das gesamte letzte Kindergartenjahr beitragsfrei gestellt. 13 Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung sei § 80 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung. 14 Die Beklagte habe auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils zu tragen, da sie im Anschluss an den von den Klägern bereits unter dem 04. 06. 2011 gestellten Antrag ein dreiviertel Jahr untätig geblieben sei. Zumindest seit Erlass der städtischen Satzung am 19. 09. 2011 habe die Möglichkeit bestanden, den Klägern einen ordentlichen Bescheid über die Beitragsbefreiung zukommen zu lassen. 15 Die Kläger beantragen, 16 1. die Beklagte zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 07.12.2010 auch insoweit aufzuheben, als er die Kläger für ihr Kind D. für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 zu Elternbeiträgen veranlagt, 17 2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern gezahlte Elternbeiträge in Höhe von 1.029,00 € sowie ihnen außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 229,55 € zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem gültigen Basiszinssatz aus dem Betrag von 388,00 € seit dem 02. 08. 2011, aus dem Betrag von 652,00 € seit dem 13. 12. 2011 und aus dem Betrag von 229,55 € seit dem 31. 01. 2012. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie macht geltend, die Regelung in § 3 ihrer Beitragssatzung entspreche § 23 KiBiz NRW. Die Beklagte könne und wolle sich nicht über den eindeutigen Gesetzesbefehl hinwegsetzen. Die unterschiedliche Behandlung von Antragskindern einerseits und unbedingt schulpflichtigen Kindern andererseits verstoße im übrigen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Bei Massenverfahren sei der Gesetzgeber berechtigt, Typisierungen vorzunehmen, insbesondere dann, wenn er „Wohltaten“ wie Beitragsfreistellungen erbringe. Dem Gesetzgeber müsse es unbenommen sein, bei einem Sachverhalt, der von einer Entscheidung der Eltern abhängt, auf den Zeitpunkt der verbindlichen Erklärung (Anmeldung) abzustellen. 21 Für die geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit existiere keine Anspruchsgrundlage. 22 Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache erledigten Teils des Klageverfahrens seien von den Klägern zu tragen, da die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung bereits am 02. 03. 2012 gegeben habe. Es sei den Klägern zumutbar gewesen, den Aufhebungsbescheid abzuwarten. Den Klägern hätte bewusst sein müssen, dass nach Vorlage einer Schulbescheinigung über die erfolgte Anmeldung die ursprüngliche Beitragsfestsetzung geändert werde. Das zuständige Amt habe eine Vielzahl vergleichbarer Fälle zu bearbeiten gehabt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 24 Entscheidungsgründe 25 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 26 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 27 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Aufhebung des Beitragsbescheides vom 07. 12. 2010 auch für die Zeit vom 01. 08. 2011 bis 31. 10. 2011, die Aufrechterhaltung des Bescheides für diesen Zeitraum ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 28 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 SGB X, der gemäß § 26 Abs. 1 KiBiz NRW entsprechende Anwendung findet, soll ein Verwaltungsakt unter anderem dann rückwirkend aufgehoben werden, wenn eine wesentliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen erfolgt ist. 29 Das ist - bezogen auf den vorliegend noch im Streit befindlichen Zeitraum August bis Oktober 2011 - nicht der Fall. Eine beitragsrechtlich erhebliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse ist im Fall der Kläger erst ab Dezember 2011 eingetreten, da die Tochter der Kläger ein sog. Kann-Kind ist und erst ab Dezember 2011 eine Beitragsbefreiung beanspruchen kann. 30 Ein Anspruch auf Befreiung bereits ab dem 01. 08. 2011 ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 KiBiz NRW. Nach dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei. 31 Ausgehend von § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW besteht eine Beitragsfreiheit für das gesamte letzte Kindergartenjahr demnach nur für die Eltern von Kindern, die nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 SchulG NRW kraft Gesetzes schulpflichtig sind, weil sie bis zum Beginn des 30. September des Jahres der Einschulung das sechste Lebensjahr vollendet haben. Für Eltern von Kindern, die - wie die Tochter der Kläger - erst danach das sechste Lebensjahr vollenden und auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden (Kann-Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG NRW), besteht eine Beitragsfreiheit für das gesamte letzte Jahr demgegenüber nicht. Der Gesetzgeber hat für die Eltern von Kann-Kindern in § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen. Eine Beitragsfreiheit besteht für diesen Personenkreis erst ab dem Monat nach der verbindlichen Schulanmeldung. Das war hier der November 2011. 32 Ein Anspruch auf eine weitergehende Beitragsbefreiung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der maßgeblichen Beitragssatzung der Beklagten. In § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung wird ohne inhaltliche Modifizierung auf die Regelung in § 23 Abs. 3 KiBiz NRW lediglich Bezug genommen. 33 Eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW scheidet in Ermangelung einer Regelungslücke aus. Die Behandlung der sog. Kann- oder Antragskinder ist in § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW abschließend geregelt. Da die Regelung nach ihrem Bedeutungsgehalt eindeutig ist, scheidet auch eine (verfassungskonforme) Auslegung aus. 34 Eine Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW ist zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung der Eltern von Muss-Kindern einerseits und Kann-Kindern andererseits liegt nicht vor. Die differenzierte Behandlung der beiden Personengruppen ist sachlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist zunächst der besondere Charakter der Elternbeiträge in den Blick zu nehmen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken und decken diese auch nicht annähernd. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Es handelt sich demnach bei der Erhebung von Elternbeiträgen um eine Regelung in einem sozialen Leistungsgesetz. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. 06. 1994 - 16 A 2645/93 -, juris. 36 Für den staatlichen Leistungsbereich steht dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. 06. 1994 - 16 A 2645/93 -, juris und Beschluss vom 18. 02. 2011 - 12 A 266/10 -, juris. 38 Die Grenzen dieser weiten Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 23 Abs. 3 KiBiz NRW, die „Stichtag-Kindern“ unter dem Gesichtspunkt der Schulpflichtigkeit einen anderen Stellenwert einräumt als den „Kann-Kindern“, gewahrt, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. 02. 2013 - 12 A 2912/12 -, juris. 40 Der Gesetzgeber durfte darauf abzustellen, dass im Regelfall die Eltern von vorzeitig eingeschulten Kindern die Beitragsfreiheit acht Monate früher in Anspruch nehmen als Eltern von Kindern, die schulpflichtig eingeschult werden. Zudem ist die Verweildauer in einer Kindertageseinrichtung von vorzeitig eingeschulten Kindern zwischen ihrem dritten Lebensjahr und der Einschulung in der Regel kürzer als bei Kindern, die erst schulpflichtig eingeschult werden. 41 VG Düsseldorf, Gerichtsbescheide vom 04. 12. 2012 - 24 K 5970/12 - und vom 03. 02. 2012 - 24 K 7841/11-, juris; VG Münster, Urteil vom 08. 02. 2013 - 3 K 2712/11 -, juris. 42 Ein sachlicher Grund für die Differenzierung danach, ob es sich um ein Kann- oder Muss-Kind handelt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Beitragsbefreiung. Im Gesetzentwurf vom 10. 05. 2011 zum Ersten KiBiz-Änderungsgesetz (Landtagsdrucksache 15/1929) heißt es zu § 23 Abs. 3 KiBiz NRW u. a.: 43 „Alle Kinder müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und früh optimal gefördert zu werden. Deshalb wird der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei. Das heißt, jedes Kind muss die Möglichkeit haben, das Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten als zentraler Institution früher Bildung wahr zu nehmen. Mit Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012 ab 01. 08. 2011 entfällt (deshalb) die Beitragszahlung für alle Kinder, die ein Jahr später, am 01. 08. 2012 schulpflichtig werden.“ 44 Kann-Kindern wird die Schulfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Einschulung nur dann attestiert, wenn angenommen werden kann, dass sie die für den Schulbesuch erforderlichen geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem Sozialverhalten ausreichend entwickelt sind, vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Dem kann entnommen werden, dass als schulfähig anerkannte Kann-Kinder des Angebots an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten, dem die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr dienen soll, nicht oder jedenfalls nicht mehr in dem Maß bedürfen wie die übrigen Kinder im letzten Kindergartenjahr. Der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW besteht auch darin, insbesondere Kindern aus weniger privilegierten Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern im letzten Jahr vor der (regulären) Einschulung einen Kindertagesstättenbesuch zu ermöglichen und so optimal auf die Schule vorzubereiten. Danach erscheint es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber Kinder, die aufgrund ihrer Entwicklung und der Einschätzung ihrer Eltern vorzeitig eingeschult werden und deshalb nicht gleichermaßen förderbedürftig erscheinen, von der Freistellungsregelung ausnimmt, zumal auch diese durch den Besuch der Schule eine – jedenfalls zum größten Teil – beitragsfreie staatliche Betreuung erhalten und die vorzeitige Einschulung eines Kann-Kindes letztlich auf einer freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten beruht, 45 vgl. - zum Landesrecht in Berlin - VG Berlin, Urteile vom 17. 12. 2007 - 37 A 26.07 und 37 A 86.07 - juris. 46 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Geldleistungen. 47 Eine Erstattung der für den Zeitraum August bis Oktober 2011 entrichteten Elternbeiträge scheidet aus, da die Beiträge für diesen Zeitraum wie ausgeführt zu Recht erhoben wurden. 48 Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen der Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 229,55 € besteht ebenfalls nicht. Es fehlt an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Aus der vorliegend maßgeblichen Vorschrift § 63 SGB X folgt - ebenso wie aus der inhaltsgleichen Vorschrift § 80 Abs. 1 VwVfG NRW -, dass die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen auf die Fälle eines erfolgreichen Widerspruchs beschränkt ist. Nach diesen Vorschriften ist außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens für eine Kostenerstattung kein Raum. Wurde kein - erfolgreicher - Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt, kann eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht beansprucht werden. 49 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. 02. 2005 - 7 C 14/04 -, juris. 50 Die begehrte Verzinsung der Ansprüche kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Ansprüche dem Grunde nach nicht bestehen. Darüber hinaus scheidet die Geltendmachung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht ohnehin grundsätzlich aus. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Geldschulden im Allgemeinen oder Erstattungsbeträge im Besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind. Vielmehr bedarf es dazu einer - hier nicht gegebenen - gesetzlichen Regelung. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 11. 2009 - 3 C 7/09 -, juris. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, den Klägern auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beklagte hatte vorprozessual wiederholt klargestellt, dass die Kläger die Beitragszahlung - jedenfalls vorläufig - einstellen können. Für die versehentliche Mahnung hat sich die Beklagte ausdrücklich entschuldigt. Mit der Mail vom 15. 12. 2011 hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ab dem Monat nach der Anmeldung eine Beitragsfreistellung erfolgen wird. Die erforderliche Schulbescheinigung, mit deren Vorlage der Antrag der Kläger erst bescheidungsfähig wurde, haben die Kläger erst mit Fax vom 21. 12. 2011 vorgelegt. Die Bescheidung des Antrags mit Bescheid vom 14. 03. 2012, die zur Erledigung führte, geschah noch innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Unter Berücksichtigung von § 75 VwGO und der Gesamtumstände erfolgte die Klageerhebung am 05. 03. 2012 damit verfrüht, weshalb es unbillig wäre, die Beklagte mit Verfahrenskosten zu belegen. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der ZPO.