Urteil
3 K 2712/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0208.3K2712.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Befreiung von der Elternbeitragspflicht im Hinblick auf die Betreuung ihrer Tochter in einer Kindertageseinrichtung von August 2011 bis November 2011 in ihrem letzten Vorschuljahr. Sie sind Eltern der Kinder N. , geboren am 10. August 2002, und J. , geboren am 8. Oktober 2006. J. besuchte vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2012 die Kindertageseinrichtung "L. T. . S. " im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (zunächst 25, später 35 Stunden wöchentlich). Durch Bescheid vom 15. Juli 2011 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung von J. unter Zugrundelegung eines Jahreseinkommens der Kläger von 65.930,00 Euro für das Kindergartenjahr 2011/2012 auf 152,00 Euro monatlich fest. Im November 2011 meldeten die Kläger ihre Tochter J. verbindlich für das Schuljahr 2012/2013 in der Grundschule T. . K. in H. an. Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilten sie dem Jugendamt mit, dass J. vorzeitig eingeschult werde ("Kann-Kind"). Sie baten um Erstattung der von August 2011 bis November 2011 gezahlten Elternbeiträge auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 KiBiz. Durch Bescheid vom 2. Dezember 2011 lehnte die Beklagte eine Beitragsbefreiung bezüglich der Beiträge für die Betreuung von J. von August 2011 bis November 2011 ab. Zur Begründung verwies sie auf den Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz, der eine Beitragsfreiheit bei vorzeitiger Einschulung eines Kindes erst ab dem 1. Dezember eines Jahres vorsehe. Die Kläger haben am 20. Dezember 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei. Eltern von sogenannten "Kann-Kindern" seien durch die Regelung gegenüber den Eltern von "Regelkindern" benachteiligt, da eine Beitragsfreiheit nicht für das ganze letzte Vorschuljahr vorgesehen sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2011 zu verpflichten, den Elternbeitrag für die Betreuung von J. von August 2011 bis November 2011 auf 0,00 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz verfassungsgemäß sei. Die nur teilweise Beitragsfreiheit der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch vorzeitig eingeschulte "Kann-Kinder" im letzten Kindergartenjahr sei damit zu begründen, dass diese das letzte Vorschuljahr "überspringen". Darüber hinaus stehe erst ab dem 15. November eines Jahres fest, ob es das letzte Vorschuljahr sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Festsetzung des Elternbeitrages auf 0,00 Euro für den Zeitraum von August 2011 bis November 2011. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz noch aus § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht - in Abweichung von Satz 1 - für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch vorzeitig eingeschulte Kinder ausdrücklich nur eine Beitragsfreiheit ab dem der verbindlichen Anmeldung folgenden Monat vor, also hier ab Dezember 2011. Das Gericht hält § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dem Gesetzgeber ist eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, 8 N 3.93, Juris, Randnummer 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012, 9 A 2646/11, Juris, Randnummer 38. Aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung steht bei der Ausgestaltung der Elternbeiträge die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Im Rahmen der staatlichen Leistungsgewährung kommt dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juli 2001, 1 BvR 2337/00, Juris, Randnummer 41; OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, 12 A 2866/07, Juris, Randnummern 46 ff. m.w.N. Die von den Klägern gebildeten Vergleichsgruppen der (vorzeitig eingeschulten) "Kann-Kinder" und der "Regel-" oder "Muss-Kinder" weisen schon nicht im wesentlichen gleiche Merkmale auf. Bei den "Regel-Kindern" beruht die Schulpflicht allein auf der Tatsache, dass sie bis zu einem bestimmten Stichtag eines Jahres geboren wurden, vgl. § 35 Abs. 1 SchulG NW. § 23 Abs. 3 KiBiz unterscheidet nicht zwischen "Kann-" und "Muss-Kindern", sondern stellt darauf ab, ob das Kind vorzeitig in die Schule aufgenommen wird. Bei sogenannten "Kann-Kindern" ist die vorzeitige Einschulung nicht zwingend, sondern beruht auf einer Entscheidung, unter anderem der Eltern, und ist vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig, vgl. § 35 Abs. 2 SchulG NW. Selbst wenn man von einer an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Ungleichbehandlung ausginge, ist diese jedenfalls gerechtfertigt. Als sachlicher Grund für die etwaige Ungleichbehandlung ist z.B. die Tatsache anzuführen, dass vorzeitig eingeschulten "Kann-Kindern" im Vergleich zu "Muss-Kindern" schon dadurch ein Vorteil zukommt, dass sie grundsätzlich kürzere Zeit im Bildungswesen verbringen und ihre Eltern dadurch auch weniger Beiträge zu zahlen haben. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2012, 24 K 5970/12, Juris, Randnummer 20; (auch zum Prüfungsumfang bezüglich Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Leistungsgewährung) Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2012, 4 Bf 271/10, Juris, Rn. 37 ff.; Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Schriftlicher Bericht zu TOP 7: "Beitragsfreiheit für Kann-Kinder" der Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 13. Oktober 2011 zur Vorlage 15/887. Darüber hinaus steht erst mit der verbindlichen Anmeldung eines Kindes zur Schule im November eines Jahres fest, ob sich das Kind tatsächlich im letzten Vorschuljahr befindet. Eine rückwirkende Beitragsbefreiung würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten. Vgl. Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Schriftlicher Bericht zu TOP 7: "Beitragsfreiheit für Kann-Kinder" der Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 13. Oktober 2011 zur Vorlage 15/887; Landtag Nordrhein-Westfalen, Antwort der Landesregierung vom 16. Juli 2012 auf die Kleine Anfrage 17 vom 30. Mai 2012 des Abgeordneten Rainer Deppe, CDU (Drucksache 16/36), Drucksache 16/233. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.