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Urteil

23 K 4756/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0424.23K4756.12A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07. August 2012 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07. August 2012 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, verheiratet und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Gleichfalls nach eigenen Angaben hat der Kläger drei Kinder, die in den Jahren 2008, 2009 und 2011 geboren sind. Unter dem 21. November 2011 stellte der Kläger mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte er aus, als gebürtiger und praktizierender Ahmadiyya sei er vor seiner Ausreise in Pakistan einer mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Dezember 2011 gab der Kläger im Wesentlichen an: In Pakistan habe er eine eigene Landwirtschaft betrieben, von der er gut habe leben können. Sie hätten einen Orangengarten besessen sowie Getreide, Reis und Ähnliches angebaut. Pakistan habe er am 20. November 2011 mit einem Flugzeug verlassen. Es habe in Abu Dhabi einen kurzen Aufenthalt von 2-3 Stunden gegeben, anschließend sei das Flugzeug weiter nach Frankfurt/Main geflogen. Dort sei er am 20.11.2011 angekommen. Vor seiner Ausreise sei er in seiner Gemeinde für die Finanzen zuständig gewesen. Da sie in ihre Moschee keinen vernünftigen Raum zum Reinigen der Hände vor dem Beten gehabt hätten, hätten sie einen solchen Raum bauen wollen. Als Finanzsekretär sei es seine Aufgabe gewesen, den Bau zu organisieren. Ein gewisser Farath Ullah habe den Bau von vornherein verhindern wollen. Diese Person habe ihn schon früher belästigt und auch bedroht. Im August 2011 sei er zu seinem Bauernhof unterwegs gewesen; unterwegs sei er von 4-5 Personen gerufen worden, er sei aber einfach weitergefahren, weil er gewusst habe, dass es Probleme geben werde. Etwa eine Woche später habe er mit dem Auto in die Stadt fahren wollen, um Sachen für die Moschee einzukaufen. Dabei sei er wohl beobachtet worden, jedenfalls hätten Holzteile auf der Straße gelegen, so dass er habe anhalten müssen. In diesem Augenblick hätten sie ihn angegriffen und angefangen, ihn zu schlagen. Aufgrund der Schläge sei er ohnmächtig geworden und erst nach zwei oder drei Stunden wieder wach geworden. Er sei dann in die Stadt gefahren und habe sich dort vom Arzt behandeln lassen. Wann sich dieser Vorfall genau ereignet habe, wisse er nicht, jedenfalls sei es warm gewesen – es müsse also im Sommer gewesen sein. Von dem Bau der Moschee hätten sie sich aber nicht abhalten lassen. 15 Tage später sei von Farat Ullah eine Demonstration gegen sie organisiert worden. Es hätten sich zahlreiche Leute versammelt, die in Richtung ihre Moschee gegangen sein. Er habe dies mit einer weiteren Person zusammen beobachtet, sie seien schnell zu Moschee gelaufen, hineingegangen und hätten die Moschee abgeschlossen. Sie seien dann über die Wand geklettert und hätten durch eine christliche Kirche dieses Gebiet verlassen. Er habe sich dann auf einen Feld versteckt. Bei den Personen, die die Demonstration veranstaltet hätten, habe es sich um Mullahs gehandelt. Diese hätten vor der Moschee Parolen gerufen und verlangt dass das Tor geöffnet werde. Sie hätten ihn in der Moschee gesucht, ihn jedoch nicht gefunden, die Arbeiter seien von Ihnen jedoch geschlagen worden. Vom Feld aus habe er seinen Bruder angerufen, der ihm geraten habe, nicht wieder nachhause zu kommen. Sein Bruder habe ihn deshalb des Nachts auf dem Feld mit dem Auto abgeholt und zu einer Tante von ihm gebracht. Von dort aus habe er ständig Kontakt zu seiner Familie gehabt und danach gefragt, ob sich die Lage normalisiert habe. Seine Familie habe ihm jedoch von einer Rückkehr abgeraten. Ca. 15 Tage später sei Farat Ullah wieder bei Ihnen zuhause gewesen und habe angedeutet, dass er ihn – den Kläger – auf anderem Wege irgendwie loswerden wolle. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, er solle das Land besser verlassen. Sein jüngerer Bruder habe sodann Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Im Vorstand der Gemeinde gebe es noch weitere Personen, der Umbau der Waschangelegenheit, sei jedoch seine Sache gewesen. Deshalb habe er im Vordergrund gestanden. Sein Vater sei schon einmal Präsident der Gemeinde gewesen, deswegen sei er auch angegriffen worden. Jetzt seien die Personen jedoch hinter ihm her und nicht mehr hinter seinem Vater. Wenn er wieder nachhause zurückgekehrt wäre, hätten sie ihn bestimmt umgebracht. In einen anderen Landesteil hätte er nicht gehen können, denn er sei nicht gebildet und er sei wirtschaftlich von dem Land abhängig, dass er bearbeite. Während des Verfahrens vor dem Bundesamt legte der Kläger eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jammat eV vom 15. Januar 2012 vor, nach der ihm bescheinigt wird, dass er seit seiner Geburt Mitglied der Ahmadiyya ist. In einer weiteren Bescheinigung, datiert auf den 26. Oktober 2011, ist ausgeführt, dass der Kläger regelmäßig die Moschee zum Gebet besucht, regelmäßig an den örtlichen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teilnimmt, seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet, Finanzsekretär seiner lokalen Gemeinde in Pakistan war und dass es seitens radikaler Muslime sehr starken Widerstand während des Baus der lokalen Moschee gegeben habe. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung seiner örtlichen Gemeinde vom 5. Juni 2005 über die „kirchliche Heirat“ am 25. Mai 2005 vor. Mit Bescheid vom 7. August 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichfalls offen-sichtlich nicht vorliegen. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft sei der Kläger keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spreche schon entscheidend, dass er seine Familie in Pakistan zurückgelassen habe. Dies widerspreche fundamental der Koranauslegung durch die Ahmadiyya. Die vorgelegten Bescheinigungen hätten keinen entscheidenden Beweiswert, weil der Kläger keine Unterlagen über seine Identität vorgelegt habe und damit nicht feststehe ob die Bescheinigung tatsächlich ihn betreffe. Die Vorgehensweise des Klägers im vorliegenden Verfahren entspreche derjenigen, die typischerweise zu beobachten sei. Es erfolge angeblich eine Einreise über den Luftweg, dann würden die betreffenden Personen von Verwandten im Rhein/Main Gebiet abgeholt, wenige Tage später erfolgte eine Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt, dann werde die Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. Zentrale in Deutschland kontaktiert um eine Mitgliedsbescheinigung hinsichtlich der Glaubenszugehörigkeit zu beantragen. Erst danach werde ein Asylantrag gestellt. Darüber hinaus seien die Angaben des Antragstellers farblos, oberflächlich und substanzarm. Am 14. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 1047 / 12.A) gestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2012 ordnete die 25. Kammer des erkennenden Gerichts die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, als gebürtiger und praktizierender Ahmadiyya sei er als vorverfolgt anzusehen. Neben einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung aufgrund der verschiedenen Strafbestimmungen, die die Religionsausübung der Ahmadis erheblich einschränken, seien Mitglieder der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft in Pakistan auch einer mittelbaren Verfolgung ausgesetzt. Da-rüber hinaus wiederholt der Kläger seine Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. August 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. August 2012 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse Gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter unbegründet. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG), ist die Klage mit dem Hauptantrag jedoch begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vergleiche § 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach diesen Bestimmungen kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der euro-päischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2.9.1997 – 9 C 5.97 – und vom 29.6.1999 – 9 C 36.98 –. Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag das Gericht vom behaupteten Reiseweg überzeugt. Auch wenn man die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylklägers berücksichtigt, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht aus. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ausgehend von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (Abl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie (QualfRL) – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG). Art. 7 QualfRL definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 QualfRL legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative. Art. 9 und 10 QualfRL bestimmen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. Vgl. BverfG, Beschluss vom 11.04.1972 – 2 BvR 75/71 –, juris, Rz. 13; BverwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rz. 23; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2002 – 8 CE 02.2663 –, juris, Rz. 17 jeweils zu Art. 4 GG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 4, Rz. 11; Hofmann, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 4, Rz. 4. Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“, „religiöses Existenzminimum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren, zu unterscheiden. So noch z.B. BverwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris, Rz. 12 m. w. N. der Rechtsprechung des BverfG. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; BverwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A – und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –; OVG Saarlouis, Urteil vom 26.06.2007 – 1 A 222/07 –; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Bautzen, Urteil vom 03.04.2008 – A 2 B 36/06 –; VGH Mannheim, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 72/08 –. Nach Abs. 10 S. 1 der Präambel der Qualifikationsrichtlinie achtet die Richtlinie die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 2 dieser Charta umfasst die Religionsfreiheit auch die Freiheit, die Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Den gleichen Schutzbereich bietet Art. 9 Abs. 1 Hs. 2 EMRK. Der hierdurch bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit bliebe weitgehend wirkungslos, wenn man den Schutzsuchenden auf ein „religiöses Existenzminimum“ im Sinne einer Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie auf das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verwiese. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 47. Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 31. Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QualfRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 49 Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Vgl. BverwG, Urteile vom 07.09.2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rz. 14 f. und vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteile vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 35 ff. und vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A, juris, Rz. 33. Aus den in Art. 4 QualfRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff. Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 QualfRL enthalten sind. Maßgeblich ist, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 131 und Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 33 ff. Hiervon ausgehend steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, weil sein diesbezüglicher Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nicht lückenlos und stimmig, sondern vage, oberflächlich gewesen und zum Teil widersprüchlich ist. Dies gilt für alle drei vom Kläger geschilderten Vorkommnisse. Soweit der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei beim Verlassen des Dorfes von Personen angesprochen worden und habe – weil er Schwierigkeiten fürchtete – sogleich wieder umgekehrt, sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutliche Ungereimtheiten aufgetreten. Einerseits hat der Kläger vorgetragen, diese Personen hätten ihn zunächst aus größerer Entfernung angerufen, sodann seien sie auf ihn zugekommen. Andererseits hat er vorgetragen er habe diese Personen nicht erkennen können, weil sie so weit weg gewesen seien. Des Weiteren hat er hinsichtlich dieses Vorfalls zunächst erklärt, er sei weggelaufen, nachdem er angesprochen worden sei. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger – hiermit nicht vereinbar – erklärt, er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen und sei wieder fort gefahren. Im übrigen konnte der Kläger nicht ansatzweise erklären, worin die von ihm offenbar empfundene Bedrohung bestanden haben soll. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls, bei dem der Kläger auf dem Weg zum Einkaufen in der Stadt angehalten und geschlagen worden sein soll, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung – von seinen Angaben beim Bundesamt gänzlich abweichend – vorgetragen, er sei dadurch angehalten worden, dass sich etwa 7-8 Personen vor das Auto gestellt hätten. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt hat er demgegenüber erklärt, er sei dadurch zum Anhalten und Aussteigen gezwungen gewesen, dass Holzstücke auf die Fahrbahn gelegt worden seien. Auch hinsichtlich des dritten geschilderten Vortrages sind erhebliche Widersprüche aufgetreten. So hat der Kläger im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt erklärt, er habe die Demonstranten mit einer weiteren Person zusammen beobachtet und sei mit dieser Person sodann in die Moschee hineingelaufen und habe diese von innen abgeschlossen. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe die Demonstranten gar nicht gesehen, sondern Arbeiter, die von außen in die Moschee hineingekommen seien, hätten ihn gewarnt, dass Demonstranten „im Anmarsch“ seien. Gleichwohl ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine religiös motivierte Verfolgung droht. Dies beruht darauf, dass es – nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung – zu seiner religiösen Identität gehört, seinen Glauben öffentlich bemerkbar zu Leben. Es ist davon auszugehen, dass Mitglieder der „Ahmadiyya Muslim Jamaat“, die wie der Kläger ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religionsangehörigkeit ausgesetzt sind. So auch OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 56. Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed („Khatam-e-Nabuwat“) und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 3032/07 –, juris, Rz. 91 f., was auch durch das im Verwaltungsvorgang enthaltene Antragsformular des pakistanischen Generalkonsulats in Frankfurt (Bl. 29 – 30 der Beiakte 1) bestätigt wird. Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen: Sec. 298 A lautet: „Wer durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, durch sichtbare Darstellung oder durch Bezichtigung, beleidigende Unterstellung oder versteckte Andeutung mittelbar oder unmittelbar den heiligen Namen einer Ehefrau (Ummul Mumineen) oder eines Familienmitglieds (Ahle-bait) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) oder eines der gerechten Kalifen (Khulafa-e-Rashideen) oder Begleiter (Sahaaba) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) entehrt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestaft.“ Sec. 298 B bestimmt: „(1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerul Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mumineen’, ’Sahabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet; b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle-bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den Azan so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“ Sec. 298 C lautet schließlich: „Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“ Darüber hinaus bestimmt Sec. 295 C: „Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verun-glimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“ Vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BverfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Mannheim, Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08 –, juris, Rz. 58 – 68 Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QualfRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89. Bezüglich der Übergriffe und Pogrome, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2010, a.a.O., juris, Rz. 90 – 119, verwiesen. Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89, 114; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –, UA S. 19. Folge dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 122. Hinsichtlich der Vorfälle, die dieser obergerichtlichen Einschätzung – der sich die Kammer ausdrücklich anschließt – zugrunde liegt, wird zudem auf die Entscheidung des GB Upper Tribunal – MN and others (Ahmadis – country conditions – risk) Pakistan CG [2012] UKUT 00389(IAC) – vom 20. Juni 2012 verwiesen. Gemessen an den dargelegten Maßstäben steht es nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für ihn persönlich die öffentliche Ausübung seiner Religion besonders wichtig ist, er seinen Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Pakistan öffentlich wahrnehmbar praktizieren würde und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL rechnen müsste. Er hat den Eindruck eines durch seinen Glauben geprägten Menschen gemacht, für den die Beschäftigung mit religiösen Themen ein selbstverständlicher und wesentlicher Bestandteil seines Lebens ist. Der Kläger ist seit seiner Geburt Ahmadi und hat bereits vor der Ausreise in Pakistan seinen Glauben gelebt und sich in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eingebracht. Dabei hatte sich vor der Ausreise auch bereits öffentlichkeitswirksam für die Gemeinde eingesetzt. Dies gilt insbesondere für seine Tätigkeit im Vorstand der Gemeinde. Die ihm übertragene Aufgabe, die Mitgliedsbeiträge einzusammeln, brachte es zwangsläufig mit sich, dass er für jedermann in seinem Heimatort sichtbar als Mitglied der Ahmadiyya – Glaubensgemeinschaft in Erscheinung getreten ist. Trotz Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten Übergriffe gegen ihn hat er gleichbleibend und zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft vorgetragen, dass er sich auch in Pakistan offen zu seiner Religionszugehörigkeit bekannt hat. Diese öffentlich wahrnehmbare Art der Glaubensausübung setzt der Kläger in Deutschland fort. Auch hier nimmt er regelmäßig an örtlichen Gemeinschaftsveranstaltungen teil und unterstützt diese. Dies hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Fotos in der mündlichen Verhandlung belegt. Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan aus freien Stücken auf die öffentliche Ausübung seiner Religion verzichten würde. Seine Anerkennung als Flüchtling i.S.v § 60 Abs. 1 AufenthG wird auch nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 S. 4 a. E. AufenthG), auf die der Kläger verwiesen werden könnte, ausgeschlossen. Eine Gegend, in der ihren Glauben lebende Ahmadis keiner Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es in Pakistan schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind keine sonstigen gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Auch die Stadt Rabwah, das Verwaltungszentrum der weltweiten Ahmadiyya – wo der Kläger vor seiner Flucht gewohnt hat –, bietet Ahmadis keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, anderseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. So auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juni 2011, S. 19. Weshalb das Auswärtige Amt mit seinem Lagebericht im Folgejahr ohne Änderung der Tatsachengrundlage zu einer anderen Einschätzung kommt, s. Lagebericht Pakistan, Stand: November 2012, S. 21, überrascht und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Anonymität der Großstädte bietet einem Ahmadi jedenfalls dann keinen ausreichenden Schutz, wenn er seinen Glauben öffentlich lebt. In diesem Fall ist er typischerweise – ebenso wie in Rabwah – für Gegner wahrnehmbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 128. Die auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 – 3 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.