Urteil
8 K 5086/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist nur dann nachbarrechtlich unwirksam wegen Unbestimmtheit, wenn die Unbestimmtheit Merkmale betrifft, deren Festlegung erforderlich ist, um schutzwürdige Nachbarinteressen auszuschließen.
• Ein Nachbar kann Abwehrrechte nur geltend machen, wenn eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorliegt, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen.
• Bei streitigen Grundwasserfragen genügt die Baugenehmigung, wenn fachliche Stellungnahmen keine konkrete Gefahr für das Nachbargebäude aufzeigen und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind.
• Ein Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die nähere Umgebung einem bestimmten Baugebietstyp entspricht; liegt eine diffuse Innenbereichslage vor, ist die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Einfügen in die Umgebung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung nicht rechtswidrig; keine unzumutbaren Nachbarbeeinträchtigungen durch Grundwasser oder Lärm • Eine Baugenehmigung ist nur dann nachbarrechtlich unwirksam wegen Unbestimmtheit, wenn die Unbestimmtheit Merkmale betrifft, deren Festlegung erforderlich ist, um schutzwürdige Nachbarinteressen auszuschließen. • Ein Nachbar kann Abwehrrechte nur geltend machen, wenn eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorliegt, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen. • Bei streitigen Grundwasserfragen genügt die Baugenehmigung, wenn fachliche Stellungnahmen keine konkrete Gefahr für das Nachbargebäude aufzeigen und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind. • Ein Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die nähere Umgebung einem bestimmten Baugebietstyp entspricht; liegt eine diffuse Innenbereichslage vor, ist die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Einfügen in die Umgebung zu prüfen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Nachbargrundstücks und klagte gegen die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage, das die Beigeladene in stadtzentrumstypischer Lage errichten will. Auf dem Vorhabengrundstück bestanden zuvor Einzelhandelsnutzungen mit Anlieferung über die T.-M.-Straße. Die Genehmigungsbehörde erteilte nach Einholung mehrerer Stellungnahmen eine Baugenehmigung sowie später eine Nachtragsgenehmigung mit geänderten Betriebszeiten, Anlieferregelungen und Schallschutzmaßnahmen. Die Klägerin rügte Unbestimmtheit der Genehmigung, Gefährdung ihres Gebäudes durch aufsteigendes Grundwasser, Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs wegen angeblich großflächigen Einzelhandels und Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Verwaltung stützte die Genehmigung auf technische Gutachten und wasserbehördliche Einschätzungen, die erhebliche Grundwassereinwirkungen für unwahrscheinlich hielten. Das Gericht hat die Klage geprüft und entschieden. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt, ein Abwehrrecht setzt aber materielle Rechtsverletzungen voraus, die dem Schutz des Nachbarn dienen. • Bestimmtheitsgebot: Unbestimmtheiten in der Genehmigung betreffen Anlieferverkehr und Tiefgaragenutzung, führen jedoch nicht zu einem nachbarlichen Abwehrrecht, da aufgrund der Entfernungen (über 30 m bis Tiefgarageneinfahrt, ca. 70 m bis Anlieferbereich) und vorliegender Gutachten keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten sind. • Grundwasser/Standfestigkeit (§§15,16 BauO NRW): Fachliche Stellungnahmen (Stadtplanungsamt, Tiefbauamt, Geotechnik, Obere Wasserbehörde) ergeben keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Nachbargebäudes durch die Tiefgarage; die Klägerin hat eine konkrete Gefährdung nicht plausibel dargelegt; die Nachtragsgenehmigung sieht zudem Pumpensümpfe mit Flutöffnungen vor. • Gebietscharakter/Gebietserhaltungsanspruch: Die nähere Umgebung weist Merkmale verschiedener Baugebiete auf und stellt sich als diffuse Innenbereichslage dar; sie ist weder klar als Misch- noch als Kerngebiet einzuordnen, sodass ein Gebietserhaltungsanspruch nicht greift. • Rücksichtnahme (§34 Abs.1 BauGB): Da die Zulässigkeit nach §34 Abs.1 zu beurteilen ist, kommt es auf das Einfügen in die Umgebung an; das Gebot der Rücksichtnahme wurde nicht verletzt, weil weder Grundwassergefahren noch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen hinreichend nachgewiesen sind. • Zusicherung: Auch die vorherige Zusicherung verletzt die Klägerin nicht, weil mögliche Unbestimmtheiten keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten lassen. • Kosten: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klage wird abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 23.07.2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 17.04.2013 und die Zusicherung vom 21.05.2012 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Weder ist die Genehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht derart unbestimmt, noch hat die Klägerin eine konkrete Gefahr für ihr Gebäude durch aufsteigendes Grundwasser oder unzumutbare Lärmimmissionen hinreichend plausibel dargelegt. Ein Gebietserhaltungsanspruch greift nicht, weil die nähere Umgebung eine diffuse Innenbereichslage darstellt und die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB vom Einfügen in die Umgebung abhängig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.