Urteil
2 K 8141/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1203.2K8141.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den beigeladenen Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Anlieferung des Lebensmittelmarktes T. -M2. -Straße/G. -C. -Straße in C1. -C2. , soweit von der der Beigeladenen u.a. hierfür erteilten Baugenehmigung abgewichen wird. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C2. mit der postalischen Anschrift T. -M2. -Straße 00 in 00000 C1. (C2. ). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des unmittelbar östlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung C2. , welches zwischen der G. -C. -Straße und der T. -M2. -Straße in C1. -C2. liegt. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen zunächst durch Bescheid vom 00. 00. 2012 (Az.: 00-00 00/00000 00) und Bescheid vom 00. 00. 2013 (Az.: 00-00 00/00000 00-0) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den oben genannten Flurstücken. Die Beigeladene hat die Räumlichkeiten im Erdgeschoss dieses Vorhabens an die Firma S. GmbH vermietet, die dort einen großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenter betreibt. Die Anlieferung der Waren erfolgt über die T. -M2. -Straße. Die Anlieferungszone liegt angrenzend an das Gebäude T. -M2. -Straße 00 in den Baukörper eingerückt und ist ca. 40 m vom Grundstück der Klägerin entfernt. Die Einfahrt zur Tiefgarage soll ebenfalls von der T. -M2. -Straße aus erfolgen. Die eingehauste Tiefgarageneinfahrt liegt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Lage des Klägergrundstücks und des Vorhabengrundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen. „Bilddarstellung wurde entfernt“ In der Folgezeit kam es zu Beschwerden der Klägerin aufgrund der Anlieferungssituation des Lebensmittelmarktes und des Verkehrsaufkommens von und zur Tiefgarage. Die Baugenehmigungen vom 00. 00. 2012 und 00. 00. 2013, die mit zahlreichen Nebenbestimmungen u.a. zum Schallschutz und Verkehrsaufkommen versehen waren, waren Gegenstand der Verfahren 8 L 303/13 (VG Köln) und 7 B 570/13 (OVG NRW), 8 K 3981/12 und 7 A 1350/13 sowie 8 K 5086/12 und sind zwischenzeitlich in wesentlichem Umfang gegenstandslos geworden. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen auf ihren Antrag sodann am 00. 00. 2015 eine Nachtrags-Baugenehmigung (Az.: 00-00 00/00000 00-0) für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, 2. Nachtrag: Änderungen des Baukörpers sowie der Nutzung. Gemäß Ziffer 6 der Nebenbestimmungen zu dieser Baugenehmigung sind die am 00. 00. 2014 und 00. 00. 2014 eingereichten, geänderten Bau- und Betriebsbeschreibungen Bestandteil dieser 2. Nachtrags-Baugenehmigung. Danach wird die Betriebszeit des Lebensmittelmarktes auf 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt, die Anlieferungszeit auf 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr, wobei vor 7.00 Uhr maximal ein schwerer LKW und ein Lieferwagen anliefern dürfen, in Ausnahmefällen bis 20.00 Uhr. Außerhalb dieses Zeitraumes sollen generell weder An- oder Abfahrten noch Wartevorgänge im Straßenbereich stattfinden. Die näheren Einzelheiten der Anlieferung des Supermarktes, z.B. Anlieferungszeiten, Anlieferungsvorgänge und Steuerung des Anlieferverkehrs sowie Lärmminderungsmaßnahmen werden in einer umfangreichen Anlieferungsmatrix detailliert beschrieben. Im Hinblick auf Lärmminderungsmaßnahmen erhält der Anlieferbereich eine hochabsorbierende Ausführung der Längsseitenwände des kompletten Ladebereichs und ein Tor, welches nach der Einfahrt eines Lieferfahrzeuges für die Dauer geräuschrelevanter Ladevorgänge geschlossen zu halten ist. Die Nutzung der auf den Lebensmittelmarkt entfallenden Tiefgaragenstellplätze ist von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich. Die Ein- und Ausfahrt erhält ein schallimmissionsarmes Rollgittertor sowie für den Rampenbereich eine dem Stand der Technik entsprechende hochabsorbierende Ausführung der Wände und der Decke. Die in Ziffer 7 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte schalltechnische Untersuchung von L. T1. GmbH vom 29. September 2014 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2014 kommt zu der Einschätzung, dass bei dem Betrieb des Lebensmittelmarktes - insbesondere im Hinblick auf den Anlieferverkehr sowie die Nutzung der Tiefgarage – die für die Klägerin maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) nicht überschritten werden. Bereits unter dem 02. November 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen bauordnungsrechtlich einzuschreiten wegen der Einhaltung der Bestimmungen der Bau- und Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 bezüglich der Anlieferung und der Schleppkurve. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Beklagten vom 09. Februar 2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin Az.: 8 K 2749/16 wurde mit Beschluss vom 23. Juni 2016 nach übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen eingestellt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, binnen einer Woche der Betreiberin des Supermarktes (S. GmbH) entsprechend der Anhörung eine Ordnungsverfügung zuzustellen, in der sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 einfordert, ergänzt um die Verpflichtung, ein Anlieferungstagebuch zu führen und der Beklagten vorzulegen. Das Verfahren der Klägerin betreffend die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Januar 2015, Az.: 8 K 1105/15, wurde nach Klagerücknahme durch Beschluss vom 23. Juni 2016 eingestellt. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2016 untersagte die Beklagte der S. GmbH unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer IV.) die Anlieferung soweit sie von der genehmigten Bau- und Betriebsbeschreibung vom 08. Oktober 2014 abweicht (Ziffer I.), ordnete die Führung und Vorlage eines Anlieferungstagebuchs ab dem 15. Juli 2016 an (Ziffer II.) und drohte bei Nichteinhaltung der Anordnungen unter Ziffer I. für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für jeden einzelnen Verstoß zu a) bis g) der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro an. In der Folgezeit setzte die Beklagte wegen festgestellter Verstöße der Betreiberin des Lebensmittelmarktes mit Bescheid vom 29. Juli 2016 gegen die S. GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von 22.000,00 Euro fest, welches unter dem 05. September 2016 um 1.000,00 Euro von der Beklagten reduziert wurde. Nachdem es nach dem Vortrag der Klägerin in der Folgezeit zu weiteren Verstößen gegen die Vorgaben der Nachtrags-Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 gekommen war, forderte die Klägerin die Beklagte erneut mit Schreiben vom 24. November 2017 auf, bauaufsichtlich gegen die Nutzung des Vorhabens „Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage“ auf dem Grundstück G. -C. -Straße 00-00 und T. -M2. -Straße 00-00 einzuschreiten und die Nutzung insoweit zu untersagen, wie sie die Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 überschreitet, insbesondere hinsichtlich der Anlieferungssituation, des Rolltores der Anlieferungszone und der baulichen Ausgestaltung der Tiefgarageneinfahrt und des Tores, hilfsweise, sicherzustellen, dass die Bau- und Betriebsbeschreibung vom 08. Oktober 2014 eingehalten wird, insbesondere hinsichtlich der Anlieferungssituation, des Rolltores der Anlieferungszone und der baulichen Ausgestaltung der Tiefgarageneinfahrt und des Tores. Bei von der Beklagten durchgeführten Ortskontrollen in der Zeit zwischen Dezember 2017 und Mitte Juli 2018 konnte lediglich ein Verstoß gegen die Nachtrags-Baugenehmigung dergestalt festgestellt werden, dass ein Fahrer eines Anlieferungsfahrzeuges auf Nachfrage nicht bestätigen konnte, dass es eine Vereinbarung des Inhalts gebe, dass er vor Einfahrt in die T. -M2. -Straße den Verkaufsleiter des S. -N. anzurufen habe. Mit formlosen Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag auf Einschreiten lediglich mit, dass bereits erforderliche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Anlieferungssituation zu verbessern. So seien z.B. Blumenkübel aufgestellt, Halteverbotszonen eingerichtet, eine Ampel vor der Anlieferungszone eingerichtet und Mitteilungen sowie Anweisungen an die Lieferanten verschickt worden. Die Angaben der Klägerin, es hätten Verstöße stattgefunden, seien insgesamt zu pauschal und nicht ausreichend, um ein ordnungsbehördliches Vorgehen gegenüber der S. GmbH zu rechtfertigen. Eine Rechtsmittelbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt. Die Klägerin hat am 07. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie im Wesentlichen aus, seit dem Jahr 2016 habe sich die Anlieferungssituation nur unerheblich verbessert, es seien weiterhin Verstöße gegen die Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 festzustellen und die Beklagte leite keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ein. Es gebe keine Steuerung des Anlieferverkehrs gemäß der Anlieferungsmatrix, Ent- und Beladevorgänge würden zum Teil auf der Straße stattfinden, die Schleppkurven seien von den meisten Fahrern nicht einzuhalten, so dass es zu Überfahrungen des Bürgersteiges komme, es gebe doppelte oder mehrfache Anlieferungen pro voller Stunde und Anlieferungen nach 20.00 Uhr. Bisweilen sei das Rolltor der Anlieferungszone während der Anlieferung nicht geschlossen und teilweise würden mehr schwere LKW in der Woche anliefern als von der Baugenehmigung gedeckt sei. Zum Nachweis dieser Verstöße hat die Klägerin im Verlaufe des Klageverfahrens eine umfangreiche fotografische Dokumentation aus den Jahren 2018 und 2019 vorgelegt. Die Klägerin werde durch diese Verstöße in ihren subjektiven, drittschützenden Rechten verletzt. Eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sei anzunehmen, da bei der Klägerin bereits bei ordnungsgemäßer Nutzung der Beurteilungspegel bei tagsüber 59 dB(A) liege und durch die tatsächliche Anlieferung eine Überschreitung der maßgeblichen 60 dB(A) daher sehr wahrscheinlich sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen durch Erlass einer Ordnungsverfügung die Anlieferung des Lebensmittelmarktes XXXXXXXX/XXXXXXXXXXX in XXXXXX-XXXXXXXX zu untersagen, soweit sie von der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 00. 00. 2015 (Az.: 00-00 00/00000 00-0) abweicht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Sie habe über Jahre hinweg aus bauordnungsrechtlicher Sicht regelmäßig gehandelt und S1. habe durch verschiedene Maßnahmen zumindest zur Entschärfung des Anlieferverkehrs beigetragen. Schließlich seien bei einer Ortskontrolle am 02. Juli 2019 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.25 Uhr keine Verstöße gegen die zum Inhalt der Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 gemachte Anlieferungsmatrix festzustellen gewesen. Weitere Kontrollen, insbesondere der Anlieferung, seien jedoch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die vorgelegten Bilddokumentationen seien reiner Parteivortrag und die behaupteten Verstöße würden mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegten Lichtbilder seien nicht geeignet, die behaupteten Verstöße auch nur ansatzweise zu belegen. Ungeklärt sei auch, inwieweit die klägerseits behaupteten Verstöße überhaupt geeignet gewesen sein könnten, hierdurch den zugrundeliegenden Immissionsrichtwert eines Mischgebiets zur Tagzeit von 60 dB(A) zu überschreiten. Insoweit werde auf die schalltechnische Untersuchung der L1. T2. GmbH vom 12. Dezember 2015 verwiesen, welche sich u.a. mit der schalltechnischen Beurteilung der Anlieferungsfahrten mitsamt längerer Rangier- und Standlaufphasen befasse. Die Beigeladene hat im Verlaufe des Klageverfahrens eine schalltechnische Beurteilung der durch die Klägerin beschriebenen Anlieferungssituation der L1. T2. GmbH vom 27. November 2019 vorgelegt. Die Berichterstatterin hat die Sache mit den Beteiligten vor Ort am 06. November 2019 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 8 K 3981/12, 8 L 303/13, 8 K 5086/12, 8 L 1603/15, 8 K 1105/15 und 8 K 2749/16 (VG Köln) sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beklagte dergestalt, dass der Beigeladenen durch Erlass einer Ordnungsverfügung die Anlieferung des Lebensmittelmarktes T3. -M3. -Straße/G1. -C3. -Straße in C4. -C5. untersagt wird, soweit sie von der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 00. 00. 2015 (Az.: 00-00 00/00000 00-0) abweicht. Die Unterlassung des Einschreitens ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Einschreiten der Beklagten gegen die Anlieferung des Lebensmittelmarktes auf dem Vorhabengrundstück, soweit diese von der Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Januar 2015 abweicht, zulässig. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Klägerin ist bereits erstmals im November 2015 an die Beklagte herangetreten und hat auf die Einhaltung der Bestimmungen der Baugenehmigung vom 00. 00. 2015 insbesondere im Hinblick auf die Anliefersituation des Lebensmittelmarktes hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin zwar mit zwischenzeitlich bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2016 der Betreiberin, der S1. GmbH, die Anlieferung des Lebensmittelmarktes untersagt, soweit diese von der genehmigten Bau- und Betriebsbeschreibung vom 08. Oktober 2014 abweicht. Im Folgenden hat die Klägerin jedoch erneut mit Schreiben vom 24. November 2017 bei der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten beantragt wegen der weiterhin unbefriedigenden Anliefersituation. Hierüber hat die Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist in Bezug auf die Beigeladene sachlich nicht entschieden. Denn die Beklagte hat mit lediglich formlosen Schreiben vom 20. Juni 2018 der Klägerin mitgeteilt, dass bereits erforderliche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Anlieferungssituation zu verbessern und überdies ihre Angaben zu angeblichen Verstößen insgesamt zu pauschal seien, um ein ordnungsbehördliches Vorgehen gegenüber der S1. GmbH zu rechtfertigen. Ob darüber hinaus auch ein Einschreiten gegen die Beigeladene von der Beklagten überhaupt in Erwägung gezogen wurde, lässt sich dem Schreiben vom 20. Juni 2018 nicht entnehmen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Einschreiten der Beklagten, der Beigeladenen durch Erlass einer Ordnungsverfügung die Anlieferung des Lebensmittelmarktes T3. -M3. -Straße/G1. -C3. -Straße in C4. -C5. zu untersagen, soweit sie von der ihr erteilten Baugenehmigung vom 00. 00. 2015 (Az.: 00-00 00/00000 00-0) abweicht, besteht nicht. Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauO NRW 2018 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat in der Regel einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. März 2012 – 2 A 2732/10 -, juris, m.w.N. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW 2018 eingeräumte Erschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. März 2ß12 – 2 A 2732/10 -, juris; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = juris Rn. 55 ff. m.w.N. Im Fall der Ermessensreduzierung auf Null steht der Verpflichtung der Behörde ein Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Einschreiten gegen den Störer gegenüber, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 4 B 101.99 -, BRS 63, Nr. 203. Gemessen daran steht der Klägerin hier kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu. Denn das Gericht kann nicht feststellen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Anlieferungsvorgänge des Lebensmittelmarktes sie in ihren nachbarschützenden Rechten als Eigentümerin des Grundstücks T3. -M3. -Straße 23 verletzen (Ziffer 1). Überdies ist die Schutzwürdigkeit der Klägerin auch erheblich reduziert, da sie Teile ihres Wohnhauses ohne Baugenehmigung und damit illegal nutzt. (Ziffer 2). 1. Bei dem Betrieb des Lebensmittelmarktes und der dazugehörigen Anlieferung handelt es sich unzweifelhaft um ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben. Die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses T3. -M3. -Straße/G1. -C3. -Straße in C4. -C5. , in dessen Erdgeschoss der Lebensmittelmarkt samt Anlieferung von der S1. - GmbH betrieben wird, ist durch bestandskräftige Nachtrags-Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Mai 2015 genehmigt worden, wobei gemäß der Nebenbestimmungen zu dieser Baugenehmigung sowohl die am 00. 00. 2014 und 00. 00. 2014 eingereichten Bau- und Betriebsbeschreibungen (nebst detailliertem Anlieferungskonzept) (Ziffer 6) als auch die schalltechnische Untersuchung von L1. T2. GmbH vom 29. September 2014 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2014 (Ziffer 7) Bestandteil dieser Baugenehmigung sind. Ob die von der Klägerin behaupteten Verstöße gegen die Ziffern 6 und 7 der Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 tatsächlich vorliegen, kann die Kammer hier offenlassen. Die Klägerin hat zwar im Laufe des Gerichtsverfahrens mehrere Hundert kleinformatige, zum größten Teil aber unscharfe Fotografien, die einen Zeitraum von Februar 2018 bis einschließlich November 2019 umfassen, vorgelegt. Allein die Vielzahl der von der Klägerin fotografisch festgehaltenen Anlieferungsvorgänge über einen Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahren lässt es zumindest nicht als vollkommen unwahrscheinlich erscheinen, dass die Anlieferungssituation des S1. -Marktes in der T3. -M3. -Straße in C4. -C5. nicht ohne jegliche Probleme ist. Auf diesen Fotografien lässt sich nach den von der Berichterstatterin gewonnenen Eindrücken im Ortstermin, die sie den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, zumindest auch erkennen, dass sich die Lastwagen und Transporter unzweifelhaft in der T3. -M3. -Straße in unmittelbarer Nähe der Anlieferungszone des S1. -Marktes befunden haben. Diese Fotografien hat die Klägerin jedoch mit eigenen Datums- und Uhrzeitangaben sowie weiteren Kommentierungen versehen, deren Authentizität sich aber nicht durch weitere objektive Feststellungen, die auf den Fotografien als solche zu erkennen wären, verifizieren lässt. Ob die Lastwagen und Transporter tatsächlich an dem von der Klägerin angegebenen Datum und in der Zeit, Dauer sowie Frequenz die Anlieferzone des Lebensmittelmarktes angefahren haben und auch entgegen Ziffer 6 der Nebenbestimmung der Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 in der T3. -M3. -Straße vor der Anlieferungszone gewartet haben und wenn ja, wie lange, lässt sich der von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Fotodokumentation nämlich nicht zweifelsfrei entnehmen. Dieser Punkt bedarf keiner weiteren Vertiefung durch das Gericht. Denn die Kammer kann im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass es durch die Anliefersituation des S1. -Marktes zu einer Verletzung von nachbarschützenden Rechten der Klägerin kommt. Die Nebenbestimmungen Ziffern 6 und 7 der Baugenehmigung der Beklagten vom 19. Januar 2015 sollen gewährleisten, dass von dem genehmigten Betrieb des Lebensmittelmarktes und insbesondere dessen Anlieferung in der T3. -M3. -Straße keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Lärm im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG für die in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung ausgehen. Sie dienen der Umsetzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB und entfalten daher grundsätzlich auch zugunsten der Klägerin Nachbarschutz. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Anliefersituation insbesondere auch aus Ziffer B. 4. der Bau- und Betriebsbeschreibung vom 08. Oktober 2014 (Steuerung des Anlieferverkehrs), wonach der gesamte Anlieferungsverkehr durch die dort aufgezählten Maßnahmen „nachbarschaftsverträglich“ gesteuert wird. Die Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, hat vorliegend jedoch nicht dargetan, dass sie durch das von ihr vorgetragene Anlieferungsgeschehen in der T3. -M3. -Straße und die damit einhergehenden Geräusche unzumutbar belästigt wird. Insbesondere hat sie nicht, wie z.B. durch eine schalltechnische Untersuchung, dargelegt, ob der für ihr Wohnhaus geltende Immissionsrichtwert zur Tagzeit von 60 dB(A) durch die von ihr festgehaltenen Anlieferungsvorgänge des S1. -Marktes überschritten und sie dadurch unzumutbar belästigt wird. Im Gegenteil hat vorliegend gerade die nicht darlegungs- und beweisbelastete Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung der L1. T2. vom 27. November 2019 zur Beurteilung der Betriebsgeräuschsituation des Lebensmittelmarktes und dessen Anlieferung unter Einbeziehung des Anlieferungsgeschehens aus der Fotodokumentation der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass aus schalltechnischer Sicht für die Betriebsgeräuschsituation des S1. -Marktes am Wohngebäude der Klägerin festzustellen ist, dass durch die seitens der Klägerin mit Fotodokumentation beschriebene Anliefersituation eine Überschreitung des geltenden Immissionsrichtwertes zur Tagzeit von 60 dB(A) sicher auszuschließen ist. Selbst eine Verdoppelung der maximal an einem Tag stattfindenden Anlieferfahrten würde den im – zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 19. Januar 2015 gemachten - schalltechnischen Gutachten der L1. T2. vom 29. September 2014 am klägerischen Wohnhaus ermittelten Beurteilungspegel von tagsüber 59 dB(A) lediglich um 0,1 erhöhen. Soweit es bei einem Teil der Anfahrten zur Anlieferzone nach der Dokumentation der Klägerin zu Stockungen bei der Einfahrt der LKW in die Laderampe kommen sollte (z.B. vor der Rampeneinfahrt oder in der gegenüberliegenden Halteverbotszone) und aufgrund dessen die im schalltechnischen Gutachten vom 29. September 2014 veranschlagte Rangierzeit von 1 Minute und der Standlaufzeit von 2 Minuten überschritten werden, so würde auch insoweit der für das klägerische Haus ermittelte Beurteilungspegel nur um 0,1 dB(A) erhöht. Aus alldem ergibt sich daher, dass eine unzumutbare Belästigung der Klägerin durch die Anlieferungsvorgänge des Lebensmittelmarktes in der T3. -M3. -Straße und damit eine Verletzung der subjektiven, nachbarschützenden Rechte der Klägerin vorliegend nicht feststeht. 2. Darüber hinaus kann nachbarliche Rücksichtnahme nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur derjenige verlangen, der eine schutzwürdige Position besitzt. Die Nutzung, die für sich Rücksichtnahme in Anspruch nimmt, muss tatsächlich legal ausgeübt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175. Gemessen daran ist die Schutzwürdigkeit der Klägerin hier jedoch erheblich reduziert. Denn die Klägerin nutzt Teile ihres Wohnhauses T3. -M3. -Straße 00 ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt danach nutzt die Klägerin den mit Baugenehmigung vom 16. September 1910 genehmigten „Laden“ im Erdgeschoss ihres Wohnhauses heute als Esszimmer und die ebenfalls unter dem 16. September 1910 genehmigten rückwärtigen Räumlichkeiten „Schlachthaus“, „Stall“ und „Waschküche“ im Erdgeschoss auch nicht mehr entsprechend für diese Zwecke, sondern gleichfalls zu Wohnzwecken. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610), hier an Ziffer 7 lit. a. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.