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Beschluss

1 L 1780/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0430.1L1780.12.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 

2.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der sog. „B. I. - P. “ (im Folgenden: B. ), die sie zusammen mit der P. P1. I1. GmbH bildet. Die B. erhielt von der deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bzw. deren Vorgängerorganisation GTZ den Auftrag für die deutsche Bundeswehr in Kunduz, Afghanistan, sechs Unterkunftsgebäude zu erstellen. In der Drucksache 17/10721 vom 14.09.2012 des Deutschen Bundestages antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hänsel, Gehrcke, van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 17/10565) zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit und dem Bundesministerium der Verteidigung: Die Frage „9. Wer nutzt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu welchem Zweck bzw. für welche Truppengattung die Unterkünfte für Bundeswehrsoldaten, die 2010/2011 im Auftrag des Bundesamtes für Wehrverwaltung von der Vorgängerorganisation GTZ und später GIZ an den Standorten Kundus und Taloqan in Afghanistan angebaut wurden (Ausschreibung „6 Unterkunftsgebäude Kundus B. I. “), und werden diese Unterkünfte auch von Kräften der GIZ oder zu anderen Zwecken genutzt?“. wurde wie folgt beantwortet: „Die sechs Unterkunftsgebäude in Atriumbauweise in Kunduz befinden sich in Nutzung. Ein Atrium wird durch das niederländische Kontingent genutzt. Die anderen Atrien werden durch das deutsche Einsatzkontingent genutzt. Der Standort Taloqan ist durch die Bundeswehr im April 2012 an die afghanischen Eigentümer übergeben worden.“ Auf die Frage „10. Wie hoch beläuft sich der Schaden, der durch den Abbruch der Baumaßnahme und notwendige Ersatz- und Übergangsmaßnahmen für die Bundesregierung und den Bauträger entstanden ist?“ antwortete die Bundesregierung: „Die Erstellung der sechs Unterkunftsgebäude am Standort Kunduz wurde durch die GIZ mit einem Kostenvolumen in Höhe von 9,7 Mio. Euro beauftragt. Durch die Insolvenz und Kündigung des Bauunternehmens wurde eine Ersatzvornahme zur Fertigstellung der Unterkunftsgebäude notwendig. Dazu wurde durch die GIZ der zweitgünstigste Bieter mit der Fertigstellung der Baumaßnahme beauftragt. Hierdurch mussten zusätzlich 5,7 Mio. Euro aufgewendet werden. Die GIZ wurde beauftragt, die sich hieraus ergebenen Forderungen gegenüber dem insolventen Unternehmen geltend zu machen.“ Mit Schreiben vom 12.10.2012 wandte sich die Antragstellerin an die Bundesregierung. Sie führte aus, aus der Anfrage Ziffer 9 folge explizit, dass sie, die Antragstellerin, die B. I. gewesen sei. Die Formulierung in der Antwort auf die Anfrage Ziffer 10 impliziere, dass der Bauunternehmer „B. I. “ in Insolvenz geraten sei. Tatsächlich sei sie, die Antragstellerin, jedoch nicht insolvent, noch sei ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen je eröffnet worden. Ihr geschäftlicher Kredit, also ihr Ansehen, nehme massiven Schaden durch die unwahre, mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringende Auskunft der Bundesregierung, deren Korrektur sie in gleicher Form, Art und Weise fordere. Mit Schreiben vom 31.10.2012 antwortete das Bundesministerium der Verteidigung, die in der Bundestagsdrucksache 17/10721 getroffene Feststellung sei nicht falsch. In allen Projekten, in denen die B. I. -P. im Auftrag der GIZ zuletzt für die Bundeswehr tätig gewesen sei, sei es zu unzureichender Leistungserbringung und massiven Terminüberschreitungen gekommen, sodass die Verträge schließlich mit erheblichen finanziellen Lasten für den Bund hätten gekündigt werden müssen. Als Begründung dafür seien von den Vertretern der B. erhebliche finanzielle Engpässe angegeben worden. Die Zahlungsunfähigkeit sei sogar ausdrücklich eingestanden worden. Insolvenz heiße jedoch nichts anderes als Zahlungsunfähigkeit. Zudem werde der Firmenname der Antragstellerin in der betreffenden Bundestagsdrucksache nicht erwähnt. Es würden weder ausdrücklich noch konkludent Aussagen über die Bonität der Firma I. getroffen. Daher bestehe keine Notwendigkeit für eine Korrektur der Drucksache. Am 14.11.2012 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 05.12.2012 hat das Landgericht Bonn den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Die Antragstellerin trägt vor: Sie sei eine vielfach ausgezeichnete Bauunternehmung. Sie habe hohe Reputation genossen und weltweite Anfragen zur Erstellung von umfangreichen Baumaßnahmen in Krisengebieten bekommen. Durch die Antwort der Bundesregierung in der o.a. Drucksache, die über Google gefunden werden könne, würden sich bei ihr Nachfragen wegen ihrer angeblichen Insolvenz häufen. Im Kontext der Fragen zu Ziffer 9 und 10 lese sich zusammengesetzt die Antwort der Bundesregierung zu Ziffer 10 folgendermaßen: „Infolge der Insolvenz und Kündigung der „B. I. “ wurde eine Ersatzvornahme zur Fertigstellung der Unterkunftsgebäude an den Standorten Kundus und Talukan mit einem Schaden von 5,7 Mio. Euro notwendig.“ Aufgrund ihrer Prominenz und der Bewerbung dieser Bauvorhaben auf ihrer Webseite sei als hinter der „B. I. “ stehendes Unternehmen die „I. J. M. T. .“ aus B1. /Türkei und damit sie, die Antragstellerin, identifizierbar. Die Behauptung in der Antwort zur Ziffer 10 der Insolvenz des Bauunternehmers, als der nach außen die Antragstellerin identifiziert werde, sei objektiv unwahr. Das bauausführende Unternehmen sei bis zur Kündigung sie, die Antragstellerin, gewesen und sie sei weder insolvent noch habe sie je die Behauptung ihrer Zahlungsunfähigkeit aufgestellt. Die Vertragsaufhebung habe nichts mit Zahlungsschwierigkeiten oder gar Insolvenzproblemen von ihrer Seite zu tun gehabt. Die aufgetretenen Probleme mit der GIZ seien von ihr nicht zu vertreten. Aus ihrer Sicht bestünden offene Forderungen in Millionenhöhe gegen die GIZ. Zudem erschließe sich nicht, inwiefern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und damit die Zahlungsunfähigkeit der P. als einer der beiden B. Partner eine Aussage der Bundesregierung in der Öffentlichkeit rechtfertigen solle, dass eine Zahlungsunfähigkeit des bauausführenden Unternehmens zur Kündigung der Bauaufträge geführt haben solle. Die P. sei nicht Vertragspartnerin der Antragsgegnerin gewesen, sondern die B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die ursprünglichen Bundestagsdrucksachen seien vielfach innerhalb und außerhalb des Internets publiziert worden und daher sei ohne eine Korrektur durch die Bundesregierung die Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie, die Antragstellerin, nicht reparabel. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß) im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1 es im Rechtsverkehr zu unterlassen, Dritten gegenüber die Behauptung aufzustellen, die Antragstellerin – hilfsweise die „B. I. “ sei insolvent;äußerst hilfsweise der Antragsgegnerin die Behauptung gegenüber Dritten zu untersagen, „durch die Insolvenz und Kündigung der B. I. wurde eine Ersatzvornahme zur Fertigstellung der Unterkunftsgebäude notwendig.“; 2 die in Ziffer 1 aufgestellte Behauptung öffentlich zu widerrufen, indem die Antwort der Bundestagsdrucksache 17/10721 dahingehend ergänzt und korrigiert wird, dass die Antragsgegnerin nicht insolvent ist, somit auch nicht wegen der Insolvenz des Bauunternehmens eine Ersatzvornahme zur Fertigstellung der Unterkunftsgebäude notwendig wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Es sei nicht zutreffend, dass in der Antwort auf Ziffer 10 mit dem Wort „Bauunternehmer“ die Antragstellerin gemeint sei. Vertragspartner der GIZ und damit aus Sicht der Bundesregierung Bauunternehmer sei die „B. I. -P. “ gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Verträgen. Einen Rückschluss aus den Ausführungen unter Nr. 10 der Antwort auf die Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin zu ziehen, sei falsch. Sie sei nicht gemeint. Zudem sei zweifelhaft, ob aus einer anonymisiert formuliert und tatsächlich den Namen der Bauunternehmer nicht nennenden Antwort auf eine Kleine Anfrage ein entsprechender Schluss gezogen werden könne. Außer für Eingeweihte sei die „B. I. -P. “ nicht zu erkennen. Für eventuelle Fragestellungen der Fraktion „Die Linke“ sei die Bundesregierung nicht verantwortlich. Im Übrigen sei die Bezeichnung „B. I. “ inzwischen aus der Fragestellung in beiden Bundestagsdrucksachen gelöscht worden. Die Aussage in der streitbefangenen Antwort der Bundesregierung sei nicht falsch. Insolvenz bedeute schlicht Zahlungsunfähigkeit. Damit müsse nicht die Eröffnung eines förmlichen Insolvenzverfahrens gemeint sein. Über das Vermögen der P. sei dann ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden, das mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit geendet habe. Dies führe zwar nicht zwangsläufig zur Insolvenz der B. I. – P. , zeige aber deutlich die desolate finanzielle Verfassung der B. . Die Insolvenz alleine rechtfertige schon die Formulierung zur Insolvenz in der Antwort der Bundesregierung. Darüber hinaus habe sich aber auch die Antragstellerin in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Dies habe ihr Geschäftsführer gegenüber mehreren Stellen der Antragsgegnerin geäußert. Verbinde man die Aussagen zu den erheblichen Zahlungsschwierigkeiten der Antragstellerin mit dem an Masseunzulänglichkeit gescheiterten Insolvenzverfahren der B. -Partnerin der Antragstellerin, so sei die Aussage „durch die Insolvenz und Kündigung des Bauunternehmers wurde eine Ersatzvornahme zur Fertigstellung des Unterkunftsgebäudes notwendig“ nachvollziehbar und korrekt. Jedenfalls handele es sich um eine Äußerung, der Tatsachen zugrunde lägen, die den Schluss auf die Insolvenz trügen. II. Der zulässigen Haupt- und Hilfsanträge (im Folgenden: Antrag) sind unbegründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Es ist schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsgrund erfordert es, dass es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, den erstrebten Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu erreichen, weil ansonsten schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden zu erwarten sind. Die Antragstellerin macht geltend, dass Geschäftspartner und potentielle Kunden bei ihr nachfragen würden, ob sie in Insolvenz geraten sei, und dass wegen der streitgegenständlichen Äußerungen Kontaktaufnahmen Dritter in geschäftlichen Angelegenheiten unterblieben. Hiermit hat die Antragstellerin aber keine zu erwartenden - schweren und unzumutbaren - Nachteile oder Schäden dargelegt. In einem solchen Ausmaß ist die Teilnahme der Antragstellerin am Wirtschaftsleben durch die streitgegenständlichen Äußerungen jedenfalls nicht beeinträchtigt. Auch aus der vorge-brachten möglichen Schmälerung ihrer Gewinnchancen wegen unterbliebener geschäftlicher Anfragen folgen solche Nachteile oder Schäden nicht. Zudem ist mittlerweile aus der Frage Nr. 9 in beiden auf dem Bundestagsserver öffentlich abrufbaren Bundestagsdrucksachen 17/10565 und 17/10721 der Klammerzusatz „(Ausschreibung „6 Unterkunftsgebäude Kundus B. I. “)“ und damit der Name „B. I. “ gelöscht. Dies erschwert die Auffindbarkeit der ursprünglichen elektronischen Fassung der Bundestagsdrucksachen auch für potentielle Kunden. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, den begehrten Rechtsschutz statt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Hauptsacheverfahren zu erstreben. Schon deshalb ist ihr Antrag abzulehnen. Daher kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Hierfür müsste überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich in einem Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf der im Streit stehenden Äußerungen, wie begehrt, ergeben wird. Der Antragstellerin dürften bezüglich dieser amtlichen Äußerung und des staatlichen Informationshandels grundrechtsbasierte Unterlassungs- und Abwehransprüche nicht zustehen. Insbesondere dürfte sie als ausländische juristische Person des Privatrechts sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen können. Art. 19 Abs. 3 GG dürfte hier zur Anwendung kommen, da die Antragstellerin hier für sich selbst und nicht für die BGB-Gesellschaft B. I. -P. Rechtsschutz beansprucht. Daher muss vorliegend nicht der Frage nachgegangen werden, ob und wann staatliches Informationshandeln als Grundrechtseingriff zu bewerten ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 08.04.2011 – 13 B 237/11 -, juris. Prüfungsmaßstab ist für die geltend gemachten Unterlassungs- und Widerrufsansprüche einfaches Gesetzesrecht, §§ 824, 1004 BGB. Dabei ist zunächst fraglich, ob die beanstandete Äußerung der Beklagten auf Ziffer 10 der Kleinen Anfrage zur Insolvenz des Bauunternehmens aus Sicht des Empfängers der Antragstellerin zugeordnet wird. Ob die Tatsachenbehauptung „Insolvenz des Bauunternehmens“ auch angesichts der zusammenfassenden Darstellung in der Antwort auf die Frage nach der Schadenshöhe als wahr angesehen werden kann, ist fraglich, da Vertragspartner die nicht insolvente B. war. Ob das Vorbringen der Antragsgegnerin von Zahlungsschwierigkeiten, soweit diese tatsächlich der Antragstellerin selbst und nicht der B. , die die Antragstellerin vertrat, zugerechnet werden können, auf eine Insolvenz im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit auch der Antragstellerin führt, ist ebenfalls fraglich. Dies alles kann aber letztlich offenbleiben wegen des fehlenden Anordnungsgrunds. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.