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Beschluss

13 B 237/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausländische juristische Person kann sich bei staatlichem Informationshandeln nicht auf Grundrechte berufen; für einen Unterlassungsanspruch wegen staatlicher Presseerklärungen ist einfaches Gesetzesrecht maßgeblich. • Die Bundesnetzagentur ist nach § 45n Abs. 3 TKG befugt, Informationen zum Schutz der Endnutzer zu veröffentlichen; diese Informationsbefugnis ist begrenzt auf Informationen mit Bedeutung für Endnutzer und verpflichtet zu Sachlichkeit und Zurückhaltung. • Für die Haftung nach § 824 BGB muss die behauptete Tatsache unwahr sein; unzutreffende oder verkürzte Darstellungen sind nur dann schutzwürdig, wenn sie dem Betroffenen nachteilig sind. • Telefonische Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG; die Bundesnetzagentur durfte die Rechtswidrigkeit so bewerten und mitteilen. • Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Verletzungstatbestand; zulässige, sachliche und zutreffende Informationen der Behörde verletzen dieses Recht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht gegen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur • Eine ausländische juristische Person kann sich bei staatlichem Informationshandeln nicht auf Grundrechte berufen; für einen Unterlassungsanspruch wegen staatlicher Presseerklärungen ist einfaches Gesetzesrecht maßgeblich. • Die Bundesnetzagentur ist nach § 45n Abs. 3 TKG befugt, Informationen zum Schutz der Endnutzer zu veröffentlichen; diese Informationsbefugnis ist begrenzt auf Informationen mit Bedeutung für Endnutzer und verpflichtet zu Sachlichkeit und Zurückhaltung. • Für die Haftung nach § 824 BGB muss die behauptete Tatsache unwahr sein; unzutreffende oder verkürzte Darstellungen sind nur dann schutzwürdig, wenn sie dem Betroffenen nachteilig sind. • Telefonische Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG; die Bundesnetzagentur durfte die Rechtswidrigkeit so bewerten und mitteilen. • Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Verletzungstatbestand; zulässige, sachliche und zutreffende Informationen der Behörde verletzen dieses Recht nicht. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 29.12.2010 eine Pressemitteilung zu Bescheiden gegen die U. Deutschland GmbH und die u1. GmbH, mit denen Rechnungslegung und Inkassierung bestimmter Entgelte untersagt wurden. Die Antragstellerin betreibt die Internetadresse www.X1.com und bietet einen Gewinnspieleintragungsdienst an; sie wurde nicht namentlich genannt, war aber über das Impressum mittelbar erkennbar. Die Bundesnetzagentur berichtete von festgestellten Verstößen bei der Nutzung von Rufnummern und von rechtswidrigen Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pressemitteilung und machte u.a. Schmähung, Unwahrheiten und Boykottaufruf geltend. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Pressemitteilung rechtswidrig war und die Antragstellerin Unterlassung verlangen kann. • Keine Grundrechtsbefugnis der ausländischen juristischen Person gegenüber staatlichem Informationshandeln; daher kein Prüfmaßstab aus Art. 1, 2, 4, 5 oder 12 GG für die Behörde. • Für den Unterlassungsanspruch gilt einfaches Recht, insbesondere § 1004, § 823 i.V.m. § 824 BGB oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 824 BGB setzt Unwahrheit der behaupteten Tatsache voraus. • Die angegriffenen Aussagen sind dahin zu prüfen, ob sie unrichtig oder kredit- bzw. wirtschaftsschädigend sind; die Antragstellerin hat weder die Unwahrheit noch nachteilige Folgen schlüssig dargelegt. • Die Pressemitteilung enthält zutreffende und sachliche Informationen: Es lagen festgestellte Verstöße (Werbeanrufe ohne Einwilligung) vor, so dass die Darstellung der Rechtswidrigkeit mit Verweis auf § 7 UWG gerechtfertigt ist. • Die Darstellung zur Untersagung der Rechnungslegung ist nicht unrichtig oder kreditschädigend; die Behörde informierte über ihre Maßnahmen und mögliche Rückforderungsoptionen der Verbraucher ohne Boykottaufruf. • Die Rufnummernunterdrückung war wirksam im Sinne des Gesetzes, auch wenn die Übermittlung technisch nicht erfolgte; nach § 102 TKG darf bei Werbeanrufen die Rufnummer nicht unterdrückt werden. • Die Bundesnetzagentur ist nach § 45n Abs. 3 TKG zur Informationspolitik zum Schutz der Endnutzer befugt; ihre Publikation ist zulässig, solange sie sachlich, zutreffend und angemessen formuliert ist. • Da die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht erfüllt sind und die Pressemitteilung als zulässige staatliche Informationsarbeit einzustufen ist, besteht kein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen einstweiligen Unterlassungsanspruch gegen die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur festgestellt. Die Antragstellerin konnte die Unwahrheit der bestrittenen Äußerungen und etwaige kredit- oder gewerbeschädigende Folgen nicht glaubhaft machen, sodass die Voraussetzungen des § 824 BGB nicht erfüllt sind. Zudem sind die von der Bundesnetzagentur verbreiteten Informationen sachlich, zutreffend und dienen dem Schutz der Endnutzer nach § 45n Abs. 3 TKG; ein Boykottaufruf liegt nicht vor. Folge ist, dass die Pressemitteilung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.