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Beschluss

13 L 414/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit Lichtbild mit Kopfbedeckung besteht nur, wenn medizinische Gründe oder eine ernsthaft dargelegte religiöse Überzeugung vorliegen. • Die Personalausweisverordnung verlangt Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung; Ausnahmen sind nur bei dauerhaften medizinischen Gründen oder bei nachgewiesener religiöser Verpflichtung zulässig (§ 7 Abs. 3 PAuswV). • Die Behörde und notfalls das Gericht haben die Ernsthaftigkeit der behaupteten religiösen Überzeugung zu prüfen; eine bloße eidesstattliche Versicherung genügt nicht. • Zur Abwehr wesentlicher Nachteile ist eine einstweilige Anordnung nicht erforderlich, wenn der Antragsteller ohne besondere Glaubensbegründung ein neues Passbild ohne Kopfbedeckung vorlegen kann.
Entscheidungsgründe
Personalausweisbild: Ausnahme für Kopfbedeckung nur bei glaubhaftem religiösem oder dauerhaftem medizinischem Grund • Ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit Lichtbild mit Kopfbedeckung besteht nur, wenn medizinische Gründe oder eine ernsthaft dargelegte religiöse Überzeugung vorliegen. • Die Personalausweisverordnung verlangt Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung; Ausnahmen sind nur bei dauerhaften medizinischen Gründen oder bei nachgewiesener religiöser Verpflichtung zulässig (§ 7 Abs. 3 PAuswV). • Die Behörde und notfalls das Gericht haben die Ernsthaftigkeit der behaupteten religiösen Überzeugung zu prüfen; eine bloße eidesstattliche Versicherung genügt nicht. • Zur Abwehr wesentlicher Nachteile ist eine einstweilige Anordnung nicht erforderlich, wenn der Antragsteller ohne besondere Glaubensbegründung ein neues Passbild ohne Kopfbedeckung vorlegen kann. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Behörde, ihm einen Personalausweis mit dem von ihm eingereichten Lichtbild mit Kopfbedeckung auszustellen. Die Behörde verweigerte die Ausstellung, weil das eingereichte Foto nicht den Vorgaben der Personalausweisverordnung entspricht, die grundsätzlich ein Lichtbild ohne Kopfbedeckung verlangt. Der Antragsteller beruft sich darauf, aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung zu tragen, legte aber keine näheren Ausführungen zur Ernsthaftigkeit oder zum Gehalt seiner religiösen Überzeugung vor und beschränkte sich im Wesentlichen auf eine eidesstattliche Versicherung. Streitgegenstand ist, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Abbildung ohne Kopfbedeckung vorliegen und ob dies einstweilig durchgesetzt werden kann. Der Antragsteller trägt vor, sein Persönlichkeitsrecht werde durch die Auflage beeinträchtigt, das Bild ohne Kopfbedeckung zu verwenden. Die Behörde beruft sich auf § 7 Abs. 3 PAuswV und fordert den Nachweis medizinischer oder religiöser Gründe. • Rechtliche Grundlagen: § 5 Abs. 2 Nr. 5 PAuswG fordert ein Lichtbild; § 7 Abs. 3 PAuswV schreibt Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung vor, erlaubt Ausnahmen aus medizinischen Gründen oder aus religiösen Gründen unter Voraussetzungen; Anhang 3 Abs. 2 PAuswV konkretisiert die Anforderungen. • Schutzinteressen: Die generelle Regel dient der Identifizierbarkeit des Ausweisinhabers und ist mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbar, da die Beschränkung geeignet ist, die Identifizierbarkeit sicherzustellen. • Ausnahmenprüfung: Nur bei medizinischem Grund von nicht nur vorübergehender Art oder bei religiös begründetem Tragen der Kopfbedeckung kommt eine Ausnahme in Betracht; dann ist zu prüfen, ob die Identifizierbarkeit weiterhin gewährleistet ist. • Beweislast und Glaubhaftmachung: Derjenige, der eine Ausnahme geltend macht, muss die Ernsthaftigkeit seiner religiösen Überzeugung glaubhaft machen; eine bloße eidesstattliche Versicherung oder subjektive Bekundung genügt nicht. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat die erforderliche Glaubhaftmachung unterlassen und seine religiöse Überzeugung nicht hinreichend konkretisiert; deshalb kann die Behörde die Ausnahmeberechtigung zu Recht verweigern. • Einstweiliger Rechtsschutzbedarf: Es lagen keine wesentlichen Nachteile vor, die ohne einstweilige Anordnung nicht abwendbar gewesen wären; der Antragsteller konnte ein neues Passbild ohne Kopfbedeckung vorlegen, weshalb eine einstweilige Anordnung nicht erforderlich war. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die begehrte einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Behörde, einen Personalausweis mit Kopfbedeckungslichtbild auszustellen, wurde nicht erlassen, weil der Antragsteller die Ernsthaftigkeit seiner behaupteten religiösen Überzeugung nicht glaubhaft machte und damit die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 PAuswV nicht erfüllt sind. Zudem war der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden, da der Antragsteller die Möglichkeit hatte, ein neues Passbild ohne Kopfbedeckung einzureichen. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.