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Beschluss

19 E 58/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0105.19E58.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Er wiederholt darin lediglich seine unzutreffende Rechtsauffassung, es sei „willkürlich“ und „rassistisch“, dass § 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 PAuswV Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildes ohne Kopfbedeckung nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässt, nicht aber auch, wenn jemand, wie er, ausschließlich aus Gründen der Verwirklichung seiner Persönlichkeit dauerhaft eine Kopfbedeckung (Baseballkappe) trage. Dieser Einwand bleibt erfolglos. Es ist mit den Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber eine Kopfbedeckung auf dem Lichtbild im Personalausweis im öffentlichen Interesse an einer sicheren Identifizierbarkeit des Ausweisinhabers generell verbietet und Ausnahmen nur bei Vorliegen medizinischer oder religiöser Gründe ermöglicht, sofern die Kopfbedeckung die Identifizierung des Ausweisinhabers im Einzelfall nur unwesentlich erschwert. VG Köln, Beschluss vom 6. Mai 2013 ‑ 13 L 414/13 ‑, juris, Rn. 9 m. w. Nachw. Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Eine Aufforderung zur Beantragung eines Personalausweises kann grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln bis hin zur Ersatzzwangshaft durchgesetzt werden. Dazu VG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2009 ‑ 1 M 1/09 ‑, juris, Rn. 6; Urteil vom 17. November 2008 ‑ 1 K 1816/08 ‑, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).