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Beschluss

20 L 613/13.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0507.20L613.13A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2681/13.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.04.2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2681/13.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.04.2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2681/13.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.04.2013 anzuordnen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragsteller nach Italien vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, hat Erfolg. Nach Zustellung des Bescheides vom 17.04.2013 ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, denn die Klage vom 23.04.2013 gegen die in Ziffer 2 des Bescheides enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Italien entfaltet keinen Suspensiveffekt gemäß § 75 AsylVfG. Der Zulässigkeit des Antrags steht § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG in entsprechender Anwendung der zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34 a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlich solcher Abschiebungen, die auf der Grundlage der Dublin-II-VO ergehen, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Antragsteller von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a,34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102), sowie Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304 f., und 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318. Auch nach Unionsrecht obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. – Juris; s. hierzu auch: Reinhard Marx, Juristische Bewertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011, 06.02.2012 - http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/Stellungnahmen/2012-02-06-Marx-EuGH.pdf. Der Antrag ist auch begründet. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer reichen die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heran, vgl. zuletzt: Urteile der Kammer vom 06.12.2012 – 20 K 2754/12.A und 20 K 2728/12.A – sowie vom 05.02.2013 – 20 K 5858/12.A - m.w.N. Die prekäre Situation von Asylsuchenden in Italien insbesondere im Hinblick auf die materiellen Aufnahmebedingungen ist in mehreren Berichten dokumentiert, vgl. Bericht der NOAS (The Norwegian Organization for Asylum Seekers), The Italian approach to asylum: System and core problems, April 2011, www.noas.org; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, www.fluechtlingshilfe.ch , und wird in einer Auskunft des UNHCR vom April 2012 bestätigt. Danach haben zwar generell in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems in Italien stattgefunden und die Aufnahmeeinrichtungen (CARA, CDAs und SPRAR-Projekte) sind zur Aufnahme einer signifikanten Anzahl von Asylsuchenden in der Lage. Dennoch ist die Aufnahmekapazität insgesamt völlig unzureichend. Ein schwerwiegendes Problem besteht zudem darin, dass Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung nur dann sichergestellt sind, wenn ein formaler Asylantrag gestellt wurde und so lange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird, was aber in der überwiegenden Anzahl der Verfahren der Fall ist. Generell unzureichend ist die Versorgung von Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie. In Bezug auf Dublin-Rückkehrer, die dort zuvor keinen formalen Asylantrag gestellt haben, kann zudem wegen der Abhängigkeit zwischen formaler Registrierung und dem Nachweis eines Wohnsitzes nicht ausgeschlossen werden, dass sie keinen sofortigen Zugang zum Asylverfahren bzw. zu Aufnahmebedingungen erhalten. Vgl. UNHCR, Auskunft vom 24.04.2012 an das VG Braunschweig im Verfahren 7 A 57/11. Auch ein aktuelles Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. vom Dezember 2012 bestätigt die völlig unzureichende Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Italien, vgl. borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V., Gutachten vom Dezember 2012 an das VG Braunschweig im Verfahren 2 A 126/11; s. hierzu auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.02.2013 – 2 A 126/11 -. Die bereits vom Ansatz her defizitären Aufnahmebedingungen drücken sich nach Auffassung des Gerichts zudem in den vom Auswärtigen Amt zuletzt mitgeteilten Zahlen aus, wenn danach einer Aufnahmekapazität in den vorgesehenen Aufnahmezentren von 6.000 Plätzen eine Gesamtzahl von Entscheidungen über Asylanträge von 14.042 im Jahr 2010 und von 25.626 im Jahr 2011 gegenüber stehen. Diese Zahlen erhellen zudem, dass das Aufnahmesystem in Italien den gestiegenen Flüchtlingszahlen im Zusammenhang mit den politischen Umwälzungen in Nordafrika immer weniger gewachsen ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 11.07.2012. Die prekären Aufnahmebedingungen in Italien haben sich nach Aktenlage im Falle der Antragsteller auch realisiert. Denn entsprechend ihren Angaben sind sie nach der Einreise in Italien am Flughafen festgenommen und ohne zureichende Versorgung mit Kleidung, Lebensmitteln und Medikamenten drei Tage dort festgehalten worden, obwohl die Antragstellerin zu 2) hochschwanger war und der erst zwei Jahre alte Antragsteller zu 3) an einer akuten Bronchitis mit Atemnot litt. Am dritten Tag sind die Antragsteller sodann von Italien in die Türkei zurückgeführt worden und haben erst von dort aus ca. zwei Wochen später einen erneuten Einreiseversuch in die Bundesrepublik unternommen. Soweit die Antragsgegnerin eine Pressemitteilung des EGMR vom 18.04.2013 betreffend das Verfahren S. Mohammed Hussein a.O./Niederlande – Nr. 27725/10 – vorgelegt hat, führt dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zu einer anderen Entscheidung. Der EGMR hat in seiner Entscheidung zwar die Rückschiebung der dortigen Antragstellerin und ihrer zwei minderjährigen Kinder nach Italien für zulässig erachtet, allerdings unterschied sich der Fall insoweit von dem hier zu entscheidenden Fall erheblich, da der dortigen Antragstellerin, die tatsächlich Aufnahme in einem CARA gefunden hatte, kurz nach ihrer Einreise im Jahr 2008 in Italien subsidiärer Schutz gewährt und eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war. Soweit der EGMR über diesen Einzelfall hinaus den Nachweis für systemische Mängel hinsichtlich der materiellen Aufnahmebedingungen, die den Grad einer Verletzung von Art. 3 der EMRK erreichen, nicht als erbracht angesehen hat, behält sich das Gericht eine eingehende Prüfung vor allem der dort zugrunde gelegten tatsächlichen Erkenntnisquellen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vor. Soweit bereits jetzt ersichtlich lag dem EGMR bei seiner Entscheidung aber noch nicht das oben zitierte Gutachten von borderline-europe vom Dezember 2012 an das VG Braunschweig vor. Unabhängig davon wird es einer eingehenden rechtlichen Überprüfung bedürfen, inwieweit systemische Mängel des Asylverfahrens gegebenenfalls auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu einer Selbsteintrittsverpflichtung der Bundesrepublik führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).