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Urteil

19 K 2575/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0513.19K2575.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 12.01.2012 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 787,5 Stunden eine Entschädigung in Geld in Höhe von 12.488,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 42 % und die Beklagte in Höhe von 58 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 12.01.2012 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 787,5 Stunden eine Entschädigung in Geld in Höhe von 12.488,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 42 % und die Beklagte in Höhe von 58 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Von Januar 2001 bis Dezember 2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst tätig. Mit Schreiben vom 27.12.2005 legte er unter Verweis auf eine Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 "Einspruch" gegen die von ihm seit dem 01.01.1997 rechtswidrig geleistete Mehrarbeit bei der Berufsfeuerwehr ein und bat um Freizeitausgleich hilfsweise Vergütung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.02.2006, weil die geleistete Mehrarbeit nicht dienstlich angeordnet bzw. genehmigt worden sei. Zu dem vom Kläger rechtzeitig eingelegten Widerspruch vom 28.03.2006 teilte die Beklagte unter dem 30.08.2006 mit, dass sie das Ergebnis eines Musterverfahrens abwarten wolle. Mit Schreiben vom 13.12.2010 bzw. 13.10.2011 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2011, ihm Ausgleich für die im Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2006 geleistete Mehrarbeit (mehr als 48 Stunden wöchentlich) zu gewähren; in Anlehnung an eine Entscheidung des EuGH vom 25.11.2010 sei die Belastung mit einer Wochenarbeitszeit bei der nordrhein-westfälischen Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes von mehr als 48 Stunden durchschnittlich europarechtswidrig. Mit Bescheid vom 12.01.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Freizeitausgleich lediglich für den Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2006. Zur Begründung der Ablehnung im Übrigen wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger für den allein maßgebenden übrigen Zeitraum Januar 2001 bis November 2005 einen Antrag nicht rechtzeitig gestellt habe. Der gegen die teilweise Ablehnung unter dem 31.01.2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 13.04.2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der europarechtswidrig geleisteten Mehrarbeit im Zeitraum Januar 2001 bis November 2005 zustehe. Zum – im Übrigen nicht erforderlichen – Antrag auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit macht er unter anderem geltend, dass er ziemlich sicher sei, bereits im Jahre 2001 einen solchen Antrag gestellt zu haben. Jedenfalls habe die Beklagte 2001 per Aushang mitgeteilt, dass Beamte, die keinen schriftlichen Antrag gestellt hätten, so behandelt würden wie die Kollegen, die einen Antrag gestellt hätten. Die Beklagte handele deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich jetzt auf den fehlenden Antrag berufe. Auch die Erhebung der Einrede der Verjährung sei treuwidrig, nachdem Anträge jahrelang nicht beschieden worden seien; ein vom Beigeordneten unterzeichneter Aushang vom 27.12.2006 über die Behandlung von Ausgleichszahlungen für Zuvielarbeit beziehe sich auch auf den Zeitraum ab 2001. Unabhängig davon sei die Verjährung jedenfalls durch die Äußerungen des Oberbürgermeisters auf einer Informationsveranstaltung am 22.12.2006 bzw. den genannten Aushang vom 27.12.2006 unterbrochen worden, weil dort ein Ausgleich für die geleistete Mehrarbeit zugesichert worden sei. Für in der Zeit vom Dezember 2005 bis zum Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit habe die Beklagte inzwischen eine Entschädigung in Geld gewährt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 12.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 21.439,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt ergänzend aus, dass ein An-spruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben mit Wirkung für die Zukunft erst ab Antragstellung entstehe; ein solcher vorheriger Antrag sei aber für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht gestellt worden. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach überzogen. Es werde auch die Einrede der Verjährung erhoben. Soweit der Kläger auf den vom Beigeordneten unterzeichneten Aushang vom 27.12.2006 hinweise, sei diese Erklärung lediglich im Zusammenhang mit den im Rahmen des sog. opt-out-Verfahrens geschlossenen Individualvereinbarungen erfolgt; ein Bezug zu den vorliegend streitigen Ansprüchen sei nicht hergestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für die in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geleistete Mehrarbeit in Höhe von 787,5 Stunden einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz der Mehrarbeitsvergütungsverordnung; im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Kläger hat vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 regelmäßig über die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinaus Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 26.07.2012 –2 C 29/11 u. a. –, juris auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu. In der Rechtsfolge ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen; soweit (nur) Geldausgleich in Betracht kommt, ist dieser in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren (zu 1.). Allerdings sind die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 01.01.2003 verjährt (zu 2.) Zu 1. : Für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.11.2005 sind die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegeben: Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte. Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit bedeutet bereits seit dem 01.01.2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Schließlich besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. An weitere Voraussetzungen – etwa an ein Antragserfordernis – ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch – anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben – nicht gebunden. Die noch im Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 32/10 – (BVerwGE 140, 351; juris) vertretene gegenteilige Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 – (NVwZ 2012, 1472; juris) ausdrücklich aufgegeben. Nur für den neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bestehenden nationalstaatlichen Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine vorherige Rügeobliegenheit des Beamten. Der hier gegebene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist auf zeitlichen Ausgleich der rechtswidrig geleisteten Mehrarbeit in angemessenem Umfang gerichtet. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen etc. sind nur dann abzuziehen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat; vgl. BVerwG, a.a.O.. Danach sind von 52 Wochen im Jahr sieben Wochen abzuziehen, sodass der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen mit 6 Stunden zugrundezulegen sind. Damit sind im Jahr bei der nordrhein-westfälischen Feuerwehr 270 Stunden und im Monat 22,5 Stunden rechtswidrig zu viel gearbeitet worden. Die so errechneten Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so wandelt sich der Ausgleichsanspruch in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Das betrifft insbesondere Fälle – wie den vorliegenden –, in denen der Dienstherr aus personellen Gründen nicht in der Lage ist, eine Entschädigung in Form von Freizeitausgleich zu leisten; vgl. BVerwG, a.a.O.. Die Höhe des Geldanspruchs bemisst sich nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ohne eine Ermäßigung für zuviel geleisteten Bereitschaftsdienst. Für in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geleistete Mehrarbeit kann der Kläger einen Ausgleich für insgesamt (35 Monate x 22,5 Stunden) 787,5 Stunden verlangen. Nach den vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2005 geltenden Stundensätzen der „Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte“ – BMVergV – (15,47 € für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2004 [§ 4 Abs. 1 BMVergV in der Fassung der Verordnung vom 08.08.2002 – BGBl. I 3177 –] und 16,15 € für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.11.2005 [§ 4 Abs. 1 BMVergV in der Fassung des Gesetzes vom 10.09.2003 – BGBl. I 1798 –]) errechnet sich eine Entschädigung in Geld in Höhe von 12.488,62 € (337,5 Std. x 15,47 € [5.221,12 €] + 450 Std. x 16,15 € [7.267,50 €]). Der Zinsanspruch folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Zu 2. : Für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2002 besteht hingegen kein Anspruch auf Ausgleich für die europarechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, weil die insoweit bestehenden Ansprüche des Klägers verjährt sind. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt – wie auch der national-staatliche Ausgleichsanspruch – den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird (nur) durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers erst durch die Erhebung seines Widerspruchs vom 28.03.2006 gehemmt, so dass sie für den Zeitraum bis zum 31.12.2002 verjährt sind. Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Dem von dem Kläger behaupteten Aushang aus dem Jahr 2001 und dem von ihm behaupteten Inhalt des Aushangs kann ein derartiger Erklärungsgehalt nicht entnommen werden. Denn im Jahr 2001 war von einer möglichen Verjährung überhaupt noch nicht die Rede und die Beklagte hat, selbst wenn es den Aushang gegeben haben sollte und dieser die vom Kläger behauptete Erklärung beinhaltet haben sollte, allenfalls auf eine vorherige Antragstellung verzichtet, nicht aber auf die Verjährungshemmung durch Widerspruch und Klage. Unabhängig davon ist ein möglicher, sich aus der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) herzuleitender Ausgleichsanspruch verjährt. Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete und gerügte Nichtbescheidung seines Antrags stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, auf die von ihm behauptete Untätigkeit mit der Erhebung einer (Untätigkeits-) Klage zu reagieren. Die vom Kläger angeführten Aushänge vom 05.05.2011 und 30.09.2011 lassen die Berufung auf die Einrede der Verjährung bereits deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, da die bis Ende 2002 entstandenen Ansprüche zum Zeitpunkt des Aushangs längst verjährt waren. Auch aus der vom Kläger zu den Akten gereichten Bekanntmachung vom 27.12.2006 ergibt sich nichts Anderes: Diese Erklärung der Beklagten enthält schon keinen Hinweis darauf, dass diese sich auch auf die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bereits verjährten, bis Ende 2002 entstandenen Ansprüche beziehen soll. Im Übrigen können, auch wenn dieser Erklärung lediglich eine die Verjährung hemmende Wirkung im Sinne von § 203 BGB zukommt, weil die unter den Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung gestellte Erklärung „Verhandlungen“ im Sinne dieser Vorschrift entspricht, weder aus einer Zusicherung / Zusage bzw. aus – offenkundig nicht weiterverfolgten – Verhandlungen jedenfalls nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist vgl. zum "Einschlafen" von Verhandlungen: OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2007 – 2 U 29/07 –, juris (Rdz. 32 ff.) keine Ansprüche mehr für die Jahre 2001 und 2002 hergeleitet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.