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Urteil

26 K 1011/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0515.26K1011.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 4. Februar 2012 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Übernahme von Tagespflegekosten für seine Betreuung in der C. von Frau O. I. -X. in L. -F. ., S. -Q. . 3 Seine derzeit noch mit ihm im Stadtgebiet der Beklagten wohnenden Eltern bauen in M. am Rhein, S. -Q. , ein Einfamilienhaus. Etwa Ende Juli 2013 soll das Haus bezugsfertig sein. Die Elternzeit seiner Mutter, Frau B. G. , die zuvor 30 Stunden wöchentlich montags bis donnerstags als kaufmännische Angestellte bei der C1. -B1. -Gesellschaft in M. tätig gewesen war, endete zum 3. Februar 2013. Sie nahm ab 4. Februar 2013 ihre Tätigkeit wieder auf. Sein Vater, Herrn U. G. , arbeitet als Leiter Buchhaltung bei der C1. -B1. -Gesellschaft in M. am Rhein. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Das Bruttoeinkommen der Familie liegt bei über 85.000,00 € jährlich. 4 Bereits am 19. Dezember 2011, also vor Geburt des Klägers, hatte die Mutter des Klägers sich telefonisch nach Möglichkeiten der Kindertagespflege und Erhalt des Förderbetrages von 4,50 €/Stunde für Tagespflege erkundigt. In der Folge benannte die Beklagte ihr einige Adressen von Tagesmüttern in Bad I1. . Am 16. Januar 2012 füllten die Eltern einen Vermittlungsbogen für Kinder in Tagespflege für eine am 1. Februar 2013 beginnende Tagesbetreuung in der Villa L1. dienstags bis freitags mehr als 7 bis 10 Stunden, bis 40 Stunden wöchentlich, aus. 5 Nach dem Entschluss, in S. -Q. zu bauen, erkundigte die Mutter des Klägers sich bei Frau W. -I2. , Fachberatung Kindertagespflege der Beklagten, nach der Möglichkeit der Kostenübernahme für eine Tagesmutter in S. -Q. . Frau W. -I3. erklärte nach Aussage der Mutter des Klägers, dies sei eine Einzelfallentscheidung, die sie nicht alleine treffen könne. Sie werde sich darum kümmern. 6 Am 10. September 2012 teilte die Mutter des Klägers mit, O1. zahle für die Tagespflege nicht, solange sie nicht in S. -Q. wohnten. Am 11. Oktober 2012 führte sie per email aus, dass der Kläger von Anfang an zur Tagesmutter Frau I. -X. gehen solle, damit er sich nicht zunächst im Gebiet der Beklagten an eine Tagesmutter gewöhne und sich dann nach dem Umzug nach S. -Q. an eine neue Tagesmutter gewöhnen müsse. Sie bitte, die Betreuungskosten bis zu ihrem Umzug nach S. -Q. den Betreuungskosten gleichzustellen, die entstehen würden, wenn sie den Kläger im Rhein-Sieg-Kreis zur Betreuung gegeben hätten. 7 Auf telefonische Anfrage der Beklagten führte Frau L2. vom Jugendamt O1. aus, sie sehe keine Möglichkeit, eine Tagesmutter in S. -Q. zu finanzieren, während die Familie ihren Wohnsitz noch im Gebiet der Beklagten habe. 8 Bei deren Vorsprache Ende November 2012 informierte die Beklagte die Mutter des Klägers, dass sie keine Tagesmütter fördere, die in S. -Q. ihre Kita-Pflegestelle hätten. Aus diesem Grund gebe es keine Fördermöglichkeit. In dem diese Vorsprache betreffenden Gesprächsvermerk vom 11. Dezember 2012 heißt es, die Mutter des Klägers habe behauptet, die Unterzeichnerin habe ihr etwas versprochen. Das treffe nicht zu. Denn sie habe sich selbst informieren müssen und deshalb nichts versprechen können. Frau G. sei auf die Gesetzeslage hingewiesen worden. Sie habe nicht aufgehört, sich zu beschweren. 9 Die Mutter des Klägers bat darauf um Benennung einer Tagesmutter in Bad I1. . 10 Unter dem 10. Dezember 2012 wandte die Mutter des Klägers sich an die Bürgermeisterin der Beklagten. Unter anderem trug sie vor, die Beklagte habe ihr nun keine Tagesmütter in Bad I1. mehr benannt. In O1. habe man ihr telefonisch erklärt, dass man dort zwar wegen des Wohnsitzes keine Leistungen gewähren könne. Wenn es aber umzugsbedingt zu Überschreitungen der Landesgrenze komme, genehmige man in O1. Leistungen an Antragsteller mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich. Auch andere Jugendämter in Nordrhein-Westfalen würden das so handhaben. Das Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz) lese sich anders, als das Jugendamt der Beklagten dies handhabe. Sie fühle sich im Stich gelassen. Wenn man ihr von Anfang an gesagt hätte, dass es bei Überschreiten der Landesgrenze keine Kostenübernahme gebe, hätte sie sich direkt um eine Tagesmutter in Bad I1. bemüht. Auf Bl. 6 ff wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags Bezug genommen. 11 Gemäß einem Gesprächsvermerk des Herrn I4. der Beklagten mit Herrn C2. vom MGFFI NRW vom 24. Januar 2013 äußerte Letzterer auf telefonische Anfrage, dass nach dem KiBiz eine Förderung von Kindertagespflegestellen in S. -Q. nicht möglich sei. Auf Bl. 26 der Beiakte wird Bezug genommen. Am Folgetag beantwortete die Bürgermeisterin das als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertete Schreiben der Mutter des Klägers vom 10. Dezember 2012. U.a. wurde ihr für die Zeit ab sofort bis 31. Juli 2013 ein Platz bei einer Tagespflegeperson in Bad I1. angeboten. Ferner hieß es, dass nach § 1 Abs. 2 KiBiz eine Finanzierung eines Platzes in S. -Q. durch die Beklagte nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 24 bis 28 der Beiakte Bezug genommen. 12 Mit der gleichen Begründung hatte die Beklagte den klägerischen Antrag mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. Januar 2013 abgelehnt. Sie bat um entsprechende Antragstellung, falls ein Betreuungsplatz in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen werde. 13 Die Eltern des Klägers schlossen dennoch am 25. Januar 2013 den Vertrag mit der Tagesmutter in S. -Q. ab. Die Kosten belaufen sich auf 555,00 € monatlich. 14 Der Kläger hat am 19. Februar 2013 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 23. April 2013 hat das Gericht der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 15 Der Kläger trägt zur Begründung u.a. vor, das Jugendamt O1. habe seiner Mutter seinerzeit unter Bezugnahme auf die §§ 23, 24 Abs. 3 Nr. 2 a) i.V.m. §§ 86 Abs. 1, 86 c Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) bestätigt, dass der Kläger trotz Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in S. -Q. habe. Sie solle auf jeden Fall den Antrag auf Finanzierung ausfüllen. Es bestehe ein Anspruch auf Finanzierung nach §§ 23, 24 Abs. 3 Nr. 2 a) SGB VIII i.V.m. der Satzung der Beklagten. Beide Eltern des Klägers seien erwerbstätig. Seine Betreuung durch eine Tagesmutter sei dringend notwendig. Wenn der Betreuungsplatz nicht in Nordrhein-Westfalen liege, sei zwar das KiBiz nicht anwendbar, nach dessen § 1 Abs. 2 das Gesetz nur anwendbar sei, wenn das Kind einen Platz in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen annehme. Damit entfalle aber der Förderanspruch nicht. Vielmehr ergebe er sich aus dem SGB VIII. 16 Ein Wechsel der Bezugsperson innerhalb kürzester Zeit sei nicht im Sinne des Kindeswohls, weshalb der Betreuungsplatz in Nordrhein-Westfalen nicht angenommen worden sei. 17 Der Bescheid sei auch fehlerhaft, weil er nicht an den Kläger, sondern an dessen Mutter adressiert sei. 18 Die geltend gemachte telefonische Auskunft des MGFFI NRW werde inhaltlich bezweifelt. Das MGFFI sei auch fachlich gar nicht zuständig, sondern das MFKJKS NRW. Nach telefonischer Auskunft von Herrn E. aus diesem Ministerium schließe die Nichtanwendbarkeit des KiBiz die Förderung nach dem SGB VIII nicht aus. Die Erlasse seien nicht einschlägig, da es dort um Kinder gehe, die ihren Wohnsitz außerhalb von NRW hätten und einen Betreuungsplatz in NRW nutzten. Der Kläger habe mit seinen Eltern demgegenüber den Wohnsitz in NRW und nehme einen Betreuungsplatz außerhalb von NRW in Anspruch. 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, 20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 zu verpflichten, ihm ab 4. Februar 2013 Hilfe in Form der Übernahme der Kosten seiner Betreuung bei seiner Tagespflegeperson im Umfang von wöchentlich 35 Betreuungsstunden gemäß §§ 24 Abs. 3 Nr. 2 a i.V.m. 23 SGB VIII i.V.m. § 3 der Satzung der Beklagten über die Förderung der Kindertagespflege und Erhebung von Kostenbeiträgen zu gewähren. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihre bisherigen Ausführungen. 24 Ergänzend führt sie aus, die bundesgesetzlichen Regelungen des SGB VIII zur Förderung der Tagespflege fänden gemäß der in § 26 SGB VIII eingeräumten Möglichkeit ihre örtliche Anwendung durch das Kinderbildungsgesetz NRW i.V.m. ihrer Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 24. Juni 2008 in der Fassung vom 16. Juli 2009. § 1 Abs. 2 KiBiz regele den Geltungsbereich. Die Vorschrift stelle klar, dass außerhalb des Landes in Anspruch genommene Plätze in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht der Förderung unterlägen. Diese Rechtsauffassung sei im MGFFI des Landes bestätigt worden. Bereits in einem ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2010 sei bestätigt worden, dass § 1 Abs. 2 KiBiz im Verhältnis zu anderen Bundesländern Wirksamkeit entfalte. 25 Ansprüche auf Förderung von Kindern in Kindertagespflege könnten nicht allein auf der Grundlage von §§ 22 – 24 SGB VIII geltend gemacht werden. Die landesrechtliche Konkretisierung müsse berücksichtigt werden. Jedes Bundesland könne seine eigene Regelung treffen. 26 Das MFKJKS NRW sei vor der Umressortierung das MGFFI gewesen. Die Auskunft habe ihr Herr I4. von Herrn LMR C2. erhalten. 27 Die Eltern des Klägers seien nicht bereit gewesen, einen Platz in Nordrhein-Westfalen anzunehmen. 28 Mangels sozialrechtlicher Handlungsfähigkeit des Kindes, § 11 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X), sei dessen Anspruch von der Mutter als Personensorgeberechtigter geltend gemacht worden. Deshalb sei die Bescheiderteilung unmittelbar an sie erfolgt. 29 Die Beklagte hat ihre Satzung und die Erlasse vom 17. Mai 2010 und 3. Juli 2008 (Bl. 31 ff., 54ff. Gerichtsakte) vorgelegt. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hat keinen Erfolg. 33 Die Klage des Klägers ist mangels seiner Klagebefugnis bereits unzulässig. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die angegriffene Ablehnung der Geldleistung für seine Tagespflege durch Frau I. -X. aus S. -Q. in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Denn ein etwaiger Anspruch auf die finanzielle Hilfe nach §§ 24 Abs. 3 Satz 1, 23 SGB VIII i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 24. Juni 2008 in der Fassung vom 24. Juni 2008, insbesondere deren § 3, stünde nicht ihm, sondern der Tagespflegeperson zu. 34 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. August 2006 – 2 LB 46/05 -, juris, Rdnr. 46ff.; VG Münster, Urteil vom 17. April 2012 – 6 K 2869/10 -, juris, Rdnr. 15 f. m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 23 Rdnr. 27 ff.; Jung (HrsG, SGB VIII, 2. Aufl. 2008, § 23, Rdnr. 28 m.w.N. 35 Dass Frau I. -X. ihm ihren Anspruch wirksam abgetreten haben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Um die Vermittlung zu einer geeigneten Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 1. Halbsatz SGB VIII geht es dem Kläger gerade nicht. Denn diese haben seine Eltern bereits selbst gefunden. 37 Die Klage ist zudem aber auch unbegründet. 38 Ein Geldleistungsanspruch für die Betreuung des unter drei Jahre alten Klägers, folgt nicht aus §§ 23 Abs. 1, 2 Satz 1 und Absatz 2 a, 24 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. 39 Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 die Vermittlung zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistungen nach Maßgabe von Absatz 2 a, nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. In Nr. 4 ist die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung geregelt. In Absatz 2a heißt es u.a., die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 40 Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten . Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege u.a. zu fördern, wenn 2. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Demgegenüber lautet § 24 Abs. 1 SGB VIII für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, dass es Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung hat. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. (Unterstreichungen durch das Gericht) 41 Schon mit dem Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (BGBl. 3852) enthielten die genannten Vorschriften nur noch eine objektiv-rechtliche, Tagespflege betreffende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere auch hinsichtlich der Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren, nicht aber subjektive Rechte und damit auch keinen Anspruch der Tagespflegeperson. Von einem Anspruch der Erziehungsberechtigten und der Tagespflegepersonen ist nur noch in § 23 Abs. 4 SGB VIII bezüglich der Beratung in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege die Rede. 42 Einen Anspruch formuliert vielmehr erst § 24 Abs. 2 in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Danach wird das Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege haben. 43 Subjektive Rechte für die Tagespflege des einjährigen Klägers können sich bis 31. Juli 2013 deshalb nicht aus §§ 23, 24 SGB VIII, sondern nur aufgrund des weitergehenden Landesrechts nach § 24 Abs. 6 SGB VIII oder durch eine Selbstbindung der Verwaltung infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) i.V.m. den Richtlinien des Jugendhilfeträgers, soweit die eine Förderung der Tagespflege vorsehen, ergeben. 44 Vgl. zum Ganzen: Wiesner, a.a.O., § 24 Rdnr. 36 ff.; Begründung zum Kinderförderungsgesetz – KiföG -, BT-Dr. 16/9299 S. 2, 10, 14ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. August 2006 – 2 LB 46/05 – m.w.N. insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zum Tagesbetreuungsausbaugesetz BT-Dr. 15/3676, S. 4 (s. insbes. auch 33 unten, 34 – 35 zur derzeitigen objektiv-rechtlichen Verpflichtung in Form der Vorhaltepflicht) und auf BT-Dr. 15/4045, S. 33; vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2005 – 15 A 468/04 -, Leitsatz und Rdnr. 29ff.; VG Münster, Urteil vom 17. April 2012, a.a.O., Rdnr. 12 ff.; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2009, § 22 Rdnr. 42 e und f, § 23 Rdnr.1, 6 und zur neuen Rechtslage nach dem o.a. zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz Rdnr. 1a, 13, 19 und 27, § 24 Rdnr. 1, 27 f.. 45 Es besteht aber weder entsprechendes Landesrecht noch eine Selbstbindung der Beklagten, auf die der streitige Anspruch gestützt werden könnte. 46 Nach den allein maßgeblichen Satzungsregelungen der Beklagten und ihrer ständigen Förderpraxis gewährt sie keine Geldleistungen für Tagespflegepersonen, die außerhalb Nordrhein-Westfalens tätig sind. 47 In ihrer Satzung findet sich keine ausdrückliche Regelung eines derartigen Anspruchs von Tagespflegepersonen aus anderen Bundesländern. In § 3 Abs. 7 sind Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c – e (also für Unfallversicherung, Alterssicherung und Krankenkasse sowie Pflegeversicherung) sogar daran geknüpft, dass die ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausübende Tagespflegeperson mindestens ein im Stadtgebiet ansässiges Kind betreut . (Unterstreichung durch das Gericht) Die Beklagte wendet ihre Satzung zudem in Anknüpfung an § 1 Abs. 2 KiBiz unstreitig so an, dass sie keine Geldleistungen an Tagespflegepersonen außerhalb Nordrhein-Westfalens gewährt. Nur in einem Fall hat sie – wie sie einräumt - fehlerhaft ausnahmsweise einmal eine derartige Leistung erbracht. Dies löst aber keine Selbstbindung aus. 48 Die Leistungsbindung an Tagespflegepersonen im Stadtgebiet dürfte schließlich auch durch § 2 Abs. 3 der Satzung untermauert werden, nämlich dem Erfordernis einer Pflegeerlaubnis der Tagespflegeperson anhand der dort genannten Eignungskriterien. Diese Erlaubnis erteilt die Beklagte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den in ihrem Gebiet tätigen Tagespflegepersonen, § 4 Abs. 3 KiBiz. Für Tagespflegepersonen außerhalb Nordrhein-Westfalens ist sie eindeutig nicht zuständig. Letzteres kann aber offen bleiben, weil jedenfalls aus den vorstehenden Gründen schon eine anspruchsbegründende Selbstbindung der Beklagten ausgeschlossen werden kann. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).