OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2869/10

VG MUENSTER, Entscheidung vom

4mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Elternteil hat keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwandsentschädigungen an eine private Betreuungsperson nach § 23 Abs.1 SGB VIII; Anspruchsinhaber einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs.1 SGB VIII ist die Tagespflegeperson. • § 24 SGB VIII begründet für Kinder ab drei Jahren lediglich eine Hinwirkungspflicht der Träger öffentlicher Jugendhilfe, nicht jedoch einen subjektiven Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. • Die Eignung der Tagespflegeperson nach § 23 Abs.3 SGB VIII ist Voraussetzung für staatliche Förderleistungen; fehlt die Kooperation bzw. Qualifikation, kann die Leistung abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch der Mutter für private Betreuungsaufwandsentschädigungen • Ein Elternteil hat keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwandsentschädigungen an eine private Betreuungsperson nach § 23 Abs.1 SGB VIII; Anspruchsinhaber einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs.1 SGB VIII ist die Tagespflegeperson. • § 24 SGB VIII begründet für Kinder ab drei Jahren lediglich eine Hinwirkungspflicht der Träger öffentlicher Jugendhilfe, nicht jedoch einen subjektiven Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. • Die Eignung der Tagespflegeperson nach § 23 Abs.3 SGB VIII ist Voraussetzung für staatliche Förderleistungen; fehlt die Kooperation bzw. Qualifikation, kann die Leistung abgelehnt werden. Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines 2007 geborenen Kindes und beantragte beim Jugendamt die Übernahme zusätzlicher Betreuungskosten von monatlich 80 Euro, da die Kindertageseinrichtung ihre Arbeitszeiten nicht vollständig abdeckte. Sie gab an, eine Bekannte habe das Kind abgeholt und eine Aufwandsentschädigung erhalten; eine Vermittlung einer Tagesmutter durch das Jugendamt war nicht möglich. Das Jugendamt vermerkte, die Bekannte wolle nicht mit ihm kooperieren, und lehnte die Kostenerstattung mit dem Hinweis ab, die Betreuung erfolge nicht durch eine qualifizierte Betreuungsperson. Die Klägerin focht dies an und verlangte Erstattung der Zahlungen für den Zeitraum Mai 2010 bis Februar 2011 sowie eine geringere Pauschale ab März 2011. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die einschlägigen Vorschriften des SGB VIII keine Erstattungsansprüche der Eltern vorsehen und eine ungeeignete, nicht kooperative Betreuungsperson keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse begründe. • Statthafte Verpflichtungsklage, materiell unbegründet: Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die Erstattung privater Aufwandsentschädigungen. • Wortlaut und Systematik von § 23 Abs.1 SGB VIII zeigen, dass die Vorschrift das Leistungsprofil der öffentlichen Kindertagespflege regelt; Ansprüche auf Leistungen nach § 23 SGB VIII bestehen nur nach Maßgabe von § 24 SGB VIII. • § 24 Abs.1 SGB VIII gewährt für Kinder ab drei Jahren lediglich einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung und begründet gegenüber dem Träger der Jugendhilfe eine Hinwirkungspflicht, nicht jedoch einen subjektiven Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. • § 24 Abs.5 SGB VIII regelt lediglich begrenzte Fälle für unter Dreijährige und schließt die Pflicht zur laufenden Geldleistung nach § 23 Abs.1 SGB VIII in diesen Sonderfällen aus; Erstattungsansprüche für allgemeine Aufwandsentschädigungen der Eltern folgen hieraus nicht. • Anspruchsinhaber für laufende Geldleistungen nach § 23 Abs.1 SGB VIII ist ausdrücklich die Tagespflegeperson, nicht das Elternteil; damit fehlt der Klägerin die Aktivlegitimation. • Für staatliche Förderungen ist die Eignung der Tagespflegeperson nach § 23 Abs.3 SGB VIII Voraussetzung. Die Bekannte war nicht namentlich benannt und verweigerte die Kooperation und Qualifikationsteilnahme, sodass ihre Eignung zu verneinen war. • Folge: Die Ablehnung des Jugendamts war rechtmäßig; die Klägerin wurde in ihren Rechten nicht verletzt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Aufwandsentschädigungen. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage nach §§ 23, 24 SGB VIII, weil § 24 SGB VIII für das Alter ab drei Jahren nur eine Hinwirkungspflicht des Trägers begründet und die laufende Geldleistung des § 23 Abs.1 SGB VIII nur der Tagespflegeperson zusteht. Zudem war die von der Klägerin benannte Betreuungsperson nicht als geeignet anzusehen, da sie nicht mit dem Jugendamt kooperierte und Qualifikationsnachweise verweigerte. Damit war die Ablehnung des Jugendamts rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.