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Beschluss

14 L 637/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0517.14L637.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2.) Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 30 ZVG zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.796,81 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag des Antragstellers - wie unter Ziffer II.) dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 II.) Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 30 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) zu bewilligen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. 7 Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur statthaft, wenn nicht ein Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO statthaft ist. Ein solcher setzt jedoch voraus, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage in Frage kommt, sich mithin das Klagebegehren des Antragstellers auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes richtet. Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller in der Hauptsache begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das von ihr betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen und ihren Antrag zurückzunehmen. Selbst wenn nach Auslegung dieses Antrags, der Antragsteller die Anfechtung des Antrags der Antragsgegnerin gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl auf Zulassung des Beitritts zum Vollstreckungsverfahren begehren sollte, bleibt die Anfechtungsklage unstatthaft, da dieser Beitrittsantrag keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) darstellt, 8 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Juli 2012 -14 B 1137/11-, Rn. 3 ff., zitiert nach juris, m.w.N. unter Auseinandersetzung mit der Rspr. des Bundesfinanzhofes (BFH), Beschluss vom 25. Januar 1988 -VII B 85/87- und Urteil vom 17. Oktober 1989 -VII R 77/88-. 9 Vielmehr handelt es sich bei einem solchen Beitrittsantrag um eine vollstreckungsrechtliche Verfahrenshandlung, die an das zuständige Gericht gerichtet ist und gegenüber dem Antragsteller keine Regelungswirkung enthält. Erst der stattgebende Beschluss des Amtsgerichts über die Zulassung des Beitritts berührt die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners, 10 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Beschluss vom 8. April 2003 -2 B 4649/02-, Rn.4, zitiert nach juris. 11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung -ZPO-). 12 Führt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - wie hier zumindest faktisch- zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. 13 Der in der Hauptsache zu verfolgende und im einstweiligen Rechtschutz im Wege des § 30 ZVG zu sichernde Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht glaubhaft gemacht worden. 14 Es liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vor. Gründe, die zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 6a VwVG NRW insgesamt führen müssen, liegen hingegen nicht vor. 15 Da -wie bereits erwähnt- der Antrag auf Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren kein Verwaltungsakt ist, kommt es auf die durch den Antragsteller allein aufgeworfene Frage der fehlenden Bekanntgabe dieses Antrags nicht an. 16 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW ist für die Zwangsvollstreckung Voraussetzung, dass ein Leistungsbescheid vorliegt, durch den der Schuldner zu einer Handlung aufgefordert wird. Die Antragsgegnerin stützt ihre Vollstreckung auf die Grundsteuer- sowie Wasser- und Abwassergebührenbescheide. 17 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Kammer hinsichtlich der Gebührenbescheide der Jahre 2009 bis 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 -9 E 1060/12-, 19 erhebliche Anhaltspunkte dafür hat, diese entweder als Scheinverwaltungsakte oder als nichtig gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen. Dabei geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon aus, dass auch die im Bescheid vom 4. Februar 2009 ausgeworfene Restforderung in Höhe von 2206,14 Euro auf Bescheiden basiert, die ähnliche Problematiken aufweisen. 20 Da im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung jedoch ausreichend ist, dass wenigstens ein Leistungsbescheid vollstreckbar ist, können die Bedenken der Kammer keine (vorläufige) Einstellung der Zwangsversteigerung begründen. Denn hinsichtlich der Grundsteuerbescheide der Jahre 2008 bis 2013 sowie für die Gebührenbescheide 2012 und 2013 bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese nichtig sind und deshalb das Vollstreckungsverfahren nach § 6a Abs. 1 lit. b VwVG NRW einzustellen ist. 21 Die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Da der Antragsteller am 8. April 2003, am 15. Mai 2007 und am 12. September 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist es der Antragsgegnerin unter Beachtung des § 51 Abs. 3 VwVG NRW nicht verwehrt, eine Vollstreckung der Geldforderung in unbewegliches Vermögen durchzuführen. 22 Auch die Höhe der zweifelsfrei vollstreckbaren Steuern und Gebühren steht im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung der Immobiliarvollstreckung nicht entgegen, 23 vgl. VG Köln, Beschluss vom 5. November 2009 -23 L 1660/09- in Bezug auf die Vollstreckung von Grundbesitzabgaben. 24 Anhaltspunkte oder Gründe, die einen Billigkeitserlass oder eine Stundung rechtfertigen hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen.