Beschluss
14 B 1137/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gegenüber dem Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt; daher ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich.
• Zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer öffentlichen Last ist neben der Feststellung der Forderung grundsätzlich ein Duldungsbescheid (Vollstreckungstitel in Form eines Duldungsbescheids) erforderlich.
• Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer Zahlungspflicht unzulässig; die hier verfolgte Zwangsversteigerung zielt auf die Durchsetzung eines Absonderungsrechts und erfordert daher gesondert zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
• Eine Zwangsversteigerung darf nicht betrieben werden, wenn die betriebenen Beträge die titulierte Forderung übersteigen oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Duldungstitel) fehlen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsversteigerung wegen nicht tituliertem Duldungsanspruch • Ein verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gegenüber dem Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt; daher ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich. • Zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer öffentlichen Last ist neben der Feststellung der Forderung grundsätzlich ein Duldungsbescheid (Vollstreckungstitel in Form eines Duldungsbescheids) erforderlich. • Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer Zahlungspflicht unzulässig; die hier verfolgte Zwangsversteigerung zielt auf die Durchsetzung eines Absonderungsrechts und erfordert daher gesondert zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. • Eine Zwangsversteigerung darf nicht betrieben werden, wenn die betriebenen Beträge die titulierte Forderung übersteigen oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Duldungstitel) fehlen. Die Antragsgegnerin beantragte beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung eines Grundstücks (G1) zur Beitreibung einer in die Insolvenztabelle aufgenommenen Grundsteuerforderung samt Säumniszuschlägen; die Forderung war durch Feststellungsbescheid vom 30.12.2010 festgestellt worden. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht, die Zwangsvollstreckung zu untersagen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere sei strittig, ob für die Durchsetzung des Absonderungsrechts gegenüber einem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück ein Duldungsbescheid als Vollstreckungstitel erforderlich sei. Außerdem sei beanstandet, dass die betriebenen Beträge die titulierte Forderung übersteigen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen; hiergegen wurde Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht geführt. • Zulässigkeit des Behelfs: Ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist hier nicht ausgeschlossen, weil kein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt, § 123 Abs.1, Abs.5 VwGO. • Keine Verwaltungsaktqualität des Zwangsversteigerungsantrags: Der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht ist eine vollstreckungsrechtliche Verfahrenshandlung ohne unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Schuldner und damit regelmäßig kein Verwaltungsakt; einschlägige Regelungen: § 51 Abs.3 VwVG NRW, §§ 15 f. ZVG. • Erfordernis eines Duldungsbescheids: Zur Durchsetzung der Duldungspflicht gegenüber dem Grundstück bedarf es eines Duldungsbescheids als Vollstreckungstitel (vgl. § 191 Abs.1 AO; § 6 Abs.1 Nr.1, § 4 Abs.3 VwVG NRW), da der Steuerfeststellungsbescheid bzw. die Eintragung in die Insolvenztabelle nicht die dingliche Duldungspflicht regelt. • Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren: Eine Einzelzwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer Zahlungspflicht ist während des Insolvenzverfahrens unzulässig (§ 89 Abs.1 InsO); hier wird jedoch keine Zahlung, sondern ein Absonderungsrecht verfolgt, sodass gesondert ein Duldungstitel erforderlich ist. • Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen konkret: Die betriebenen Beträge übersteigen die titulierten 671.568 Euro; die Anordnung der Zwangsversteigerung ist damit unzulässig, da nicht alle Voraussetzungen vorliegen. • Glaubhaftmachung und drohender Schaden: Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht; bei Fortführung der Versteigerung droht ein nicht wiedergutzumachender Schaden durch Verwertung des Grundstücks (Anordnungsgrund, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Die Beschwerde ist begründet. Dem Antrag auf einstweilige Anordnung wurde stattgegeben: der Antragsgegnerin ist untersagt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks G1 zur Beitreibung der in der Insolvenztabelle festgestellten Grundsteuerforderung nebst Säumniszuschlägen fortzuführen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der Zwangsversteigerungsantrag gegenüber dem Amtsgericht kein Verwaltungsakt ist, dass aber für die Durchsetzung eines Dinglichkeits- bzw. Absonderungsrechts gegenüber einem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück ein Duldungsbescheid als Vollstreckungstitel erforderlich ist und solche Voraussetzungen hier nicht vorliegen; zudem werden höhere Beträge betrieben als tituliert. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.