Urteil
19 K 6909/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0517.19K6909.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind die Eltern ihrer am 00.00.2006 geborenen Tochter D. N. I. . Die Tochter D. N. besuchte bis zum 31. 07. 2012 die Kindertagesstätte „ F. “ in S. . Zum Schuljahr 2012/2013 wurde D. N. auf Antrag der Kläger vorzeitig als sog. Kann- bzw. Antragskind eingeschult. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 28.04.2010 ursprünglich für die Zeit ab dem 01. 08. 2010 einen Elternbeitrag für die Betreuung von D. N. in der Kindertagesstätte in Höhe von 190,00 € monatlich festgesetzt. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Bescheinigung vom 18.10.2011 meldeten die Kläger ihre Tochter am selben Tage bei der Grundschule KGS S. an. Mit Bescheid vom 15.11.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie aufgrund der vorzeitigen Einschulung ihrer Tochter nach § 23 Abs. 3 KiBiz NRW ab dem 01.12.2011 keinen Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagesstätte mehr zu zahlen hätten. Die Kläger haben 16.12.2011 Klage erhoben, mit der sie eine Beitragsfreistellung ab dem 01.08.2011 bis zum 30.11.2011 sowie die Rückerstattung geleisteter Beiträge in Höhe von 760,00 € begehren. Die Kläger machen zur Begründung der Klage geltend, dass sie für das gesamte Kindergartenjahr vor der Einschulung ihrer Tochter und nicht erst ab dem 01.12.2011 von der Beitragspflicht freizustellen seien. Dies ergebe sich aus § 1 Satz 4 der Beitragssatzung der Beklagten (BS), wonach der Beitragszeitraum das Kindergartenjahr sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten mit der Bestimmung des § 23 Abs. 3 KiBiz alle Vorschulkinder – auch die vorzeitig eingeschulten sog. Kann-Kinder – im gesamten letzten Jahr vor ihrer Einschulung beitragsfrei gestellt werden sollen. Eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der sog. Kann-Kinder sei gleichheitswidrig. Ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung sogenannter Kann-Kinder sei nicht erkennbar. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 28.04.2010 auch insoweit aufzuheben, als er die Kläger für ihr Kind D. N. für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.11.2011 zu Elternbeiträgen veranlagt, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern gezahlte Elternbeiträge in Höhe von 760,00 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung können die Kläger eine weitergehende Beitragsbefreiung nicht verlangen. Die gesetzliche Regelung des § 23 KiBiz NRW sei eindeutig. Diese bestimme, dass die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung für vorzeitig eingeschulte Kinder erst ab dem der verbindlichen Anmeldung folgenden Monat beitragsfrei sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Aufhebung des Beitragsbescheides vom 28.04.2010 auch für die Zeit vom 01. 08. 2011 bis 30.11.2011, die Aufrechterhaltung des Bescheides für diesen Zeitraum ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 SGB X, der gemäß § 26 Abs. 1 KiBiz NRW entsprechende Anwendung findet, soll ein Verwaltungsakt unter anderem dann rückwirkend aufgehoben werden, wenn eine wesentliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen erfolgt ist. Das ist - bezogen auf den vorliegend im Streit befindlichen Zeitraum August bis November 2011 - nicht der Fall. Eine beitragsrechtlich erhebliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse ist im Fall der Kläger erst ab Dezember 2011 eingetreten, da die Tochter der Kläger ein sog. Kann-Kind ist und erst ab Dezember 2011 eine Beitragsbefreiung beanspruchen kann. Ein Anspruch auf Befreiung bereits ab dem 01. 08. 2011 ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 KiBiz NRW. Nach dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Ausgehend von § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW besteht eine Beitragsfreiheit für das gesamte letzte Kindergartenjahr demnach nur für die Eltern von Kindern, die nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 SchulG NRW kraft Gesetzes schulpflichtig sind, weil sie bis zum Beginn des 30. September des Jahres der Einschulung das sechste Lebensjahr vollendet haben. Für Eltern von Kindern, die - wie die Tochter der Kläger - erst danach das sechste Lebensjahr vollenden und auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden (Kann-Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG NRW), besteht eine Beitragsfreiheit für das gesamte letzte Jahr demgegenüber nicht. Der Gesetzgeber hat für die Eltern von Kann-Kindern in § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen. Eine Beitragsfreiheit besteht für diesen Personenkreis erst ab dem Monat nach der verbindlichen Schulanmeldung. Das war hier der Dezember 2011. Ein Anspruch auf eine weitergehende Beitragsbefreiung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der maßgeblichen Beitragssatzung der Beklagten. Die Satzung enthält keine Regelung zu einer Beitragsfreiheit von Vorschulkindern. Eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW scheidet in Ermangelung einer Regelungslücke aus. Die Behandlung der sog. Kann- oder Antragskinder ist in § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW abschließend geregelt. Da die Regelung nach ihrem Bedeutungsgehalt eindeutig ist, scheidet auch eine (verfassungskonforme) Auslegung aus. Eine Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW ist zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung der Eltern von Muss-Kindern einerseits und Kann-Kindern andererseits liegt nicht vor. Die differenzierte Behandlung der beiden Personengruppen ist sachlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist zunächst der besondere Charakter der Elternbeiträge in den Blick zu nehmen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken und decken diese auch nicht annähernd. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Es handelt sich demnach bei der Erhebung von Elternbeiträgen um eine Regelung in einem sozialen Leistungsgesetz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. 06. 1994 - 16 A 2645/93 -, juris. Für den staatlichen Leistungsbereich steht dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. 06. 1994 - 16 A 2645/93 -, juris und Beschluss vom 18. 02. 2011 - 12 A 266/10 -, juris. Die Grenzen dieser weiten Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 23 Abs. 3 KiBiz NRW, die „Stichtag-Kindern“ unter dem Gesichtspunkt der Schulpflichtigkeit einen anderen Stellenwert einräumt als den „Kann-Kindern“, gewahrt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. 02. 2013 - 12 A 2912/12 -, juris. Der Gesetzgeber durfte darauf abzustellen, dass im Regelfall die Eltern von vorzeitig eingeschulten Kindern die Beitragsfreiheit acht Monate früher in Anspruch nehmen als Eltern von Kindern, die schulpflichtig eingeschult werden. Zudem ist die Verweildauer in einer Kindertageseinrichtung von vorzeitig eingeschulten Kindern zwischen ihrem dritten Lebensjahr und der Einschulung in der Regel kürzer als bei Kindern, die erst schulpflichtig eingeschult werden. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheide vom 04. 12. 2012 - 24 K 5970/12 - und vom 03. 02. 2012 - 24 K 7841/11-, juris; VG Münster, Urteil vom 08. 02. 2013 - 3 K 2712/11 -, juris. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung danach, ob es sich um ein Kann- oder Muss-Kind handelt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Beitragsbefreiung. Im Gesetzentwurf vom 10. 05. 2011 zum Ersten KiBiz-Änderungsgesetz (Landtagsdrucksache 15/1929) heißt es zu § 23 Abs. 3 KiBiz NRW u. a.: „Alle Kinder müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und früh optimal gefördert zu werden. Deshalb wird der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei. Das heißt, jedes Kind muss die Möglichkeit haben, das Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten als zentraler Institution früher Bildung wahr zu nehmen. Mit Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012 ab 01. 08. 2011 entfällt (deshalb) die Beitragszahlung für alle Kinder, die ein Jahr später, am 01. 08. 2012 schulpflichtig werden.“ Kann-Kindern wird die Schulfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Einschulung nur dann attestiert, wenn angenommen werden kann, dass sie die für den Schulbesuch erforderlichen geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem Sozialverhalten ausreichend entwickelt sind, vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Dem kann entnommen werden, dass als schulfähig anerkannte Kann-Kinder des Angebots an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten, dem die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr dienen soll, nicht oder jedenfalls nicht mehr in dem Maß bedürfen wie die übrigen Kinder im letzten Kindergartenjahr. Der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW besteht auch darin, insbesondere Kindern aus weniger privilegierten Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern im letzten Jahr vor der (regulären) Einschulung einen Kindertagesstättenbesuch zu ermöglichen und so optimal auf die Schule vorzubereiten. Danach erscheint es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber Kinder, die aufgrund ihrer Entwicklung und der Einschätzung ihrer Eltern vorzeitig eingeschult werden und deshalb nicht gleichermaßen förderbedürftig erscheinen, von der Freistellungsregelung ausnimmt, zumal auch diese durch den Besuch der Schule eine – jedenfalls zum größten Teil – beitragsfreie staatliche Betreuung erhalten und die vorzeitige Einschulung eines Kann-Kindes letztlich auf einer freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten beruht, vgl. - zum Landesrecht in Berlin - VG Berlin, Urteile vom 17. 12. 2007 - 37 A 26.07 und 37 A 86.07 - juris. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Rückerstattung. Eine Erstattung der für den Zeitraum August bis November 2011 entrichteten Elternbeiträge scheidet aus, da die Beiträge für diesen Zeitraum wie ausgeführt zu Recht erhoben wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der ZPO.