Urteil
2 K 5417/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0611.2K5417.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenbescheid Nr. 000 des Beklagten vom 1. Juli 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desaufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin interessierte sich im Jahre 2010 für den Erwerb der Flurstücke 000, 000 und 000 der Gemarkung N. , Flur 00, mit einer Gesamtgröße von ca. 50.000 qm. Sie beabsichtigte dort eine umfangreiche Erschließungsmaßnahme, wozu sie ein Exposé erstellte, mit dem sie Kaufinteressenten mit Blick auf die dort näher beschriebenen ersten beiden Teilbaufelder ansprechen wollte. In diesem Exposé sind für die Klägerin als Ansprechpartner genannt der Geschäftsführer der Firma C. J. GmbH aus Köln, Herr I. I1. P. , und Herr B. P. . Die Flurstücke standen damals im Eigentum der Ehefrau von Herrn I. I1. P. , Frau S. P. . Für die Klägerin war in der Planungsphase weiterhin ein Herr K. O. beratend tätig. 3 Am 25. Februar 2010 fand ein erstes Gespräch zwischen Herrn O. und dem Beklagten über die von der Klägerin geplante Erschließungsmaßnahme statt. Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte der Beklagte Herrn O. mit Schreiben vom 2. März 2010 eine „Kostenübersicht für Vermessungsleistungen: Erschließungsmaßnahme N. “, in welchem er darlegte, welche Vorgehensweise für die Erschließungsmaßnahme aus vermessungstechnischer Sicht sinnvoll sei, wenn der Grundstückseigentümer Straßen, Wege und Grünflächen bilde, um anschließend erschließungsbeitragsfreie Baublöcke an Investoren und öffentliche Flächen an die Stadt N. zu veräußern. Der Beklagte beschrieb unter den Ziffern 1 und 2 des Schreibens die erforderlichen Schritte, d.h. die Erstellung eines Bestandsplanes und die Durchführung einer Teilungsvermessung. Dazu heißt es in diesem Schreiben: 4 „In einem parallel auszuführenden Vermessungsschritt sind Flurstücke für Straßen, Wege, Grünflächen und die Spielplatzflächen sowie für die Baublöcke zu bilden. Dabei ist zunächst der Umring des Eigentums fehlerfrei herzustellen. Auf die Abmarkung (Setzen der Grenzzeichen) sollte im Innern des Baugebiets verzichtet werden, weil diese Grenzzeichen erfahrungsgemäß durch Bautätigkeit zerstört werden, während der Umring – wenn dort keine Bautätigkeit stattfindet – abgemarkt wird. Die zurückgestellte Abmarkung der Baublöcke sollte nachgeholt werden, wenn die Straßen endgültig hergestellt und die Randsteine gesetzt sind, also mit Fertigstellung der Einzelbaumaßnahme. Deswegen ist es wichtig für die die Baufelder verkaufende Grundstücksgesellschaft, dafür Sorge zu tragen, dass das Vermessungsbüro die Maßnahme komplett betreut. Dies wird in der Regel in den notariellen Kaufverträgen mit den Erwerbern verankert.“ 5 Weiterhin erläuterte der Beklagte in diesem Schreiben vom 2. März 2010 die Kosten der Vermessung, wobei er darauf hinwies, dass bei Bildung von ca. 30 Flurstücken die Gebühr für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster ca. 6.000,00 Euro betrage. In einer detaillierten Kostenübersicht an Herrn O. vom 6 2. März 2010 führte der Beklagte für die Erstellung des Bestandsplans voraussichtliche Nettokosten in Höhe von 3.146,40 Euro und für die Teilungsvermessung mit zurückgestellter Abmarkung Nettokosten in Höhe von 39.600,00 Euro, insgesamt Nettokosten in Höhe von 42.746,40 Euro auf. 7 Am 23. März 2010 fand bei der C. J. GmbH in Köln ein Gespräch mit dem Beklagten statt, worin dieser die in seinem Schreiben vom 2. März 2010 geschilderte Vorgehensweise näher erläuterte. An dem Gespräch nahmen weiterhin teil Herr I. I1. P. , Herr O. und Frau Rechtsanwältin E. als Rechtsberaterin der C. GmbH. Nach dieser Unterredung wandte der Beklagte sich noch am gleichen Tag an das Kataster- und Vermessungsamt des Rhein-Sieg-Kreises und bat um Anfertigung und Übersendung von Vermessungsunterlagen zum Zwecke einer Teilungsvermessung und der Anfertigung eines amtlichen Lageplans für die Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 00 und 000 der Flur 00 der Gemarkung N. . Als Auftraggeber führte der Beklagte die Klägerin an. Am folgenden Tag begann er mit örtlichen Vermessungsarbeiten. 8 In einer an die Klägerin adressierten „Kostenübersicht für Vermessungsleistungen für Bestandsplan und Teilungsvermessung N. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000 bis 000“ vom 24. März 2010 bedankte sich der Beklagte für die „Anfrage“ der Klägerin und teilte ihr die anfallenden Vermessungskosten für die Erstellung eines Bestandsplans (Position 1.) in Höhe von netto 3.146,40 Euro und für die Durchführung einer Teilungsvermessung (Position 2.) in Höhe von netto 39.600,00 Euro, insgesamt netto 42.746,40 Euro mit. 9 Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 6. April 2010 und erklärte, sie beauftrage den Beklagten unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 23. März 2010 und auf der Grundlage seines Angebots vom 24. März 2010 über insgesamt 42.746,40 Euro zzgl. MwSt. mit Vermessungs- und ÖbVI-Leistungen wie folgt: 10 „ Titel 1 Bestandsplan Position 3.1.1 – 3.1.2 mit einem Teil-Auftragswert von netto 3.146,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19 % 11 und zuzüglich gesonderter Kostenübernahme von Kataster- und Vermessungsgebühren, die wir gesondert tragen in der Größenordnung von ca. 6.000,00 Euro. Der mündliche Auftrag hierzu wurde Ihnen am 23.03.2010 bereits erteilt. Mit den diesbezüglichen Arbeiten haben Sie bereits begonnen.Die Leistungen hierfür werden bis Mitte/Ende April 2010 antrags- und übergabereif für das Kataster- und Vermessungsamt erstellt. Die Übernahme der Umringvermessung etc. durch das Kataster- und Vermessungsamt wird voraussichtlich weitere vier bis sechs Wochen dauern. ....Die weiteren Positionen gemäß dem o.g. Angebot behält sich der Auftraggeber vor, in weiteren Einzelaufträgen schriftlich zu beauftragen. Insofern erhält das Angebot vom 24.03.2010 den Status eines verbindlichen Kostenrahmenvertrages über insgesamt netto 42.746,40 Euro. Der Gesamtauftragsumfang und der Gesamtauftragswert stehen jedoch unter dem Vorbehalt sukzessiver Einzel-Abrufaufträge .Zur Vermeidung von Zeitverlusten werden Sie uns rechtzeitig darüber informieren, sobald weitere Einzel-Abrufaufträge notwendig werden.. 12 ...Für die gesamte weitere Vertragsabwicklung gilt das Schriftformerfordernis....“ 13 In der Anlage 2 zum Auftragsschreiben vom 6. April 2004 heißt es unter Ziffer 1: 14 „Die Parzellen 000, 000 und 000 will der AG vor den Aufteilungen und Teilungsvermessungen verschmolzen haben. Der entsprechende Vereinigungsantrag wird vom AN kostenfrei erstellt. Ein entsprechender Antrag beim Kataster- und Vermessungsamt wird jedoch erst nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber gestellt.“ 15 Weiter heißt es unter Ziffer 5: 16 „ Folgende Punkte und Leistungen sind mit den Gebühren abgegolten: 17 5.6 Alle Fahrtkosten und Nebenkosten mit Ausnahme der Kataster- und Vermessungsamt-Gebühren, die der AG gesondert auf Nachweis kostenmäßig trägt. Diese werden voraussichtlich insgesamt ca. 6.000,00 bis 7.000,00 Euro betragen und im wesentlichen bereits im Zuge des ersten Teilauftrages (Bestandsplan, Umringvermessung etc.) anfallen.“ 18 Unter dem 15. April 2010 bestätigte der Beklagte schriftlich, dass er das Auftragsschreiben nebst allen zitierten Anlagen vollständig erhalten habe, dieses anerkenne und bestätige. 19 Der Beklagte erstellte mit Datum vom 26. April 2010 einen Teilungsplan für die Flurstücke 000, 000, 000 und 000. Am 3. Mai 2010 übermittelte er der C. GmbH ferner den von ihm erstellten Bestandsplan als PDF-Datei. 20 Mit Kostenrechnung Nr. 000 – 00 vom 7. Mai 2010 stellte der Beklagte der Klägerin „als Abschlag für die bisher von ihm gem. der Beauftragung vom 6. April 2010“ erbrachten Vermessungsleistungen (Bestandsplanerstellung, Teilungsvermessung, Absteckungen) Kosten in Höhe von insgesamt 35.700,00 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) in Rechnung. Weiterhin erläuterte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben vom 21 31. Mai 2010 den Inhalt seiner Kostenrechnung vom 7. Mai 2010, stellte den Umfang der Beauftragung durch die Klägerin aus seiner Sicht dar und führte aus, aus der ausführlichen Kostenübersicht zur Teilungsvermessung sei zu ersehen, dass die Umringvermessung Bestandteil der Teilungsvermessung sei und über die Grenzlänge – hier mit 1.000 m bestimmt – als Bestandteil der Parzellierungsvermessung berücksichtigt worden sei. Der Umstand, dass die Klägerin mitgeteilt habe, die anfallende Übernahmegebühr zu übernehmen, sei für ihn ein weiteres Indiz für die Beauftragung auch der Teilungsvermessung gewesen. 22 Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 14. Juni 2010 und verwies auf ihr Schreiben vom 6. April 2010 an den Beklagten. Dieses sehe ausdrücklich und zweifelsfrei eine Teilbeauftragung zum Auftragswert von 3.146,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und nicht eine Gesamtbeauftragung vor. Eine über den Titel 1, Position 3.1.1 bis 3.1.2 hinausgehende Beauftragung habe danach schriftlich erfolgen müssen, was nicht geschehen sei. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen, dass er Leistungen über das Auftragsvolumen hinaus erbringen und Kosten von 30.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen wolle. Das habe sich erstmals aus seiner Rechnung vom 7. Mai 2010 ergeben. Im Falle eines frühzeitigen Hinweises hätte sie – die Klägerin – den Beklagten nicht kommentarlos weiter arbeiten lassen. 23 Unter dem 21. Juni 2010 übersandte der Beklagte der Klägerin die Kostenrechnung für die Bestandsplanerstellung „C1. N. “ in Gesamthöhe von 3.839,42 Euro, welche von der Klägerin beglichen wurde. 24 In der Folgezeit wurde das vermessene Grundstücksareal von der Eigentümerin nicht an die Klägerin, sondern an die X. J. U. GmbH veräußert, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch von N. (Blatt 0000) erfolgte aufgrund Auflassung vom 18. April 2011 am 1. Juli 2011. Von dieser erwarb die Klägerin später eine Teilfläche (Flurstück 000), die Eigentumsumschreibung wurde am 9. Oktober 2012 vorgenommen (Grundbuch von N. , Blatt 00000). 25 Durch Kostenbescheid Nr. 000 vom 1. Juli 2011 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für die von ihm durchgeführte amtliche Teilungsvermessung der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 Gebühren in Höhe von insgesamt 32.920,16 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung zum Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht förmlich zugestellt, nach eigenen Angaben ist er ihr am 16. September 2011 zugegangen. 26 Die Klägerin hat am 30. September 2011 Klage erhoben. 27 Sie macht geltend, der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da sie keinen Auftrag für die in Rechnung gestellte Teilungsvermessung erteilt habe. Im Gegenteil habe sie unter dem 6. April 2010 dem Beklagten ausdrücklich nur einen Teilauftrag für die Erstellung eines Bestandsplans erteilt. Diesen beschränkten Auftragsinhalt habe der Beklagte ignoriert. Die vom Beklagten durchgeführten Messungen seien für sie auch ohne Nutzen. Der Beklagte habe die Teilungsvermessung selbst veranlasst, in dem er unter vorsätzlicher Ignorierung der Auftragsbeschränkung bereits weitergehende Tätigkeiten entfaltet habe und im Rahmen der Vertragsverhandlungen vorgetäuscht habe, die Beschränkung des Auftragsinhalts zu akzeptieren. 28 Die Klägerin beantragt, 29 den Kostenbescheid Nr. 000 des Beklagten vom 1. Juli 2011 aufzuheben. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Er macht geltend, die Klägerin habe ihn nicht nur mit der Erstellung eines Bestandsplanes, sondern auch mit der Teilungsvermessung beauftragt. In seinen Gesprächen mit der Klägerin habe er eine sinnvolle Vorgehensweise stets dahingehend beschrieben, dass in einem ersten Schritt der Bestandsplan zu erstellen sowie eine Umringvermessung nebst Herstellung der Baublöcke durchzuführen sein werde. Diese Vorgehensweise sei kostenmäßig günstiger als die Aufteilung seiner Leistungen in eine Umringvermessung des Gesamtareals, eine Vermessung für den Bestandsplan und in eine weitere Vermessung für die Bildung der einzelnen Flurstücke. Die Klägerin habe auch ihr Einverständnis mit dieser Handlungsweise erklärt. Ausgenommen hiervon sei nur die erst in einem weiteren Schritt durchzuführende Aufteilung der Baublöcke in Einzelgrundstücke. Diese habe einer späteren Beauftragung vorbehalten bleiben sollen. Für die Vermessung des Umrings des Gesamtareals wären natürlich auch keine Gebühren zur Übernahme von Vermessungsschriften des Beklagten in das Liegenschaftskataster – erst recht nicht in der von ihm bestätigten Größenordnung von ca. 6.000,00 Euro – angefallen. Eine Aussage über die geforderte tatsächliche Flächengröße der einzelnen Baublöcke habe ohne Durchführung einer Teilungsvermessung und Übernahme dieser Vermessung durch das Katasteramt Siegburg auch gar nicht getroffen werden können. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 36 Sie ist als Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2011 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat insbesondere die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Ist danach – wie hier – ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Kostenbescheides durch den Beklagten ist im vorliegenden Fall formlos erfolgt. Diese formlose Bekanntgabe ist rechtlich unbedenklich. Für die von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchzuführenden Verwaltungsverfahren gilt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen – ÖbVermInG BO NRW – das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der wie hier im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Fiktion gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwVfG NRW nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist ihr der angefochtene Kostenbescheid hier erst am 16. September 2011 zugegangen. Mit der Erhebung der Klage am 30. September 2011 hat die Klägerin danach die Klagefrist gewahrt. 37 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 38 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen Kosten nur von den Personen erheben, die Kostenschuldner sind. Wer Kosten schuldet, die aus Anlass von Amtshandlungen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen, bestimmt sich nach § 13 des Gebührengesetzes (GebG) für das Land Nordrhein-Westfalen, der nach § 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW entsprechend anzuwenden ist. Die Klägerin ist im vorliegenden Fall nach keiner der Fallalternativen des § 13 Abs. 1 GebG NRW Schuldnerin der festgesetzten Gebühren in Höhe von 32.920,16 Euro gemäß Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2011. 39 Die Klägerin ist zunächst nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative GebG NRW deshalb zur Kostenzahlung verpflichtet, weil sie die Amtshandlung des Beklagten zurechenbar verursacht hat. 40 Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid gegen die Klägerin Kosten für eine amtliche Teilungsvermessung der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 festgesetzt. Nach dem Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der ihm sonst vorliegenden Unterlagen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin beim Beklagten die Durchführung einer Teilungsvermessung der vorbezeichneten Flurstücke beantragt hat. In ihrem Schreiben vom 6. April 2010 an den Beklagten hat die Klägerin den Vermessungsantrag im Gegenteil ausdrücklich auf die Erbringung von Teilleistungen beschränkt. Sie hat den Beklagten in diesem Schreiben auf der Grundlage seines Angebots vom 24. März 2010 mit Vermessungsleistungen mit einen Teil-Auftragswert von netto 3.146,00 Euro beauftragt. Diese Beauftragung bezieht sich nach dem Inhalt des Schreibens vom 6. April 2010 eindeutig auf die Positionen 3.1.1 und 3.1.2 des Angebotsschreibens des Beklagten vom 24. März 2010, welche nur die Erstellung eines Bestandsplans umfassen. Die Klägerin hat den Umstand, dass sie nur einen Teilauftrag in der genannten Höhe vergeben wollte, ausdrücklich durch Fettdruck in ihrem Schreiben vom 6. April 2010 hervorgehoben. Sie hat den Beklagten im Schreiben vom 6. April 2010 (vgl. dessen Blatt 2) ferner darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, die weiteren Positionen aus dessen Angebot vom 24. März 2010 in weiteren Einzelaufträgen schriftlich zu beauftragen. Die Klägerin hat ergänzend hinzugefügt, insofern erhalte das Angebot vom 24. März 2010 den Status eines verbindlichen Kostenrahmenvertrages über insgesamt netto 42.746,40 Euro. Der Gesamtauftragsumfang und der Gesamtauftragswert stünden jedoch unter dem Vorbehalt sukzessiver Einzel-Abrufaufträge. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 6. April 2010 hat die Klägerin beim Beklagten damit ausdrücklich nicht die Durchführung einer Teilungsvermessung der vorbezeichneten Flurstücke im Wert von netto 36.000,00 Euro (wie separat unter Position 2. des Angebots des Beklagten vom 24. März 2010 aufgeführt) beantragt. Sie hat im Gegenteil – auch optisch durch Fettdruck hervorgehoben – darauf hingewiesen, sie behalte sich vor, vom Beklagten angebotene Teilungsvermessungsleistungen sukzessive abzurufen und insoweit Einzel-Abrufaufträge zu erteilen. Bestätigt wird dieser klägerische Wille auch durch Ziffer 1. der Anlage zum Schreiben vom 6. April 2010, worin die Klägerin betont, eine von ihr gewünschte Vereinigung der Parzellen 000, 000 und 000 solle vor der Durchführung von Teilungsvermessungen erfolgen, ein entsprechender Antrag bei der Katasterbehörde solle aber erst nach vorheriger Rücksprache mit ihr vom Beklagten gestellt werden. 41 Der Beklagte hat unter dem 15. April 2010 schriftlich bestätigt, dass er das Auftragsschreiben der Klägerin mit den darin zitierten Anlagen vollständig erhalten hat, es anerkennt und bestätigt. Wenn er dennoch Teilungsvermessungen vorgenommen hat, die dem von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. April 2010 geäußerten Willen, zunächst nur eine einzelne Vermessungsleistung zu beantragen, widersprechen, so muss der Beklagte sich entgegen halten lassen, dass er insoweit auf eigenes Risiko gehandelt hat. Er kann sich insoweit nicht darauf berufen, ihm sei schon beim Gespräch am 23. März 2010 bei der C. J. GmbH in Köln mündlich der Auftrag für die Erbringung auch von Teilungsvermessungsleistungen erteilt worden. Der Beklagte setzt sich damit eklatant mit seinem eigenen Verhalten im Verwaltungsverfahren in Widerspruch. Zunächst ist im Schreiben des Beklagten vom 24. März 2010 nicht die Rede davon, dass die Klägerin ihn schon mündlich am Tag zuvor auch mit der Erbringung von Teilungsvermessungsleistungen beauftragt hat. In diesem Schreiben heißt es vielmehr nur, der Beklagte bedanke sich für die „Anfrage“ der Klägerin und teile ihr die anfallenden Vermessungskosten in bestimmter Höhe mit. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 24. März 2010 ist dem Beklagten ein mündlicher Auftrag auch für die Erbringung von Teilungsvermessungsleistungen damit gerade noch nicht erteilt worden. Im angefochtenen Kostenbescheid vom 1. Juli 2011 (wie im Übrigen auch in der zuvor erteilten Kostenrechnung vom 7. Mai 2010) bezieht der Beklagte sich ebenfalls ausdrücklich auf einen von der Klägerin erteilten Vermessungsantrag vom 6. April 2010. Schließlich ist es auch Sicht der Kammer aus Rechtsgründen mehr als fraglich, ob bei dem Gespräch am 23. März 2010 in Köln ein rechtlich verbindlicher Vermessungsantrag seitens der Klägerin hätte erteilt werden können. Denn deren ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Bonn (I2. 00000) alleiniger Geschäftsführer hat an diesem Gespräch unstreitig nicht teilgenommen. Eine sonstige Person mit Vertretungsbefugnis für die Klägerin ist im Handelsregister nicht aufgeführt. 42 Auch der Umstand, dass die Klägerin sich im Schreiben vom 6. April 2010 bereit erklärt hat, die Gebühren des zuständigen Kataster- und Vermessungsamts in einer Größenordnung von ca. 6.000,00 Euro auf Nachweis gesondert zu tragen, ändert nichts daran, dass sie beim Beklagten ausdrücklich nur die Erbringung einer Teilvermessungsleistung, nämlich die Erstellung eines Bestandsplans beantragt hat. Wenn der Beklagte gerade diesen Punkt anders verstanden hat, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt hat, so hätte es ihm oblegen, die Klägerin zu einer Klarstellung ihres Vermessungsantrags anzuhalten, ehe er weitere Vermessungstätigkeiten vornimmt. Denn er nimmt als Organ des öffentlichen Vermessungswesens gerade bei Liegenschaftsvermessungen ein besonderes Vertrauen in Anspruch und ist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren verpflichtet, mit den Feinheiten und Schwierigkeiten des Vermessungswesens nicht vertraute Antragsteller gegebenenfalls entsprechend zu beraten. Zum Inhalt der ihn treffenden Beratungspflicht gehört es nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auch, im Regelfall die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Fragt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei aus seiner Sicht unklaren oder missverständlichen Anträgen beim Antragsteller nicht nach und regt die Präzisierung des Antrags bei diesem nicht an, und nimmt er dann auf dieser Basis Amtshandlungen vor, so geht dies zu seinen eigenen Lasten. 43 Nach allem kann hier nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin die vom Beklagten erbrachten und ihr in Rechnung gestellten Teilungsvermessungsleistungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative GebG NRW zurechenbar verursacht hat. 44 Die Kostenschuldnerschaft der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, 45 2. Alternative GebG NRW. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, ob ein wirksamer Antrag des Kostenschuldners beim Kostengläubiger vorliegt, 46 OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 A 1032/04 – juris; Urteil vom 26. November 2004 – 10 A 1898/03 – juris. 47 Von einer Begünstigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GebG NRW kann aber nur dann gesprochen werden, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein – wie auch immer gearteter – unmittelbarer Vorteil zu Gute kommt. Die vorteilhafte Lage muss für den Betroffenen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenommenen Amtshandlung und spätestens mit Beendigung der Amtshandlung eingetreten sein. Fehlt ein solcher zeitlicher Zusammenhang, so reichen spätere von Messungstätigkeiten ausgehende, lediglich mittelbare Vorteile für eine Begünstigung im Sinne der 2. Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW nicht aus, 48 OVG NRW, Urteil vom 7. März 2005 – 10 A 2994/02 – juris; Beschluss vom 31. Januar 2008, a.a.O. 49 Hier hat die streitige Teilungsvermessung für die Klägerin bei Beendigung der Amtshandlung durch den Beklagten keinerlei Nutzen gehabt. Adressat einer Tätigkeit, die sich auf Grundstücke im Rechtsverkehr bezieht, ist der Eigentümer oder sonst dinglich an einem Grundstück Berechtigte. Bei Abschluss der Teilungsvermessungsleistungen durch den Beklagten im Mai 2010 standen die betroffenen Flurstücke 000, 000 und 000 ausweislich des Grundbuchs von N. des Amtsgerichts Rheinbach (Blatt 0000, Bestandsverzeichnis) im alleinigen Eigentum von Frau S. P. . Die weiterhin betroffenen Flurstücke 000 und 000 standen nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Eigentum der Stadt N. . Auch eine dingliche Berechtigung der Klägerin an den vermessenen Grundstücken etwa in Gestalt einer Anwartschaft auf Eigentumserwerb infolge der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach war damals nicht gegeben. 50 Da die Kostenschuldnerschaft der Klägerin sich offensichtlich auch nicht aus den anderen Alternativen des § 13 Abs. 1 GebG NRW ergibt, ist der angefochtene Kostenbescheid Nr. 211 des Beklagten vom 1. Juli 2011 rechtswidrig und von der Kammer aufzuheben, weil er die Klägerin in ihren Rechten aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. 51 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.