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Beschluss

3 A 1032/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0131.3A1032.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs¬ver¬fah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬ver¬fah¬ren auf 956,42 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs¬ver¬fah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬ver¬fah¬ren auf 956,42 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils) erfolgten Ausführungen der Klägerin rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bzw. des Vorliegens von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt. Die grundsätzliche Bedeutung der mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 unter II. 2. erstmals aufgeworfenen Fragen ist verspätet geltend gemacht worden, so das die Klägerin damit nicht mehr gehört werden kann. Die zuvor mit Schriftsatz vom 5. März 2004 aufgeworfene Frage, "ob die gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht jedem Eigentümer (Erbbauberechtigten) unabhängig davon obliegt, ob er das Grundstückseigentum (Erbbaurecht) bereits innehatte, als das Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wurde oder dies bereits früher geschehen war," ist jedenfalls inzwischen nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig; denn sie ist durch die Rechtsprechung des für das Kataster- und Vermessungsrecht zuständigen 14. Senats des angerufenen Gerichts in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 14 A 394/07 -. 2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt. a) Das Vorbringen der Klägerin unter III. 3. i.V.m. II. 1. der Antragsbegründung, die Beklagte habe "schon darum keinen Gebührenanspruch, weil sie die Einmessung auftragslos ausgeführt" habe, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Für die hier in Rede stehende Kostenschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW kommt es auf eine wirksame Beauftragung gerade nicht an. Der früher für das Vermessungsgebührenrecht zuständige 10. Senat des angerufenen Gerichts hat dazu in seinem Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 - (UA 14) ausgeführt: "Entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es für den Begünstigungstatbestand gerade nicht darauf an, dass seitens der Beigeladenen ein wirksamer Antrag vorliegt. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut ("oder zu wessen Gunsten") noch aus einer historischen und systematischen Auslegung der Vorschrift. Die Begründung des Gesetzentwurfes stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Alternative zu der Kostenschuld dessen, der die Amtshandlung veranlasst hat, die Kostenschuld desjenigen ist, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, ohne von ihm veranlasst zu sein. Danach kommt es zur Begründung einer Kostenschuldnerschaft gemäß der zweiten Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW auf eine Veranlassung, z.B. im Sinne eines wirksamen Antrages, gerade nicht an. Vgl. Landtag NRW, Drucksache 7/821, S. 29; vgl. zum Kommunalabgabengesetz (auf das die Begründungsunterlagen durch Verweis auf § 5 KAG ausdrücklich Bezug nehmen): Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: September 2004, § 5 Rn 18; Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: November 2003, § 5 Rn 15 - 16; Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Kommentar, 1969, § 5 Rn 22. Etwas anderes folgt auch nicht aus der bereits erwähnten Vorbemerkung zu Nr. 14 des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NRW, wonach unter die Vorschrift "auf Antrag oder nach § 14 Abs. 3 VermKatG NRW vorgenommene Gebäudeeinmessungen" fallen. Der Anwendungsbereich der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen bezieht sich auf solche der Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 1 Abs. 1 VermGebO NRW). Allein hierfür sieht die Gebührenordnung selbst und das ihr zugehörige Gebührenverzeichnis besondere Anforderungen vor. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechnet seine Leistungen, soweit sie mit denjenigen in den Nummern 7, 8.3 und 9 bis 15 des Gebührenverzeichnisses übereinstimmen, lediglich nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses ab (vgl. § 2 Abs. 1 ÖbVermIngKO NRW). Durch die ausschließliche Bezugnahme der Vorschrift auf die im Gebührenverzeichnis geregelte Abrechnung ("sind nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses ... abzurechnen.") stellt sich § 2 Abs. 1 ÖbVermIngKO NRW nicht im Sinne einer Rechtsgrund-, sondern im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung dar. Die Bezugnahme beschränkt sich folglich allein auf die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Leistung festgelegte Gebührenhöhe und nicht auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Auch eine systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass bei der zweiten Alternative kein ausdrücklicher Antrag und auch kein sonstiges auf die Erbringung der Leistung gerichtetes Verhalten erforderlich ist. Ansonsten wäre nämlich stets auch die erste Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW gegeben. Die zweite Alternative wäre folglich überflüssig. Dies widerspräche Sinn und Zweck der differenzierten gesetzlichen Regelung." Dieser Rechtsauffassung hat sich der seit dem 1. Januar 2006 für die Materie zuständige beschließende Senat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2007 3 B 2632/06 - angeschlossen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind ferner auch insoweit nicht dargetan, als die Klägerin sich unter III. 3. i.V.m. II. 2. und II. 3. der Antragsbegründung darauf beruft, die von der Beklagten abgerechnete Amtshandlung sei nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GebG NW zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist eine Gebäudeeinmessung dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GebG NW zugunsten des Eigentümers vorgenommen, wenn damit dessen Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung aus § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972, GV NRW S. 193, (VermKatG 1972) vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 1986 - 12 A 2815/84 - und vom 11. Juli 1991 - 2 A 1950/89 - bzw. § 14 Abs. 2 VermKatG 1990 (heute: § 16 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung vom 1. März 2005, GV NRW S. 174, (VermKatG 2005) vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 10 A 1898/03 - erfüllt worden ist. Das ist hier der Fall. Zwar hat die aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG 1990 resultierende Gebäudeeinmessungspflicht aufgrund der von der Voreigentümerin veranlassten Grundrissveränderungen von Gebäuden auf dem Grundstück W. Markt zur Zeit ihrer Entstehung eben jene Voreigentümerin und nicht die Klägerin getroffen, die erst Jahre später Eigentümerin geworden ist. Die Einmessungspflicht als grundstücksbezogene Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten ist aber mit dem Eigentumserwerb auf die Klägerin übergegangen. Von dieser Verpflichtung ist sie durch die von der Beklagten vorgenommene Einmessung frei geworden. Wenn die Klägerin unter II 3. der Zulassungsbegründung meint, von einer Amtshandlung der Beklagten zu ihren Gunsten könne deshalb keine Rede sein, weil es an einer unmittelbaren Begünstigung fehle, die § 13 Abs. 1 Nr. 1. 2. Alternative GebG NRW jedoch voraussetze, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1981 2 A 2723/79 -, KStZ 1981, 236, m.w.N., verkennt sie, dass eine unmittelbare Begünstigung für den Eigentümer regelmäßig anzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1987 - 9 A 285/86 - und Beschluss vom 11. Mai 1987 - 12 B 2872/86 -. Die Frage der Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW lässt sich nämlich nicht losgelöst von der Entstehung der Gebührenpflicht gem. § 11 Abs. 1 GebG NRW beantworten. Diesbezüglich ist § 13 GebG NRW die systematische Ergänzung des § 11 Abs. 1 GebG NRW. Bei antragsgebundenen Tätigkeiten knüpft die Entstehung der Gebührenpflicht gem. § 11 Abs. 1 GebG NRW an den Antrag, ansonsten an den Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung an. Für eine Kostenschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW bedeutet das Merkmal der "Unmittelbarkeit", dass die vorteilhafte Lage für den Betroffenen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenommenen Amtshandlung und spätestens mit Beendigung der Amtshandlung eingetreten sein muss. Fehlt ein solcher zeitlicher Zusammenhang, so reichen spätere von Vermessungstätigkeiten ausgehende, lediglich mittelbare Vorteile für eine Begünstigung im Sinne der 2. Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2005 - 10 A 2994/02 - Die entsprechenden Anforderungen sind vorliegend erfüllt: Die Klägerin ist durch die Gebäudeeinmessung von der ihr obliegenden Einmessungspflicht befreit worden. Der dadurch bewirkte Vorteil war auch im dargestellten Sinne "unmittelbar"; denn die seit 1999 im Grundbuch eingetragene Klägerin war während der Vornahme der Amtshandlung im Jahre 2000 und auch noch bei deren Beendigung Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin auch nicht durch die unter 2.4 der Zulassungsbegründung erhobene Rüge geweckt, "die Behörde hätte ihr ... nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NW zur Erfüllung dieser Einmessungsverpflichtung zunächst 'eine angemessene Frist setzen' müssen". Die früher für das Vermessungsgebührenrecht zuständigen Senate des angerufenen Gerichts haben bereits entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW einerseits und § 14 Abs. 3 VermKatG 1990 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 -, UA S. 11, bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 VermKatG 1972 andererseits vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 1986 12 A 2815/84 -, UA S. 10, unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen und § 14 Abs. 3 VermKatG 1990 nicht etwa als speziellere Bestimmung § 13 Abs. 1 GebG vorgeht. Auf die einschlägigen Ausführungen auf S. 11, 12 UA des den Beteiligten bekannten Urteils vom 26. November 2004 wird Bezug genommen. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind auch nicht mit dem Hinweis auf die seit der Grundrissveränderung bzw. seit der Beauftragung der Beklagten durch die Architekten der Voreigentümerin im Jahre 1994 eingetretene Verzögerung und die unter diesem Gesichtspunkt gegen die Behörden gerichteten Vorwürfe der Verletzung von Aufsichtspflichten dargetan. Denn auch bei Unterstellung eines solchen Sachverhalts hätte dieser jedenfalls keine gebührenrechtlichen Folgen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 10 A 1898/03 -, und könnte deswegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben. d) Anders als die Klägerin geltend macht, stehen der Gebührenforderung auch nicht der allgemeine Arglisteinwand oder Gründe der Billigkeit (§ 6 GebG NW) entgegen. Im Gebührenrecht kommt eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter den Gesichtspunkten der Billigkeit oder von Treu und Glauben von vornherein nur ganz ausnahmsweise in Frage, weil dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gegenüber stehen, die sogar Verfassungsrang haben. Es muss berücksichtigt werden, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung (Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit Leistungen erbracht worden sind, die der Klägerin unmittelbar zugute gekommen sind. Es ist in der Regel nicht zu rechtfertigen, dass eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die Vorteile für die Begünstigten bewirkt, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Es müssen vielmehr, um ausnahmsweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Abgabenerhebung anzunehmen, Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit Gebühren schlechterdings unzumutbar erscheint. Vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. November 2004 - 10 A 1898/03 -. Derartige Umstände sind hier nicht dargetan. Der Klägerin bleibt der durch die Vermessung herbeigeführte Vorteil erhalten. Sie hat auch nicht nachvollziehbar erläutert, dass ihr durch die von der Beklagten für die Gebäudeeinmessung berechnete Gebühr ein Schaden entstanden wäre, was aber geboten gewesen wäre, nachdem die Beklagte ebendies in ihrem Schreiben vom 6. August 2001 bestritten hatte. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass nur eine geringere Gebühr zu ihren Lasten angefallen wäre, wenn anstelle der Beklagten ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungs- und Katasteramt selbst die Gebäudeeinmessung durchgeführt hätte. e) Angesichts der Regelung des § 46 VwVfG, wonach - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - etwaige Verfahrensfehler allein noch nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes führen, reicht auch die Behauptung einer Verletzung von Beteiligungsrechten nach §§ 13 Abs. 2, 28 VwVfG nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. f) Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Vornahme der Gebäudeeinmessung, welche (1.) die Voreigentümerin des Grundstücks beantragt hatte und zu der (2.) auch die Klägerin als spätere Grundstückseigentümerin verpflichtet war, als "aufgedrängte Bereicherung" qualifiziert werden könnte und deswegen ein Gebührenanspruch ausgeschlossen sei. 3. Die Berufung ist auch nicht etwa zuzulassen, weil das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin hat insoweit lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe "übersehen, dass ein der Beklagten 1992/94 erteilter Auftrag, wenn er in Vollmacht der Voreigentümerin erfolgte, im Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung längst erloschen gewesen" sei, "dass die Beklagte von dem - wiederholten Eigentumswechsel Kenntnis hatte und die Einmessung gleichwohl unter Verletzung der Beteiligungsrechte der Klägerin hinter deren Rücken" durchgeführt worden sei. Aus den vorstehenden Ausführungen des Senats zu 2. ergibt sich indes, dass es für die Rechtmäßigkeit des angefochten Gebührenbescheides auf alle diese Gesichtspunkte nicht ankommt, so dass sich aus ihrer Nichtberücksichtigung auch kein relevanter Verfahrensfehler ergeben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).