Leitsatz: 1. Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den unverfolgt ausgereisten Ausländer unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher keine Rechtgläubigkeitsprüfung im Sinne einer Kontrolle von theologischem Wissen durchzuführen. Derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Deutungen zugänglich sein, die sich staatlicher Bewertung entziehen müssen. Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf einen inneren Glauben zu. 2. Es obliegt deshalb vielmehr dem Schutzsuchenden selbst, seine persönlichen Glaubensüberzeugungen und sein Religionsverständnis umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen und es dadurch dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von seiner individuellen Glaubensprägung, von seinen persönlichen Entscheidungen, Erfahrungen und Vorstellungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn persönlich zu überzeugen, um auf eine ernstliche und dauerhafte Glaubensverbundenheit schließen zu können. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.07.2012 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Bhuttian, Distrikt Mansehra, Nordwestliche Grenzprovinz – heute Khyber Pakhtunkhwa –, Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Punjabis zugehörig. Er beantragte am 20.11.2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.07.2010 gab er an, aus Pakistan im Januar oder Februar 2007 mit Hilfe von Schleppern ausgereist zu sein. Er sei von Islamabad nach Moskau geflogen, wo er einen ungefähr 8 – 9-monatigen Aufenthalt gehabt habe. Schließlich sei er mit einem LKW und PKW über Polen im Oktober 2007 nach Deutschland gebracht worden, wo ihn sein Cousin abgeholt habe. Der Kläger wurde in einer Jugendwohngruppe der Jugendhilfe aufgenommen, legte im Jahr 2010 den Hauptschulabschluss an einem Berufskolleg ab und absolviert seitdem eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker bei einem Autohaus in Bonn. Zu seinen Asylgründen führte der Kläger im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen aus: Er habe mit seinen Eltern in Bhuttian gelebt. Seine Eltern seien 2005 bei dem großen Erdbeben in Kaschmir ums Leben gekommen. Er habe insoweit Glück gehabt, dass er an seiner Arbeitsstelle gewesen sei. Er habe Ersatzteile besorgt. Sie seien alle auf die Straße gestürzt. Er habe noch eine Schwester, die in Pakistan lebe. Nach dem Erdbeben sei er in einem Lager für die Erdbebenopfer aufgenommen worden. Bei der Finanzierung der Ausreise habe ihm ein pakistanischer Engländer namens Khalid geholfen, der Christ gewesen sei und den Christen im Erdbebengebiet habe helfen wollen. Er – der Kläger – habe Pakistan verlassen, weil er langsam völlig vereinsamt sei. Er sei ständig traurig gewesen. Zu seiner Schwester habe er schon vor dem Erdbeben keinen Kontakt mehr gehabt. Sie habe vor dem Erdbeben geheiratet. Ihm sei nicht bekannt, wo sie sich derzeit mit ihrem Ehemann bzw. ihrer Familie aufhalte. Als Christ sei man in Pakistan nicht gut gelitten. Immer wieder komme es zu Auseinandersetzungen zwischen fundamentalistischen Islamanhängern und den Christen. Vielleicht sei ihm damals noch nichts geschehen, weil er noch ein Kind gewesen sei. Mit Bescheid vom 26.07.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 08.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2013 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2012 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2013 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Bundesamtes (Beiakte 1) und der Ausländerakte der Bundesstadt Bonn (Beiakte 2 im Verfahren 11 K 6360/12) verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der angefochtene Bescheid dem in Nr. 3 und 4 entgegensteht, war er daher aufzuheben. Soweit die Klage auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Übrigen gerichtet ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 S. 6 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie (QualfRL) – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG). Art. 7 QualfRL definiert die Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 QualfRL legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine innerstaatliche Fluchtalternative. Art. 9 und 10 QualfRL bestimmen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (Art. 9 Abs. 3 QualfRL). Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. Eine gezielte Rechtsgutsverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreit eingreift, sondern auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, etwa die Religionsfreiheit eingreift. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 45. Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972 – 2 BvR 75/71 –, juris, Rz. 13; BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rz. 23; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2002 – 8 CE 02.2663 –, juris, Rz. 17 jeweils zu Art. 4 GG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 4, Rz. 11; Hofmann, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 4, Rz. 4. Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) QualfRL bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“, „religiöses Existenzminimum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren, zu unterscheiden. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) QualfRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 24; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 27 ff. und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 33 ff. Nach Abs. 10 S. 1 der Präambel der Qualifikationsrichtlinie achtet die Richtlinie die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 2 dieser Charta umfasst die Religionsfreiheit auch die Freiheit, die Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Den gleichen Schutzbereich bietet Art. 9 Abs. 1 Hs. 2 EMRK. Der hierdurch bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit bliebe weitgehend wirkungslos, wenn man den Schutzsuchenden auf ein „religiöses Existenzminimum“ im Sinne einer Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie auf das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verwiese. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 47. Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Es kommt vielmehr auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen an. Bei der Prüfung einer tatsächlichen Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Maßgeblich ist, ob der Betroffene dergestalt in seiner Persönlichkeit geprägt ist, dass er seinem Glauben ernsthaft und dauerhaft verbunden ist und diesen nach seinem religiösen Selbstverständnis auch öffentlich wahrnehmbar leben will. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 58 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 43; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 31, Beschluss vom 24.05.2013 – 5 A 1062/12.A –, juris. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.09.2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rz. 14 f. und vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteile vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 35 ff. und vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A, juris, Rz. 33. Aus den in Art. 4 QualfRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff. Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 QualfRL enthalten sind. Entscheidend ist, ob aufgrund der Art und Weise, wie der Betroffene seinen Glauben lebt, davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis bestimmte Handlungen und Verhaltensweisen – z.B. religiös begründete Bekleidung, missionarische Aktivität oder Teilnahme an religiösen Riten wie etwa Prozessionen oder Gottesdiensten im privaten oder öffentlichen Bereich – wesentlich sind und er hierdurch in seinem Herkunftsland bei Aufrechterhaltung seiner konkreten Lebensführung der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer seinen Glauben im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich in einer ihn der Verfolgungsgefahr aussetzenden Weise ausüben würde. Vielmehr kann bereits der angesichts des Drucks der Verfolgungsgefahr zu erwartende Verzicht auf Glaubenshandlungen die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 26; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 33, Beschluss vom 24.05.2013 – 5 A 1062/12.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2013 – 5a K 877/11.A –, juris, Rz. 26 ff. Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den unverfolgt ausgereisten Ausländer unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher keine Rechtgläubigkeitsprüfung im Sinne einer Kontrolle von theologischem Wissen durchzuführen. Derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Deutungen zugänglich sein, die sich staatlicher Bewertung entziehen müssen. Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf einen inneren Glauben zu. Es obliegt deshalb vielmehr dem Schutzsuchenden selbst, seine persönlichen Glaubensüberzeugungen und sein Religionsverständnis umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen und es dadurch dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von seiner individuellen Glaubensausprägung, von seinen persönlichen Entscheidungen, Erfahrungen und Vorstellungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn persönlich zu überzeugen, um auf eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensverbundenheit schließen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2012 – 13 A 796/12.A –, juris, Rz. 11 und Beschluss vom 24.05.2013 – 5 A 1062/12.A –, juris; Marx, Verfolgung aus Gründen der Religion aus menschenrechtlicher Sicht – Anmerkungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 05.09. 2012, ASYLMAGAZIN 2012, S. 327 (332). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht bereits wegen einer Vorverfolgung in Betracht. Denn bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat er vorgetragen, keine Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten zu haben. Soweit er hiervon abweichend in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in seinem Heimatdorf wegen seines christlichen Glaubens geschlagen und mit dem Tode bedroht worden zu sein, ist dies angesichts seiner Äußerung vor dem Bundesamt als gesteigertes Aussageverhalten zu werten, dem kein Glauben geschenkt werden kann. Da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, ist er nur dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn davon auszugehen ist, dass er in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, weil unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien anzunehmen ist, dass er dem christlichen Glauben ernsthaft und dauerhafte verbunden ist und diesen öffentlich wahrnehmbar leben möchte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch ebenso wenig erfüllt. Gemessen an den dargelegten Maßstäben ist das Gericht nach ausführlicher Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht von einer hinreichenden Glaubensverbundenheit des Klägers überzeugt. Ausgangspunkt für diese Einschätzung ist die oberflächliche Schilderung seines Glaubenswechsels. Er hat hierzu lediglich gesagt, dass er in Pakistan die Folgen muslimischer Selbstmordattentate wahrgenommen und durch Mitschüler Interesse am christlichen Glauben bekommen habe. Nach der Erdbebenkatastrophe sei er von nicht-muslimischen Helfern aus anderen Ländern beeindruckt gewesen und habe angefangen, zur Kirche zu gehen. Den Eindruck fehlender ernsthafter und dauerhafter Glaubensverbundenheit konnte der Kläger auch auf Nachfragen des Gerichts nicht zerstreuen. Seine Antworten auf Fragen nach Inhalt, Bedeutung und Ausdruck seines Glaubens waren weder persönlich noch anschaulich noch umfangreich. So antwortete er auf die Frage, was ihm sein Glaube persönlich bedeute, das Christentum respektiere auch andere Religionen. Christen glaubten an Allah und den Propheten Isa, also Jesus. Sie würden anderen Menschen helfen, seien menschlich und vermieden Gewalt. Auf die gerichtliche Nachfrage, was ihm der Prophet Isa bzw. Jesus persönlich bedeute, erklärte er: „Das ist ein Prophet von Gott.“ Gefragt, ob sich sein Leben verändert habe, seitdem er Christ geworden sei, antwortete er bloß: „Viel.“ Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er lediglich, er fühle sich sehr leicht hier, gehe ab und zu auch beten, wenn er Zeit habe. Zu persönlichen Vorstellungen von und Erfahrungen mit Gott befragt, erklärte er, für ihn bedeute diese Religion, dass er in diesem Leben nur Gutes tue. Das sage ihm die Religion. Nach dem Tod komme man in den Himmel. Auch waren keine Anhaltspunkte für eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung zwischen seiner alten und seiner neuen Religion zu erkennen. Auf die Frage, ob nicht auch der Islam die Vorstellung habe, dass man in den Himmel komme, antwortete er: „Das glauben die auch, aber die machen viel Falsches.“ Zudem zeigte der Kläger kein Interesse an einer bestimmten christlichen Konfession, sondern Indifferenz gegenüber den Besonderheiten unterschiedlicher innerchristlicher Glaubensrichtungen. Er kannte beispielsweise nicht die Konfessionszugehörigkeit des Pfarrers, der nach der Erdbebenkatastrophe eine Kirchengemeinde für katholische und andere Christen in seinem pakistanischen Heimatdorf geleitet haben soll. Zu seiner Lebensführung in Deutschland sagte der Kläger, er habe zunächst eine evangelische Kirche in Gummersbach besucht, weil sein Cousin ihn manchmal dorthin mitgenommen habe. Heute gehe er ca. ein Mal im Monat zum Gottesdienst in eine evangelische Kirche namens „Lukas-Gemeinde“ in Bonn-Hardtberg, aber manchmal komme er nicht dazu. Der Kläger erklärte jeweils auf Nachfrage, dass er den Namen des Pastors dieser Kirche nicht kenne und nicht Mitglied in einer Kirche sei. Auf die Frage, warum er nicht Mitglied einer Kirchengemeinde sei, entgegnete er, er habe wegen seiner Arbeit keine Zeit. Es bestand daher auch kein Anlass für eine Befragung Dritter zu etwaigen gemeinsamen Erfahrungen mit dem Kläger und den Ausdrucksformen seines Glaubens. Der Kläger konnte auch keinen inneren Grund dafür vortragen, warum er gerade in einer evangelischen Kirche Gottesdienste besuche. Zu diesem Bild inhaltlicher Indifferenz passt, dass der Kläger zwar seinen Angaben zufolge regelmäßig im Kölner Dom bete, aber auf Nachfrage diese Kirche nicht einer Kirchengemeinschaft zuordnen konnte. Der Kläger hat auch nicht etwa ein überkonfessionelles christliches Selbstverständnis als Teil der Gemeinschaft aller Christen unter Ablehnung einer Bindung an eine bestimmte Konfession dargelegt. Vorliegend spricht darüber hinaus gegen eine ernsthafte und dauerhafte Verbundenheit mit dem christlichen Glauben, dass er sich bislang nicht hat taufen lassen. Zwar ist der Umstand, dass eine Taufe statt- bzw. nicht stattgefunden hat, bei der gebotenen Einzelfallprüfung eines geltend gemachten Wechsels zum christlichen Glauben stets nur ein einzelnes Merkmal, dem regelmäßig keine alleinige oder abschließende Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2013 – 5a 1062/12.A –, juris, Rz. 8 ff. Doch hat der Kläger nicht in einer für die Flüchtlingsanerkennung relevanten Weise dargelegt, warum er die nach seinem Verständnis erforderliche Taufe bisher nicht angestrebt hat. Er habe dies eigentlich tun wollen, weil er sich entschieden habe für diese Religion. Auf die Frage, warum er sich noch nicht habe taufen lassen, erklärte er allerdings, er habe noch mehr über die Religion kennen lernen wollen. Er kenne das Christentum noch nicht so gut. Erst einmal müsse er seine Sprachkenntnisse verbessern. In der Gesamtschau dieser Äußerungen und Tatsachen konnte das Gericht nicht die Überzeugung von einer ernsthaften und dauerhaften Glaubensverbundenheit des Klägers gewinnen. Für einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3, 7 S. 2 oder Abs. 5 AufenthG ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Wenn ein Ausländer weder durch einen Abschiebestopp noch durch eine gleichwertige ausländerrechtliche Erlass- oder Weisungslage vor Abschiebung geschützt ist, besteht im Einzelfall ausnahmsweise die staatliche Verpflichtung, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn die Rückkehr des Ausländers in seine Heimat ihn einer vor der Werteordnung des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigenden Gefahr aussetzen würde. Das ist der Fall, wenn die Abschiebung dorthin die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde, weil der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr landesweit der Gefahr für Leib und Leben oder einer ähnlichen existenzbedrohenden Mangellage ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rz. 20 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2012 – 13 A 151/12.A –, juris, Rz. 12 ff. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich alleinstehenden männlichen arbeitsfähigen pakistanischen Staatsangehörigen die Rückkehr nach Pakistan zuzumuten. Jedoch ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner besonderen individuellen Umstände alsbald nach seiner Rückkehr nach Pakistan dort von existentieller Not bedroht wäre. Dabei geht das Gericht trotz einiger Unstimmigkeiten im diesbezüglichen Vortrag davon aus, dass der Kläger als Kind seine Eltern und zwei seiner Schwestern beim großen Erdbeben in Kaschmir im Jahre 2005 verloren und zu seiner noch lebenden Schwester keinen Kontakt hat. Entscheidend ist für das Gericht, dass der Kläger lediglich seine Kindheit in einem Dorf in der Nordwestlichen Grenzprovinz – die nach seiner Ausreise in „Khyber Pakhtunkhwa“ umbenannt wurde – verbracht hat. In Pakistan hat er ein nach den dortigen Verhältnissen normales Leben nur bis zum 13. Lebensjahr gekannt. Die entscheidenden Jahre der Entwicklung zum jungen Mann hat er in Deutschland verbracht. Es fehlt ihm daher an einer Sozialisation als Jugendlicher und junger Erwachsener in der pakistanischen Kultur und Gesellschaft. Eine Vorbereitung auf ein Leben als auf sich allein gestellter Erwachsener in Pakistan konnte er auch nicht ansatzweise in Deutschland erfahren, weil er hier nicht mit pakistanischen Eltern, sondern in einer Jugendwohngruppe der Jugendhilfe gelebt hat. Aufgrund der mit dem frühen Verlust der Familie und der langjährigen Abwesenheit verbundenen Entfremdung von den komplexen pakistanischen Verhältnissen trifft den Kläger ein Entwicklungsnachteil, der mangels familiärer Kontakte und sonstiger insbesondere staatlicher Unterstützung in Pakistan nicht kompensiert werden kann, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er nicht in der Lage wäre, in Pakistan völlig auf sich allein gestellt sein Existenzminimum zu sichern, sondern im Falle einer Rückkehr alsbald einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Deshalb ist ihm eine Abschiebung dorthin nicht zuzumuten. Infolge des Abschiebungsverbots war die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids insoweit aufzuheben, als dass dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde. Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung erweist sich im Hinblick auf § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG als rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rz. 25. Die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen bleibt dadurch unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren. Vgl. z.B. Beschluss vom 29.6.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rz. 9. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.