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Urteil

11 K 6360/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt den zweifelsfreien Nachweis der Identität des Bewerbers voraus (§ 2 Abs.6 StVG i.V.m. § 21 Abs.3 FeV). • Eine Duldungsbescheinigung, auch mit Lichtbild, ist kein Ausweisersatz und reicht regelmäßig nicht als amtlicher Identitätsnachweis im Sinne der FeV. • Ohne Vorlage eines amtlichen Dokuments mit Lichtbild oder sonstiger geeigneter Ausweispapiere kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung der Fahrerlaubnis wegen ungeklärter Identität ablehnen.
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisablehnung wegen ungeklärter Identität bei fehlenden Ausweispapieren • Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt den zweifelsfreien Nachweis der Identität des Bewerbers voraus (§ 2 Abs.6 StVG i.V.m. § 21 Abs.3 FeV). • Eine Duldungsbescheinigung, auch mit Lichtbild, ist kein Ausweisersatz und reicht regelmäßig nicht als amtlicher Identitätsnachweis im Sinne der FeV. • Ohne Vorlage eines amtlichen Dokuments mit Lichtbild oder sonstiger geeigneter Ausweispapiere kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung der Fahrerlaubnis wegen ungeklärter Identität ablehnen. Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger ohne Identitätspapiere, beantragte 2012 die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B. Das Bundesamt hatte zuvor Asylanträge abgelehnt; gegen Einzelfragen bestand in einem anderen Verfahren ein rechtskräftiges Abschiebungsverbot für Pakistan. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde lehnte den Führerscheinantrag ab, da die Identität des Klägers nicht zweifelsfrei geklärt sei und die vorgelegte Aufenthaltsgestattung die Personalangaben nur als eigene Angaben ausweist. Der Kläger rügte, dass eine kontrollierte Vorlage der Duldung mit Lichtbild bei Prüfungen Missbrauch verhindern könne. Die Behörde hielt entgegen, die gesetzlichen Regelungen erforderten einen amtlichen Identitätsnachweis, insbesondere zur Altersfeststellung und zur Vermeidung von Mehrfacheintragungen oder Täuschungen. Der Kläger erhob Klage; das Gericht wies sie ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. • Rechtliche Grundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind § 2 Abs.1 StVG sowie §§ 21,22 FeV; Aushändigung des Führerscheins setzt unzweifelhaftes Feststehen der Identität voraus. • § 2 Abs.6 StVG i.V.m. § 21 Abs.3 FeV verlangen einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt; Ziel ist Altersfeststellung und sichere Ermittlung entscheidungserheblicher Daten in Registern. • Eine mit Lichtbild versehene Duldungsbescheinigung erfüllt diese Funktion nicht, weil sie ausdrücklich darauf hinweist, dass die Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen und nicht als Ausweisersatz gedacht sind. • Andere Entscheidungen, die Reisedokumente oder unbefristete Aufenthaltstitel als ausreichend erachteten, sind nicht übertragbar, da hier kein entsprechendes Dokument vorliegt. • Die Anforderungen dienen auch dem Schutz vor Missbrauch und der Möglichkeit des Prüfers/Sachverständigen, vor Prüfungs- und Aushändigungsakt die Identität verlässlich zu kontrollieren. • Mangels Vorlage eines geeigneten amtlichen Lichtbilddokuments kann der Kläger die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht verlangen; die Ablehnung war rechtmäßig. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen; die Behörde durfte den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Begründung ablehnen, die Identität sei nicht geklärt. Entscheidungsgrund ist, dass die Fahrerlaubnisvergabe einen zweifelsfreien amtlichen Identitätsnachweis verlangt, der hier nicht erbracht wurde. Eine Duldungsbescheinigung, auch mit Lichtbild, stellt keinen Ausweisersatz dar und genügt den Anforderungen der FeV nicht. Ohne Vorlage eines geeigneten amtlichen Dokuments (z. B. Reisepass oder Passersatz mit Lichtbild) kann die Aushändigung des Führerscheins nicht erfolgen; die Ablehnung war daher rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wurde zugelassen.