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Urteil

2 K 4801/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0625.2K4801.12.00
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Leitsätze

Die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist auf die Aufhebung der Zulassung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW nicht anwendbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist auf die Aufhebung der Zulassung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW nicht anwendbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (im Folgenden: ÖbVI) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Nachdem im Jahre 2010 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fand am 27. Januar 2010 ein Gespräch des Klägers mit den Vertretern des Beklagten im Beisein des vorläufigen Insolvenzverwalters des Klägers statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde das laufende Insolvenzverfahren erörtert sowie die Folgen dieses Verfahrens für den Kläger in seiner Eigenschaft als ÖbVI. Hierbei wurde dem Kläger unter der Voraussetzung, dass er seinen Berufspflichten, insbesondere seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Beklagten als Aufsichtsbehörde, nachkommen würde, in Aussicht gestellt, weiterhin als ÖbVI arbeiten und seine Geschäftsstelle fortführen zu dürfen. Im Nachgang zu diesem Gesprächstermin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2010 auf, ihm bis auf Widerruf jeweils am Monatsende unaufgefordert über Auftragsannahme und Auftragserledigung Bericht zu erstatten. Nach Durchführung der Prüfung der Geschäftsführung des Klägers vom 29. Juni 2011 wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2011 an den Kläger. In dieser Schlussverfügung stellte der Beklagte „schwerwiegende Mängel“ fest. Er forderte den Kläger auf, die Berufspflichten nunmehr in allen Punkten strikt zu beachten, die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einzuleiten und den Beklagten unaufgefordert über Fortschritte zu informieren. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass von ihm eine positive Entwicklung erwartet werde und dass andernfalls die Aufhebung der Zulassung des Klägers als ÖbVI geprüft werde. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2011 Stellung. Im Folgenden erteilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2012 die Weisung, dass unter anderem die Zusammenarbeit mit dem ÖbVI B. auf Schulungs- und Fortbildungszwecke zu beschränken sei. Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 2012 wies dieser den Kläger auf zahlreiche konkrete Berufspflichtverletzungen hin. Er hörte den Kläger zur Durchführung von Ahndungsmaßnahmen an und wies ihn zudem darauf hin, dass im Falle, dass der Beklagte die Aufhebung der Zulassung für unausweichlich halten sollte, eine erneute Anhörung erfolgen würde. Ferner wurden in diesem Schreiben konkrete Weisungen zur Ausführung der Vermessungstätigkeit ausgesprochen. Unter dem 22. Februar 2012 wandte sich der Beklagte erneut an den Kläger und erweiterte die Anhörung vom 16. Januar 2012 um den Hinweis auf weitere Berufspflichtverletzungen. Der Beklagte nahm in diesem Anhörungsschreiben Bezug auf die Möglichkeit der Ahndung dieser Pflichtverletzungen sowie auf die mögliche Zulassungsaufhebung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger zwischenzeitlich die Annahme von Aufträgen zu Liegenschaftsvermessungen, weil der Kläger die hierfür erforderlichen vermessungstechnischen Gerätschaften sowie die erforderliche Hard- und Software trotz Weisung der Beklagten bisher nicht angeschafft hatte. Diese Untersagung hob der Beklagte am 7. März 2012 auf, nachdem der Kläger entsprechende Anschaffungen nachgewiesen hatte. Der Kläger nahm zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Schreiben vom 15. März 2012 Stellung. Mit Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2012 wies der Beklagte den Kläger auf seine Absicht hin, dessen Zulassung als ÖbVI aufzuheben. Er nahm Bezug auf die aus seiner Sicht fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Klägers. Diese ergebe sich aus wiederholten Verstößen gegen konkrete Weisungen, wie z.B. die unzuverlässige Berichterstattung oder die mangelhafte Erledigung von Vermessungsarbeiten. Dies folge aus einem direkten Vergleich neu eingegangener Beschwerden zu den früheren Punkten der Anhörungen. Im Anhang zu diesem Anhörungsschreiben wurde dem Kläger ein Entwurf eines Bußgeldbescheids mit Bezug auf die Berufspflichtverletzungen zu den Ziffern 1 bis 18 übersandt. Nach diesem Entwurf sollte dem Kläger unter Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens ein Bußgeld in Höhe von 6.000 Euro auferlegt werden. Ohne Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens wäre das Bußgeld nach dem Entwurf auf 10.225 Euro, also den zulässigen Höchstbetrag, festgesetzt worden. Zu diesem Anhörungsschreiben nahm der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2012 umfassend Stellung. Er bat darum, es bei der Ahndung durch Geldbuße zu belassen. Unter dem 2. August 2012, dem Kläger zugestellt am 4. August 2012, erging der hier streitgegenständliche Bescheid des Beklagten (Aktenzeichen 31.2/2412/119/11). Unter Ziffer 1 des Bescheids wurde die Zulassung des Klägers als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum Ende des Monats August 2012 aufgehoben. Unter Ziffer 2 wurde dem Kläger zur Erfüllung der Weisungen zur Abwicklung der Geschäftsstelle eine Frist bis zum 17. September 2012 gesetzt. Unter Ziffer 3 wurde für den Fall der Nichtbeachtung der zuvor genannten Weisungen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht. Unter Ziffer 4 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. In dem Bescheid vom 2. August 2012 nahm der Beklagte zunächst auf konkrete Berufspflichtverletzungen seit dem Jahr 2010 Bezug. In insgesamt 20 einzelnen Ziffern führte der Beklagte detailliert aus, in welchen Fällen es aus seiner Sicht zu Pflichtverletzungen gekommen sei (vergleiche Seite 2 bis 27 des Bescheids, Blatt 147 bis 172 der Beiakte 1). Im Einzelnen führte der Beklagte folgende Beanstandungen auf: Der Kläger habe seinen Jahresbericht über die Tätigkeit als ÖbVI für das Jahr 2010 verspätet abgegeben (vergleiche Ziffer 2). Entgegen der Weisung vom 16. Februar 2010 seien wiederholt Monatsberichte über Auftragsannahme und Auftragserledigung verspätet beziehungsweise überhaupt nicht vorgelegt worden (vergleiche Ziffer 3). Die Geschäftsprüfung im Jahre 2011 habe verschiedene schwerwiegende Mängel offengelegt (vergleiche Ziffern 5 bis 11). So sei festgestellt worden, dass der Kläger mit dem ÖbVI B. unzulässigerweise zusammengearbeitet habe. Unterlagen über Eichmessungen von eingesetzten Vermessungsinstrumenten seien verspätet vorgelegt worden. Verschiedene Vermessungssachen seien nur verzögert bearbeitet worden, zudem sei es zu konkreten Beanstandungen gekommen. Es sei beim Beklagten der Eindruck entstanden, dass dem Kläger in verschiedenen Bereichen die notwendigen Kenntnisse für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs fehlen würden. Auch sei konkreten Weisungen nur verspätet nachgekommen worden. Darüber hinaus nahm der Beklagte Bezug auf neuerliche konkrete Beschwerden (vergleiche Ziffern 12 bis 14). In verschiedenen Vermessungsverfahren sei es zu konkreten Beanstandungen gekommen, was sich aus Beschwerden von Auftragsgebern und Katasterämtern ergebe; auf Beschwerden habe der Kläger zum Teil nicht reagiert. Die Beschwerden bezögen sich vor allem auf die verzögerte Bearbeitung von Vermessungsaufträgen beziehungsweise auf die verspätete Einreichung von Vermessungsunterlagen. In den angeforderten Monatsberichten seien die beanstandeten Vermessungssachen zum Teil mangelhaft dokumentiert worden. Unter Bezugnahme auf die bisherigen Anhörungen vom 16. Januar 2012 und vom 22. Februar 2012 sowie die Stellungnahme des Klägers vom 15. März 2012 führte der Beklagte weitere konkrete Beanstandungen an (vergleiche Ziffern 15 bis 16). Hier sei es ebenfalls zu einer verzögerten Bearbeitung der Vermessungssachen gekommen, zum Teil mit einer fehlerhaften Dokumentation. Eine Auftraggeberin sei auf ihre Beschwerden hin lediglich vertröstet worden. Der Beklagte führte im Bescheid weiterhin aus, er habe die mangelhafte Ausstattung der Geschäftsstelle des Klägers angemahnt. In diesem Zusammenhang habe er zwischenzeitlich die Auftragsannahme von Liegenschaftsvermessungen untersagen müssen. Zwar sei es dem Beklagten im März 2012 möglich erschienen, dass der Kläger den „Neuanfang“ schaffen könne und daher der Erlass eines Bußgeldbescheides ausreichend sein könnte. Mittlerweile sei es aber zu erneuten Beschwerden von Auftraggebern wegen der verzögerten Bearbeitung von Vermessungssachen gekommen. Zudem habe ein Mitarbeiter des Klägers gekündigt. Da den Auftraggebern jedoch nicht zuzumuten sei, eine derart verzögerte Bearbeitung der Vermessungssachen in Kauf zu nehmen, sei dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2012 die Absicht bekannt gegeben worden, seine Zulassung als ÖbVI aufzuheben. Nach Bezugnahme auf die Stellungnahme des Klägers vom 10. Juli 2012 führte der Beklagte sodann weitere konkrete Beschwerden an (vergleiche Ziffern 18 bis 20). Es sei zu verschiedenen Beschwerden anderer ÖbVI über die Kostenermittlung des Klägers gekommen. Die Überprüfung dieser Kostenermittlungen des Klägers habe ergeben, dass sie in der Tat unzutreffend gewesen seien, die Kosten seien zu niedrig angesetzt worden. Ferner beanstandete der Beklagte konkrete Mängel unter anderem in Grenzniederschriften. Da die Grenzniederschrift jedoch der Anforderung an eine öffentliche Urkunde genügen müsse, würden derartige Mängel schwerwiegen. Auch eine weitere Beschwerde wegen verzögerter Bearbeitung einer Vermessungssache wurde angeführt. Der Beklagte stützte die Aufhebung der Zulassung im angefochtenen Bescheid vom 2. August 2012 auf § 16 Satz 1 lit. e i. V. m. § 4 lit. e ÖbVermIng BO NRW. Zur Begründung nahm er konkret Bezug unter anderem auf einen Vergleich der nunmehr vorgelegten Beschwerden (vergleiche Ziffern 17 bis 20) zu den Ziffern 12, 13, 15 und 16 der vorherigen Anhörungen. Der Kläger habe dabei insgesamt unzuverlässig berichtet oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt. Vermessungstechnische Arbeiten seien nicht in angemessener Zeit durchgeführt worden. Schließlich habe er Weisungen nicht beachtet. Die Berufsausübung des Klägers sei nicht vorschriftskonform erfolgt, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg seine Berufspflichten verletzt. Seine persönliche Zuverlässigkeit sei daher zu verneinen. Diese Berufspflichten seien in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO spezifiziert und ausgeführt. Danach sei hier davon auszugehen, dass der Kläger zunächst seinen Beruf weder selbstständig noch eigenverantwortlich oder gewissenhaft ausgeübt habe. Sein Verhalten entspreche nicht der Achtung und dem Vertrauen, die diesem Beruf entgegengebracht würden. Auf Grund der Vielzahl der Verstöße insbesondere gegen § 10 Abs. 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW habe der Kläger dem Berufsstand des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und dem diesem entgegengebrachten Vertrauen und dem Ansehen des amtlichen Vermessungswesens erheblichen Schaden zugefügt. Dies folge aus dem Gesamtbild und der Summe sämtlicher Verstöße. Schwer wiege auch die wiederholte Missachtung der in § 14 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW aufgestellten Berichtpflicht, insbesondere, da dieser Berichtspflicht im Nachgang zum Insolvenzverfahren des Klägers eine erhöhte Bedeutung beigemessen worden sei. Dies sei ihm auch in der Erörterung des Insolvenzverfahrens vom 27. Januar 2010 nachdrücklich klar gemacht worden. Wegen der Grundsätzlichkeit, der hohen Anzahl der Berufspflichtverletzungen sowie des langen Zeitraums, in dem diese Berufspflichtverletzungen stattgefunden hätten, sei dem Kläger die persönliche Zuverlässigkeit abzusprechen. In der Folge sei ihm, ohne dass hierbei ein Ermessen bestünde, die Zulassung zu entziehen. Der Beklagte führte im Bescheid vom 2. August 2012 weitere hilfsweise Gründe für die Aufhebung der Zulassung an. Der Kläger hat am 16. August Klage erhoben und am 17. August 2012 einen Eilantrag gestellt, welcher von der Kammer durch Beschluss vom 3. September 2012 (2 L 1058/12) abgelehnt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 (14 B 1046/12) zurückgewiesen. Der Kläger hält die Aufhebungsentscheidung für rechtswidrig. Der Beklagte habe gegen die zwingende Formvorschrift des § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW verstoßen, denn die nach § 34 Abs. 1 LBG NRW erforderliche, zu begründende Mitteilung der Absicht, die Zulassung des Klägers aufzuheben, sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anhörung zur Zulassungsaufhebung sei unter dem 14. Juni 2012 erfolgt. Gestützt worden sei die Anhörung auf zwei Vermessungssachverhalte; beigefügt gewesen sei jedoch der Entwurf eines Bußgeldbescheides, der auf weitergehende andere Sachverhalte bezogen gewesen sei. Auf diese Anhörung habe der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2012 reagiert. Der Beklagte habe sodann die streitgegenständliche Verfügung vom 2. August 2012 erlassen, ohne auf die Stellungnahme des Klägers einzugehen. Im Bescheid vom 2. August 2012 sei neben den beiden in der Anhörung dargelegten Sachverhalte auch auf Vorwürfe rekurriert worden, die Gegenstand allein des Bußgeldverfahrens gewesen seien. Damit aber sei die Aufhebungsentscheidung auf Gesichtspunkte gestützt worden, zu denen der Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Denn aus seiner Sicht sei das Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2012 dahingehend zu verstehen gewesen, dass es nur auf die beiden „neuen“ Vermessungssachverhalte und die Beschwerden hierzu gestützt worden sei. Es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen, dass die Zulassungsaufhebung wegen der Sachverhalte erfolgen könne, die Gegenstand des im Entwurf beigefügten Bußgeldbescheids nebst Anhörung hierzu gewesen seien. Diese früheren Vorgänge seien vom Beklagten nie im Zusammenhang mit einer möglichen Zulassungsaufhebung vorgebracht worden, sondern nur mit anderen Ahndungsmaßnahmen. Dies alles sei auch im Rahmen von § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. § 34 Abs.1 LBG NRW von Relevanz, denn diese zwingende und unmittelbar anwendbare Vorschrift verlange, dass die in der Anhörung genannten Gründe der Zulassungsaufhebung vollständig und identisch mit den tatsächlichen Entscheidungsgründen der Aufhebungsentscheidung seien. Zudem sei auf die Aufhebung der Zulassung die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW anzuwenden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 2. August 2012 (Az.: 00.0/0000/000/00) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Insbesondere seien die formellen Voraussetzungen der Aufhebung gewahrt worden. Die Stellungnahme des Klägers vom 10. Juli 2012 sei im Bescheid vom 2. August 2012 berücksichtigt worden. Die Anhörung sei ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Die Anhörung vom 14. Juni 2012 habe eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die Gründe für die beabsichtigte Aufhebung der Zulassung umfasst. Der im Entwurf mit dem Anhörungsschreiben vorgelegte Bußgeldbescheid sei Bestandteil der Anhörung gewesen. Dafür, dass sich die dort genannten Punkte nunmehr erledigt hätten, gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sei das Anhörungsschreiben selbst eindeutig auf die Verstöße gegen die Weisung bezogen, und darauf, dass dieses Verhalten den Grundsätzen der öffentlichen Bestellung nicht gerecht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren 2 L 1058/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf den im Eilverfahren (2 L 1058/12) ergangenen Beschluss der Kammer vom 3. September 2012 (Bl. 15 bis 18) verwiesen. An der dort getroffenen Bewertung der Rechtslage hält das Gericht nach erneuter Prüfung auch in diesem Verfahren fest. Die vom Kläger im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Argumente vermögen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Entgegen der vom Kläger und Teilen der Literatur, etwa Keddo, Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, 2008, S. 107, vertretenen Ansicht, ist die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW auf die Aufhebung der Zulassung eines ÖbVI nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW nicht anwendbar. Die Regeln des VwVfG NRW finden nach seinem § 1 Abs. 1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Das VwVfG NRW ist nicht anwendbar, wenn Gesetze des besonderen Verwaltungsrechts einen Bereich abschließend regeln. Dabei muss eine abweichende oder inhaltsgleiche Regelung nicht ausdrücklich getroffen sein. Es ist vielmehr durch Auslegung dieser Gesetze zu ermitteln, ob sie eine abschließende Problemlösung für sich in Anspruch nehmen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des BVwVfG BVerwG, Urteil vom 8. August 1986, - 4 C 16/84 -, NVwZ 1987, 488; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 1 Rn. 34. Die Vorschriften der ÖbVermIng BO NRW regeln die Voraussetzungen der Aufhebung der Zulassung eines ÖbVI – zum Teil unter Verweis auf die Regelungen des Beamtenrechts – jedenfalls für die Fälle der zwingenden Aufhebung nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW abschließend. Das folgt zunächst aus der Systematik des Gesetzes selbst. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO NRW für die von den ÖbVI durchzuführenden Verwaltungsverfahren die Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich angeordnet, für die Aufhebungsverfahren nach § 16 ÖbVermIng BO NRW von einer solchen Anordnung aber abgesehen. Hätte der Gesetzgeber die (ergänzende) Anwendung der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW für die Fälle der Aufhebung der Zulassung nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW beabsichtigt, so hätte angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die Regelungen des Beamtenrechts in § 16 Abs. 3 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW ein ausdrücklicher Verweis auch auf das VwVfG NRW umso näher gelegen. Auch hat der Gesetzgeber in anderen Vorschriften des 5. Abschnitts des Gesetzes Fristbestimmungen getroffen. So hat er für die Ahndung von Pflichtverletzungen in § 15 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW ausdrücklich eine Fünfjahresfrist vorgesehen. Das Fehlen einer solchen Frist in § 16 ÖbVermIng BO NRW kann nicht so verstanden werden, dass insoweit auf die Regelungen des VwVfG NRW zurückgegriffen werden soll. Darin liegt vielmehr ein absichtsvolles Unterlassen, mit dem zum Ausdruck kommt, dass eine Frist in diesen Fällen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist. Im Übrigen widerspricht die Anwendung der Jahresfrist auch der gesetzgeberischen Interessenbewertung. Zwar mögen die Schranken der §§ 48, 49 VwVfG NRW für Ermessensentscheidungen im besonderen Verwaltungsrecht beachtlich sein. Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 48 Rn. 15. Bei der Aufhebung der Zulassung auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW handelt es sich allerdings anders als bei den Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG NRW um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen, welches auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einzubeziehen hätte, steht der Behörde hierbei nicht zu. Eine Anwendung der Jahresfrist auf die gebundene Entscheidung nach § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW widerspräche der Erwägung, dass die persönliche Zuverlässigkeit des ÖbVI für die Verrichtung von hoheitlichen Aufgaben unabdingbar ist. Dem Schutz des Vertrauens, welches die Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Berufsausübung Öffentlich bestellter Vermessungs-Ingenieure hat, ist nach der Bewertung des Gesetzgebers Vorrang vor dem (eventuellen) Vertrauen des ÖbVI in den Fortbestand seiner Zulassung einzuräumen. Vgl. zur ärztlichen Approbation BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 -, NJW 1998, 2756, 27547; zur Heilpraktikererlaubnis VGH Mannheim, Beschluss vom 24. November 1992 - 9 S 2154/90 -, juris. Aber selbst bei Anwendung der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW auf den vorliegenden Fall, würde diese nicht dazu führen, dass die Tatsachen, die der Beklagten bereits mehr als ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt waren, nicht mehr hätten herangezogen werden dürfen. Denn die Frist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigende Tatsachen hat. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 362 ff; Kopp/Ramsauer, VwGO, 13. Aufl. 2012, § 49 Rn. 59. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich hier aus einer Vielzahl von Berufspflichtverletzungen, und zwar nicht aus jeder einzelnen dieser Verletzungen sondern aus ihrem Gesamtbild (so auch der Bescheid auf S. 29, Bl. 174 der Beiakte 1). Tatsache im Sinne der §§ 49, Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW, die den Widerruf bzw. hier die Aufhebung der Zulassung rechtfertigt, ist daher nicht jede Berufspflichtverletzung für sich genommen. Erst die vollständige Kenntnis der dem Kläger zur Last gelegten Berufspflichtverletzungen könnte die – unterstellte – Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW in Gang setzen. Die letzten Berufspflichtverletzungen, die zur Beurteilung des Klägers als unzuverlässig führten, sind dem Beklagten aber erst im Laufe des Jahres vor der Aufhebung der Zulassung bekannt geworden. Die Vorgänge, die den Beanstandungen in den Ziffern 12, 13, 15 und 16 zugrundeliegen, waren der Beklagten erst nach dem 3. August 2011 bekannt, da sie sich erst danach ereigneten (Ziffern 12, 15, 16), bzw. erst danach abgeschlossen waren (Ziffer 13). Diese Beanstandungen sind für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers von zentraler Bedeutung gewesen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 3. September 2012, Bl. 17). Auf einen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Zunächst erschließt sich der Kammer nicht, wo dieser Grundsatz mit Blick auf die soeben dargelegte Rechtslage normativ verortet werden könnte. Im Übrigen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte beim Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend erweckt hat, dass er es hinsichtlich der vom Kläger begangenen Berufspflichtverletzungen bei einer Geldbuße belassen werde. Auch wenn der Beklagte dem Kläger in der Zeit nach der Geschäftsprüfung im Juni 2011 zunächst die Möglichkeit eingeräumt hat, die Zuverlässigkeit der Amtsausübung unter Beweis zu stellen, hat er den Kläger dabei stets auf die Möglichkeit einer solchen Aufhebung der Zulassung hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.