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Urteil

2 K 5270/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0928.2K5270.14.00
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Leitsätze

1. Zur Frage, ob sich ein Erstattungsanspruch des Landes NRW, der zuvor von einem privaten Kostenschuldner an dieses abgetreten worden war, gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Beliehenem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVIG NRW aus § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt (hier verneint).

2. Zur Frage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches des Landes NRW gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines sich wegen der Aufhebung der Zulassung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Abwicklung seiner Geschäftsstelle befindlichen ÖbVI´s aus der Insolvenzmasse (vgl. § 35 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO) (hier bejaht).

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.759,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.068,62 Euro seit dem 16. Februar 2017, aus einem Betrag von 4.272,10 Euro seit dem 20. Februar 2017, aus einem Betrag von 1.281,39 Euro seit dem 22. Februar 2017 und aus einem Betrag von 2.137,24 Euro seit dem 10. April 2017 aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob sich ein Erstattungsanspruch des Landes NRW, der zuvor von einem privaten Kostenschuldner an dieses abgetreten worden war, gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Beliehenem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVIG NRW aus § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt (hier verneint). 2. Zur Frage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches des Landes NRW gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines sich wegen der Aufhebung der Zulassung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Abwicklung seiner Geschäftsstelle befindlichen ÖbVI´s aus der Insolvenzmasse (vgl. § 35 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO) (hier bejaht). Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.759,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.068,62 Euro seit dem 16. Februar 2017, aus einem Betrag von 4.272,10 Euro seit dem 20. Februar 2017, aus einem Betrag von 1.281,39 Euro seit dem 22. Februar 2017 und aus einem Betrag von 2.137,24 Euro seit dem 10. April 2017 aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger macht Zahlungs- und Zinsansprüche aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit der Abwicklung der Geschäftsstelle des Beigeladenen als (ehemals) öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur (im Folgenden: ÖBVI), über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, geltend. Mit Beschluss vom 01. April 2010 hat das Amtsgericht Bonn, Az.: 00 IN 00/10, über das Vermögen des Beigeladenen wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten als Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte der Kläger, hier die Bezirksregierung L., dem Beklagten mit, dass dem Beigeladenen unter der Voraussetzung, dass dieser seinen Berufspflichten, insbesondere seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger als Aufsichtsbehörde nachkommen würde, in Aussicht gestellt werden könne, weiterhin als ÖBVI tätig zu sein und seine Geschäftsstelle fortführen zu dürfen. Der Beigeladene führte im Rahmen seiner Tätigkeit als ÖBVI im Jahr 2012 Vermessungsarbeiten (u.a. Teilungsvermessungen) durch und setzte gegenüber den Kostenschuldnern (= Antragsteller der Vermessungsleistungen) durch Kostenbescheide Vermessungsgebühren fest. Im Einzelnen setzte der Beigeladene Vermessungsgebühren mit folgenden Kostenbescheiden fest: Kostenbescheid Nr. 39-2012 vom 06. Juni 2012 in Höhe von 1.281,39 Euro gegenüber Frau N. G. und Herrn T. S. Kostenbescheid Nr. 66-2012 vom 20. Juli 2012 in Höhe von 1.068,62 Euro gegenüber den Eheleuten D. und K. I. Kostenbescheid Nr. 85-2012 vom 31. August 2012 in Höhe von 2.137,24 Euro gegenüber Frau D1. T1. Kostenbescheid Nr. 90-2012 vom 31. August 2012 in Höhe von 2.670,36 Euro gegenüber Herrn I1. C. Kostenbescheid Nr. 104-2012 vom 04. Oktober 2012 in Höhe von 1.601,74 Euro gegenüber den Eheleuten N1. und E. L. . In der Folgezeit wurden diese aufgeführten Kosten in Höhe von insgesamt 8.759,35 Euro von den Kostenschuldnern sämtlich an den Beigeladenen gezahlt. Bereits mit Bescheid vom 02. August 2012 (Az.: 00.0/0000/000/00) hob der Kläger u.a. die Zulassung des Beigeladenen als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum Ende des Monats August 2012 wegen zahlreicher Berufspflichtverletzungen seit dem Jahr 2010 auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beigeladenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 03. September 2012, Az.: 2 L 1058/12, abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen wurde vom OVG NRW mit Beschluss vom 17. Dezember 2012, Az.: 14 B 1046/12, zurückgewiesen. Die gleichfalls erhobene Klage des Beigeladenen wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2013, Az.: 2 K 4801/12, abgewiesen und der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW vom 01. Dezember 2014, Az.: 14 A 1802/13, rechtskräftig abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ordnete der Kläger den Vollzug der Abwicklung der Geschäftsstelle des Beigeladenen an. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 beauftragte der Kläger gemäß § 8 Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) vom 15. Dezember 1992 in der Fassung vom 16. Dezember 2009 die ÖBVI Alex und Stegen mit der Abwicklung der Geschäftsstelle des Beigeladenen mit sofortiger Wirkung, befristet auf ein Jahr. In der Folgezeit führten die beiden Abwickler in den Monaten Februar und März 2013 u.a. die fünf Teilungsvermessungen auf den Grundstücken der oben genannten Kostenschuldner durch. Mit Schreiben bereits vom 24. Januar 2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten im Insolvenzverfahren in mehreren Fällen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse geltend und forderte in der Folge im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsstelle des Beigeladenen nach § 8 ÖbVermIng BO NRW die Herausgabe der hiervon betroffenen und geleisteten Zahlungen aus der Masse. Zur Begründung führte der Kläger an, derzeit belaufe sich die Herausgabeforderung auf insgesamt 59.702,06 Euro, weitere Herausgabeansprüche seien aber nicht auszuschließen. Aus dem diesem Schreiben beigefügten Verzeichnis gehe der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung der Masse in mehreren Fällen hervor. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entstehe die Gebührenschuld der Höhe nach erst mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Erst danach seien die Kosten gemäß § 14 Abs. 1 GebG NRW von Amts wegen festzusetzen. Der Beigeladene habe keine dieser gebührenpflichtigen Amtshandlungen beendet, so dass die Kostenschuld der Höhe nach bisher auch noch nicht entstanden sei. Durch die Festsetzung der Kosten der Teilungsvermessungen in Form von Kostenbescheiden habe der Beigeladene den Anschein erweckt, dass die Kosten der Höhe nach fällig gewesen seien. In mehreren Fällen hätten die Kostenschuldner die Kosten auch beglichen. Mit diesem Schreiben würde unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO die Herausgabe dieser Gelder aus der Insolvenzmasse verfolgt, da die vom Beigeladenen erstellten Kostenbescheide rechtswidrig seien. Insbesondere würden diese gegen die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen. Dies gelte vornehmlich auch für die Kostenbescheide, die vom Beigeladenen nach dem 01. September 2012 erlassen worden seien. Unter dem 14. März 2013 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass aus der Fortführung des Betriebs des Beigeladenen keine Überschüsse erzielt worden seien und somit keine Bereicherung der Masse stattgefunden habe. Eine Vermehrung der Masse habe aus anderen Gründen, wie z.B. einem Hausverkauf, stattgefunden. Mit Abtretungserklärungen vom 04. Mai 2013 (Eheleute L. ), 06. Mai 2013 (Herr C. ), 08. Mai 2013 (Frau G. und Herr S. ), 22. Mai 2013 (Eheleute I. ) und 27. Mai 2013 (Frau von T1. ) traten die Kostenschuldner ihre Rechte und Pflichten (Forderungen) aus dem „Antrags- bzw. Auftragsverhältnis“ mit dem Beigeladenen, insbesondere aus den oben aufgeführten Kostenbescheiden, an den Kläger, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, ab. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 wies der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurück. Bereicherungsansprüche der Masse infolge der Betriebsfortführung ließen sich nicht feststellen. Der Betrieb des Beigeladenen sei im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Bezirksregierung durch den Beklagten im Rahmen eines Sondervermögens unabhängig von der Verwertung der nichtbetrieblichen Vermögenswerte des Beigeladenen fortgeführt worden. Aus der Betriebsfortführung hätten jedoch keine Überschüsse generiert werden können, die die Bedienung der angeblichen Forderungen möglich machen würde. Eine Bereicherung der Masse liege daher nicht vor. Im Übrigen fehle es auch an Darlegungen zur Höhe der angeblichen Bereicherungsansprüche. Unter dem 26. September 2013 forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, in dem Insolvenzverfahren des Beigeladenen in einer ersten Forderung ungerechtfertigt eingenommene Gelder für unerledigte amtliche Teilungsvermessungen in Höhe von 8.759,35 Euro herauszugeben und innerhalb einen Monats nach Zustellung des Schreibens an die Landeskasse Düsseldorf zu überweisen. Zur Begründung wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 24. Januar 2013 und machte ergänzend geltend, in keinem der aufgeführten Fälle habe der Beigeladene die Amtshandlung beendet, die Adressaten der Kostenbescheide hätten die Kostenforderungen des Beigeladenen jedoch beglichen. Entscheidender Umstand sei vorliegend, dass diese Gelder zu Unrecht vom Beigeladenen vereinnahmt worden seien und der Insolvenzmasse zugeflossen seien. Mit Stand 22. August 2013 liege auch keine Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 InsO vor. Auch insoweit werde die Rechtsauffassung des Beklagten bezweifelt, dass sich Bereicherungsansprüche der Masse infolge der Betriebsfortführung nicht feststellen ließen. Dem Beklagten wurde eine letzte Frist zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des von ihm angeführten Sondervermögens und nachvollziehbarer Beweise von einem Monat nach Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Darauf reagierte der Beklagte in der Folgezeit jedoch nicht. Unter dem 20. Dezember 2013 gab der Beklagte in dem Insolvenzverfahren des Beigeladenen, AG Bonn, Az.: 00 IN 00/10, die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 aus der Insolvenzmasse frei. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 unterbreitete der Kläger nach einer Besprechung mit dem Beklagten am 12. Februar 2014 dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag, wonach der Kläger in Anbetracht des bestehenden Prozessrisikos und einer im Falle eines erfolgreichen Klageverfahrens nicht auszuschließenden niedrigen Konkursquote mit einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 50.000,00 Euro einverstanden wäre, mit der sämtliche Forderungen aus der Abwicklung der Geschäftsstelle des Beigeladenen abgegolten wären und gleichzeitig auf die Verzinsung der angemeldeten Herausgabeforderung verzichtet würde. Die Frist zur Annahme dieses Vergleichs ist jedoch ergebnislos abgelaufen. Nachdem der Kläger zunächst beim Amtsgericht Euskirchen unter dem 16. April 2014 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides auf Zahlung von 8.759,35 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Rechtsanwalt Dr. N2. gestellt hat und nach dessen Widerspruch am 25. April 2014 das Verfahren an das Landgericht Bonn, Az.: 00 O 000/14, abgegeben worden ist, hat dieses den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 01. September 2014 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 07. Juni 2016 hat das Amtsgericht Bonn, Az.: 00IN 00/10, dem Beigeladenen die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Am 17. August 2016 stellte der Beigeladene beim Kläger einen Antrag auf Wiederzulassung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Nordrhein-Westfalen, der mit Bescheid des Klägers vom 14. September 2016 (Az.: 00.0/0000/00) abgelehnt wurde. Dagegen hat der Beigeladene am 14. Oktober 2016 Klage erhoben (Az.: 2 K 9100/16), die das Gericht durch Urteil vom heutigen Tag abgewiesen hat. Mit Bescheiden jeweils vom 06. Februar 2017 hat der Kläger die Kostenbescheide des Beigeladenen Nr. 39-2012 vom 06. Juni 2012 (G. /S. ), Nr. 66-2012 vom 20. Juli 2012 (Eheleute I. ), Nr. 85-2012 vom 31. August 2012 (von T1. ), Nr. 90-2012 vom 31. August 2012 (C. ) und Nr. 104-2012 vom 04. Oktober 2012 (Eheleute L. ) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW aufgehoben. Mit weiteren Aufhebungsbescheiden jeweils vom 13. Februar 2017 hat der erneut vom Kläger – am gleichen Tag - bestellte Abwickler der Geschäftsstelle des Beigeladenen, der ÖBVI B. , die Kostenbescheide des Beigeladenen Nr. 39-2012 vom 06. Juni 2012 (G. /S. ), Nr. 66-2012 vom 20. Juli 2012 (Eheleute I. ), Nr. 85-2012 vom 31. August 2012 (von T1. ), Nr. 90-2012 vom 31. August 2012 (C. ) und Nr. 104-2012 vom 04. Oktober 2012 (Eheleute L. ) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW aufgehoben. Daraufhin haben die Kostenschuldner Eheleute I. am 16. Februar 2017, Herr C. und die Eheleute L. am 20. Februar 2017, Frau G. und Herr S. am 22. Februar 2017 sowie Frau von T1. am 10. April 2017 zum einen Rechtsmittelverzicht gegen die Aufhebung der jeweiligen Kostenbescheide erklärt und zum anderen haben sie erneut ihre Rechte und Pflichten (Forderungen) aus dem „Antrags- bzw. Auftragsverhältnis“ mit dem Beigeladenen, insbesondere aus den oben aufgeführten Kostenbescheiden, an den Kläger, vertreten durch die Bezirksregierung L., abgetreten. Der Kläger wiederholt zur Begründung seines Klagebegehrens seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Er habe gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Insolvenzmasse habe einen Vermögensvorteil durch eine öffentlich-rechtlich veranlasste Leistung erhalten. Der Beklagte habe für die Insolvenzmasse einen Vermögensvorteil in Höhe der jeweiligen Zahlbeträge aufgrund der vom Beigeladenen im Jahr 2012 erlassenen Kostenbescheide erlangt. Diese Beträge seien auch in die Insolvenzmasse geflossen, da bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01. April 2010 über das Vermögen des Beigeladenen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 der Beklagte den Betrieb des Beigeladenen freigegeben habe. Der Klagebetrag sei daher eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erziele, würden in vollem Umfang ohne einen Abzug für berufliche bedingte Aufwendungen zur Insolvenzmasse gehören. Diesen Vermögensvorteil habe die Insolvenzmasse auch ohne Rechtsgrund erlangt, da die zugrundeliegenden jeweiligen Kostenbescheide zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 13. Februar 2017 vom Abwickler aufgehoben worden seien, so dass sie keinen Rechtsgrund mehr für die Vermögensverschiebung zugunsten der Insolvenzmasse darstellen würden. Die Zuständigkeit des Abwicklers für die Aufhebung ergebe sich aus § 7 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 01. April 2014, in Kraft getreten am 12. April 2014. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW habe der Rücknahme der rechtswidrigen Kostenbescheide gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nicht entgegengestanden. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung, für die er ohnehin die materielle Beweislast trage, berufen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Behauptung, sämtliche aufgrund der Kostenbescheide eingenommenen Gelder seien für die Betriebsfortführung verausgabt worden. Nach einhelliger Rechtsauffassung könne sich die öffentliche Verwaltung nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Als mit Hoheitsrechten beliehener ÖBVI habe der Beigeladene zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört. Wenn dieser sich nicht auf Entreicherung berufen könne, müsse selbiges auch der Beklagte als Insolvenzverwalter gegen sich gelten lassen, denn er übe anstelle des Beigeladenen die Verfügungsbefugnis über dessen Vermögen aus. Außerdem komme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte auf die Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide des Beigeladenen vertraut habe. Dies wäre nur im Fall einer Entreicherung für die Frage einer verschärften Haftung relevant. Die Insolvenzmasse sei vorliegend jedoch durch den Klagebetrag noch bereichert, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag für die mit seinem Wissen und Wollen erfolgte Betriebsfortführung durch den Beigeladenen entsprechende Aufwendungen aus der Masse erspart habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.759,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.068,62 Euro seit dem 16. Februar 2017, aus einem Betrag von 4.272,10 Euro seit dem 20. Februar 2017, aus einem Betrag von 1.281,39 Euro seit dem 22. Februar 2017 und aus einem Betrag von 2.137,24 Euro seit dem 10. April 2017 aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt schriftsätzlich seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend zur Begründung im Wesentlichen vor: Selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der Kostenbescheide sei die Insolvenzmasse nicht ohne Rechtsgrund bereichert worden, da auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ein Rechtsgrund für eine getätigte Vermögensverschiebung sei, soweit dieser bestandskräftig sei. Jedenfalls sei die Insolvenzmasse nicht mehr bereichert. Die für die Insolvenzmasse vereinnahmten Gelder seien zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht worden. Alle für die Insolvenzmasse erwirtschafteten Gelder seien zudem vom Beigeladenen auf einem separaten Konto verbucht worden. Diese seien jedoch vollständig zur Fortführung der betrieblichen Tätigkeit des Beigeladenen benötigt worden. Schließlich habe der Beklagte auf die Rechtmäßigkeit der erlassenen Kostenbescheide vertraut, insoweit habe er auch annehmen dürfen, dass die vereinnahmten Gelder der Insolvenzmasse zustehen würden. Soweit der Kläger nunmehr durch den Abwickler ÖBVI B. im Februar 2017 die Kostenbescheide habe gemäß § 48 VwVfG NRW habe zurücknehmen lassen, sei zunächst schon dessen Zuständigkeit nicht gegeben. Darüber hinaus würden aber auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorliegen, da die Kostenbescheide und Kostenvorschüsse des Beigeladenen nicht rechtswidrig seien. Dieser habe im Jahr 2012 ordnungsgemäß abgerechnet. Außerdem sei die Rücknahme der Kostenbescheide lange Zeit nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen durch den Beklagten erfolgt mit der Folge, dass ein erst im Jahr 2017 entstandener Anspruch allenfalls gegen den Beigeladenen als Insolvenzschuldner und nicht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtet werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich klargestellt, dass in der Insolvenzmasse noch ein Betrag von maximal ca. 35.000,00 Euro vorhanden ist. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht im Wesentlichen geltend, alle streitgegenständlichen Kostenbescheide seien auf die Zahlung eines angemessenen Vorschusses für seine Leistungen gerichtet gewesen. Die Bezirksregierung L. habe gegenüber den Abwicklern versäumt darauf hinzuweisen, dass die Kostenvorschüsse bereits erhoben und bezahlt worden seien und sich die Abwickler diese Kostenvorschüsse hätten anrechnen lassen müssen. Überdies werde bestritten, dass die erbrachten Vermessungsleistungen des Beigeladenen überhaupt nicht zu verwerten gewesen seien. Insoweit sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Bei allen fünf in Rede stehenden Teilungsvermessungen habe der Beigeladene nicht unerhebliche Arbeitsstunden im Innen- und Außenbereich geleistet. Im Übrigen hätten die restlichen Vermessungsarbeiten nicht zwingend durch einen Abwickler erbracht werden müssen. Die Rücknahme der Kostenbescheide gehe ins Leere, da es sich zum einen um Nichtbescheide handele und zum anderen der Abwickler für die Aufhebung der Kostenbescheide nicht zuständig gewesen sei. Überdies seien die Beteiligten des Verfahrens nicht angehört worden und es liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 4 VwVfG NRW vor. Zudem verstoße die Rücknahmetaktik des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Schließlich seien die angeblichen Ansprüche des Klägers zwischenzeitlich auch verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe Ende 2013 zu laufen begonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 9100/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Anspruch auf Erstattung von 8.759,35 Euro (Ziffer I.) und auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.068,62 Euro seit dem 16. Februar 2017, aus einem Betrag von 4.272,10 Euro seit dem 20. Februar 2017, aus einem Betrag von 1.281,39 Euro seit dem 22. Februar 2017 und aus einem Betrag von 2.137,24 Euro seit dem 10. April 2017 (Ziffer II.). I. 1. Der Kläger ist für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Beklagten aus der Insolvenzmasse (vgl. § 35 InsO) aktivlegitimiert. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten aufgrund einer wirksamen Abtretung gemäß § 398 BGB der Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis der jeweiligen Kostenschuldner zum Beigeladenen als Beliehenem gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVIG NRW, insbesondere aus den oben aufgeführten fünf Kostenbescheiden, kraft materiellen Rechts die geltend gemachten Leistungen mit Wirkung gegenüber dem Beklagten verlangen. Zunächst sind öffentlich- rechtliche Ansprüche – um solche handelt es sich vorliegend aus dem Rechtsverhältnis der jeweiligen Kostenschuldner zum Beigeladenen als (ehemals) öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur – grundsätzlich gemäß §§ 398 ff. BGB abtretbar, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 191/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 398, Rn. 9 m.w.N. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt allerdings nicht schon aus den in der Zeit vom 04. Mai bis 27. Mai 2013 erfolgten Abtretungen der Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis der jeweiligen Kostenschuldner zum Beigeladenen an den Kläger. Denn diese Abtretungen gingen insoweit „ins Leere“, weil zum Zeitpunkt dieser Abtretungen im Jahr 2013 die den Zahlungen der Kostenschuldner an den Beigeladenen zugrundeliegenden jeweiligen Kostenbescheide Nrn. 39-2012 (G. /S. ), 66-2012 (Eheleute I. ), 85-2012 (von T1. ), 90-2012 (C. ) und 104-2012 (Eheleute L. ) aus dem Jahr 2012 noch rechtswirksam waren. Erst mit der (bestandskräftigen) Zurücknahme dieser Kostenbescheide gegenüber den einzelnen Kostenschuldnern durch den nach § 7 ÖbVIG NRW (allein) zuständigen, von der Bezirksregierung Köln bestellten, Abwickler ÖBVI B. mit Aufhebungsbescheiden jeweils vom 13. Februar 2017 und den sich daran in der Zeit vom 16. Februar bis 10. April 2017 anschließenden Abtretungen der Forderungen aus dem Rechtsverhältnis der Kostenschuldner zum Beigeladenen an den Kläger und Rechtsmittelverzichten bezüglich der Aufhebungsbescheide erlangte der Kläger das Recht, die geltend gemachten Leistungen mit Wirkung gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu verlangen. 2. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich allerdings nicht schon aus § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Trotz des Wortlautes entfaltet diese Regelung nämlich für den Fall eines Erstattungsanspruches eines Bürgers gegen die öffentliche Hand keine Wirkung. Den Gesetzesmaterialien lässt sich dazu entnehmen, dass die Vorschrift ausschließlich bei Forderungen der öffentlichen Hand gegen den Bürger Anwendung findet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1997 – 24 A 5373/94 -, juris Rn. 7; BT-Drs. 13/1534, Seite 6; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 49 a, Rn. 13 m.w.N.; Kopp, VwVfG, 18. Auflage 2017, Rdnr. 3. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Vorliegend handelt es sich, nachdem der Abwickler ÖBVI B. die oben aufgeführten Kostenbescheide gegenüber den einzelnen Kostenschuldnern mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Aufhebungsbescheiden vom 13. Februar 2017 zurückgenommen hat, ursprünglich, d.h. die erfolgten Abtretungen hinweggedacht, um Erstattungsansprüche der privaten Kostenschuldner gegen den Beigeladenen als Beliehenen und damit Teil der öffentlichen Hand bzw. gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter, der über das Vermögen des Beigeladenen nach § 35 InsO gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehat. Während des Insolvenzverfahrens tritt dieser insoweit in die Rechtsstellung des Beigeladenen als Beliehenem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVIG NRW ein mit der Folge, dass er sich im Insolvenzverfahren auch als solcher behandeln lassen muss. 3. Der Kläger hat jedoch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch einen Anspruch auf Zahlung der 8.759,35 Euro gegenüber dem Beklagten aus der Insolvenzmasse, der wegen rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen der Kostenschuldner auf die Kostenbescheide Nrn. 39-2012, 66-2012, 85-2012, 90-2012 und 104-2012 des Beigeladenen aus dem Jahr 2012 besteht. Dieser Kostenerstattungsanspruch des Klägers gehört auch gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse und stellt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO dar. Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach §§ 812 ff. BGB entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <88>, vom 30. November 1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172>, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 <59> und vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.>; siehe auch Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist; für eine solche Ausnahmesituation ist hier indes nichts ersichtlich. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, juris. Die danach erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind hier erfüllt. Es ist vorliegend eine Vermögensverschiebung durch Leistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erfolgt. Denn der Beklagte hat für die Insolvenzmasse einen Vermögensvorteil in Höhe der jeweiligen Zahlbeträge von insgesamt 8.759,35 Euro aufgrund der vom Beigeladenen als Beliehenem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖBVIG NRW im Jahr 2012 erlassenen, oben aufgeführten Kostenbescheide für Teilungsvermessungen erlangt. Diese im Jahr 2012 von den Kostenschuldnern geleisteten Beträge sind auch in die Insolvenzmasse geflossen, da bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01. April 2010, Az.: 00 IN 00/10, über das Vermögen des Beigeladenen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 der Beklagte die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Insoweit gehören die Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner, wie hier der Beigeladene, nach der Insolvenzeröffnung und vor der Freigabe des Betriebes erzielt, in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, vgl. Leithaus in: Andres/Leithaus, InsO, 2. Auflage 2011, § 35 Rn. 11. Diesen Vermögensvorteil hat der Beklagte für die Insolvenzmasse auch ohne Rechtsgrund erlangt. Die zugrundeliegenden oben genannten jeweiligen Kostenbescheide sind gegenüber den einzelnen Kostenschuldnern durch den nach § 7 ÖbVIG NRW (allein) zuständigen, von der Bezirksregierung L. bestellten, Abwickler ÖBVI B. mit Aufhebungsbescheiden jeweils vom 13. Februar 2017 zwischenzeitlich bestandskräftig zurückgenommen worden, so dass sie keinen Rechtsgrund mehr für diese Vermögensverschiebung zugunsten der Insolvenzmasse darstellen. Ob diese Kostenbescheide rechtswidrig waren, kann die Kammer letztlich offenlassen, da diese Kostenbescheide aufgrund der Rechtsmittelverzichte der jeweiligen Kostenschuldner bezüglich der Aufhebungsbescheide zwischenzeitlich jedenfalls bestandskräftig geworden sind. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen stand der Rücknahme der Kostenbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Übrigen (worauf die Kammer lediglich ergänzend hinweist) nicht die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW entgegen, da gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW diese Vorschrift lediglich Anwendung findet bei der Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Bei den aufgehobenen Kostenbescheiden handelte es sich jedoch unzweifelhaft um belastende Verwaltungsakte. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Beklagte grundsätzlich zur Erstattung des Erlangten verpflichtet. Dies gilt ungeachtet der im Zivilrecht anwendbaren Vorschriften in §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB über die Entreicherung. Denn für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als eigenständiges Rechtsinstitut des Öffentlichen Rechts passt der diesen zivilrechtlichen Vorschriften zugrundeliegende Grundsatz nicht, dass von dem erlangten Vermögenswert nur noch das Vorhandene, dieses aber auch immer, herauszugeben ist. § 818 Abs. 3 und Abs. 4 BGB sowie § 819 BGB sind auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar. Die Öffentliche Hand ist vielmehr dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Deshalb - und nicht etwa nur, weil ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird - ist es ihr versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen, Die Ausübung dieses Anspruchs ist lediglich durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt. vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 5 B 66.13 -, juris Rn. 5 und 13; Urteile vom 16. Dezember 2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781 = juris Rn. 15; vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 = DVBl. 2001, 991 = juris Rn. 27 ff.; vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 = DVBl. 1985, 850 = juris Rn. 14, und vom 18. Dezember 1973 - I C 34.72 -, NJW 1974, 2247 = juris Rn. 126; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2016 - 15 A 1035/14 -, nrwe.de. Vorliegend hat der Beigeladene als mit Hoheitsrechten beliehener öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehört, der sich schon deshalb nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen kann. Das gleiche muss auch der Beklagte als Insolvenzverwalter bei Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse gegen sich gelten lassen. Er übt gemäß § 80 Abs. 1 InsO anstelle des Beigeladenen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über dessen Vermögen aus und tritt insoweit in die Rechtsstellung des Beigeladenen als Beliehenem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVIG NRW ein und muss sich im Insolvenzverfahren auch als solcher behandeln lassen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der streitige Erstattungsanspruch gerade der normativen Güterzuordnung im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten entspricht. Seine Geltendmachung kann daher auch nicht treuwidrig sein. Letztlich kann die Kammer jedoch offen lassen, ob sich der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung gemäß §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB berufen kann. Denn der Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch ca. 35.000,00 Euro in der Insolvenzmasse vorhanden sind – d.h. insoweit keine Entreicherung eingetreten ist - und seinen schriftlichen Vortrag im Klageverfahren damit korrigiert, wonach die für die Insolvenzmasse vereinnahmten Gelder zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht worden seien. Die danach entstandene Forderung des Klägers gegen den Beklagten aus der Insolvenzmasse ist auch durchsetzbar, sie ist nicht verjährt. Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 12 A 876/12 -, juris Rn. 45 ff.; Thüringisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N. zum Streitstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Analog § 199 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist vorliegend mit der (bestandskräftigen) Zurücknahme der Kostenbescheide gegenüber den einzelnen Kostenschuldnern durch den nach § 7 ÖbVIG NRW zuständigen Abwickler ÖBVI B. mit Aufhebungsbescheiden jeweils vom 13. Februar 2017 und den sich daran in der Zeit vom 16. Februar bis 10. April 2017 anschließenden Abtretungen der Forderungen aus dem Rechtsverhältnis der Kostenschuldner zum Beigeladenen an den Kläger und Rechtsmittelverzichten bezüglich der Aufhebungsbescheide entstanden. Folglich begann die Verjährungsfrist erst Ende des Jahres 2017 zu laufen. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.068,62 Euro seit dem 16. Februar 2017, aus einem Betrag von 4.272,10 Euro seit dem 20. Februar 2017, aus einem Betrag von 1.281,39 Euro seit dem 22. Februar 2017 und aus einem Betrag von 2.137,24 Euro seit dem 10. April 2017. Im öffentlichen Recht bedarf die Verzinsung von Geldschulden im Allgemeinen und von Erstattungsbeträgen im Besonderen stets einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, vgl. BVerwG, Urteile vom 07. Februar 1985 -- BVerwG 3 C 33.83 --, BVerwGE 71, 48 (53) = NJW 1985, 2208 und vom 10. April 1975 -- BVerwG III C 78.73 --, BVerwGE 48, 133 (136); OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 874/85 -, juris. Gemäß § 291 Satz 1 1. Halbsatz BGB ist eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn der Schuldner nicht in Verzug ist. Nach §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Diese Vorschriften finden hier entsprechende Anwendung. Gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO gilt bei Mahnbescheidsverfahren nach Widerspruch der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Gericht, an das er abgegeben worden ist, als dort rechtshängig. Vorliegend ist das Mahnbescheidsverfahren vom Amtsgericht Euskirchen nach Widerspruch des Beklagten am 30. April 2014 beim Landgericht Bonn eingegangen und gilt damit als zu diesem Zeitpunkt an rechtshängig. Der Kläger kann jedoch hier nicht bereits ab dem 30. April 2014 Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB geltend machen, da seine Erstattungsansprüche gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse erst im weiteren Verlaufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens entstanden sind. Der Zinslauf für die Prozesszinsen beginnt vorliegend nämlich erst mit der Unwirksamkeit der jeweiligen Kostenbescheide, die den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung darstellten, d.h. mit Bestandskraft der Aufhebungsbescheide des Abwicklers ÖBVI B. vom 13. Februar 2017. Diese sind mit den sich anschließenden Rechtsmittelverzichten der Kostenschuldner Eheleute I. (1.068,62 Euro) am 16. Februar 2017, des Herrn C. (2.670,36 Euro) und der Eheleute L. (1.601,74 Euro) am 20. Februar 2017, der Frau G. und des Herrn S. (1.281,39 Euro) am 22. Februar 2017 und der Frau von T1. (2.137,24 Euro) am 10. April 2017 unanfechtbar geworden. Ab diesen genannten Zeitpunkten sind die Erstattungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus der Insolvenzmasse jeweils erst entstanden und in der Folge nach den oben genannten Vorschriften auch erst ab diesen Zeitpunkten zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Vorliegend geht es um Fragen der ungerechtfertigten Bereicherung eines sich wegen Aufhebung der Zulassung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Abwicklung seiner Geschäftsstelle befindlichen ÖBVI ´s, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, deren Klärung über den Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die deshalb der obergerichtlichen Beurteilung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.759,35 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung ohne Zinsen (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.