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Beschluss

18 L 759/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0626.18L759.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3261/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.04.2013 zu Aktenzeichen 26.02.03 (FKB 341/2010) wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich dabei im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 6 Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung stellt sich der Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung als offensichtlich rechtmäßig dar. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG Land NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vom 04.06.2008 - zuletzt vom 21.07.2010 - handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt. Der rechtskräftige Strafbefehl das Amtsgerichts Euskirchen vom 22.02.2013, durch den der Antragsteller wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wurde, stellt eine nachträglich einge-tretene Tatsache dar, aufgrund derer der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Der Antragsteller genügt nicht mehr den Anforderungen, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs an Personen stellt, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll. 8 Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). 9 OVG NRW, Beschlüsse vom 23.02.2007 - 20 B 44/07 -, Juris und vom 15.06.2009 - 20 B 148/09 -, Juris. 10 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus Bedenken ergeben würden im Hinblick auf das Recht der Betroffenen aus Art. 12 GG. 11 BVerwG, Urteile vom 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, BVerwGE 121, 257 und vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182 zu der Vorgängervorschrift des § 29 d LuftVG. 12 Ausgehend von diesem Maßstab begründet die von dem Antragsgegner herangezogene - erneute - Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Euskirchen ernstliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zu Recht führt der An-tragsgegner insoweit aus, dass sich das Verhalten des Antragstellers nicht mit den Anforderungen verträgt, die an Personen gestellt werden, die sich regelmäßig im Sicherheitsbereich des Flughafens aufhalten. Zwar dürfte Einiges dafür sprechen, dass die hier in Rede stehende Straftat für sich allein genommen noch nicht derart schwerwiegend ist, dass sie Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers hervorzurufen vermag. Der Antragsteller muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Straftat Parallelen zu früheren strafrechtlichen Verurteilungen aufweist, die dem Antragsgegner bereits im Jahr 2010 Anlass gaben, an der Zuverlässigkeit des An-tragstellers Zweifel zu hegen. Auch diesen Aspekt hat der Antragsgegner in seine Entscheidungsfindung einbezogen, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 18.04.2013 und überdies aus dem Bescheid selbst ergibt, in dem von einer „erneuten“ Verurteilung wegen Betruges die Rede ist. 13 Bereits im Jahr 2010 wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 11.03.2010 darauf hin, dass dessen strafrechtliche Verurteilungen aus den Jahren 2004 (40 Tagessätze zu je 15 Euro Geldstrafe wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt), 2005 (90 Tagessätze zu je 80 Euro Geldstrafe wegen Insolvenzverschleppung) und 2008 (40 Tagessätze zu je 20 Euro Geldstrafe wegen Betruges) für die Zuverlässigkeitsprüfung von Bedeutung seien. Obwohl der Antrags-gegner wegen dieser Straftaten sogar ein persönliches Erörterungsgespräch mit dem Antragsteller vor einer erneuten Bestätigung der Zuverlässigkeit für erforderlich hielt, hat dieser sich weder die Verurteilungen selbst noch die persönliche Anhörung zur Warnung gereichen lassen, sondern ist vielmehr erneut straffällig geworden, als in seinem Handwerksbetrieb finanzielle Probleme auftraten. 14 Die weitere Verurteilung vom 22.03.2013 bietet damit hinreichenden Anlass, ernsthaft in Frage zu stellen, ob der Antragsteller die am Flughafen geltenden Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften jederzeit und vollumfänglich zu beachten bereit ist. Insbesondere lässt die Straftat Zweifel aufkommen, ob von dem Antragsteller auch in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten ein rechtstreues Verhalten erwartet werden kann. Zu beachten ist insoweit auch, dass Straftatbestände Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit kennzeichnen und dass es im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung geht, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. 15 OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2009 - 20 B 148/09 -, a.a.O. 16 Da bereits geringe Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegen stehen, ist diese schon dann zu verneinen, wenn mit Blick auf ein strafbares Verhalten hinreichend begründete Anhaltspunkte für charakterliche oder persönliche Schwächen bestehen, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung des Luftverkehrs auch dadurch eintreten kann, dass eine Person Dritten - sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive -, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorkehrungen verhilft. 17 OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2009 - 20 B 148/09 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 19.10.2011 - 6K 4473/10 -, Juris. 18 Im Falle des Antragstellers stellt sich die Frage, ob er tatsächlich im erforderlichen Umfang bereit und in der Lage ist, etwaigen Ansinnen von dritter Seite uneingeschränkt zu widerstehen und die Belange des Luftverkehrs jederzeit zu wahren. Auch wenn die hier in Rede stehende Straftat möglicherweise auf eine unverschuldete finanzielle Notlage des Antragstellers zurückzuführen ist, hat dieser erneut naheliegende schutzwürdige Interessen Dritter unter Missachtung von Strafvorschriften verletzt. Die daraus resultierenden Zweifel an der Integrität des Antragstellers können angesichts des hohen Gefährdungspotentials im Luftverkehr und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nicht außer acht gelassen werden. Soweit der An-tragsteller sich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Straftat nunmehr - erstmalig - darauf beruft, er sei von der Eintrittspflicht einer privaten Krankenversicherung ausgegangen, steht dies in unaufgelöstem Widerspruch zu dem Strafbefehl, gegen den der Antragsteller kein Rechtmittel eingelegt hat. 19 Dass der Antragsteller seit 5 Jahren ohne jegliche Vorkommnisse am Flughafen tätig ist, vermag die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht auszuräumen. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2004 - 20 B 1871/04 -. 21 Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet. Dass auch der Antragsgegner davon ausgegangen ist, ergibt sich bei verständiger Würdigung seiner Ausführungen in dem Bescheid vom 22.04.2013. Liegen nach alledem bei summarischer Prüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG Land NRW vor, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Ausführungen auf Seite 5 f. des Bescheides vom 22.04.2013 belegen, dass dieser das eingeräumte Ermessen erkannt und insoweit auch die Interessen des Antragstellers angemessen berücksichtigt hat. 22 Schließlich ist die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse geboten. Angesichts der in Rede stehenden Gefahren, die von unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich eines Flughafens ausgehen, tritt das berufliche Interesse des An-tragstellers an einem einstweiligen weiteren Zugang zum Sicherheitsbereich hinter den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurück. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine Interessen durch eigenes rechtswidriges Verhalten gefährdet hat. Auch spricht Vieles dafür, dass sich die finanziellen und geschäftlichen Verhältnisse des Antragstellers noch nicht dauerhaft entspannt haben, da er noch im Februar letzten Jahres eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Überdies scheint der Antragsteller die offene Rechnung in Höhe von 428,44 Euro aus dem Jahr 2011, die Gegenstand des Strafbefehls vom 22.02.2013 war, noch im April 2013 nicht beglichen zu haben. Das folgt zumindest aus dessen Angaben gegenüber dem Antragsgegner in dem Schreiben vom 18.04.2013. Mithin besteht weiterhin begründeter Anlass zu Zweifeln, ob von dem Antragseller ein rechtstreues Verhalten erwartet werden kann. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG; dabei hat die Kammer die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt, der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung 5.000,00 Euro und nicht 7.500,00 Euro beträgt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2013 - 20 B1457/12 -.